Urteil
12 A 1933/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.12A1933.16.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 11. September 2015 verurteilt, der Klägerin weitere 2.467,36 € zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 11. September 2015 verurteilt, der Klägerin weitere 2.467,36 € zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 1998 in Syrien geborene Jugendliche N. P. gelangte im März 2014 ohne seine Eltern nach Deutschland und meldete sich hier als Asylsuchender. Er wurde von seiner erwachsenen Schwester, die sich bereits seit Januar 2011 in Deutschland aufhält und selbst drei minderjährige Kinder hat, in deren Wohnung in E. aufgenommen. Aufgrund von Schwierigkeiten im Haushalt der Schwester, ausgelöst durch das Verhalten des Jugendlichen, beantragte der für den Jugendlichen bestellte Vormund bei der Klägerin Hilfe zur Erziehung gemäß der §§ 27, 30 SGB VIII, die diese antragsgemäß in Gestalt von maximal 133 Fachleistungsstunden für den Zeitraum 28. Mai bis 30. November 2014 bewilligte. Diese ambulante Hilfemaßnahme wurde mit Ablauf des 5. August 2014 beendet, nachdem es im Haushalt der Schwester zu massiven Auseinandersetzungen gekommen war. Der Jugendliche wurde am 6. August 2014 als Hilfemaßnahme gemäß § 34 SGB VIII in eine Betreuungseinrichtung aufgenommen. Im August 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Kostenerstattung nach § 5 Abs. 2 FlüAG für die gewährten Jugendhilfeleistungen, darunter die Kosten für die ambulante Hilfemaßnahme in Höhe von 2.467,36 €. Mit Bescheid vom 11. September 2015 erstattete der Beklagte die Aufwendungen für die Hilfemaßnahme gemäß § 34 SGB VIII, lehnte jedoch eine Erstattung der Aufwendungen für die ambulante Hilfemaßnahme ab. Zur Begründung der Ablehnung führte er im Wesentlichen aus, dass nach § 5 Abs. 2 FlüAG nur die notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie erstattet würden. Die ambulante Hilfemaßnahme falle nicht darunter. Denn der Haushalt der Schwester stelle keine andere Familie dar, weil die Schwester des Jugendlichen zur Herkunft- oder Kernfamilie des Jugendlichen gehöre. Am 9. Oktober 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin sinngemäß im Wesentlichen vor: Ihrem Erstattungsbegehren stehe nicht entgegen, dass es um Aufwendungen für ambulante Hilfemaßnahmen gehe. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 FlüAG unterscheide nicht zwischen stationären und ambulanten Leistungen. Auch die Systematik des Gesetzes lasse nicht erkennen, dass lediglich die Kostenerstattung für stationäre Maßnahmen Ziel des Gesetzes sei. Solches lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass nach den Gesetzesmaterialien die Terminologie des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in das Flüchtlingsaufnahmegesetz aufgenommen worden sei. Hätte der Gesetzgeber die Kostenerstattung auf Maßnahmen nach den §§ 32 bis 34, 35a SGB VIII begrenzen wollen, wäre dies ausdrücklich so geregelt worden. Die Familie der Schwester stelle ferner eine andere Familie außerhalb des Elternhauses im Sinne des § 5 Abs. 2 FlüAG dar. Die Schwester gehöre nicht mehr zur Herkunftsfamilie (Kernfamilie), weil sie außerhalb des Elternhauses eine eigene Familie gegründet habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 11. September 2015 zu verpflichten, ihr (der Klägerin) weitere 2.467,36 € zu erstatten. Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheids, sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die Begründung des angegriffenen Urteils entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre Klage ist begründet. Sie hat einen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Kostenerstattung. Dementsprechend ist der Bescheid des Beklagten vom 11. September 2015 im Umfang der Ablehnung der Kostenerstattung aufzuheben. Der Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 2 FlüAG. Nach dem hier entscheidungserheblichen Wortlaut der Vorschrift werden „die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch … notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe“ erstattet. Dass die auf Antrag des Vormunds des minderjährigen ausländischen Flüchtlings von der Klägerin bewilligten und bis einschließlich 5. August 2014 von einem freien Träger der Jugendhilfe erbrachten Fachleistungsstunden erforderlich waren und es sich deshalb im Sinne von § 5 Abs. 2 FlüAG um notwendige Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe handelt, ist nicht zweifelhaft und auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine Hilfemaßnahme gemäß § 30 SGB VIII oder gemäß § 31 SGB VIII handelte. