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Beschluss

2 A 1912/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0815.2A1912.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.450,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.450,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (eine der Rechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auf der Grundlage des maßgeblichen Zulassungsvorbringen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Zweifel dieser Art weckt der Zulassungsantrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 36, Flurstücke 330,331, O. Straße 57 in N. betriebenen Lebensmittel-Discountmarktes auf 902 m² zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB auch im Falle der Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 422/IV über den Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe seiner Art nach bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Bebauung der Grundstücke, die von dem Straßendreieck O. Straße 3 bis 91 (Ecke Adolf-C. -Straße), Adolf-C. -Straße und deren gedachter Verlängerung bis zur L. Straße 85, L. Straße 90 bis 2 umfasst ist, bilde den maßgeblichen Umgebungsrahmen. Die Bebauung auf beiden Straßenseiten sei einzubeziehen, da die Straßen angesichts der eher großflächigen Bebauung und der Grundstücksgrößen keinen trennenden Charakter aufwiesen. Der S. -Markt an der L. Straße 131 sei nicht prägend für das Vorhabengrundstück. Der dortige Gebietscharakter unterscheide sich deutlich von dem Charakter der Umgebung des Vorhabengrundstücks. Es handele sich bei der so abgegrenzten näheren Umgebung weder um ein faktisches Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO noch um ein faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Die vorhandene Wohnnutzung sei in einem Gewerbegebiet unzulässig. Zudem seien mehrere nicht mischgebietsverträgliche Betriebe vorhanden. Bei der näheren Umgebung sei daher von einer Gemengelage auszugehen. In dieser fehle es an einem Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Bei den Autohäusern an der L. Straße handele es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe mit prägender Wirkung. Zwar sei das Autohaus an der L. Straße 30 als großflächiger Einzelhandelsbetrieb einzuordnen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Beklagte gegen alle ungenehmigten Verkaufsflächen für Gebrauchtwagenhandel im Bereich der näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück mit Nutzungsuntersagungsverfügungen vorgegangen sei. Sie habe daher keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Außenflächen zum Verkauf von Gebrauchtwagen nicht weiter dulden werde. Es komme nicht darauf an, dass die Beklagte ihre Ordnungsverfügung allein auf die formelle Illegalität des Vorhabens gestützt habe. Darüber hinaus lägen dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die illegalen Nutzungen künftig bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigen werde. Gleiches gelte für den Gebrauchtwagenhandel auf dem Grundstück L. Straße 81 bis 85. In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden sei, überschreite das Vorhaben der Klägerin den Rahmen der Umgebungsbebauung somit erheblich. Durch den Betrieb eines großflächigen Einzelhandels in der vorhandenen Gemengelage würden bodenrechtliche Spannungen ausgelöst. Bisher seien nur Einzelhandelsbetreibe unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit vorhanden. Würde das Vorhaben der Klägerin zugelassen, so sei zu befürchten, dass sich der Gebietscharakter verändere, da in der Folge auch andere Unternehmen einen großflächigen Einzelhandel errichten könnten. Das würde für das Gebiet zu erhöhtem Kraftfahrzeugverkehr führen und so die vorhandene Situation erheblich verändern. Vor diesem Hintergrund füge sich das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die vorhandene Bebauung ein. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, das im vorstehenden Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung begründen würde. a) Die Ausführungen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (S. 7 ff. des Antragsbegründungsschriftsatzes) sind schon deshalb unerheblich, weil das Verwaltungsgericht dessen Unwirksamkeit selbst unterstellt. b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Genehmigungsanspruchs auf in der näheren Umgebung vorhandene Vorbilder. Insbesondere unterliegt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Autohäuser L. Straße 30 und L. Straße 81-85 seien nicht als prägende großflächige Einzelhandelsbetriebe einzustufen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, gilt der Grundsatz, dass die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB durch diejenige (maßstabsbildende) Bebauung bestimmt wird, die auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist, für eine ungenehmigte Bebauung/Nutzung - wovon in Bezug auf die angeführten Referenznutzungen jedenfalls im Hinblick auf die Überschreitung der Schwelle zur Großflächigkeit auszugehen ist - nicht uneingeschränkt. