Beschluss
13 A 1431/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0824.13A1431.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Hinsichtlich der Frage, „ob ein alleinstehender junger gesunder afghanischer Mann, der sich ab dem Alter von 4 Jahren im Iran aufgehalten hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Blick auf die aktuelle Lage ein Existenzminimum sichern kann“, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan unter Berufung auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei als junger, arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann, der im Iran seinen Lebensunterhalt als Musiker verdient und durch seinen Aufenthalt in Deutschland bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan habe, auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäre Bindungen in Afghanistan jedenfalls in Kabul auch angesichts seiner Beherrschung der Landessprache ungeachtet seines langjährigen Aufenthaltes im Iran in der Lage, zumindest ein kleines Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Der Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsantrag beschränkt sich hingegen nach Darlegung seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung und der Wiedergabe des Urteils auf die Behauptung, dass er in Afghanistan keine Existenzmöglichkeit habe, wobei er auf die sich rapide verschlechternde Sicherheitslage hinweist. Dies genügt ebenso wenig den Darlegungsanforderungen wie der pauschale Verweis auf beigefügte Pressemeldungen. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die grundsätzliche Bedeutung der Frage bejaht, „ob ein alleinstehender junger gesunder afghanischer Mann mit der Herkunftsregion Herat, der sich ab dem Alter von vier Jahren im Iran aufgehalten hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Blick auf die aktuelle Lage ein Existenzminimum sichern kann“, entbindet den Kläger nicht von der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage und der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/14 –, juris, Rn. 22 m. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 1 B 1.13 -, juris, Rn. 11, m. N. Allerdings müssen die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/14 –, juris, Rn. 23, m. N. Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen hier keine Gehörsverletzung. Die vom Kläger eingereichten Aufsätze beschäftigen sich mit der humanitären Lage von Rückkehrenden bzw. den Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans. Mit diesen für die Beurteilung des Vorliegens von Abschiebeverboten zentralen Fragestellungen beschäftigt sich das Gericht in den Urteilsgründen ausführlich und differenziert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Gericht, auch wenn es diese Aufsätze nicht ausdrücklich benennt, diese und die dort geschilderten Ansichten nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Gleiches gilt für den vom Kläger eingereichten Gerichtsbescheid des VG Hamburg, eine von vielen aktuellen Entscheidungen zu diesem Thema. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).