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass § 5 Abs. 2 FlüAG seinem weiteren Wortlaut nach verlangt, dass es sich um Aufwendungen für Jugendhilfeleistungen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe gehandelt haben muss. Dadurch ist erstens eine Beschränkung der Erstattung auf bestimmte Arten von Jugendhilfeleistungen, die eine (teil-)stationäre "Unterbringung" des Minderjährigen außerhalb des Elternhauses voraussetzen und zu denen "ambulante" Leistungen gemäß der §§ 30, 31 SGB VIII, wie sie hier in Rede stehen, nicht gehören, nicht erfolgt. Zweitens wurden die Leistungen hier außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie erbracht. Die Auslegung des § 5 Abs. 2 FlüAG ergibt, dass die Vorschrift die Erstattung von notwendigen Jugendhilfeleistungen nicht auf solche beschränkt, die mit einer (teil-)stationären "Unterbringung" eines minderjährigen Flüchtlings einhergehen. Solches ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser differenziert nicht ausdrücklich zwischen ambulanten und (teil-)stationären Maßnahmen. Auch werden keine bestimmte Hilfe-/Leistungsarten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch benannt. Die Begrifflichkeit in 5 Abs. 2 FlüAG "Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe" entspricht nicht unmittelbar dem Wortlaut einer oder mehrerer der in den §§ 27 ff. SGB VIII geregelten Hilfe-/Leistungsarten. Unabhängig davon, dass in § 37 SGB VIII keine Hilfe-/Leistungsart geregelt wird, besteht ferner keine unmittelbare Übereinstimmung mit dessen Wortlaut. Die Begrifflichkeit "außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie" in § 5 Abs. 2 FlüAG weist zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit der Überschrift des § 37 SGB VIII auf. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um im Wege der Auslegung allein aufgrund des Wortlauts zu dem Ergebnis zu gelangen, § 5 Abs. 2 FlüAG beschränke die Kostenerstattung auf diejenigen Hilfe-/Leistungsarten, die in § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII genannt werden, nämlich §§ 32 bis 34, § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 41 SGB VIII. Darüber hinaus gibt der Wortlaut des § 5 Abs. 2 FlüAG allein nichts dafür her, dass die Vorschrift mit der Begrifflichkeit "außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe" nicht lediglich den Ort der Erbringung der Jugendhilfeleistung regelt, sondern auf bestimmte Hilfe-/Leistungsarten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch abstellt und damit zugleich zwischen ambulanten und (teil-)stationären Maßnahmen differenziert. Die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 FlüAG sowie der sich aus dieser ergebende Sinn und Zweck der Erstattungsregelung geben ebenfalls nichts dafür her, dass von einer Beschränkung der Kostenerstattung auf Aufwendungen für bestimmte Hilfe-/Leistungsarten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, welche Leistungen nach den §§ 30, 31 SGB VIII nicht mit umfassen, auszugehen ist. Die Entstehungsgeschichte hat ihren wesentlichen Ausgangspunkt in § 6 Abs. 5 FlüAG in der Fassung vom 27. März 1984 (GV. NRW S. 214) - FlüAG 1984 -. § 6 Abs. 5 FlüAG 1984 ordnete die Kostenerstattung für notwendige Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung der ausländischen Flüchtlinge an. Nach den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 6 Abs. 5 FlüAG 1984, war Anknüpfungspunkt für die Hilfe zur Erziehung in erster Linie § 6 JWG, und zwar dessen Abs. 1. In den Materialien heißt es nämlich, dass es Aufgabe des Jugendamtes sei, die notwendigen Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige dem jeweiligen erzieherischen Bedarf entsprechend rechtzeitig und ausreichend zu gewähren, LT-Drucks. 9/2841, S. 11, was im Wesentlichen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 JWG entsprach. Darüber hinaus, dass es sich um notwendige Hilfen zur Erziehung handeln muss, waren keine weiteren Erstattungsvoraussetzungen normiert. Insbesondere war nicht geregelt, dass notwendige Hilfen zur Erziehung nur dann erstattungsfähig sind, wenn sich der Minderjährige (ausländische Flüchtling) in einer anderen Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung aufhält/versorgt wird. Den Materialien zu § 6 Abs. 5 FlüAG 1984 lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs von weiteren (beschränkenden) Erstattungsvoraussetzungen ausgingen. Solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es in den Materialien an der zuvor zitierten Stelle weiter heißt, dass zu den Erziehungshilfen der in einer Familie außerhalb des Elternhauses des