Beschluss
6 A 1996/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0901.6A1996.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Ohne Erfolg kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an. Insbesondere genügt die Neuregelung den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden, dass dieses die Einstellungshöchstaltersgrenze auf 42 Jahre festgesetzt hat. Dass Nordrhein-Westfalen sich damit im Vergleich der westlichen Bundesländer im untersten Spektrum befinde, wie der Kläger geltend macht, begründet für sich genommen nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Der weiter angeführte Umstand, dass bei einem Alter von 42 Jahren nach dem Erdienen der Mindestversorgung noch eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand von 67 Jahren bestehe, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätze ebenfalls nicht die Annahme, die gebotene Abwägung sei unzureichend bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, das davon ausgegangen ist, die diesbezügliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff.) halte sich im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 19. Auch das weitere Vorbringen, dass in der Wissenschaft, in Wirtschaftskreisen und in der Öffentlichkeit eine Anhebung der Regelaltersgrenze empfohlen oder diskutiert wird, erfordert keine andere Betrachtung. Solange dies nicht gesetzlich erfolgt ist, kann daraus für die derzeitige Verhältnismäßigkeit des § 14 Abs. 3 LBG NRW nichts abgeleitet werden. 2. Der Kläger stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er könne sein Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. a. Aus dem von ihm dargelegten Umstand, dass sein Verbeamtungsbegehren in der Vergangenheit durch Bescheid vom 23. Oktober 1996, durch Bescheid vom 29. Januar 2001 und durch Bescheid vom 25. August 2009 abgelehnt worden sei, folgt nicht, dass die jetzige Anwendung der wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn diese behördlichen Ablehnungen sind bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnungsbescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auf das im Übrigen kein Anspruch bestünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 10 und 37. Auch wenn der Kläger nachvollziehbar geschildert hat, warum er, etwa wegen der seinerzeit aktuellen Rechtsprechung, den Rechtsweg nicht beschritten und den Bescheid vom 25. August 2009 hat bestandskräftig werden lassen, rechtfertigen diese Darlegungen keine andere Betrachtung. Auf die Gründe für die Bestandskraft, die ein dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall gegenläufiges, aber als zentrales Instrument der Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt, kommt es nicht an. b. Im Ergebnis zu keiner abweichenden Entscheidung führt es, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 7. Februar 1995, mit der sie seinen Verbeamtungsantrag vom 4. Januar 1995 abgelehnt hat, unbeschieden geblieben ist. Es ist bereits nicht aufgezeigt, dass der Kläger die unterbliebene Entscheidung über diesen Widerspruch im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht zu vertreten hat. Die Berufung auf den unbeschiedenen Widerspruch erscheint treuwidrig. Die Bezirksregierung Köln hat dem Kläger unter dem 21. März 1995 nach nochmaliger Prüfung mitgeteilt, sie sehe keine Möglichkeit, dem Verbeamtungsantrag zu entsprechen. Der Kläger ist in den Folgejahren in Bezug auf den Widerspruch untätig geblieben und hat erst im vorliegenden Verfahren mit seinem Berufungszulassungsantrag vom 13. September 2016 erneut darauf Bezug genommen. Anstatt den Widerspruch weiter zu verfolgen, hatte er vielmehr mit Schreiben vom 25. September 1996, vom 18. Januar 2001, vom 28. April 2009 und vom 1. Juni 2015 neue Verbeamtungsanträge gestellt. Der Hinweis des Klägers auf die Senatsrechtsprechung aus den Jahren 2010/2011 führt ebenfalls nicht weiter. Zunächst gibt diese in Bezug auf die Frage, ob der Kläger die unterbliebene Entscheidung über den Widerspruch zu vertreten hat, nichts her. Des Weiteren haben die entsprechenden Verfahren damals nur deswegen zum Erfolg geführt, weil der Senat im Rahmen der Ausübung des in der Ausnahmevorschrift vorgesehenen Ermessens (damals § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) eine Folgenbeseitigungslast des beklagten Landes mit der Folge einer Ermessensreduzierung auf Null (Verpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme) angenommen hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1425/10 -, juris, Rn. 28 ff., m.w.N. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht nun mit seinem Urteil vom 11. Oktober 2016, - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 35 ff., eine Absage erteilt und eine Verpflichtung des beklagten Landes im Wege der Folgenbeseitigung ausdrücklich ausgeschlossen. c. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung nach der neuerlichen Antragstellung am 1. Juni 2015 erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, die dem Antrag des Klägers vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32. Es lag deshalb ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a. a. O., Rn. 42. Der Kläger konnte bei Antragstellung im Juni 2015 auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Es widerspräche vielmehr der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).