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Urteil

11 D 14/14.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0904.11D14.14AK.00
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Leitsätze

Leitsätze:

1. Eine Kommune ist nicht schon dann klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage gegen ein UVP-pflichtiges Vorhaben, wenn sie die Verlet-zung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG geltend macht. Es be-darf auch insoweit der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen.

2. Im Zeitpunkt der Planfeststellung darf nicht ausgeschlossen sein, dass das plan-festgestellte Vorhaben während des Geltungszeitraums des Planfeststellungsbe-schlusses verwirklicht werden kann; andernfalls handelt es sich um eine verfrühte und damit unzulässige Vorratsplanung.

3. Nach dem Regelungskonzept des § 49 EnWG und des § 2 GasHDrLtgV kommt dem gasbranchenspezifischen Regelungswerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) besondere Bedeutung zu. Das DVGW-Regelwerk verfolgt mit Rücksicht auf die Besonderheiten von der öffentlichen Versorgung mit Gas dienenden Gashochdruckleitungen, mit denen im dicht besiedelten Bundesge-biet zwangsläufig Siedlungsgebiete durchquert oder zumindest gestreift werden müssen, ein primär auf die Sicherheit der Anlage selbst ausgerichtetes Sicherheits-konzept.

4. Die Forderung nach der Einhaltung bestimmter Abstände zu bebauten Gebieten oder Meidung solcher Gebiete findet im Regelwerk des DVGW keine Stütze.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsätze: 1. Eine Kommune ist nicht schon dann klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage gegen ein UVP-pflichtiges Vorhaben, wenn sie die Verlet-zung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG geltend macht. Es be-darf auch insoweit der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen. 2. Im Zeitpunkt der Planfeststellung darf nicht ausgeschlossen sein, dass das plan-festgestellte Vorhaben während des Geltungszeitraums des Planfeststellungsbe-schlusses verwirklicht werden kann; andernfalls handelt es sich um eine verfrühte und damit unzulässige Vorratsplanung. 3. Nach dem Regelungskonzept des § 49 EnWG und des § 2 GasHDrLtgV kommt dem gasbranchenspezifischen Regelungswerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) besondere Bedeutung zu. Das DVGW-Regelwerk verfolgt mit Rücksicht auf die Besonderheiten von der öffentlichen Versorgung mit Gas dienenden Gashochdruckleitungen, mit denen im dicht besiedelten Bundesge-biet zwangsläufig Siedlungsgebiete durchquert oder zumindest gestreift werden müssen, ein primär auf die Sicherheit der Anlage selbst ausgerichtetes Sicherheits-konzept. 4. Die Forderung nach der Einhaltung bestimmter Abstände zu bebauten Gebieten oder Meidung solcher Gebiete findet im Regelwerk des DVGW keine Stütze. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt im Regierungsbezirk Köln, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Oktober 2013 für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasparallelleitung der Beigeladenen von Leverkusen-Hitdorf nach Bergisch Gladbach-Paffrath. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer insgesamt rund 23 km langen Erdgasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von DN 900 und einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 70 bar (PN 70). Das planfestgestellte Vorhaben dient der Erweiterung des bestehenden Erdgastransportsystems und dem Lückenschluss zwischen den Stationen Voigtslach und Bergisch Gladbach-Paffrath. Die Trasse beginnt auf dem Stadtgebiet der Klägerin und verläuft dann unter Umgehung dichter Siedlungsbereiche zunächst nördlich des Gebiets der Klägerin über Flächen im Kreis N. und der Stadt M. . Nördlich der zur Klägerin gehörenden Ortslage B. trifft die Trasse auf die vorhandene Erdgasleitung Nr. 12, biegt in südöstlicher Richtung in weitgehender Parallellage zu dieser Leitung ein und durchquert dabei das Gebiet der Gemeinde C. im S. -C1. Kreis, um nach Wiedereintritt in das Gebiet der Klägerin in südlicher Richtung bis zur Ortslage V. zu verlaufen. Dort verlässt sie die Parallellage zur Erdgasleitung Nr. 12 und verläuft zunächst in westlicher und dann in südwestlicher Richtung bis zur Ortslage Waldsiedlung im Ortsteil T. . Von dort knickt sie nach Südosten ab und verläuft in weitergehender Parallellage zu einer vorhandenen Erdgasleitung bis zur Station Paffrath. Im hier insbesondere streitigen Abschnitt der Trasse auf Höhe des Wohngebiets Waldsiedlung im Ortsteil T. verläuft die Trasse auf dem Gebiet der Klägerin in südwestlicher Richtung, quert die C2. Straße (K 5) und verläuft zunächst nahezu parallel zu dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 48, Flurstück 510. Auf diesem Grundstück befindet sich die öffentliche Gemeinschaftsgrundschule „Waldschule“ der Klägerin. Die Trasse verläuft weiter in südwestlicher Richtung entlang der Grenze des Wohngebiets Waldsiedlung, verlässt das Gebiet der Klägerin und trifft auf L. Stadtgebiet südlich der Waldsiedlung auf die Trasse der bestehenden Erdgasleitung Nr. 200, um von hier aus in südöstlicher Richtung in Parallellage zu dieser Leitung und entlang der Stadtgrenze von Köln in Richtung des Endpunktes der Trasse in Bergisch Gladbach-Paffrath zu verlaufen. Die planfestgestellte Erdgasleitung soll weitestgehend unterirdisch verlegt, mit einer Mindestüberdeckung von 1 m (auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Mindestüberdeckung von 1,20 m) ausgeführt und mit einem Schutzstreifen von 10 m Breite (je 5 m seitlich der Leitungsachse) versehen werden. In einem engeren Schutzstreifen von 4 m soll die Bepflanzung von tiefwurzelnden Pflanzen nicht zulässig sein. Die aus hochfesten Stahlrohren bestehende Erdgasleitung erhält einen passiven Korrosionsschutz durch eine durchgehende Isolierschicht auf Kunststoffbasis und einen aktiven Korrosionsschutz mittels des kathodischen Fremdstromschutzverfahrens. Dem Planfeststellungsverfahren ging für den Regierungsbezirk Köln ein Raumordnungsverfahren voran. Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 führte die Bezirksregierung Köln zur Raumordnerischen Beurteilung aus, dass das Vorhaben mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar sei. Die dort geprüfte Trasse knickt auf Höhe der Gemeinschaftsgrundschule Waldschule nach Osten ab und verläuft über einen Waldweg weiter in südöstlicher Richtung, um am westlichen Ortsrand des Ortsteils I. der Stadt Bergisch Gladbach in Parallellage zu der vorhandenen Erdgasleitung Nr. 200 einzuschwenken. Das Planfeststellungsverfahren wurde im Dezember 2004 auf Antrag der Beigeladenen eingeleitet. Den Antragsunterlagen war u. a. eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung aus Dezember 2004 beigefügt. In der Zeit vom 24. Januar 2005 bis einschließlich 23. Februar 2005 lag der Plan nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den jeweiligen Amtsblättern bei der Klägerin sowie den Städten Bergisch Gladbach, C. , L1. , L2. , M1. und M. unter Hinweis darauf öffentlich aus, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen seien. Die Klägerin hat innerhalb der Einwendungsfrist keine der im Klageverfahren nunmehr geltend gemachten Einwendungen erhoben. Ein Erörterungstermin fand am 25. Januar 2006 statt. Nachdem zunächst zur Verfügung stehende Kompensationsflächen weggefallen waren, brachte die Beigeladene im April 2009 Antragsänderungen im Wege des Deckblattverfahrens ein. Gegenstand des Deckblatts waren u. a. die Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans und eine tiefer gehende artenschutzrechtliche Prüfung. Auf die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins wurde verzichtet. Am 30. Oktober 2013 wurde der Plan für das streitige Vorhaben festgestellt. Die Klägerin hat am 14. Januar 2014 gegen den ihr am 17. Dezember 2013 zugestellten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 begründet. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Ihr stehe bereits ein Aufhebungsanspruch aus § 4 UmwRG zu. Das planfestgestellte Vorhaben unterliege der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese sei zwar erfolgt, aber mit Fehlern behaftet. Die Auswirkungen auf die Umwelt im Hinblick auf das Schutzgut Mensch seien fehlerhaft ermittelt, beschrieben und bewertet worden. Untrennbar damit sei auch die fehlende Planrechtfertigung verbunden. Ohne Planrechtfertigung dürfe das Vorhaben nicht verwirklicht werden. In diesem Fall würden keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch entstehen. Tatsächlich fehle es an der Planrechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, dass die verfahrensgegenständliche Erdgasleitung zu Transportzwecken benötigt werde. Dem Vorhaben sei gerade die Genehmigung durch die Bundesnetzagentur verweigert worden. Die Planfeststellung beruhe allein auf der Einschätzung, dass eine Genehmigung im nächsten Netzentwicklungsplan denkbar sein könnte. Die Planfeststellung sei daher auf Vorrat ohne aktuelle Planrechtfertigung erfolgt. Dafür spreche auch die Nebenbestimmung Nr. 8.1.1, wonach mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses erst begonnen werden dürfe, wenn die Bundesnetzagentur den Bedarf zum Bau der Leitung in einem der nächsten Netzentwicklungspläne bestätigt habe. Auch die Prüfung der Trassenalternativen leide an Fehlern. Dieser Mangel habe ebenfalls UVP-Relevanz, weil zwischen der fehlerfreien Ermittlung der planfestgestellten Trasse und der Betroffenheit des Schutzgutes Mensch ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die gewählte Trasse stehe in Konflikt mit dem Rechtsgedanken aus § 50 BImSchG, wonach schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie hervorgerufene Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete soweit wie möglich zu vermeiden seien. Der Trassenverlauf entspreche nicht demjenigen, der im Raumordnungsverfahren als konfliktärmster Trassenverlauf festgestellt worden sei. Diese Abweichung werde im Planfeststellungsbeschluss nicht begründet. Es hätte sich daher ein anderer Trassenverlauf aufgedrängt, nämlich derjenige, der dem Antrag auf raumordnerische Prüfung zugrunde lag, oder - noch eher - ein Trassenverlauf, der die Gemeinschaftsgrundschule „Waldschule“ und die Wohngrundstücke der Waldsiedlung vollständig umgehe. Die Ausführungen zur UVP im Planfeststellungsbeschluss offenbarten Ermittlungsdefizite und Fehlbewertungen. So werde im Forschungsbericht Nr. 285 „Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines“ der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ausgeführt, Pipelinetrassen müssten infrastrukturellen und topografischen Randbedingungen angepasst werden unter Berücksichtigung des Umweltschutzes als auch der Möglichkeit, dass das Rohrsystem durch äußere Einwirkungen beschädigt werden könne. Die Ursachen für Störfälle seien vielfältig. So könne es zu äußeren Einwirkungen durch Dritte kommen, insbesondere im Zuge der Durchführung von Bauarbeiten. Besonders sensibel sei insoweit, dass die verfahrensgegenständliche Leitung jedenfalls in einem Teil der Trasse neben einer alten, knapp 50 Jahre alten Gashochdruckleitung mit einem Achsabstand von ca. 4 m errichtet werden solle. Sowohl im Zuge der Errichtungsarbeiten als auch bei später notwendig werdenden Unterhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten bestehe das Risiko, dass die parallel geführte Leitung beschädigt werde. Es bestehe zudem ein Erdbebenrisiko, da Teile der Trasse in der Erdbebenzone 1 lägen. Schließlich bestehe das Risiko, dass Fehler bei der Herstellung oder Errichtung der Leitung kurz- oder langfristig zu Schäden führen werden. Dies könne auch lange Zeit nach der Inbetriebnahme auftreten. Aufgrund der Mängel sei die Klägerin zugleich in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Sie sei als Trägerin der Gemeinschaftsgrundschule „Waldschule“ direkt vom Planfeststellungsvorhaben betroffen. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Oktober 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss und trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Klägerin in ihren Belangen beeinträchtigt sein könne. Weder würden konkrete kommunale Planungen verhindert noch seien gemeindliche Einrichtungen in wesentlichem Umfang in ihrer Funktion beeinträchtigt. Die Klage sei überdies unbegründet. Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen gemäß § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG präkludiert. Die von der Klägerin im Nachgang zur Offenlegung der Planunterlagen eingereichte Stellungnahme betreffe nicht die nunmehr erhobenen Rügen. Die Planrechtfertigung sei ein von der UVP getrennter Teil des Planfeststellungsbeschlusses. Eine unzulässige Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses könne die Klägerin nicht beanspruchen. Im Übrigen sei die Planrechtfertigung gegeben. Die Bundesnetzagentur habe im Dezember 2012 die Maßnahme noch nicht als abschließend genehmigungsfähig angesehen, aber die Weiterführung der Planungen bis zum baldigen Abschluss des Planfeststellungsbeschlusses befürwortet. Die Genehmigungsfähigkeit sei selbst für die Bundesnetzagentur sehr naheliegend gewesen. Dies werde durch die weitere Fortschreibung des Netzentwicklungsplans bestätigt. Im Änderungsverlangen vom 18. Dezember 2013 zum Netzentwicklungsplan 2013 habe die Bundesnetzagentur das hier streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen als bestätigungsfähig anerkannt. Die Trassenwahl leide nicht an Mängeln. Es habe gerade der Forderung der Klägerin als Trägerin öffentlicher Belange entsprochen, die Verschiebung der Trasse vom Waldweg näher zur Waldsiedlung vorzunehmen. Die planfestgestellte Trassenführung sei das Ergebnis einer einvernehmlichen Abstimmung mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange, zu denen ausdrücklich auch die Klägerin gehöre. Sicherheitsbedenken gegen den Leitungsverlauf bestünden nicht. Die Planfeststellungsbehörde habe sich mit dem Thema Sicherheit auseinander gesetzt. So sei die landesweit für die Sicherheit und Überwachung von Gashochdruckleitungen zuständige Abteilung der Bezirksregierung Arnsberg eingeschaltet und deren Stellungnahme bei der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag berücksichtigt worden. Desgleichen sei der Geologische Dienst des Beklagten in dem Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Dieser sei u. a. die Fachdienststelle für das Thema Erdbeben. Die in der Stellungnahme des Geologischen Dienstes enthaltenen Vorgaben seien im Planfeststellungsbeschluss enthalten und von der Vorhabenträgerin verbindlich zu berücksichtigen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt insbesondere vor: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe sich außergerichtlich verpflichtet, die Klage zurückzunehmen. Grundlage dieser Verpflichtung sei die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 13. Januar 2015. Danach hätten die Vertragsparteien vereinbart, eine Trassenverlegung im Bereich der „Waldsiedlung“ zu prüfen. Hierzu sei eine umweltfachliche Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Die Klägerin habe sich insoweit verpflichtet, die Klage zurücknehmen, wenn sich die untersuchte Alternativtrasse nicht mindestens als (im Wesentlichen) gleichwertig gegenüber der planfestgestellten Trasse erweise. Dies sei hier der Fall. Die untersuchte Variante bewirke im Hinblick auf die Prüfgegenstände der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung einen rund doppelt so hohen Eingriff. Die Klägerin sei überdies mit ihrem gesamten Vorbringen präkludiert, weil sie ihre Rügen erstmals im gerichtlichen Verfahren erhoben habe. Ihr fehle auch die Klagebefugnis. Eine Verletzung eigener Rechte könne sie nicht geltend machen. § 4 UmwRG könne als Regelung der Begründetheit die erforderliche Klagebefugnis nicht vermitteln. Auch sei die Funktionsfähigkeit einer kommunalen Einrichtung nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt, was zur Annahme einer Klagebefugnis erforderlich sei. Die Klage sei auch unbegründet. Von § 4 UmwRG, soweit diese Norm hier überhaupt Anwendung finden könnte, würden nur Vorschriften mit Umweltbezug erfasst. Eine objektive Rechtmäßigkeitsprüfung könne mithilfe dieser Vorschrift nicht verlangt werden. Die Rügen der Klägerin in Bezug auf Planrechtfertigung, Trassenalternativprüfung und Schutz- und Vorsorgeanforderungen seien deshalb von vornherein unbeachtlich. Sie seien auch in der Sache nicht zutreffend. Die Planrechtfertigung liege vor. Bereits im Änderungsverlangen zum Netzentwicklungsplan 2012 habe die Bundesnetzagentur einen entsprechenden Bedarf gesehen und eine Aufnahme in den verbindlich umzusetzenden Maßnahmenkatalog nur deshalb noch nicht ausgesprochen, weil sich die Maßnahme aus Sicht der Bundesnetzagentur als noch nicht hinreichend konkretisiert erwiesen habe. Gerade dies habe aber durch die Fortführung der Planung behoben werden sollen. Im Netzentwicklungsplan 2013 sei das Vorhaben dementsprechend enthalten. Eine gesetzliche Bedarfsfeststellung - vergleichbar jener im Fernleitungsnetzbereich Strom - existiere bei Gasleitungen nicht. Auch die Nebenbestimmung Nr. 8.1.1 stehe der Planrechtfertigung nicht entgegen. Darin sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss formuliert. Sie betreffe allein die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens. Die Planfeststellungsbehörde habe anerkannt, dass eine Planrechtfertigung bestehe, die abschließende Umsetzung aber noch davon abhänge, dass die Maßnahme im Rahmen des Netzentwicklungsplans verbindlich werde. Dies sei keine Vorratsplanung, sondern dem Mechanismus der Netzplanung geschuldet, wonach die jeweils in Rede stehende Maßnahme erst hinreichend konkretisiert worden sein müsse, bevor ihre Verbindlichkeit feststehe. Die Trassenwahl sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Alternative, die sich nach Lage der Dinge als eindeutig besser aufgedrängt habe, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin könne den konkreten Trassenverlauf ohnehin nur insoweit zur gerichtlichen Prüfung stellen, als sie davon konkret betroffen sei. Die von ihr in den Vordergrund geschobene Antragstrasse des Raumordnungsverfahrens würde an der behaupteten Betroffenheit als Träger einer schulischen