Minderjährigen, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung gewährte notwendige Lebensunterhalt gehört. Dies entsprach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 JWG, der sicherstellen sollte, dass bei Hilfen zur Erziehung auch der notwendige Lebensunterhalt des Minderjährigen abgedeckt wird, wenn sich dieser nicht im Elternhaus aufhält und dort versorgt wird. Eine Beschränkung der Erstattungsregelung in § 6 Abs. 5 FlüAG 1984 auf Fälle, in denen Hilfen zur Erziehung für außerhalb des Elternhauses "untergebrachte" Minderjährige geleistet werden, war damit offensichtlich nicht bezweckt. Eine solche Beschränkung hätte auch nicht zu Sinn und Zweck der Erstattungsregelung gepasst. Mit dieser sollten nämlich die gesetzlichen Kostenträger von Leistungen freigestellt werden, die ihnen aus der Hilfe für junge Menschen erwachsen, deren Aufnahme bundes- und staatspolitischen Ursprung hat. Vgl. LT-Drucks. 9/2841, S. 11. Dies spricht für eine umfassende Kostenerstattung und ließe es inkonsequent erscheinen, Aufwendungen für jugendhilferechtlich notwendige Hilfen zur Erziehung nicht vollständig als erstattungsfähig anzusehen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich eine Begrenzung der Erstattungsregelung des § 6 Abs. 5 FlüAG 1984 auf Hilfen zur Erziehung für außerhalb des Elternhauses "untergebrachte" Minderjährige mittelbar daraus ergab, dass nach den Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes ohnehin nur in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung geleistet werden konnte oder durfte. Zwar war der Anwendungsbereich des Jugendwohlfahrtsgesetzes nach dem Wortlaut von dessen § 1 Abs. 1 auf deutsche Kinder beschränkt. Dies hinderte jedoch die Leistungserbringung an ausländische Kinder/Minderjährige nicht. Vgl. Potrykus, Jugendwohlfahrtsgesetz, 5. Aufl. 1972, § 1 S. 37, § 6 S. 74. Hiervon ging inzident auch § 6 Abs. 5 FlüAG 1984 aus. Denn die dortige Regelung, dass notwendige Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung der ausländischen Flüchtlinge zu erstatten sind, ergab nur Sinn, wenn solche Hilfen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz überhaupt (auch) an ausländische Kinder und Jugendliche (Minderjährige) erbracht werden konnten. Darüber hinaus kann den Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes nicht entnommen werden, dass hinsichtlich dieses Personenkreises eine Hilfegewährung nur dann in Betracht kam, wenn der ausländische Minderjährige außerhalb der Familie "untergebracht" war. Vielmehr wurde die Auffassung vertreten, dass auch auf diesen Personenkreis die Bestimmungen des Abschnitts VI des Jugendwohlfahrtsgesetzes betreffend Erziehungsbeistandschaft, Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung anwendbar waren. Vgl. Potrykus, a. a. O., § 1 S. 37. Insbesondere die Erziehungsbeistandschaft (§§ 55 ff. JWG) sowie die Freiwillige Erziehungshilfe (§§ 62 f. JWG) setzten nicht voraus, dass der Minderjährige außerhalb der eigenen Familie "untergebracht" war. An dem zuvor aufgezeigten Verständnis der Erstattungsregelung hat der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung unter anderem betreffend das Vierte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (LT-Drucks. 11/7319) nichts geändert. Der Entwurf des neuen, die Nachfolgeregelung zu § 6 Abs. 5 FlüAG 1984 bildenden § 5 Abs. 2 FlüAG lautete nämlich: Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juli 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 bis 3 für die Dauer der in Absatz 1 genannten Fristen. Über die sich aus dem zuvor zitierten Wortlaut ergebende Voraussetzung hinaus, dass es sich um notwendigen Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung handeln muss, waren keine weiteren (beschränkenden) Erstattungsvoraussetzungen vorgesehen. Dementsprechend heißt es in den Materialien, dass § 5 Abs. 2 die Erstattung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beinhalte und diese Regelung im Wesentlichen dem § 6 Abs. 5 a. F. entspreche. LT-Drucks. 11/7319, S. 26. Erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren erhielt § 5 Abs. 2 FlüAG aufgrund eines Vorschlags des Ausschusses für Innere Verwaltung (LT-Drucks. 11/7946, S. 26) die folgende, überwiegend auch heute noch geltende Fassung: Das Land erstattet den Trägern der Öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 bis 3 für die Dauer der in Absatz 1 genannten Fristen die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juli 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahme von ausländischen Flüchtlingen. Nach den Ausschussberatungen war die Änderung des § 5 Abs. 2 FlüAG lediglich redaktioneller Natur, die aufgrund der Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz erforderlich geworden war. LT-Ausschussprotokoll 11/1380, S. 13. Dazu heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des zuvor genannten Ausschusses (LT-Drucks. 