Beschluss
12 A 1150/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0808.12A1150.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 251,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 251,32 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2014 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abwiesen, die geänderte Festsetzung der für das Jahr 2009 bewilligten Betriebsprämie sei nach § 10 Abs. 1 S. 1 MOG gerechtfertigt, die darauf beruhende teilweise Rückforderung sei gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 i. V. m. § 10 Abs. 3 MOG erfolgt. Der Kläger habe im Sammelantrag 2009 u. a. für den Feldblock 2, Teilschlag 2a, eine Fläche von 6,26 ha als förderfähiges Dauergrünland beantragt, tatsächlich seien bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 20. September 2013 lediglich 5,27 ha Dauergrünland festgestellt worden. Die Richtigkeit der Flächenmessung habe der Prüfer in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts aufgezeigt. Der Beklagte habe zusätzlich 0,43 ha dieses Teilschlages als förderfähig anerkannt, weil sich nicht habe feststellen lassen, ob der hier vorgefundene Waldrand erst nach 2005 in die Dauergrünlandfläche hineingewachsen sei. Die so ermittelte Übererklärung von jedenfalls 0,55 ha rechtfertige nach damals geltendem Unionsrecht (Art. 51 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 796/2004 jedenfalls die vorgenommene Kürzung. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 68 VO (EG) 796/2004 liege nicht vor. Der Kläger habe den Sammelantrag unterschrieben und damit die Richtigkeit zu verantworten. Auch auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht stützen. Dieser richte sich ausschließlich nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. I. Dem hält der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25. Das ist hier nicht der Fall. Keiner der Angriffe gegen die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung greift durch. Der Kläger geht mit seiner Zulassungsrüge, das angefochtene Urteil beruhe fehlerhaft darauf, die Hoffläche sei mit 0,55 ha von der Gesamtgröße abzuziehen, während diese tatsächlich nur 750 m² betrage, an den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht legt zugrunde, dass die Vollmessung des Teilschlages bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20. September 2013 eine förderfähige Dauergrünlandfläche von 5,27 ha ergeben habe. Dies habe der Prüfer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert und anhand des gefertigten Orthofotos an einem Laptop demonstriert, weshalb das Gericht von der Richtigkeit dieser Feststellung überzeugt sei. Auf die genaue Größe der Hof- und Gebäudefläche kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster vom 21. Oktober 2013, der für die Fläche eine Größe von 0,3664 ha ausweist. Soweit das Verwaltungsgericht sich auch zur Größe der Hoffläche verhält, trifft es in Konsequenz aus dem vorstehenden Ansatz hierzu zumindest keine tragende Feststellung. Tragend ist für das Verwaltungsgericht allein die Feststellung zur Größe der beihilfefähigen Dauergrünlandfläche gewesen. Weiter zeigt der Kläger auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel in Bezug auf die Anwendung der Bagatellgrenze aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 796/2004 auf. Danach wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe über der ermittelten und die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Dass die Abweichung mindestens 2 ha betragen müsse, wie der Kläger rügt, ist dem Wortlaut, der alternativ auf die Überschreitung der relativen (3 %) oder der absoluten Größe (2 ha) abstellt, nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Notwendigkeit einer dahingehenden Auslegung wird auch vom Kläger nicht schlüssig aufgezeigt. Sie ist namentlich nicht dem von Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 -, juris, zu entnehmen. Die vom Kläger konkret in Bezug genommene „Textziffer 25, vorletzter Satz“ spricht von „einer Flächendifferenz von 3 % oder 2 ha“, was für die klägerische Auffassung, die Abweichung müsse mindestens 2 ha betragen, nichts hergibt. Soweit der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage stellt, er habe die Übererklärung i. S. d. Art. 68 VO (EG) 796/2004 verschuldet, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Der Zulassungsantrag setzt sich schon nicht in einer der Darlegungslast genügenden Weise mit den tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander, der Kläger, der mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Sammelantrag zur Betriebsprämie 2009 bestätigt habe, müsse sich als Auftraggeber die beratende Tätigkeit der Landwirtschaftskammer NRW zurechnen lassen. Diese nicht hoheitliche Tätigkeit sei zudem dem beklagten Land auch nicht zurechenbar. Vielmehr stützt er seine Rüge auf die bloße Mitwirkung der Landwirtschaftskammer, ohne schlüssig darzulegen, weshalb dies rechtlich zu einem Ausschluss seines Verschuldens