Einrichtung aber nichts ändern. Denn der dann in Rede stehende Abzweig durch den E. Wald würde gerade erst auf Höhe der „Waldschule“ erfolgen, diese also gar nicht aussparen. Im Übrigen komme der Raumordnerischen Beurteilung keine Ausschlusswirkung für Alternativtrassen zu. Vielmehr handele es sich bei ihr letztlich nur um eine gutachterliche Äußerung. Nach der Raumordnerischen Beurteilung solle die Leitung nach der Waldsiedlung bis zum Endpunkt entsprechend der raumordnerischen Zielsetzung gebündelt mit der vorhandenen Erdgasleitung geführt werden. Dem sei hier mit der kürzest möglichen Querung des E. Waldes bis zum Auftreffen auf die vorhandene Leitung und der dann bestehenden Bündelung Rechnung getragen worden. Zudem sehe die Raumordnerische Beurteilung vor, dass es im Rahmen der Feintrassierung noch zu Abweichungen führen könne. Ohnehin habe die planfestgestellte Trassenführung dem Wunsch der Klägerin entsprochen. Die als unzulänglich gerügten Schutzvorkehrungen seien kein Thema der Umweltverträglichkeitsprüfung und damit der Abwägung. Anders als bei Belangen des Umweltschutzes, die im Rahmen des behördlichen Gestaltungsspielraums bei der Planfeststellungsentscheidung lediglich angemessen zu berücksichtigen seien, gebe es bei Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen keine Abwägungsmöglichkeit. Das insoweit Geforderte sei vielmehr zu beachten. Die Anforderungen ergäben sich aus § 49 EnWG i. V. m. der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) und dem einschlägigen technischen Regelwerk, etwa dem DVGW-Arbeitsblatt 463. Entspreche das Vorhaben den danach einschlägigen Maßgaben, sei kraft gesetzlicher Vermutung davon auszugehen, dass das erforderliche Maß an Schutz gewährleistet sei. So liege es hier. Die Leitung halte sich in allen maßgeblichen Aspekten an das Regelwerk, gehe in Teilen unter Vorsorgegesichtspunkten sogar darüber hinaus. Aus dem Forschungsbericht des BAM ergebe sich nichts anderes. Der Stand der Technik werde unverändert durch das hier zugrunde gelegte Regelwerk wiedergegeben. Einen wie auch immer gearteten Mindestabstand gebe es nicht. Die von der Kläger ebenfalls angesprochene Seveso-Richtlinie sei ebenso wenig wie die Störfallverordnung auf Transportleitungen der vorliegenden Art anwendbar. Schließlich fehle es auch an einer Verletzung der Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht auch unter dem Aspekt der öffentlichen Einrichtung „Waldschule“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakte und die vom Beklagten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht die erforderliche Klagebefugnis. Diese folgt zwar nicht aus § 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) (1.). Die Klägerin kann sich aber auf eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) berufen (2.). Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (3.). 1. Die Klagebefugnis der Klägerin lässt sich nicht aus § 4 UmwRG herleiten. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet in seiner zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), auf die Klägerin Anwendung. Nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs verweist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die u. a. nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Zu diesen Zulassungsentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben zählt nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) (im Folgenden: UVPG n. F.), auch der hier streitige Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist am 30. Oktober 2013, mithin nach dem Stichtag des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erlassen worden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung u. a. eines Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, wenn es an der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung fehlt, oder wenn ein anderer - den vorstehenden Fehlern nach seiner Art und Schwere vergleichbarer - Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Das auf solche absoluten Verfahrensfehler gestützte Aufhebungsverlangen können nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO stellen, mithin jede juristische oder natürliche Person oder jede Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann. Mit dieser Regelung wird dem Einzelnen eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt mit der Folge, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensfehler zur Begründetheit der Klage führen, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33, S. 5 (10 f.) = juris, Rn. 21. Allerdings will die Vorschrift nicht die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler auch solchen Personen eröffnen, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind. Die Norm lässt vielmehr den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33, S. 5 (11) = juris, Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 8. Mai 2012 - 12 KS 5/10 -, juris, Rn. 20. Das Absehen von der Forderung nach einer Betroffenheit des Individualklägers in einer eigenen materiellen Rechtsposition ist weder mit Blick auf das maßgebliche Unionsrecht noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten. Art. 11 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), ABl. L Nr. 26 vom 28. Januar 2012, S. 1, sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann; ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33, S. 5 (11) = juris, Rn. 23. Diese Sichtweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union in zwei jüngeren Entscheidungen grundsätzlich bestätigt. In seinem Urteil vom 16. April 2015 - C-570/13 (Gruber) - hat er klargestellt, dass es dem nationalen Gesetzgeber u. a. freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Soweit er zugleich betont, dass die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden dürfen, vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-570/13 (Gruber) -, juris, Rn. 40, wird damit nicht das Erfordernis der Geltendmachung der Verletzung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition in Frage gestellt. In einer weiteren Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 (Kommission gegen Deutschland) - hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens u. a. zu dem Vorwurf der Kommission geäußert, dass die deutsche Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Forderung nach der Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers gegen Unionsrecht (u. a. Art. 11 UVP-RL) verstoße. Hierzu hat er (nochmals) betont, dass es dem nationalen Gesetzgeber freistehe, die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen auf Grundlage der UVP-RL getroffene Entscheidungen von der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte abhängig zu machen. Zugleich hat er hervorgehoben, dass der betreffende Mitgliedstaat dann konsequenterweise auch vorschreiben darf, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 (Kommission gegen Deutschland) -, juris, Rn. 32 f. Dieses grundlegende System der Rechtsbehelfe von Individualklägern wollte der deutsche Gesetzgeber auch bei seiner erst kürzlich erfolgten Änderung des UmwRG durch das Gesetz zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) unangetastet lassen. Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bunderegierung, BT-Drs. 18/9526, S. 32 f. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat nicht der Auffassung, dass bereits die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG für sich genommen die Klagebefugnis eines Individualklägers zu begründen vermag. So aber OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris, Rn. 53 ff.; wie hier BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (364 f.) = juris, Rn. 41, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55, S. 84 (90 f.) = juris, Rn. 21 ff., und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33, S. 5 (9 ff.) = juris, Rn. 19 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Bs 33/16 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ OVG 6 A 2.14 -, juris, Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 9 CS 16.1241 -, juris, Rn. 28; VG L1. , Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 K 4121/14 -, juris, Rn. 107 ff. 2. Die Klägerin ist aber gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar kann sich die Klägerin als Gemeinde weder auf Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG berufen, noch die Rechte ihrer Einwohner gleichsam in Prozessstandschaft geltend machen. Der Schutz von Leben und Gesundheit der Gemeindeeinwohner wird nicht vom Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst. Die Klägerin ist weder berechtigt, sich über die Anrufung des Verwaltungsgerichts als Kontrolleurin der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 -, NVwZ-RR 1999, 554 (554 f.) = juris, Rn. 6, m. w. N, st. Rspr. Die Bürger müssen vielmehr ihre Rechte selbst geltend machen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Mai 1999 - 10 S 2948/98 -, juris, Rn. 6. Die Klägerin hat aber unbeschadet dessen im Planfeststellungsverfahren Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange. Zu den eigenen Rechtspositionen, die eine Gemeinde im Klageverfahren geltend machen kann, zählen insbesondere solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Abwehransprüche einer Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 (100) = juris, Rn. 20, und vom 12. August 1999 ‑ 4 C 3.98 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18, S. 1 (3 f.) = juris, Rn. 11, st. Rspr. Letzteres ist dann der Fall, wenn eine gemeindliche Einrichtung in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 (305 f.) = juris, Rn. 10, m. w. N., etwa wenn ein kommunaler Kindergarten unzulässigen weil unzumutbaren Immissionen ausgesetzt werden würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 - 9 VR 5.07 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197, S. 12 (15) = juris, Rn. 13. Gemessen daran kann die Klägerin ihre Klagebefugnis auf eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts stützen. Sie macht insoweit hinreichend deutlich geltend, die Gemeinschaftsgrundschule „Waldschule“ in der Waldsiedlung sei erheblichen Gefahren durch die am Schulgrundstück vorbeiführende Erdgasfernleitung ausgesetzt. Zur Größenordnung dieser Gefahren nimmt sie Bezug auf die von ihr mit der Klagebegründung eingereichte Stellungnahme von Dipl.