Beschluss
4 A 1802/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0809.4A1802.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.5.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.5.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die sinngemäß allein erhobene Rüge einer Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 – 4 A 2604/15.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Gemessen daran liegt hier eine Gehörsverletzung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem mit der Begründung verneint, ihm stehe eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Insoweit hat es sich in den Urteilsgründen detailliert mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. Urteilsabdruck, S. 8, vierter Absatz, bis S. 10, erster Absatz). Damit hat es die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Insoweit beschränkt sich die Zulassungsbegründung auf einzelfallbezogene Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigt sie hingegen nicht auf. Die mit den einzelfallbezogenen Einwänden der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung eigenständig tragend deshalb verneint, weil dem Kläger keine relevante Verfolgung droht (vgl. Urteilsabdruck Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 8, dritter Absatz). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 ‒ 4 A 2604/15.A ‒, juris, Rn. 8 f. , m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.