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 13, und vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, BVerwGE 95, 277 = juris Rn. 7. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist dabei der auf Dauer absehbare Bestand der Nutzung. Entsprechend sind regelmäßig alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständigen Behörden den Zustand hinnimmt oder wegen formeller Legalität oder sonst aus Gründen des Bestandsschutzes dulden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn.14; OVG NRW Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –, juris Rn. 47. Davon ausgehend durfte das Verwaltungsgericht in seine Betrachtung einstellen, dass die Beklagte gegen die ungenehmigten Verkaufsflächen der vom Zulassungsantrag ausdrücklich genannten Autohäuser sowie gegenüber weiterem Gebrauchtwagenhandel (L. Straße 37 und 39) mit Nutzungsuntersagungsverfügung vorgegangen ist. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Außenflächen zum Verkauf von Gebrauchtwagen nicht weiter dulden werde. Es komme nicht darauf an, dass die Beklagte ihre Ordnungsverfügung allein auf die formelle Illegalität des Vorhabens gestützt habe. Hinzu komme, dass die mit „Nutzungsuntersagung“ überschriebenen Verfügungen mit einem Räumungsgebot verbunden worden seien, die, auch wenn eine befestigte Fläche verbleibe, letztlich Beseitigungsverfügungen gleichkämen, weil mit sofortiger Wirkung zum Verkauf bereite Fahrzeuge auf der von der Verfügung betroffenen Fläche nicht mehr abgestellt werden dürften und damit ein Fahrzeughandel ausgeschlossen werde. Weshalb diese Einschätzung nicht zutreffend sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Dass die Nutzungsuntersagung nicht zugleich auf die materielle Illegalität abstellt, ist letztlich unerheblich. Wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, fehlen in Tatsachen gründende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die illegale Nutzung künftig bei entsprechendem Bauantrag genehmigen würde oder sogar müsste. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagten zwischenzeitlich nur (noch) ein Bauantrag vorliegt, der eine Verkaufsfläche von unter 800 m² enthält. Zugleich zeigt der Zulassungsantrag nichts Greifbares dafür auf, dass die untersagten Nutzungen deshalb Bestandsschutz genießen könnten, weil sie über einen gewissen Zeitraum materiell-rechtlich legal betrieben und deshalb genehmigungsfähig gewesen wären. Dem Verweis auf das großflächige S. -SB-Warenhaus L. Straße 131 sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung entgegenzuhalten. Diese werden durch den Zulassungsantrag ihrerseits nicht etwa ernstlich in Zweifel gezogen; dieser verhält sich hierzu auch. Zur Begründung, dass sich das S. -SB Warenhaus gegenüber seiner westlich benachbarten Bebauung absetzt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, dieses liege im Bereich eines Bebauungsplanes, der dort ein Gebiet für großflächigen Einzelhandel ausweise. Der Gebietscharakter unterscheide sich deutlich von dem Charakter des Straßendreiecks O. Straße, Adolf-C. -Straße und L. Straße, das vorliegend maßgeblich sei. Die Grundstücksgrößen und die Art der Bebauung wiesen einen anderen Charakter auf. Diese Bewertung lässt sich anhand des vorliegenden Karten- und Fotomaterials ohne weiteres nachvollziehen; ihr tritt das Zulassungsvorbringen auch nicht argumentativ entgegen. Sie begründet zugleich, aus welchen Gründen der SB-S1.---markt in der Örtlichkeit nicht als prägendes Vorbild für das Autohaus L. Straße 30 dienen kann. Für den vom Zulassungsantrag als weitere Referenznutzung auch für den behaupteten Anspruch auf die Genehmigung eines großflächigen Autohandelsbetriebes L. Straße 30 angeführte Gebrauchtwagenhandel L. Straße 81 bis 85 gilt Entsprechendes. Er ist von der Beklagten ebenfalls mit einer Ordnungsverfügung belegt worden und kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf Erweiterung auf einen maßstabbildenden großflächigen Betriebsumfang ausgehend von den – wie gesagt – überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gebietsprägung, namentlich zur „Abgesetztheit“ des S. -SB-Warenhauses, auf diesen nicht etwa als Vorbild berufen. Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel daran geäußert hat, ob der Gebrauchtwagenhandel auf den Flächen der L. Straße 81 bis 85 überhaupt eine maßstabbildende Bebauung darstelle, hat es darauf schon nicht entscheidend abgestellt. Entsprechend geht auch das diesbezügliche Zulassungsvorbringen, namentlich mit seiner Hervorhebung, auf dem Grundstück befinde sich ein „voll funktionsfähiges Büro- und Verkaufsgebäude“, ins Leere. Soweit der Zulassungsantrag auf weitere großflächige Autohäuser auf der „Automeile N. “ verweist, fehlt es an jeglicher weiterer Konkretisierung. Es bleibt lediglich zu ergänzen, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Vorbildwirkung weiterer Gebrauchtwagenhandelsbetriebe auf der L. Straße, die letztlich nur auf Freiflächen stattfindet, zu Recht darauf abgestellt hat, dass es sich dabei nicht um eine maßstabsbildende Bebauung handelt. Letztmaßgeblich bleibt, ob und inwieweit die Bebauung geeignet ist, dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung unbestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 4 B 46.16 - juris Rn. 9. Ein Gebrauchtwagenhandel, der praktisch ausschließlich auf befestigten Freiflächen abgewickelt wird, kann entsprechend kein Vorbild für die Errichtung eines neuen Gebäudes sein, in dem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb eingerichtet werden soll. Befestigte Freiflächen, die allenfalls untergeordnete Nebenanlagen aufweisen, sind - wovon auch die Klägerin grundsätzlich ausgeht - keine maßstabbildende Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, juris Rn. 86. c) Die Bewertung der Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage, die keinem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden könne, unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Seine individualisierte Feststellung, bei dem Autohaus L. Straße 30 handele es sich nicht um einen mischgebietsverträglichen Betrieb, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke entscheidend auf die Größe der vorhandenen Halle, in der Fahrzeuge repariert und gewartet werden, und die darin befindliche Zahl von Hebeanlagen gestützt, die zum Betrieb des Autohauses Ulmen gehören. Angesichts des An- und Abfahrtverkehrs und der Geräuschimmissionen durch die Reparaturwerkstatt handele es sich um einen nicht mischgebietsverträglichen Betrieb. Die Frage der Großflächigkeit des Autohandels selbst spielte in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Eine entsprechende Bewertung hat das Verwaltungsgericht für die O. Straße 15 vorgenommen. Der dort genehmigte Gewerbebetriebetrieb zur Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen mit Reifenhandel, ausgestattet mit Reifenmontiermaschine, Reifenwuchtmaschine und Hebebühnen sei angesichts seiner Dimensionierung kein Betrieb, der das Wohnen nicht wesentlich störe, und damit nicht mischgebietsverträglich. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen setzt der Zulassungsantrag im Grund allein eine abweichende Bewertung entgegen, ohne diese weitergehend zu plausibilisieren. Im Grunde erschöpft er sich in dem Hinweis, dass beispielsweise auch das Verwaltungsgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 - bei offenbar auf den Einzelfall abstellender Betrachtung - ein faktisches Mischgebiet für einen Umgebungsbereich angenommen habe (Beschluss vom 6. April 2005 - 8 L 153/05 -), in dem sich eine Autolackiererei mit Unfall- und Karosserieinstandsetzung befunden habe. Eine nähere Erläuterung zur Vergleichbarkeit der Fallgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Betriebsgröße und der daraus ableitbaren betrieblichen Auswirkungen, fehlt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Köln in jenem Beschluss nicht etwa die Mischgebietsverträglichkeit jenes Betriebes festgestellt, sondern diesen neben anderen Gewerbebetrieben in der Umgebung als Beleg dafür angeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erhaltung eines faktischen Wohngebietes nicht bestand, weil die Umgebungsbebauung „jedenfalls ein Mischgebiet“ sei. Vgl. allgemein OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2012 - 2 A 2809/11 - , juris Rn. 78 (zur Bewertung u. a. eines (größeren) Reifenservices), und vom 18. Juni 2010 - 7 A 896/09 -, juris Rn. 7, m. w. N. (zur Bewertung einer Kfz-Werkstatt). d) Liegt das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines faktischen Baugebietes, erschließt sich die Erheblichkeit des weiteren Zulassungsvorbringens dazu, es lägen hier die Voraussetzungen vor, unter denen nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 BauGB ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ausnahmsweise in einem Mischgebiet zugelassen werden könne, nicht. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 6.85, 4 C 7.85 -, juris), wonach die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner – diffus geprägten – näheren Umgebung einfüge, nach den Merkmalen Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung zu beurteilen sei. Die über die nähere Umgebung hinausreichenden städtebaulichen Auswirkungen seien nicht maßgebend. Entsprechend unerheblich sind auch die Ausführungen zu § 34 Abs. 3 BauGB, einer Regelung, welche ein Vorhaben voraussetzt, das sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. e) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, dass das Vorhaben der Klägerin den Rahmen der Umgebungsbebauung erheblich überschreite, weil es in der Umgebung an prägender großflächiger Einzelhandelsnutzung fehle. Die Voraussetzungen, unter denen sich ein den Umgebungsrahmen überschreitendes Vorhaben gleichwohl nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen kann, hat das Verwaltungsgericht dargelegt und deren Nichtvorliegen schlüssig mit der – in der gegebenen Grundstücksituation - naheliegenden Vorbildwirkung für die Ansiedlung neuer bzw. Erweiterung vorhandener Einzelhandelsbetriebe begründet und daraus bodenrechtliche Spannungen abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat es weiter darauf abgestellt, dass diese Erweiterungen für das Gebiet zu erhöhtem Kraftfahrzeugverkehr führten und so die vorhandene Situation erheblich verändern würden. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Unerheblich ist insoweit insbesondere, dass der Vorhabenstandort in dem 2007 verabschiedeten Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten als Nahversorgungsstandort „M. -West“ ausgewiesen ist. Auch der Zulassungsantrag rekurriert hierauf allein zur Begründung, dass das Vorhaben bei Annahme eines Mischgebietes als klassischer Fall einer Atypik nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zugelassen werden könnte. f) Die Forderung des Zulassungsantrags, es müsse über die Wirksamkeit des Bebauungsplans entschieden werden, ist vor dem Hintergrund der eingangs des Zulassungsantrags aufgestellten Rechtsbehauptung, der Bebauungsplan sei insgesamt unwirksam, unverständlich. Ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans wäre dem Vorhaben dessen textliche Festsetzung Nr. 4 entgegenzuhalten, wonach in den Mischgebieten großflächige Einzelhandelbetriebe nicht zulässig sind und zwar unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. Entsprechend greift auch der Hinweis des Zulassungsantrags auf eine vorhabenbedingte Atypik i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO ersichtlich zu kurz. Dieses belegt anschaulich die Begründung des Bebauungsplans, die auch der Zulassungsantrag heranzieht, großflächiger Einzelhandel, der als einzelner Betrieb möglicherweise noch unterhalb der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO liege, in der Häufung diese jedoch überschreiten würde, „werde wegen seiner vermuteten und zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die gesamtstädtische wie auf die Ortsteilstruktur gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 und 9 BauNVO ausgeschlossen.“ Eine ausnahmsweise Zulassung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO sieht der Plan nicht vor. Zugleich unterliegt es auch keinen Zweifeln, dass die Einzelhandelssteuerung, die Wirksamkeit des Plans unterstellt, die Grundzüge der Planung betrifft, was durch die Zulassung eines großflächigen Einzelhandels konterkariert würden. Denn die Zielsetzung, eine Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe verhindern zu wollen, wie sie in der Planbegründung auch nach dem Verständnis des Zulassungsantrags zum Ausdruck gekommen ist, würde schon durch die Zulassung der ersten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entscheidend geschwächt. Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine isolierte Unwirksamkeit der Regelungen zur Einzelhandelssteuerung nicht vorstellbar ist, weil sie gerade hierauf bezogen ist. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die aufgeworfene Frage, ob die durch die Beklagte erlassenen Nutzungsuntersagungsverfügungen gegen die teilweise formell illegal errichteten großflächigen Autohäuser ihre prägende Wirkung im unbeplanten Innenbereich trotz des Bestandsschutzes der Autohäuser und ihrer materiellen Genehmigungsfähigkeit entfallen lassen, ist bereits nicht verallgemeinerungsfähig ausformuliert; sie trifft im Übrigen nicht die Ausgangslage, von der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden sind, auszugehen ist. Insbesondere bietet der Zulassungsantrag – wie gesagt - in Ansehung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur prägenden Umgebungsbebauung keine tragfähigen Anknüpfungspunkte dafür, warum die illegalen Nutzungen Bestandsschutz genießen sollten oder materiell genehmigungsfähig gewesen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).