-Ing. (FH) L3. vom 25. Februar 2014 (Beiakte 1). Darin wird auf Seite 31 im Falle eines Störfalls im Bereich der „Waldschule“ während eines normalen Schultags mit ca. 350 Todesopfern gerechnet. Wie der Abbildung 9 auf Seite 30 zu entnehmen ist, würde ein auftretender Feuerball das komplette Schulgelände samt aufstehender Gebäude erfassen. Auf der Grundlage dieses Vorbringens liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der kommunalen Grundschule der Klägerin auf der Hand. Die Klägerin hat damit die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts aus Art. 28 Abs. 2 GG hinreichend dargelegt. 3. Die Klägerin besitzt für die von ihr begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Auffassung der Beigeladenen, die Klägerin sei aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung zur Rücknahme der Klage verpflichtet und deswegen nicht rechtsschutzbedürftig, folgt der Senat nicht. Für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dabei handelt es sich um eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung folgen. Danach ist etwa eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger den Rechtsstreit fortführt, obwohl er sich außergerichtlich zur Klagerücknahme verpflichtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2002 - 2 BvR 957/99 -, juris, Rn. 2. Handelt der Kläger einer solchen Vereinbarung zuwider und nimmt die Klage nicht zurück, setzt er sich mit seinem eigenen Vorverhalten in Widerspruch („venire contra factum proprium“). Die Fortsetzung des Verfahrens verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben und ist dem Vorwurf prozessualer Arglist ausgesetzt. Die Klage ist in diesem Fall als unzulässig abzuweisen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 B 142.81 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 6, S. 2 (3 f.); BGH, Urteil vom 14. November 1983 ‑ IVb ZR 1/82 -, NJW 1984, 805; Hamb. OVG, Urteil vom 30. Mai 1988 - Bf II 100/86 -, NJW 1989, 604 (605) = juris, Rn. 40 ff.; OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 1974 ‑ III A 51/74 -, NJW 1974, 948 (949), und vom 11. Dezember 2008 - 7 D 111/07.NE -, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 22. April 2008 - 1 B 04.3320 -, NJW 2009, 247 (248 f.) = juris, Rn. 31 ff.; VG L1. , Urteil vom 15. Januar 2014 - 7 K 7036/05 -, juris, Rn. 26. Gemessen daran handelt die Klägerin nicht treuwidrig, wenn sie das Verfahren fortführt. Zwar hat sie sich in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 13. Januar 2015 dazu verpflichtet, die Klage unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen. Danach nimmt die Klägerin ihre Klage gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss unverzüglich zurück, wenn entweder seitens der Beigeladenen ein Antrag auf Planänderung bei der Bezirksregierung L1. eingereicht worden ist oder die Untersuchungen einer alternativen Trassenführung im Bereich der Waldsiedlung ergeben haben, dass eine mindestens gleichwertige Trasse zu der planfestgestellten nicht besteht. Allerdings lässt sich nicht mit der für den Vorwurf treuwidrigen prozessualen Verhaltens gebotenen Eindeutigkeit feststellen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sich. Unstreitig hat die Beigeladene keinen Antrag auf Planänderung bei der Bezirksregierung L1. gestellt. Darüber, ob die untersuchte Alternativtrasse als mindestens gleichwertig zur planfestgestellten Trasse anzusehen ist, besteht zwischen der Klägerin und der Beigeladenen indes Uneinigkeit. Zwar haben sich die Vertragsparteien in Ziffer 1 der Vereinbarung vom 13. Januar 2015 auch darüber verständigt, dass der Beigeladenen die Entscheidung obliegt, ob die bei der Untersuchung der Alternativtrasse gefundenen Tatsachen zur erneuten Planrechtfertigung ausreichend sind. Über die Tatsachen und deren Bewertung herrscht ‑ soweit ersichtlich - auch kein Streit. Soweit die umweltfachliche Variantenuntersuchung durch das beauftragte Ingenieur- und Planungsbüro M2. GbR vom 30. September 2015 zu dem Ergebnis kommt, dass die Variante zu einem rund doppelt so hohen Eingriff im Hinblick auf Prüfgegenstände der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung führe, wird dies von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Etwas anderes gilt mit Blick auf die Frage, ob bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der untersuchten Alternativtrasse mit der planfestgestellten Trasse hinsichtlich des Schutzguts Mensch hätte Berücksichtigung finden müssen, dass die alternative Trassenführung einen größeren Abstand zur Waldsiedlung und insbesondere zur „Waldschule“ aufweist. Aus Sicht der Beigeladenen sei der Abstand der nach ihrer Einschätzung sicheren Gashochdruckleitung zu besiedelten Bereichen nicht von Relevanz. Bei der Prüfung der Alternativtrasse sei es deshalb insbesondere um naturschutzfachliche Belange gegangen (vgl. Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 18. November 2016, Bl. 161 der Gerichtsakte). Nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin sollte die Gleichwertigkeitsbetrachtung auch den Abstand der Alternativtrasse zur Waldsiedlung als Vorteil dieser Variante gegenüber der planfestgestellten Trasse in Bezug auf das Schutzgut Mensch beinhalten. Diese Sichtweise der Klägerin ist jedenfalls nachvollziehbar mit Blick darauf, dass es ihr - wie das hier behandelte Klageverfahren belegt - auch bei Abschluss der Vereinbarung vom 13. Januar 2015 in erster Linie darum gegangen sein dürfte, einen größeren Abstand zwischen der Waldsiedlung und der geplanten Erdgashochdruckleitung zu erhalten. Dass dieser für die Klägerin dominierende Belang bei der Gleichwertigkeitsbetrachtung ausgeklammert sein sollte, ist der außergerichtlichen Vereinbarung nicht zu entnehmen. Da mit der Frage über die (wesentliche) Gleichwertigkeit der alternativen Trassenführung mit der planfestgestellten Trasse bereits die Entscheidung der Beigeladenen über die Einreichung eines Antrags auf Planänderung verbunden sein sollte, kommt es nicht darauf an, dass in die Vereinbarung nicht auch die Planfeststellungsbehörde einbezogen war. Dabei mag dahinstehen, ob die Vereinbarung insoweit schon nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die Vertragsparteien über einen vertragsrelevanten Punkt tatsächlich keine Vereinbarung getroffen haben (vgl. § 155 BGB). Jedenfalls lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung nicht feststellen, dass die Klägerin gegen eine Pflicht zur Klagerücknahme verstößt und sich bei Fortführung ihrer Klage treuwidrig verhält, nachdem es an einer dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien entsprechenden Gleichwertigkeitsbetrachtung der untersuchten Alternativtrasse fehlt. Unabhängig davon kann die außergerichtliche Vereinbarung vom 13. Januar 2015 in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Grundlage für eine Verpflichtung der Klägerin zur Rücknahme ihrer Klage darstellen. Die Vereinbarung hat gemäß ihrer Ziffer 6 Satz 1 die Gültigkeit verloren. Danach gilt die Vereinbarung als aufgehoben, wenn bis zum 30. Juni 2016 der - hier streitige - Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2013 keine Bestandskraft erlangt hat. Eine Einschränkung dieser Regelung dahingehend, dass eine bis dahin entstandene Verpflichtung zur Klagerücknahme nicht ebenfalls entfallen soll, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Vielmehr spricht Satz 2 der Ziffer 6 dafür, dass grundsätzlich eine Bindung der Vertragsparteien an die Vereinbarung über den 30. Juni 2016 hinaus nicht gewollt war. Denn nach dieser Bestimmung werden bis dahin entstandene Kosten von der Kostenregelung nach Ziffer 4 erfasst. Eine entsprechende Abrede fehlt für die sonstigen in der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. Soweit die Vertragsparteien damit nur eine Fortgeltung der Kostenregelung über den Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung hinaus vereinbart haben, lässt sich diese