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Beschluss

4 A 1070/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.4A1070.15A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg wenden die Kläger sinngemäß ein, sie hätten nicht damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht weder dem Selbstverständnis der Ahmadiyya-Gemeinde noch den der Klägerin zu 1. bescheinigten Aktivitäten und ihrer Funktion innerhalb der Gemeinde einen Beweiswert zugestehe. Das Gericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass ihr Vortrag und ihre Beweismittel zur Frage der Klärung des Inhalts und der Gebote ihrer religiösen Identität als unzureichend angesehen würden. Dann hätten sie weiteren Beweis antreten können. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Die Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten und für sie nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen mussten. Die Frage der religiösen Identität der Klägerin zu 1. prägt, beginnend mit ihrem hierauf gestützten Asylantrag, das gesamte Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Hierzu haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Juni 2013 ausdrücklich die Zentrale des Ahmadiyya Muslim Jamaat e. V. in Frankfurt befragt, um entsprechende Belege in das Verfahren einführen zu können. Bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ist der bis dahin erfolgte Vortrag der Klägerin zu 1. eingehend gewürdigt und als nicht überzeugend gewertet worden. In der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zu 1. ausführlich zu ihrer religiösen Haltung und Praxis befragt und in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der damals vorliegenden Bescheinigungen ihre Aktivitäten und Funktionen in der Gemeinde zur Sprache gebracht. Schon vor der mündlichen Verhandlung hat sich das Verwaltungsgericht eingehend darum bemüht, den Sachverhalt durch Anforderung aussagekräftiger Urkunden, Belege und Bescheinigungen weiter aufzuklären. Vor diesem Hintergrund mussten die anwaltlich vertretenen Kläger als gewissenhafte Prozessbeteiligte mit einer von ihren subjektiven Vorstellungen abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 22, m. w. N. Soweit die Kläger an verschiedener Stelle die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, ergibt sich kein Zulassungsgrund, weil diese dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Auch ergibt sich kein Gehörsverstoß aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe unter anderem keinen Vertreter der lokalen Gemeinde der Kläger zur Frage der religiösen Betätigungen und Einstellungen der Klägerin zu 1. befragt. Denn selbst ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. a) Die Kläger rügen unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 20.12 – und ‒ 10 C 23.12 ‒, das Verwaltungsgericht gehe auf die drei Ermittlungsansätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Es unterstelle der Klägerin zu 1. lediglich eine asyltaktische Motivation, ohne sich mit dem religiösen Selbstverständnis der Klägerin zu 1. und ihren Aussagen hierzu, sowie dem religiösen Selbstverständnis der Ahmadiyya-Gemeinde und den ‒ offenbar ‒ als wahr unterstellten zahlreichen religiösen Aktivitäten der Klägerin zu 1. im Bundesgebiet im Einzelnen überhaupt auseinanderzusetzen; auch spiele für das Verwaltungsgericht keine Rolle, dass die Ahmadiyya Gemeinde der Klägerin zu 1. bestätigt habe, dass sie „Generalsekretärin“ in ihrer örtlichen Frauenorganisation sei, mithin eine Leitungsfunktion inne habe. Es ergehe sich vielmehr in allgemeinen Überlegungen bezüglich der Beweiskraft der Mitgliedschaftsbescheinigung der Ahmadiyya- Gemeinde. Letzlich beschränke das Verwaltungsgericht die Untersuchung auf das Vorbringen der Kläger im Rahmen der Vorprüfung bei der Beklagten und der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Diese Einwände greifen nicht durch bzw. treffen schon nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 25 bzw. 31 der oben genannten Urteile ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. dieser Entscheidung entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 9 und 14 f.), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen. Es bedurfte keiner weiteren Ausführungen zu den von den Klägern angeführten Ermittlungsansätzen. Dem Verwaltungsgericht lag eine Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Deutschland vor, und es hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch die Kläger benennen nicht – wie erforderlich –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall der Kläger keinen Bedarf gesehen hat, eine solche Befragung durchzuführen, genügt hierfür nicht. b) Die Kläger begründen ihren Zulassungsantrag weiter damit, das Bundesverwaltungsgericht habe den zu fordernden Inhalt der religiösen Identität nicht auf eine innere Verpflichtung zum aktiven Missionieren beschränkt, sondern auch andere mögliche öffentlich wahrnehmbare Handlungen als ausreichend angesehen und dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehöre, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehöre, möglicherweise indizielle Wirkung zugestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29). Das Verwaltungsgericht erörtere die Frage der indiziellen Wirkung aber nicht. Außerdem entwerte es, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, den Inhalt der durch Bescheinigung der Ahmadiyya-Gemeinde vom 1.2.2014 und 20.5.2014 bestätigten Aktivitäten und Funktionen, die die Klägerin zu 1. für ihren Glauben und ihre Gemeinde ausübe. Schließlich unterstelle es eine asyltaktische Motivation der Klägerin zu 1. Auch damit ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. Es fehlt an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze, die zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seiner Würdigung die der Klägerin zu 1. bescheinigten Aktivitäten in Deutschland zu Grunde gelegt. Es ist aber davon ausgegangen, die Klägerin zu 1. habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihr in den Jahren vor ihrer Ausreise in Pakistan ein inneres Bedürfnis gewesen wäre, sich öffentlich zu ihrem Glauben zu bekennen; danach hätte sie einen hier in Deutschland vollzogenen Wandel ihrer religiösen Identität im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen. Es sei weder vorgetragen noch sonst plausibel, dass und warum sich die Religiosität der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder nunmehr geändert haben und die öffentliche Glaubensbetätigung nunmehr so zur religiösen Identität der Kläger geworden sein solle, dass sie auch bei einer Rückkehr nach Pakistan dort den Glauben – unterstellt – als Ahmadi in einer öffentlichen Weise leben würden, die sie der Gefahr einer Verfolgung aussetzen könnten (vgl. Urteilsabdruck, Seite 16 f.). Dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehöre, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehöre, indizielle Wirkung haben könne, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 14). Ausgehend von der von den Klägern angeführten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht eine asyltaktische Motivation der religiösen Betätigung der Klägerin zu 1. in Deutschland angenommen, weil es nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin zu 1. ihren Glauben in Pakistan in verfolgungsrelevanter Weise praktiziert oder hiervon nur aus Furcht vor Repressionen abgesehen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 31. c) Ohne Erfolg rügen die Kläger auch eine Divergenz unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, in dem für bekennende Ahmadis, die dem Glauben eng und verpflichtend verbunden sind, eine aktuelle Verfolgungsgefahr angenommen worden war (vgl. juris, Rn. 56 und 63). Hierzu führen die Kläger aus, dass dort (juris, Rn. 131) für Ahmadis faktisch eine – so von ihnen bezeichnete – „widerlegbare Vermutung“ für eine religiöse Betätigung im Falle der Rückkehr angenommen worden sei, wenn es dort heiße, einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehöre und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert habe, könne nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er seinen Glauben im Herkunftsstaat nicht praktizieren werde. Das Verwaltungsgericht gehe auf diese Beweisvermutung nicht ein, obwohl es unterstelle, dass die Kläger Ahmadi seien und ihren Glauben in der Vergangenheit sowohl im Bundesgebiet als auch in Pakistan ausgeübt hätten, auch wenn es eine öffentliche Glaubensausübung in Pakistan für unglaubhaft halte. Abgesehen davon, dass es auch hier an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden allgemeinen Rechtssätze fehlt, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die vom Kläger der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW entnommene „widerlegbare Vermutung“ so gerade nicht besteht, vgl. Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 30 f. und – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 24 ff., 27 a. E., weitergehend aufgeklärt, wie die Klägerin zu 1. ihren Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für sie nach ihrem Glaubensverständnis unverzichtbar wäre (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, 14 f.). Das Verwaltungsgericht hat danach indes lediglich angenommen, dass die Klägerin zu 1. Ahmadi ist, während es nicht davon überzeugt war, dass eine öffentliche Glaubensbetätigung unverzichtbarer Teil ihrer religiösen Identität ist. Bezogen auf das Bestehen internen Schutzes nach § 3e AsylG kommt eine Zulassung wegen der geltend gemachten Divergenz schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht die Klage selbständig tragend schon deshalb abgewiesen hat, weil die Kläger keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätten, und die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. d) Auch mit ihrem weiteren Vorbringen zur Rechtsprechung anderer Obergerichte, legen die Kläger den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dar. Diese Gerichte sind für das Verwaltungsgericht Köln keine übergeordneten Gerichte im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 904/15.A –, juris, Rn. 32 f., m. w. N. 3. Der Antragsbegründung ist auch nicht zu entnehmen, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Sache) vorliegt. Die Kläger haben nicht einmal sinngemäß eine ihrer Ansicht nach klärungsbedürftige konkrete entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Insbesondere gilt dies für den pauschalen Vortrag der Kläger, die Berufung sei zuzulassen, damit ggf. eine Vorlage an den EuGH möglich sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.