11/7946, S. 26): § 5 Abs. 2 regelt die Erstattung für die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe. Nach dieser Regelung sollen bezüglich Art und Umfang dieselben Aufwendungen erstattet werden wie bereits in der Vergangenheit. Es ist jedoch eine Neuformulierung der Erstattungsregelung im Hinblick auf die Ablösung des JWG durch KJHG notwendig. Sinn und Zweck dieser "Neuformulierung" erschließen sich anhand der zuvor zitierten Materialien jedoch nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Einschub "außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe" hinter "Leistungen der Jugendhilfe". Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zuvor zitierte "Neuformulierung" als lediglich redaktionelle Änderung bezeichnet wurde, d. h. hinsichtlich Art und Umfang der zu erstattenden Aufwendungen sollte gegenüber der vorher geltenden Regelung (§ 6 Abs. 5 FlüAG 1984) keine Veränderung eintreten. Damit lässt sich der zuvor wiedergegebene Einschub in der Ausschussfassung der Vorschrift nicht in Einklang bringen. Denn dadurch wird die Erstattung der Aufwendungen für Jugendhilfeleistungen jedenfalls insoweit beschränkt, dass im Elternhaus eines minderjährigen ausländischen Flüchtlings erbrachte ambulante Leistungen nicht mehr erstattungsfähig sind. Indes geben die zuvor zitierten Materialien nichts dafür her, dass mit der "Neuformulierung" eine solche Beschränkung gewollt war. Darüber hinaus erschließt sich nicht, dass der zuvor genannte Einschub notwendige Folge der Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes durch das Sozialgesetzbuch Achtes Buch ("KJHG") wäre. Es ergibt sich aus den zuvor zitierten Materialien nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bestimmte Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch im Verhältnis zum davor geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz die vom Ausschuss für innere Verwaltung vorgeschlagene Änderung, insbesondere den Einschub "außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe" erforderlich gemacht hätten. Noch nachvollziehbar ist, dass im Gegensatz zur in der Landtags-Drucksache 11/7319 zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 5 Abs. 2 FlüAG, die sich auf notwendige Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung bezog, die Gesetz gewordene Ausschussfassung auf notwendige Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe abstellt. Ausgangspunkt war der zuvor bereits behandelte § 6 Abs. 5 FlüAG 1984, der Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung für erstattungsfähig erklärte und damit an den entsprechenden Begriff in § 6 Abs. 1 JWG anknüpfte. Die zuletzt genannte Vorschrift hatte mit Hilfe zur Erziehung keine bestimmte einzelne Hilfeart im Blick, sondern meinte damit im Sinne eines zusammenfassenden Oberbegriffs die gesamten Maßnahmen, die sich aus dem in § 5 Abs. 1 JWG beschriebenen Aufgabenkatalog ergaben. Mit Blick darauf war insbesondere bei einem umfassenden Verständnis der Erstattungsregelung das Abstellen auf Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch in der in der Landtags-Drucksache 11/7319 vorgeschlagenen Fassung des § 5 Abs. 2 FlüAG zu eng, weil Hilfe zur Erziehung nach der entsprechenden ausdrücklichen Bezeichnung lediglich im ersten Unterabschnitt des vierten Abschnitts des zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches Achtes Buch, dort lediglich in § 27 SGB VIII geregelt war (und ist). Mit Blick darauf ist erklärlich, dass die Ausschussfassung auf Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch abstellt, weil damit dessen gesamtes Zweites Kapitel, das mit "Leistungen der Jugendhilfe" überschrieben ist, in Bezug genommen wird. Hiermit steht ferner in Einklang, dass Aufwendungen für Inobhutnahmen in der Ausschussfassung des § 5 Abs. 2 FlüAG gesondert erwähnt werden, weil Inobhutnahmen im Jugendwohlfahrtsgesetz nicht ausdrücklich geregelt waren und sich die diesbezüglichen Regelungen im Sozialgesetzbuch Achtes Buch außerhalb des Zweiten Kapitels (Leistungen der Jugendhilfe) finden. Nicht erklärlich ist dagegen, was Anlass für den Einschub "außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe" hinter "Leistungen der Jugendhilfe" in der Gesetz gewordenen Ausschussfassung war. Im Jugendwohlfahrtsgesetz gab es keine explizite Vorschrift über Leistungen (Hilfen zur Erziehung), die außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie oder den Einrichtungen der Jugendhilfe erbracht werden. Eine ähnliche Formulierung fand sich lediglich in § 6 Abs. 2 JWG, allerdings, wie bereits dargelegt, im Sinne einer leistungserweiternden Klarstellung dahingehend, dass zu den Hilfen zur Erziehung, so sie denn in einer Familie außerhalb des Elternhauses des Minderjährigen, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung erbracht wurden, (auch) der notwendige Lebensunterhalt gehörte. Welcher Vorschrift oder welchen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch der Einschub (redaktionell) Rechnung tragen sollte, erschließt sich nicht. Unabhängig davon, dass eine Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen auf bestimmte Leistungs-/Hilfearten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch keine lediglich redaktionelle Änderung mehr darstellte, ist bereits zuvor aufgezeigt worden, dass der Wortlaut des Einschubs keine bestimmte Leistungs-/Hilfeart nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch bezeichnet. Ferner waren dem Jugendwohlfahrtsgesetz Hilfen, die (teil-)stationär in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung gewährt werden, nicht unbekannt, was sich mittelbar aus § 6 Abs. 2 JWG ergibt, auch wenn sämtliche Hilfen nach § 6 Abs. 1 und 2 JWG einheitlich als Hilfen zur Erziehung klassifiziert wurden. Insoweit lassen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung nicht erkennen, schon gar nicht im Sinne des Einschubs. Ob dieser den - allerdings sprachlich missglückten - Versuch darstellt, auf die Fortgeltung der sich aus § 6 Abs. 2 JWG ergebenden Regelung hinzuweisen, die sich in genau dieser Form nicht im Sozialgesetzbuch Achtes Buch wiederfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls kann in dem Einschub eine Beschränkung der Erstattung auf bestimmte Leistungs-/Hilfearten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, zu denen "ambulante" Leistungen nach den §§ 30, 31 SGB VIII nicht gehören, nicht gesehen werden. Die nachfolgenden, deutlich späteren Änderungen des § 5 Abs. 2 FlüAG durch das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW S. 93) sowie das Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 43) enthalten nichts, was ein anderes Verständnis des zuvor behandelten Einschubs rechtfertigte. Ausgehend von dem zuvor aufgezeigten Verständnis der Erstattungsregelung geht es hier ferner um Jugendhilfeleistungen, die außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie erbracht wurden. Bei der Auslegung des Begriffs der (einer) anderen Familie kommt es nicht in erster Linie darauf an, welches Verständnis dieser Begrifflichkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit bestimmten Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entwickelt wurde, insbesondere ob im Hinblick auf § 33 SGB VIII eine (erwachsene) Schwester stets noch zur Herkunfts- oder Kernfamilie gehört und ob im Hinblick auf § 89e SGB VIII eine andere Familie nur eine sog. auswahloffene Familie sein kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 - und vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 -, beide juris. Denn nach der zuvor dargestellten Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 FlüAG gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Landesgesetzgeber gerade an einer der beiden zuvor genannten Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch orientiert hat oder orientieren wollte. Vielmehr ist tendenziell von einem weiten Begriffsverständnis der anderen Familie auszugehen, um entsprechend der Intention der Kostenerstattungsregelung im Fall von notwendigen Jugendhilfeleistungen zu einer möglichst weiten Kostenerstattung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gelangen. Bei einem solchen Verständnis handelt es sich in Bezug auf einen minderjährigen ausländischen Flüchtling jedenfalls dann um eine andere Familie im Sinne des § 5 Abs. 2 FlüAG, wenn ein volljähriger Bruder oder eine volljährige Schwester aus dem (ursprünglichen) Familienverband in der Weise "ausgeschieden" sind, dass sie das Elternhaus nicht nur vorübergehend verlassen haben und einen eigenen Hausstand mit eigenen minderjährigen Kindern begründet haben. Da dies hier bei der erwachsenen Schwester des Minderjährigen der Fall gewesen ist, sind die Jugendhilfeleistungen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familien (im kostenerstattungsrechtlichten Sinn) erbracht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Auslegung von § 5 Abs. 2 FlüAG betrifft nicht Bundesrecht.