Ausnahme nicht auch auf die Verpflichtung zur Klagerücknahme aus Ziffer 2 der Vereinbarung übertragen. Weder die Klägerin noch die Beigeladene sollen - mit Ausnahme der angesprochenen Kostenregelung - nach Ablauf des Stichtags (30. Juni 2016) Rechte aus der getroffenen Vereinbarung herleiten können. Wenn sie etwas anderes etwa für den Fall gewollt hätten, dass der Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses daran scheitert, dass die Klägerin einer vor dem Stichtag entstandenen Pflicht zur Klagerücknahme nicht nachkommt, wäre es ein Leichtes gewesen, entsprechende Ausnahmen in die Vereinbarung aufzunehmen. Nachdem dies nicht geschehen ist, entfaltet die Vereinbarung über den 30. Juni 2016 hinaus keine nachteiligen Wirkungen für das Rechtsschutzinteresse der Klägerin. B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Ein den Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG begründender Verfahrensfehler liegt nicht vor (1.). Ebenso wenig leidet der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2013 im maßgeblichen Zeitpunkt an Mängeln, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen und eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtfertigen könnten (2.). Maßgeblicher Zeitpunkt in diesem Sinne ist dabei das Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses, hier also der 30. Oktober 2013. Denn bei der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 (803) = juris, Rn. 30, und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (358) = juris, Rn. 25, jeweils m. w. N. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Oktober 2013 ist § 43 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566). 1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen einer verfahrensfehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben. Die Klägerin macht insoweit geltend, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch seien nicht ausreichend ermittelt, beschrieben und bewertet worden. Diese Einwendung greift nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht defizitär. a) Für das planfestgestellte Vorhaben war eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nach dem Ergebnis der nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) (im Folgenden: UVPG a. F.), i. V. m. Nr. 19.2.3 der Anlage 1 vorgesehenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls war für das hier streitgegenständliche Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des EnWG mit einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, da das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. b) Die Klägerin ist nicht gehindert, diesen Einwand im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Zwar hat sie eine entsprechende Rüge zuvor im Verwaltungsverfahren innerhalb der Einwendungsfrist nicht erhoben. Dies hätte gemäß § 43a Nr. 7 EnWG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung die Präklusion der entsprechenden Einwendung zur Folge gehabt. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen wurde und soweit die gerügten Belange bereits Gegenstand der ursprünglichen Planunterlagen waren. Vgl. im Einzelnen zu den Voraussetzungen der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 11 D 2/14.AK -, juris, Rn. 80 ff. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 (Kommission gegen Deutschland) -, juris, Rn. 75 ff., ist der Einwendungsausschluss nach § 74 Abs. 4 VwVfG (NRW) - nichts anderes dürfte für die mit dieser Bestimmung inhaltsgleiche Regelung des § 43a Nr. 7 EnWG gelten - weder mit Art. 11 UVP-RL noch mit Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IE-RL), ABl. L Nr. 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, zu vereinbaren. Dies führt auch nach der Rechtsprechung des Senats zur Unanwendbarkeit der Präklusionsvorschriften, wenn für das betreffende Planfeststellungsvorhaben die IE-RL gilt bzw. wenn die Einwendung Sachverhalte betrifft, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-RL waren oder hätten sein müssen, und soweit es sich um „natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Rügen“ handelt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. August 2016 - 11 D 2/14.AK -, Rn. 90, juris, vom 28. April 2016 - 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 65 ff., Beschluss vom 30. Januar 2017 - 11 B 1058/16.AK -, juris, Rn. 27 ff. Bereits nach dieser Maßgabe ist die Klägerin mit ihrem umweltrechtlichen Einwand, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVPG n. F.) mit Fehlern behaftet, nicht präkludiert. Mit der Novelle des UmwRG durch das Gesetz zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) hat der nationale Gesetzgeber die materielle Präklusion im Bereich der UVP-pflichtigen Vorhaben beseitigt. Nach § 7 Abs. 4 UmwRG findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - worunter der Planfeststellungsbeschluss fällt (s. o.) - § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG keine Anwendung. Dies gilt nach § 7 Abs. 6 UmwRG auch für Rechtsbehelfe der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genannten beteiligungsfähigen Personen. § 7 Abs. 4 UmwRG ist nach der gesetzgeberischen Intention zur „vollständigen und europarechtskonformen Umsetzung“ des vorgenannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 notwendig. Durch diese Bestimmung sei sichergestellt, dass die Präklusion auch für solche Einwendungen ausgeschlossen werde, die nicht Umweltauswirkungen, sondern andere Gesichtspunkte des Vorhabens beträfen. Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bunderegierung, BT-Drs. 18/9526, S. 43. Ob der Gesetzgeber mit dem uneingeschränkten Ausschluss der Präklusion in Rechtsbehelfsverfahren u. a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse für UVP-pflichtige Vorhaben die Vorgaben der europäischen Judikative möglicherweise übererfüllt hat, für einen uneingeschränkten Wegfall der Präklusion bei UVP-pflichtigen Vorhaben in Konsequenz der EuGH-Rechtsprechung bereits: BVerwG, Urteile vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 -, NVwZ 2017, 627 (628) = juris, Rn. 11, und vom 30. März 2017 - 7 C 17.15, juris, Rn. 20 ff; kritisch hierzu: Hildebrandt/Koch, NVwZ 2017, 1099 (1101), kann dahinstehen, nachdem angesichts der eindeutig formulierten Vorschrift für eine einschränkende Auslegung kein Raum ist. c) Der Einwand der Klägerin, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, zeigt indes keine Rechtswidrigkeit der Planung auf. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die §§ 2 Abs. 1, 11 und 12 UVPG a. F. Entgegen der Rüge der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch beanstandungsfrei ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Klägerin ist insoweit zuzugeben, dass die von der Beigeladenen zu den Antragsunterlagen gereichte Unverträglichkeitsuntersuchung (UVU) (Ordner 6, Beiakte 7 zu 11 D 23/14.AK) sich auf die bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion auf den vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen konzentriert (vgl. S. 91, Ordner 6, Beiakte 7 zu 11 D 23/14.AK). Hinsichtlich der betriebsbedingten Wirkungen wird für sämtliche Schutzgüter ausgeführt, dass es nach menschlichem Ermessen zu keinen Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Gasleitung kommen werde. Der Betrieb der nicht sichtbar unterirdisch verlegten Leitung finde völlig geräusch- und emissionsfrei statt (vgl. S. 90, Ordner 6, Beiakte 7 zu 11 D 23/14.AK). Bereits in dieser - knappen - Formulierung kommt zum Ausdruck, dass sich aufgrund der spezifischen Merkmale des Betriebs einer unterirdisch verlaufenden Erdgasleitung die Ermittlung der Umweltauswirkungen auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beschränken kann. Dem liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass eine nach den gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik errichtete Erdgasleitung sicher ist. So führt die Beigeladene im Kapitel 1.3 „Sicherheit von Gasfernleitungen“ in den Antragsunterlagen aus, dass jede Gashochdruckleitung aus sich heraus technisch sicher sei. Ihre Integrität, insbesondere vor möglichen Eingriffen Dritter, sei durch die Einrichtung und Einhaltung des Schutzstreifens gewährleistet. Dadurch werde die Leitung vor Beschädigungen geschützt, so dass es nicht zu Störfällen kommen könne (vgl. Erläuterungsbericht, S. 61, Ordner 1, Beiakte 1 zu 11 D 23/14.AK). Diesen Ansatz hat die Planfeststellungsbehörde im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG a. F. und deren Bewertung nach § 12 UVPG a. F. bekräftigt. So hat sie ausgeführt, neben den Beeinträchtigungen für die Erholungsfunktion durch Freihalten eines 10 m breiten Schutzstreifens seien weitere betriebsbedingte negative Auswirkungen durch die unterirdisch verlegte Erdgasleitung für den Menschen nicht zu befürchten (PFB B. 4.4.2.1, S. 63). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Erdgasversorgungsleitung nach dem Stand der Technik errichtet werde und daher keine Sicherheitsgefahren zu erwarten seien (PFB B. 4.4.3.1, S. 74). Ausgehend von der Prämisse, dass die dem Stand der Technik entsprechende Erdgasleitung sicher ist, bedurfte es keiner darüber hinausgehenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, die nicht bei bestimmungsgemäßem Betrieb, sondern bei Unfällen oder Störfällen hervorgerufen werden könnten. Damit wird dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung genügt. Für die Planungsbehörde ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ein verfahrensrechtlicher eingeschobener formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange. Sie dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Dabei geht der Kreis der Umweltauswirkungen, auf die sich die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken hat, nicht über die Umweltbelange hinaus, denen im Rahmen des Abwägungsgebots Rechnung zu tragen ist. Mithin erstreckt sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf sämtliche nur irgend erdenklichen Fragestellungen. Vielmehr ist die Sachverhaltsermittlung auf das vernünftigerweise Vorhersehbare zu begrenzen. Dies entspricht der zum Abwägungsgebot entwickelten Formel, dass als Abwägungsmaterial die Belange anzusehen sind, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Dahinter steht die allgemeine Erkenntnis, dass die Forderung, die Wirkungen bestimmter Veränderungen in einem Ökosystem vollständig zu erfassen, schon wegen der Komplexität der Zusammenhänge nicht nur an praktische, sondern auch an Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisstands stoßen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 ‑, BVerwGE 100, 238 (246 f.) = juris, Rn. 26. Nach diesen Grundsätzen waren weder die Beigeladene als Vorhabenträgerin noch die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, auch die Umweltauswirkungen eines unfall- oder störfallbedingten Gasaustritts im Einzelnen zu ermitteln bzw. zu beschreiben und zu bewerten, weil ein entsprechender Geschehensablauf prognostisch wegen der Komplexität einzelner Wirkfaktoren nicht darzustellen ist. Denn ein nie gänzlich auszuschließender Störfall gehört nicht zu den unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstands und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG a. F.). Dem entspricht es, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (vgl. § 9 UVPG a. F.) weder die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange noch die privaten Einwender auf derartige Umweltauswirkungen hingewiesen haben. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. Nr. L vom 25. April 2014, S. 1, vorgenommene Novelle des UVPG durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808). Danach sind unter dem Begriff Umweltauswirkungen unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter zu verstehen. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG n. F.). Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich um eine klarstellende Gesetzesänderung. Die Frage der Vorhabenrelevanz von schweren Unfällen oder Katastrophen sei jeweils nach fachlichen Gesichtspunkten unter maßgeblicher Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Fachrechts zu bestimmen. Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11499, S. 75. In der Sache fordert auch der neue Gesetzeswortlaut nichts anderes, als solche Auswirkungen zu berücksichtigen, die vernünftigerweise vorhersehbar sind. Dies schließt bei einer in jeder Hinsicht sicher errichteten und betriebenen unterirdischen Erdgasleitung unfall- oder störfallbedingte Auswirkungen nicht mit ein. Die bereits beschriebene Grundannahme, dass eine den Regeln der Technik entsprechende Erdgasleitung als solche sicher ist und von ihr keine Sicherheitsgefahren ausgehen, rechtfertigt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die hier erfolgte Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Umweltauswirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb. Sie trifft - worauf unter B. 3. einzugehen sein wird - auch in der Sache zu. 2. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung fehle. a) Die Klägerin ist mit dieser Einwendung nicht präkludiert. Zwar hat sie auch die Frage der Planrechtfertigung im Anhörungsverfahren nicht thematisiert. Dies führt wegen § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 UmwRG allerdings nicht zum Einwendungsausschluss. Soweit die Anwendung dieser Bestimmung nach der Überleitungsvorschrift des § 8 UmwRG nicht auf zukünftige Rechtsbehelfsverfahren beschränkt ist, sondern auch für laufende Gerichtsverfahren gilt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), ist der Ausschluss der Präklusion in einer umfassenden Weise dahingehend zu verstehen, dass auch die in § 43a Nr. 7 EnWG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung angeordnete Präklusion unangewendet bleiben muss. b) Die Klägerin kann eine gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung beanspruchen. Entgegen ihrer Auffassung ist Frage der Erforderlichkeit des Vorhabens aber nicht Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung. Letztere dient ‑ wie bereits dargelegt - der Vorbereitung der planerischen Abwägung, indem zunächst in einem Zwischenschritt die umweltbezogenen Auswirkungen des Vorhabens einer Bewertung unterzogen werden. Diese Bewertung ist im Rahmen der Abwägung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen (§ 12 UVPG a. F.). Allerdings kann die Klägerin als in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht betroffene Gemeinde den Einwand fehlender Planrechtfertigung erheben und zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Das folgt aus der subjektiven Rechtsstellungsgarantie, die Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung verbindet. Danach müssen Eingriffe in den Schutzbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit durch Vorhaben, denen es an der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt, sind unverhältnismäßig und können von der Gemeinde unter Berufung darauf abgewehrt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 (1058) = juris, Rn. 194. c) Die erforderliche Planrechtfertigung liegt vor, insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine unzulässige Vorratsplanung. aa) Das ungeschriebene jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 (102 f.) = juris, Rn. 3, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (382) = juris, Rn. 4. bb) Dies ist hier der Fall. Das planfestgestellte Vorhaben dient den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und ist damit vernünftigerweise geboten. Die Gasfernleitung soll errichtet werden, um die zügige und reibungslose Umstellung der Versorgung der Verbrauchergebiete von L-Gas auf H-Gas, das einen höheren Methangehalt als L-Gas aufweist, zu gewährleisten (vgl. PFB B. 5.1, S. 95), um durch die Schaffung eines Parallelleitungssystems einen in beide Richtungen (von Nord nach Süd und von Süd nach Nord) funktionalen Transportweg zu schaffen und um zudem mit Blick auf den Verbund der Leitung der Beigeladenen mit dem Leitungssystem der Mittelrheinischen Erdgastransportleitungsgesellschaft (METG) und dem Leitungssystem HEROS, die jeweils als Doppelleitungen ausgebaut sind, die Lücke im Doppelleitungsnetz zu schließen und somit das Gastransportnetz zu verstärken (vgl. PFB B. 5.1, S. 95 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Angaben der Planfeststellungsbehörde nicht um reine Behauptungen. Insbesondere zur sog. Marktraumumstellung von H-Gas auf L-Gas hat die Planfeststellungsbehörde ausgeführt, dass das derzeit im Leitungsnetz der Beigeladenen transportierte Gas aus den Niederlanden stamme und L-Gas darstelle. Bei der Umstellung auf H-Gas müssten auch die Verbrauchsgeräte bei den Endverbrauchern an die veränderten Gaseigenschaften von H-Gas angepasst werden. Mittelfristig sei damit zu rechnen, dass eine Umstellung auf H-Gas erfolgen müsse, da die L-Gas-Aufkommen sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden kontinuierlich zurückgingen. Dies verdeutliche eine Prognose des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e. V. aus dem Jahre 2011 (vgl. PFB B. 5.1, S. 95). Diese Angaben werden von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen und sind nicht zu beanstanden. cc) Dem sich daraus ergebenden Erfordernis des Vorhabens für eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Gas steht auch nicht entgegen, dass die Bundesnetzagentur in ihrem Änderungsverlangen vom 10. Dezember 2012 (vgl. § 15a Abs. 3 Satz 5 EnWG) zum Netzentwicklungsplan 2012 vom 2. April 2012 (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 EnWG) das hier planfestgestellte Vorhabe als „derzeit nicht abschließend genehmigungsfähig“ angesehen hatte. Denn die Planfeststellungsbehörde geht mit Blick auf die weiteren Ausführungen der Bundesnetzagentur zutreffend davon aus, dass die Verwirklichung des Vorhabens in absehbarer Zeit von der Bundesnetzagentur in einem der nächsten Netzentwicklungspläne befürwortet werde und seine Realisierung sodann kurzfristig erfolgen müsse. Diese von der Planfeststellungsbehörde getroffene Prognose lässt Rechtsfehler auf der Grundlage der erforderlichen Planrechtfertigung nicht erkennen. dd) Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde den erforderlichen Bedarf prognostisch zu bestimmen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft deshalb insbesondere die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalts und schließlich, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (234) = juris, Rn. 95, und vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 ‑, BVerwGE 84, 123 (129) = juris, Rn. 44, sowie Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20, S. 34 (39 f.) = juris, Rn. 24 ff. Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2013 gerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat ihre Prognose auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur gestützt, mit denen diese die Fortführung bzw. den Abschluss des bereits begonnenen Planungsverfahrens befürwortet hat. Die Bundesnetzagentur hatte aufgrund aktueller Erkenntnisse deutliche Indikationen dafür gesehen, dass sich die L-Gas-Produktion in den Niederlanden und Deutschland schneller reduziere als angenommen. Im Falle einer alsbald notwendig werdenden Umstellung, wofür aufgrund der Meldungen starke Indizien bestünden, könne die Beigeladene die Doppelleitung vorzeitig umstellen und zur Vermeidung von Transporteinschränkungen beitragen. Da die Maßnahme sowohl für eine L-H-Gasumstellung von größter Bedeutung sein könne als auch für die Realisierung der Kraftwerke L1. -O. und E1. M3. , die im neuen Szenariorahmen 2013 bereits mit Kapazitätsreservierungs- und Kapazitätsausbauansprüchen berücksichtigt worden seien, erscheine eine Genehmigungsfähigkeit im nächsten Netzentwicklungsplan durchaus denkbar. Wegen des vermutlich bereits kurzfristig entstehenden Handlungsbedarfs in diesem Bereich sollten die Planungsverfahren für das Leitungsvorhaben nicht verzögert werden (PFB B. 5.1, S. 97 f.). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt die Klägerin insoweit keine substantiierten Einwendungen entgegen. ee) Insbesondere verfängt ihr Einwand nicht, es handele sich um eine Planfeststellung „auf Vorrat“. Eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben während des Geltungszeitraums des Planfeststellungsbeschlusses verwirklicht werden wird; andernfalls handelt es sich um eine verfrühte und damit rechtlich nicht zulässige Vorratsplanung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 (128) = juris, Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 22 A 15.40004, juris, Rn. 43. Hier kann ein solcher Ausschluss der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen nicht festgestellt werden. Vielmehr lässt die Forderung der Bundesnetzagentur nach Fortführung des Planfeststellungsverfahrens bis zu dessen Abschluss erwarten, dass alsbald aufgrund des prognostizierten Rückgangs des L-Gas-Aufkommens das Vorhaben in einem der nächsten Netzentwicklungspläne befürwortet werden wird und sodann verwirklicht werden soll. Mithin hatten sich die Anzeichen für die baldige Bestätigung des Vorhabens durch die Bundesnetzagentur im Zeitpunkt der Planfeststellung am 30. Oktober 2013 derart verdichtet, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb des zehnjährigen Geltungszeitraums des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 43c Nr. 1 EnWG) jedenfalls nicht ausgeschlossen war. Darüber hinaus steht einer verfrühten Verwirklichung des Vorhabens vor Bestätigung des Bedarfs durch die Bundesnetzagentur die Nebenbestimmung Nr. 8.1.1 entgegen. Danach darf mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses erst begonnen werden, wenn die Bundesnetzagentur den Bedarf in einem der nächstjährig fortzuschreibenden Netzentwicklungspläne Gas bestätigt hat. Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht belegt, dass es im Zeitpunkt der Planfeststellung an der Planrechtfertigung fehle. Vielmehr ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass mit dieser Nebenbestimmung lediglich der prognostischen Unsicherheit begegnet werden sollte, wann genau die zu erwartende Bestätigung durch die Bundesnetzagentur ausgesprochen bzw. durch Schweigen nach durchgeführter Konsultation zum Netzentwicklungsplan (vgl. § 15a Abs. 3 Satz 7 EnWG) zum Ausdruck gebracht wird. Die Frage des „Ob“ einer Bestätigung durch die Regulierungsbehörde stellte sich nach der nicht zu beanstandenden Prognose der Planfeststellungsbehörde nicht. ff) Ungeachtet dessen führte der Einwand, wegen der noch ausstehenden Bestätigung des Vorhabens durch die Bundesnetzagentur fehle die Planrechtfertigung, auch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieses Ergebnis widerspräche dem Rechtsgedanken des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 309 (319) = juris, Rn. 52, m. w. N., und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (358) = juris, Rn. 25, entwickelten Grundsatzes, dass es keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben kann, wenn er aufgrund einer Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte. Weil mittlerweile die Bestätigung für das planfestgestellte Vorhaben durch die Bundesnetzagentur in deren Änderungsverlangen vom 18. Dezember 2013 zum Netzentwicklungsplan Gas 2013 ausdrücklich erfolgt ist (S. 65: Maßnahme erweist sich als „bestätigungsfähig“) und das Vorhaben im aktuellen Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas 2016-2026 als notwendig bezeichnet wird (S. 123 f.), wäre jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Planrechtfertigung gegeben und das beklagte Land könnte nach der Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses diesen unverzüglich erneut mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erlassen. Vgl. zu hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 11 D 2/14.AK -, juris, Rn. 109. 3. Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften. Insbesondere entspricht es den einschlägigen Sicherheitsanforderungen. Gemäß § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist (Satz 1). Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Satz 2). Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (im Folgenden: DVGW) eingehalten worden sind. Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 EnWG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, insbesondere an ihre Errichtung und ihren Betrieb, festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 nähere Anordnungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden. Sie gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die - wie bei der hier betrachteten Leitung der Fall - als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechend und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. § 3 GasHDrLtgV enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 GasHDrLtgV solche für deren Betrieb. Die Auflagen zum Bau und Betrieb der Erdgasversorgungsleitung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (PFB A. 8.2.10, S. 42 f.) verpflichten ebenfalls zur Beachtung der GasHDrLtgV. Darüber hinaus sind hiernach bei der Errichtung der Gashochdruckleitung die Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblatts G 463 (Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck > 16 bar - Errichtung) in Verbindung mit der DIN EN 10208-2 sowie der DIN EN 1594 (Gasversorgungssysteme, Rohrleitungen für einen maximal zulässigen Betriebsdruck über 16 bar) einzuhalten. Gemessen daran entspricht das planfestgestellte Vorhaben den einschlägigen Sicherheitsanforderungen. Soweit die Klägerin meint, die geplante Erdgasleitung halte sich nicht an die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts G 463, weil im Bereich der Parallellage zur Leitung Nr. 200 der Sicherheitsstreifen nur mit 10 m ausgewiesen werde, tatsächlich aber eine Sicherheitsstreifenbreite von 13 m gefordert werde (vgl. Stellungnahme von Dipl.-Ing. (FH) L3. vom 25. Februar 2014, Beiakte 1, S. 15), dringt sie damit nicht durch. Eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts kann damit nicht begründet werden. Denn die Parallellage der hier planfestgestellten Leitung und der vorhandenen Leitung Nr. 200 erfolgt weder auf dem Gemeindegebiet der Klägerin noch in unmittelbarer Nähe zur Gemeinschaftsgrundschule „Waldschule“. Vielmehr geht die Leitung erst nach Verlassen des Gemeindegebiets und nach Passieren der Waldsiedlung auf dem Gebiet der Stadt L1. in eine Parallellage mit der Leitung Nr. 200 über. Darüber hinaus werden Verstöße gegen die technischen Regeln insbesondere des DVGW von der Klägerin nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Mit ihrem Einwand, die Leitung verfüge nicht über ausreichende Schutz- und Vorsorgevorkehrungen, macht die Klägerin Sicherheitsbedenken geltend. Die möglichen Auswirkungen eines Störfalls könnten am einfachsten durch die Lage der Trassenlinie beeinflusst werden. Je weiter die Leitung von Bebauungen und Schulen entfernt sei, desto geringer seien die Auswirkungen eines Störfalls, desto geringer sei die Gefährdung von Leib und Leben (vgl. Stellungnahme von Dipl.