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Beschluss

4 A 2889/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0810.4A2889.15.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.10.2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.10.2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf entsprechende Hinweisverfügungen und seinen in einem anderen Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid vom 24.3.2015 ‒ 16 K 4868/14 ‒ ausgeführt, dass die Klägerin mangels fristgerechter Vorlage vollständig unterschriebener Antragsunterlagen keinen Anspruch auf Gewährung der erstrebten Subvention habe. Sie habe den Förderantrag nicht unterschrieben eingereicht, obwohl das Unterschriftserfordernis sich sowohl aus dem Antragsvordruck als auch aus der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie) ergeben habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht zu gewähren. Die gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Soweit sie annimmt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sowohl die Unterschrift auf dem Antragsvordruck als auch die Unterschriften auf den beiden Anlagen fehlten, übersieht sie, dass das Gericht an der betreffenden Stelle wörtlich aus einer Entscheidung zitiert, die zu einem abweichenden Sachverhalt ergangen ist. Dies ist u.a. anhand des Kursivdrucks der entsprechenden Passagen deutlich erkennbar. Sowohl dem Tatbestand (Seite 2, 2. Absatz des Urteilsumdrucks) als auch den Entscheidungsgründen (S. 4, 2 Absatz des Urteilsumdrucks) lässt sich hingegen entnehmen, dass das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Fall ‒ dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs entsprechend ‒ von dem Fehlen der Unterschrift (ausschließlich) auf dem Antragsvordruck ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Ablehnung von Förderanträgen mit nicht unterzeichnetem Antragsvordruck in der oben genannten Förderrichtlinie dokumentiert ist. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben. Mit ihrem Einwand, mit der Unterschrift auf den Anlagen zum Antragsvordruck sei die Herkunft und Absicht zur Antragstellung hinreichend deutlich kenntlich gemacht, hat sie sich nicht mit der Wertung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, dass die Beklagte aufgrund von Nr. 8.1.5 der Förderrichtlinie die Einreichung eines rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsvordrucks verlangen kann. Gleiches gilt für ihren Vergleich mit dem Vorgehen von Gerichten bei der Einreichung versehentlich nicht unterschiebener Klagen. Mit der Unterschrift unter den Anlagen hat die Klägerin im Übrigen noch nicht die nur im Förderantrag enthaltenen Erklärungen verantwortlich abgegeben. Ebenso wenig greift der Einwand der Klägerin durch, der Beklagten sei es dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend verwehrt, sich auf eine Unvollständigkeit des Antrags zu berufen. Der Beklagten ist ein ausgebliebener Hinweis auf die fehlende Unterschrift nicht vorzuhalten. Sie hat den Antrag am 17.3.2014 erstmals geprüft und die fehlende Unterschrift festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die vom 1. bis zum 31.10.2013 laufende Antragsfrist (Nr. 8.1.3 der Förderrichtlinie) längst abgelaufen. Angesichts dessen bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob bei staatlichem Fehlverhalten ein Herstellungsanspruch bzw. eine Nachsichtgewährung in Betracht kommt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 18.4.1997 ‒ 8 C 38.95 ‒, NJW 1997, 2966 = juris, Rn. 9 ff., und vom 10.11.2016 ‒ 8 C 11.15 ‒, NVwZ 2017, 876 = juris, Rn. 22, 24, sowie Beschluss vom 17.3.2000 ‒ 8 B 287.99 ‒, NVwZ 2000, 1298 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2007 ‒ 13 A 2975/06 ‒, A&R 2007, 126 = juris, Rn. 4 ff. Das Verwaltungsgericht hat auch die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt. Ungeachtet der Frage, ob eine Wiedereinsetzung bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 26.2.2002 ‒ 15 A 527/00 ‒, Gemeindehaushalt 2003, 65 = juris, Rn. 5 ff., überhaupt in Betracht kommt, hat die Klägerin die versäumte Handlung (Einreichung eines unterschriebenen Antragsvordrucks bei der Beklagten) nicht fristgerecht nachgeholt (§ 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Beklagte Anträge ohne Unterschrift ebenso wie in ständiger Praxis Gerichte Schriftsätze ohne Unterschrift an den Urheber mit dem Hinweis auf die fehlende Unterschrift zurückschicken muss, so dass die Unterschrift noch nachgeholt werden kann, stellt sich vorliegend bereits nicht, weil die fehlende Unterschrift erst nach Ablauf der Antragsfrist bemerkt worden ist. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör nicht verletzt. Vielmehr hat es sich auch mit dem Vortrag der Klägerin zu einer abweichenden aktuellen Erlasslage auseinander gesetzt (S. 12, 4. Absatz des Urteilsumdrucks). Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch die Zuwendungsberechtigung nicht nachgewiesen haben dürfte. Nach den hierzu allein vorgelegten Unterlagen ist nicht die Klägerin, sondern ihr Geschäftsführer persönlich Halter der Fahrzeuge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.6.2014 ‒ 4 A 488/14 ‒, juris, Rn. 4 ff., und vom 11.10.2013 ‒ 4 A 2074/13 ‒. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.