Beschluss
12 A 1677/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0829.12A1677.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 14. August 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachte Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO sind weder dargelegt noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausbildung der Klägerin an der Fachoberschule H. T. am Berufskolleg S. weder nach der Nummer 1 noch nach der Nummer 2 des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG förderfähig sei. Die Voraussetzungen der Nummer 2, auf welche die Klägerin sich berufe, lägen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht eine Berufsfachschule oder Fachschulklasse besuche, sondern vielmehr eine Fachoberschule. Zudem werde dort auch nicht ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt. Darunter sei ein Ausbildungsabschluss zu verstehen, welcher den Auszubildenden zur Aufnahme einer bestimmten Berufstätigkeit befähige. Nicht ausreichend sei, wenn der Abschluss lediglich die Aufnahme einer weiteren Ausbildung ermögliche. Dafür spreche auch die Systematik des § 2 BAföG, weil anderenfalls eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 dieser Norm kaum möglich sei. Das gegen diese rechtliche Würdigung gerichtete Zulassungsvorbringen der Klägerin genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn die Klägerin setzt sich mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG - nur darauf bezieht sich ihr Vorbringen - nicht hinreichend auseinander, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils oder besondere rechtliche Schwierigkeiten bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzeigen zu können. Auf den selbständig tragenden Grund, die Vorschrift greife bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht eine Berufsfachschule oder Fachschulklasse besuche, geht ihre Zulassungsbegründung überhaupt nicht ein. Der weiteren Gedankenführung des Verwaltungsgerichts dazu, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nur zur Anwendung kommen könne, wenn in dem Ausbildungsgang ein Ausbildungsabschluss vermittelt werde, der den Auszubildenden zur Aufnahme einer bestimmten Berufstätigkeit befähige, setzt die Klägerin im Wesentlichen lediglich entgegen, dass diese Würdigung "nicht zwingend" sei und mit Rücksicht auf den "Gleichheitsgedanken" aus Art. 3 Abs. 1 GG eine "wohlwollende Auslegung" zu erfolgen habe. Auch damit sind konkrete Gründe dafür, dass die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG unrichtig sind und eine richtige Rechtsanwendung zu einem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung führt, nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht ist aber auch offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Abschluss, den die Klägerin an der von ihr besuchten Ausbildungsstätte erreichen kann, kein berufsqualifizierender Abschluss ist, wie er von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG als Ziel des Ausbildungsgangs vorausgesetzt wird. Was unter einem solchen Abschluss zu verstehen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem im folgenden Sinne geklärt: Ob ein berufsqualifizierender Abschluss vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris Rn. 6, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Ein Abschluss, der lediglich dazu befähigt, eine weitere Ausbildung aufzunehmen, ist danach ersichtlich kein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Dass die Schulbildung, die der Klägerin vermittelt wird, einen fachlichen Schwerpunkt für bestimmte Berufsfelder setzt, ändert nichts daran, dass der angestrebte schulische Abschluss den Absolventen nicht bereits zur Aufnahme eines bestimmten Berufs qualifiziert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).