Beschluss
4 A 614/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.4A614.16A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg wendet der Kläger sinngemäß ein, er habe nicht damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht weder dem Selbstverständnis der Ahmadiyya-Gemeinde noch den ihm bescheinigten Aktivitäten und seiner Funktion innerhalb der Gemeinde einen Beweiswert zugestehe. Das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass sein Vortrag und seine Beweismittel zur Frage der Klärung des Inhalts und der Gebote seiner religiösen Identität als unzureichend angesehen würden. Dann hätte er weiteren Beweis antreten können. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Die Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten und für sie nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen mussten. Die Frage der religiösen Identität des Klägers prägt, beginnend mit seinem hierauf gestützten Asylantrag, das gesamte Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ist der bis dahin erfolgte Vortrag des Klägers eingehend gewürdigt und als nicht überzeugend gewertet worden. In der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2016 hat der Kläger im Einzelnen seine religiösen Aktivitäten in Deutschland beschrieben. Vor diesem Hintergrund musste der anwaltlich vertretene Kläger als gewissenhafter Prozessbeteiligter mit einer von seinen subjektiven Vorstellungen abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 22, m. w. N. Soweit der Kläger an verschiedener Stelle die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, ergibt sich kein Zulassungsgrund, weil diese dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Auch ergibt sich kein Gehörsverstoß aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe unter anderem keinen Vertreter der lokalen Gemeinde des Klägers zur Frage seiner religiösen Betätigungen und Einstellungen befragt. Denn selbst ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. a) Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, das Verwaltungsgericht gehe auf die drei Ermittlungsansätze des Bundesverwal-tungsgerichts nicht ein. Es setze sich mit dem religiösen Selbstverständnis der Ahmadiyya-Gemeinde und dem Inhalt ihrer Bescheinigungen über seine Funktion in der Gemeinde in Pakistan sowie in Deutschland überhaupt nicht auseinander. Diese Einwände greifen nicht durch bzw. treffen schon nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 31 des oben genannten Urteils ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. dieser Entscheidung entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen. Es bedurfte keiner weiteren Ausführungen zu den vom Kläger angeführten Ermittlungsansätzen. Dem Verwaltungsgericht lag eine Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Deutschland vor und es hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Kläger benennt nicht – wie erforderlich –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall des Klägers keinen Bedarf gesehen hat, eine solche Befragung durchzuführen, genügt hierfür nicht. b) Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag weiter damit, das Bundesverwaltungsgericht habe den zu fordernden Inhalt der religiösen Identität nicht auf eine innere Verpflichtung zum aktiven Missionieren beschränkt, sondern auch andere mögliche öffentlich wahrnehmbare Handlungen als ausreichend angesehen und dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehöre, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehöre, möglicherweise indizielle Wirkung zugestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29). Das Verwaltungsgericht erörtere die Frage der indiziellen Wirkung aber nicht. Außerdem entwerte es, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, den Inhalt der durch Bescheinigungen der Ahmadiyya-Gemeinde bestätigten Funktion, die der Kläger in der Gemeinde in Pakistan ausgeübt habe. Auch damit ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. Es fehlt an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze, die zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seiner Würdigung die dem Kläger bescheinigten Aktivitäten in Deutschland zu Grunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz). Es ist zugleich davon ausgegangen, der Kläger habe sich in Pakistan nicht in bemerkenswerter Weise religiös betätigt. Ausgehend von der vom Kläger angeführten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht eine asyltaktische Motivation der religiösen Betätigung des Klägers in Deutschland angenommen, weil es ‒ auch im Hinblick auf durch widerlegte ärztliche Bescheinigungen unterlegten unwahren Vortrag zum Kernbereich seines Vorbringens ‒ nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass er seinen Glauben in Pakistan in verfolgungsrelevanter Weise praktiziert oder hiervon nur aus Furcht vor Repressionen abgesehen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 31. c) Ohne Erfolg rügt der Kläger auch eine Divergenz unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, in dem für bekennende Ahmadis, die dem Glauben eng und verpflichtend verbunden sind, eine aktuelle Verfolgungsgefahr angenommen worden war (vgl. juris, Rn. 56 und 63). Hierzu führt der Kläger aus, dass dort (juris, Rn. 131) für Ahmadis faktisch eine – so von ihm bezeichnete – „widerlegbare Vermutung“ für eine religiöse Betätigung im Falle der Rückkehr angenommen worden sei, wenn es dort heiße, einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehöre und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert habe, könne nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er seinen Glauben im Herkunftsstaat nicht praktizieren werde. Das Verwaltungsgericht gehe auf diese Beweisvermutung nicht ein, obwohl es unterstelle, dass der Kläger Ahmadi sei und seinen Glauben in der Vergangenheit sowohl im Bundesgebiet als auch in Pakistan ausgeübt habe, auch wenn es eine öffentliche Glaubensausübung in Pakistan für unglaubhaft halte. Abgesehen davon, dass es auch hier an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden allgemeinen Rechtssätze fehlt, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die vom Kläger der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW entnommene „widerlegbare Vermutung“ so gerade nicht besteht, vgl. Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 30 f. und – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 24 ff., 27 a. E., weitergehend aufgeklärt, wie der Kläger seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar wäre (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7). Das Verwaltungsgericht hat danach angenommen, dass sich der Kläger nur religiös betätigt hat, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. d) Auch mit seinem weiteren Vorbringen, es bedürfte hinsichtlich der in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts abweichend beurteilten Frage der Klärung der religiösen Identität einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, legt der Kläger nicht den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dar. Insoweit behauptet er nicht einmal eine Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ohnehin kein divergenzrelevantes Gericht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2016 – 4 A 380/16.A –, AuAS 2016, 135 = juris, Rn. 15. Einen anderen Zulassungsgrund hat der Kläger in diesem Zusammenhang weder bezeichnet, noch ist er sonst aus dem Vorbringen ersichtlich. 3. Der Antragsbegründung ist schließlich nicht zu entnehmen, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Sache) vorliegt. Der Kläger hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige konkrete entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.