OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 1866/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0807.13A1866.16.00
1mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juli 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.530 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.530 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Senat hat das Aktivrubrum von Amts wegen berichtigt. Klägerin ist bei gebotener Auslegung des Klageantrags die Firma L. V. , M. und U. V1. , ihrerseits vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführer L1. -Q. W. , P.-------weg .., ….. M1. , nicht hingegen der Geschäftsführer im eigenen Namen. Denn die hier im Streit stehende Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 S. 72) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1) geänderten Fassung wurde ausweislich der durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge allein namens der Firma L. V. , M. und U. V1. beantragt und auch allein dieser für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Im Streit stehen daher allein Rechte der Firma L. V. , M. und U. V1. , wegen derer der Geschäftsführer im eigenen Namen unter keinem Gesichtspunkt klagebefugt sein kann. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in der Befristung der der Klägerin erteilten Gemeinschaftslizenz auf einen Zeitraum von zwei Jahren auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wegen mehrerer der Annahme einer uneingeschränkten persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin entgegenstehender durch den Geschäftsführer der Klägerin begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls keine die Klägerin beschwerende rechtswidrige Regelung gesehen und die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer auf die maximal möglichen zehn Jahre befristeten Gemeinschaftslizenz gerichtete Klage abgewiesen. a) Aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Beurteilung durch den Senat allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte aufgrund des gesetzlich zwingenden Erteilungserfordernisses der Zuverlässigkeit mit der ‑ wenn auch nur befristeten - Erteilung der Gemeinschaftslizenz im vorliegenden Fall implizit auch die Zuverlässigkeit der Klägerin bejaht habe. Dabei ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers Voraussetzung für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ist. Dies ergibt sich aus dem Verweis in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) 1072/2009 auf die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften gehören sowohl die Regelungen über die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 S. 51) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1) geänderten Fassung als auch (ergänzend) diejenigen in § 2 Abs. 2 bis 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr – GBZugV –. Vgl. hierzu etwa Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 4 Bs 120/14 – Juris Rn. 16 ff. Indes ist vom Rechtsstandpunkt der Klägerin aus mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass die Beklagte in der Folge gehindert wäre, unterhalb der eine persönliche Unzuverlässigkeit begründenden Schwelle liegende Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Anlass für eine Befristung der Gemeinschaftslizenz auf nur zwei Jahre zu nehmen. Eine Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Einwand der Klägerin, das gewählte Mittel der Befristung sei von vornherein ungeeignet, eine Lizenzerteilung nur an zuverlässige Unternehmen sicherzustellen, sondern wirke vielmehr als zusätzliche Strafe zu den bereits verhängten Bußgeldern. Denn auch wenn vereinzelte Verkehrsordnungswidrigkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls für sich genommen noch nicht ausreichend sein mögen, um von einer persönlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, können diese der Behörde doch berechtigten Anlass zur Sorge geben, dass bei einem entsprechend fortgesetzten Fahrverhalten künftig die Schwelle zur persönlichen Unzuverlässigkeit überschritten wird. Hiervon ausgehend erscheint es mit Blick auf den durch den Genehmigungsvorbehalt bezweckten Schutz der Allgemeinheit jedenfalls nicht von vornherein untauglich, bei der Befristung der Gemeinschaftslizenz einen kürzeren Bewilligungszeitraum als den nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 höchstmöglichen Zeitraum von zehn Jahren zu wählen, um eine zeitnahe erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit sicherzustellen. Anders als die Klägerin meint, lässt sich einer derartigen Befristungspraxis daher auch nicht ihre präventive Zielrichtung absprechen. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind auch nicht mit dem Einwand dargetan, der Beklagten habe mit der Möglichkeit, die begehrte Gemeinschaftslizenz ggf. mit der Auflage, die Zuverlässigkeit nach einem Zeitraum von zwei Jahren überprüfen zu lassen, verbinden zu können, ein milderes Mittel als die hier vorgenommene Befristung der Gemeinschaftslizenz zur Verfügung gestanden. Fraglich und durch die Klägerin nicht thematisiert ist bereits, ob die Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 VO (EG) 1072/2009 überhaupt mit inhaltlichen Beschränkungen oder Auflagen verbunden werden kann; vgl. hierzu ablehnend Knorre/Demuth/Schmid, Handbuch des Transportrechts, 2. Aufl. 2015, H. II Rn. 162. Aber auch vom Rechtsstandpunkt der Klägerin aus greift der Einwand jedenfalls deshalb nicht durch, weil die der Klägerin offenbar vor Augen stehende Auflage im Vergleich mit der Befristung kein gleichermaßen effektives Mittel darstellt, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Eine derartige Auflage wäre zwar zwingend, d.h. selbständig vollstreckbar. Sie wäre aber nicht suspendierend, d.h. die auf zehn Jahre befristete Gemeinschaftslizenz hätte auch dann Bestand, wenn die Klägerin die Auflage nicht erfüllte. Die Behörde müsste vielmehr von sich aus tätig werden, die Zuverlässigkeit überprüfen und es der Klägerin gegebenenfalls untersagen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers weiter auszuüben. Dies wäre mit einem erheblich größeren Verwaltungsaufwand verbunden. Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht auf die durch die Beklagte beurteilte Person ihres Geschäftsführers, sondern auf dessen ebenfalls zur Geschäftsführerin bestellte und gänzlich unbescholtene Ehefrau abzustellen sei. Gemäß der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie der Vorschrift des § 2 Abs. 2 bis 3 GBZugV muss sowohl das Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, als auch der durch das Unternehmen zu bestellende Verkehrsleiter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Ein Unternehmen ist gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entweder jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit und ohne Erwerbszweck sowie jede amtliche Stelle – unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt –, die bzw. der die Beförderung von Personen durchführt, oder jede natürliche oder juristische Person, die die Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken durchführt. Der Verkehrsleiter ist gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder ggf. eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. Handelt es sich bei einem Unternehmen nicht um eine natürliche, sondern eine juristische Person ist eine in der Person des gesetzlichen Vertreters begründete persönliche Unzuverlässigkeit dem Unternehmen selbst zurechenbar; vgl. VG Hannover, Urteil vom 22. Juni 2017 – 5 A 993/16 –, Juris Rn. 32; Knorre/Demuth/Schmid, Handbuch des Transportrechts, 2. Auflage 2015, H. II Rn. 195. Nach Maßgabe diese Grundsätze ist nicht zweifelhaft, dass es für die Beurteilung der für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz erforderlichen Voraussetzungen maßgeblich (auch) auf die persönliche Person des Geschäftsführers der Klägerin ankommt. Dessen persönliche Zuverlässigkeit ist wegen seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Klägerin zunächst für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin als Unternehmerin von Bedeutung. Zugleich ist der Geschäftsführer ‑ neben seiner Ehefrau und Mitgeschäftsführerin ‑ ausweislich der mit den Verwaltungsvorgängen beigezogenen Antragsunterlagen zum Verkehrsleiter bestellt und hat auch in dieser Funktion dem Zuverlässigkeitserfordernis zu genügen. b) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO deshalb zuzulassen, weil es das Verwaltungsgericht pflichtwidrig unterlassen hätte, die Ehefrau des Geschäftsführers – wie schriftsätzlich seitens der Klägerin angeboten – als Zeugin zu vernehmen. Eine Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, dass die Nichterhebung der Beweise von dem anwaltlich vertretenen Kläger vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3.15 –, BVerwGE 154, 328 Rn. 54 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 – 15 A 1068/15 – Juris Rn. 28 f.; vom 17. November 2014 – 16 A 2653/13 – Juris Rn. 13 f. und vom 25. Juli 2007 – 12 A 187/06 – Juris Rn. 5 f. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwieweit sich für das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des weitgehend unsubstantiiert gebliebenen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, aufgrund des sehr kurzen Erteilungszeitraums von zwei Jahren sei es nicht möglich, die Ehefrau des Geschäftsführers wie beabsichtigt im Güterkraftverkehrsgewerbe auszubilden, eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Beweis einer konkreten für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsache durch eine Einvernahme der Ehefrau hätte aufdrängen müssen, allzumal ohnehin keine Zeugenvernehmung der ebenfalls zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellten Ehefrau, sondern allenfalls eine Parteivernehmung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. c) Entsprechendes gilt soweit die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung hätte darauf hinweisen müssen, dass es den diesbezüglichen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert erachte. Eine nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtliche Verletzung der Hinweisplicht des § 86 Abs. 3 VwGO liegt insoweit nicht vor. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO soll zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen. Sie trifft Vorsorge dafür, dass die Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnde Rechtskenntnis eines Beteiligten kein Hinderungsgrund für den Erfolg des Rechtsschutzbegehrens ist. Darüber hinaus soll sie als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen; eine Hinweispflicht besteht daher grundsätzlich für solche Gesichtspunkte, die nicht schon früher im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erörtert wurden, nicht auf der Hand liegen oder mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nicht rechnen können bzw. müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 4 BN 20.98 –, NVwZ-RR 1998, 763 <763> = Juris Rn. 3 m.w.N; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2013 ‑ 12 LA 174/12 - Juris Rn. 21. Um einen solchen Gesichtspunkt handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Klägerin war anwaltlich vertreten und hat den in Mitten stehenden Vortrag selber in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht. Im Übrigen wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt, welchen Vortrag von entscheidungserheblicher Bedeutung die Klägerin in Ermangelung des unterbliebenen Hinweises im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat. Denn auch dem Zulassungsvorbringen lässt sich insoweit nicht hinreichend substantiiert entnehmen, wieso der der Klägerin belassene Zeitraum nicht ausreichend gewesen sein sollte, die Ehefrau des Geschäftsführers in das Speditionsgewerbe einzuarbeiten. Die Ausführungen der Klägerin hierzu verbleiben auch unter Berücksichtigung des pauschalen Hinweises auf sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten weiterhin im Unkonkreten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert in Verfahren um die Erteilung oder den Widerruf einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr bemisst sich nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig unabhängig von der (verbliebenen) Gültigkeitsdauer der Lizenz im konkreten Einzelfall pauschalierend nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 und ist mit einem Betrag von 30.000 Euro zu bemessen. Dieser Betrag ist um den Betrag von 530 Euro für die von der Klägerin begehrte Aufhebung des Gebührenbescheides zu erhöhen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.