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Beschluss

6 E 604/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0817.6E604.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht abgelehnt. Das Gericht des ersten Rechtszuges kann auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangs-geld bis zu 10.000 Euro androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt (vgl. § 172 Satz 1 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung erfordert neben dem Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, dass die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung grundlos nicht nachkommt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es vorliegend an dem Vollstreckungserfordernis der „grundlosen Säumnis“ fehlt. Nach seinem Urteil vom 3. Dezember 2014 - 4 K 2612/13 - ist die Vollstreckungsschuldnerin nur und erst dann verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger zum Prüfer für die Module B 3, Nv oder Gv zu bestellen, wenn er in diesen Modulen Lehrveranstaltungen anbietet. Dieses Verständnis des Urteilstenors folgt aus den entscheidungstragenden Gründen des Urteils, die, wie der Senat bereits im Beschluss vom 12. April 2017 - 6 A 168/15 - ausgeführt hat, zur Auslegung der der Vollstreckungsschuldnerin im Tenor auferlegten Verpflichtung heranzuziehen sind. Da der Vollstreckungsgläubiger seit dem 1. März 2016 keine Lehrveranstaltungen in den genannten Modulen mehr anbietet, folgt aus dem genannten Urteil derzeit keine Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, ihn zum Prüfer für diese Module zu bestellen. Dass er, wie er mit der Beschwerde erneut geltend macht, zuvor Lehrveranstaltungen in den genannten Modulen angeboten hat, ist unerheblich. Auch seine weiteren Einwände verfangen nicht. Er lässt außer Acht, dass im Rahmen des § 172 Satz 1 VwGO neben dem Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lediglich zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsschuldnerin ihrer im genannten - rechtskräftigen - Urteil auferlegten Verpflichtung grundlos nicht nachkommt. Im vorliegenden Verfahren ist somit nicht zu prüfen, ob er aufgrund sonstiger Umstände, die nicht Gegenstand des Urteils waren, die Bestellung zum Prüfer beanspruchen kann. Soweit er sich schließlich mit den dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Begründetheit seiner Klage auseinandersetzt, geht sein Beschwerdevorbringen ebenfalls ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Beschwerde eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).