als Auftraggeber führen solle. Sein Vortrag, er sei - wie in den Vorjahren - davon ausgegangen, dass die Angaben zur förderfähigen Fläche richtig seien, mag in der Sache zutreffen, schließt aber ein Verschulden i. S. einfacher Fahrlässigkeit nicht aus. Auf den vom Beklagten erst 2013 vorgelegten Katasterauszug zur Größe seiner Hoffläche kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Entgegen dem Zulassungsvorbringen begegnet ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei kein Vertrauensschutz nach Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) 796/2004 zu gewähren, weil der zur Überzahlung führende Irrtum auf falsche Flächenangaben im Sammelantrag des Klägers zurückzuführen sei und nicht im Verantwortungsbereich der Behörde liege, keinen ernstlichen Zweifeln. Mit seiner Rüge, der Irrtum habe bei der Behörde schon Jahre zuvor bestanden und sei von ihm billigerweise nicht zu erkennen gewesen, zeigt er schon nicht auf, dass der Irrtum damit im Verantwortungsbereich der Behörde liegt. Auf die Frage, ob der Dauergrünlandanteil der Fläche bereits vor dem Wirtschaftsjahr 2009 in gleicher Weise übererklärt wurde, kommt es danach nicht an. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend macht, die Grundsätze zum Vertrauensschutz aus § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2 VwVfG NRW i. V. m. § 812 BGB hätten zur Anwendung kommen müssen, findet diese Rechtsauffassung entgegen seiner Rüge in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2014 keine Stütze. Danach ist der bei der Aufhebung der Bewilligungen und bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Betriebsprämien zu beachtende Vertrauensschutz abschließend durch Art. 73 VO (EG) 796/2004 geregelt, BVerwG, a. a. O., juris Rn. 35, m. w. N, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht und dementsprechend die Anwendung der Vertrauensschutzregelungen aus § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG ausschließt. Zwar ist nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wie der Kläger zutreffend wiedergibt, über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen nach nationalem Recht auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 MOG i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu entscheiden, weil Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nur die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers, zu Unrecht gezahlte Betriebsprämien zurückzuzahlen, enthält, nicht aber zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden begründet, und insoweit eine unionsrechtliche Regelung fehlt. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 12. Die zuvor genannten nationalen Rechtsgrundlagen legt das Verwaltungsgericht auch als Ermächtigung für den Änderungs- und Rückforderungsbescheid zugrunde. Demgegenüber stellen die Vorschriften zum Vertrauensschutz in §§ 48, 49 VwVfG entgegen der Ansicht des Klägers keine verfahrensrechtlichen Regeln zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden dar. Sie beinhalten vielmehr materielle Grundsätze, die angesichts des insoweit abschließenden Unionsrechts keine Anwendung finden. II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den vorstehenden Angriffen des Klägers gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht; solche legt der Kläger auch im Übrigen nicht dar. III. Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Hinsichtlich der vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage, „ob wegen des unionsrechtlichen Vertrauensschutzes die Berufung eines Betriebsinhabers auf Entreicherung ausgeschlossen ist“, fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Die Frage zielt auf die Anwendbarkeit von § 49a Abs. 2 VwVfG. Da es sich bei dieser Vorschrift wie bei den Vertrauensschutzregelungen in den §§ 48, 49 VwVfG nicht um eine Verfahrensregelung handelt, erschließt sich angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, BVerwG, a. a. O., juris Rn. 35; Beschluss vom 15. April 1994, - 3 B 23.94 -, juris Rn. 3; vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - C-290/91 -, juris Rn. 8, nicht, dass ihre Anwendbarkeit neben dem Unionsrecht klärungsbedürftig ist. IV. Aus Vorstehendem ergibt sich ohne weiteres, dass das Verwaltungsgericht weder mit der von ihm angenommenen Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung und Rückforderung der Betriebsprämie 2009 noch hinsichtlich notwendiger Erwägungen zum Vertrauensschutz von der mit dem Zulassungsantrag genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, weshalb auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausscheidet. V. Einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) legt der Kläger schließlich ebenfalls nicht dar, indem er ausführt, dem Verwaltungsgericht hätte sich die weitere Aufklärung der tatsächlichen Größe der Hof- und Gebäudeflächen aufdrängen müssen. Darauf kommt es - wie unter I. dargelegt - für das Ergebnis nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).