Beschluss
6 A 1995/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0830.6A1995.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an. Insbesondere genügt die Neuregelung den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden, dass es die Einstellungshöchstaltersgrenze auf 42 Jahre festgesetzt hat. Dass Nordrhein-Westfalen sich damit im Vergleich der westlichen Bundesländer im untersten Spektrum befinde, wie die Klägerin geltend macht, begründet für sich genommen nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Der weiter angeführte Umstand, dass bei einem Alter von 42 Jahren nach dem Erdienen der Mindestversorgung noch eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand von 67 Jahren bestehe, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätze ebenfalls nicht die Annahme, die gebotene Abwägung sei unzureichend bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, das davon ausgegangen ist, die diesbezügliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff.) halte sich im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 19. Hieran vermögen auch die von der Klägerin noch angesprochenen Umstände nichts zu ändern, dass das Institut der deutschen Wirtschaft Köln eine Erhöhung der Regelaltersgrenze auf 73 Jahre empfohlen und die Bundesbank sich für eine „Rentenerhöhung“ auf 69 Jahre ausgesprochen habe. 2. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, sie könne ihr Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. a. Aus dem von ihr dargelegten Umstand, dass ihr Verbeamtungsbegehren in der Vergangenheit bereits zweimal - durch Abschluss des Arbeitsvertrages im März 2000 und durch Bescheid vom 13. Oktober 2009 - abgelehnt worden sei, folgt nicht, dass die jetzige Anwendung der wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn die früheren behördlichen Entscheidungen sind bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnungsbescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auf das im Übrigen kein Anspruch bestünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 10 und 37. Der Umstand, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2009 den Rechtsweg bis hin zum Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW ausgeschöpft hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Auf die Gründe für die Bestandskraft, die ein dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall gegenläufiges, aber als zentrales Instrument der Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt, kommt es nicht an. Die angeführten wirtschaftlichen Nachteile gegenüber der begehrten Verbeamtung erfordern keine andere Bewertung. b. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung nach der neuerlichen Antragstellung unter dem 10. Juni 2015 erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, die dem Antrag der Klägerin vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32. Es lag deshalb ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a. a. O., Rn. 42. Die Klägerin konnte bei Antragstellung im Juni 2015 auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Es widerspräche vielmehr der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).