-Ing. (FH) L3. vom 25. Februar 2014, Beiakte 1, S. 32). Die damit sinngemäß erhobene Forderung nach der Einhaltung von (Mindest)Abständen oder der Umgehung von bebauten Gebieten bleibt ohne Erfolg. Die technische Sicherheit im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG des Vorhabens ist durch die Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss gewährleistet. Nach dem Regelungskonzept des § 49 EnWG und des § 2 GasHDrLtgV kommt dem gasbranchenspezifischen Regelungswerk des DVGW besondere Bedeutung zu. Bei dessen Beachtung besteht die gesetzliche Vermutung, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden bzw. Errichtung und Betrieb der Anlage dem Stand der Technik entsprechen. Die Forderung nach der Einhaltung bestimmter Abstände zu bebauten Gebieten oder Meidung solcher Gebiete findet im Regelwerk des DVGW keine Stütze. Insbesondere das einschlägige DVGW-Arbeitsblatt G 463, das im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zuletzt 2001 überarbeitet worden war, enthält eine entsprechende technische Regel nicht. Eine solche Regel lässt sich auch nicht aus „Abschnitt 3.1.1 Umwelt und Trassierung“ herleiten. Dort heißt es u. a.: „Bei der Trassierung von Gasleitungen sind deren Sicherheit und der Schutz von Mensch und Umwelt die wichtigsten Einflussgrößen.“ Die ausdrückliche Erwähnung des Schutzes des Menschen bedeutet indes nicht, dass dieser Schutz (nur oder möglichst) durch Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Aufenthaltsorten der Bevölkerung oder Umgehung besiedelter Bereiche erlangt werden kann. Dies widerspräche der Konzeption des Regelwerks. Das DVGW-Regelwerk verfolgt mit Rücksicht auf die Besonderheiten von der öffentlichen Versorgung mit Gas dienenden Gashochdruckleitungen, mit denen im dicht besiedelten Bundesgebiet zwangsläufig Siedlungsgebiete durchquert oder zumindest gestreift werden müssen, ein primär auf die Sicherheit der Anlage selbst ausgerichtetes Sicherheitskonzept. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, Rn. 44, zur Technischen Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) gemäß § 9 Abs. 5 der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (RohrFLtgV). Das Regelwerk ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren erst gar nicht entstehen zu lassen, die von dem transportierten Stoff ausgehen können, wenn dieser freigesetzt wird, in Brand gerät oder explodiert. Das Sicherheitskonzept des Gasbranchenverbandes setzt an der Gasleitung selbst an, indem es Regeln vorsieht, die eine hohe technische Sicherheitsausstattung der Leitung selbst gewährleisten und die Leitung vor Einwirkungen Dritter wirksam schützen. Dieses Konzept findet seine Bestätigung in § 3 Abs. 1 GasHDrLtgV, der Anforderungen an die Beschaffenheit von Gashochdruckleitungen aufstellt, in § 3 Abs. 2 GasHDrLtgV, wonach zwingend ein Schutzstreifen einzurichten ist, sowie in § 3 Abs. 3 GasHDrLtgV, der einen Schutz der Leitung gegen äußere Einwirkungen fordert. Anstelle von Abständen zu schutzwürdigen Objekten baut das Sicherheitskonzept schwerpunktmäßig auf einem Primärschutz der Anlage auf. Die Pipeline muss selbst so sicher gebaut werden, dass es bei ihrem Betrieb nach Maßgabe der vorhandenen technischen Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schon gar nicht zu Unfällen oder Gefahren kommen kann. Geringe oder fehlende Abstände zu Schutzobjekten werden durch eine Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen kompensiert. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, Rn. 44, zur TRFL. Zu diesen Sicherheitsmaßnahmen zählen insbesondere die Überdeckung der Gasleitung (hier mindestens 1 m, in bestimmten Bereichen wie den mit Obstkulturen bepflanzten Flächen 1,20 m, vgl. PFB A. 8.2.9, S. 41), die Werkstoffauswahl für Rohre und Rohrleitungsteile mit einem einheitlichen Sicherheitsbeiwert von 1,6, der passive und aktive Korrosionsschutz, die hydrostatischen Stress- und Dichtigkeitsprüfungen nach Errichtung der Leitung (gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 469 (Verfahren D2)), der Einbau von Absperrarmaturen, die zerstörungsfreie Prüfung aller Schweißnähte, die permanente Messung und Überwachung des Betriebsdrucks, die deutliche Kennzeichnung des Trassenverlaufs durch Schilder und die Leitungsüberwachung durch Begehen, Befahren oder Überfliegen der Leitungstrasse sowie die Gewährleistung eines Systems zum Erhalt von Informationen über Bau- und Planungsaktivitäten Dritter, die Auswirkungen auf die Gashochdruckleitung haben können (vgl. Erläuterungsbericht, S. 61 ff., Ordner 1, Beiakte 1 zu 11 D 23/14.AK). Besondere Bedeutung kommt ferner dem Schutzstreifen zu, der von § 3 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV ausdrücklich verlangt und dessen Dimension im DVGW-Arbeitsblatt ebenfalls beschrieben wird (hier: 10 m). Dieser ist von Gebäuden und sonstigen baulichen Vorhaben sowie sämtlichen Einwirkungen freizuhalten, die Auswirkungen auf den Bestand oder Betrieb der Erdgasleitung haben können. Dass das dargestellte Sicherheitskonzept zur Gewährleistung der technischen Sicherheit der Erdgashochdruckleitung und dem Schutz des Menschen vor schädlichen Einwirkungen geeignet ist, wird durch die fortdauernde Bezugnahme auf die DVGW-Regelwerke und die Vermutungsregelungen in § 49 Abs. 2 EnWG bzw. § 2 Abs. 2 GasHDrLtgV bestätigt. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat trotz mehrerer Gesetzesänderungen an diesem Regelungsprinzip unverändert festgehalten. So fand sich bereits in der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) die Vermutungsregel zugunsten der technischen Regeln des DVGW. Ausweislich der Begründung zum Entwurf der novellierten GasHDrLtgV haben sich die bisherigen Regelungen in der Praxis zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen bewährt. Sie sollten daher weitgehend beibehalten bleiben. Vgl. BR-Drs. 123/11, S. 17. Die technischen Regeln des DVGW können mit Blick auf die fehlende Festlegung von (Mindest)Abständen zu schutzwürdigen Objekten auch nicht als defizitär angesehen werden. Vielmehr erweisen sie sich im Zusammenspiel mit den Vorgaben der GasHDrLtgV als praxisgerechtes Sicherheitsregime. So erscheint es plausibel, dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass - nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse - schon kein Unfall auftritt. Denn die Einhaltung von festen Sicherheitsabständen zur Schadensbegrenzung im Falle von Unfällen wäre keine geeignete Methode, um die Sicherheitsanforderungen für Erdgashochdruckleitungen nach § 49 Abs. 1 EnWG und § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV zu erfüllen. Eine hinreichende Sicherheit vor den von einer Erdgashochdruckleitung ausgehenden Gefahren für Menschen wäre durch Sicherheitsabstände nur zu erreichen, wenn sichergestellt wäre, dass sich Menschen in den entstehenden Sicherheitszonen nicht aufhalten. Ein solches Konzept ließe sich nicht verwirklichen. Die Erfüllung des Gesetzeszwecks einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (§ 1 Abs. 1 EnWG) bringt es mit sich, in der dicht besiedelten Bundesrepublik Deutschland die benötigten Versorgungsleitungen mitunter dicht an Siedlungsgebiete heranzuführen oder zumindest zu streifen. Ebenso wenig lässt sich vermeiden, dass mit Erdgasleitungen Bahntrassen, Autobahnen, sonstige Straßen oder Wege gequert werden, die von Menschen benutzt werden oder sie durch die freie Landschaft zu führen, in der gearbeitet wird oder sich Spaziergänger aufhalten können. Die Sicherheit dieser Menschen ist nur durch technische Maßnahmen garantiert, die an der Leitung selbst und ihrer Überwachung ansetzen. Das Regelwerk sieht daher bewusst von einer Forderung nach Sicherheitsabständen zur Schadensbegrenzung ab. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, Rn. 45, zur TRFL. Die Forderung nach Einhaltung von - über den Schutzstreifen hinausgehenden - Sicherheitsabständen zu schutzwürdigen Objekten lässt sich auch nicht aus anderen technischen Regelwerken ableiten. Insbesondere bietet die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vorliegende TRFL vom 8. März 2010 (BAnz vom 18. März 2010 Nr. 73a) ebenso wenige wie die jüngst novellierte TRFL vom 3. Mai 2017 (BAnZ AT vom 7. Juni 2017, B6) eine Grundlage für eine solche Forderung. Unabhängig davon, dass die TRFL ein den DVGW-Regelwerken vergleichbares Sicherheitskonzept ohne Festlegung von Sicherheitsabständen zu Wohn- oder sonstiger Bebauung vorsieht, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, Rn. 43 ff., ist sie für Erdgashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 GasHDrLtgV, die - wie die hier planfestgestellte Leitung - als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen, explizit nicht anwendbar (vgl. TRFL - Geltungsbereich). Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der Klägerin auf die - rechtlich ohnehin nicht verbindlichen - Empfehlungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (vgl. Stellungnahme von Dipl.-Ing. (FH) L3. vom 25. Februar 2014, Beiakte 1, S. 27 f.). Die „UNECE Safety Guidelines - Good Practice for Pipelines“, die von der Klägerin nur auszugsweise zitiert werden, liegen in einer im Jahr 2014 neu herausgegebenen Version vor. Die von der Klägerin zitierte Empfehlung, wonach bei der Trassenplanung die Nähe zu bewohnten Gebieten gemieden werden solle (nunmehr Empfehlung Nr. 14), wird durch weitere Empfehlungen ergänzt. So sieht insbesondere die Empfehlung Nr. 26 an die zuständige Behörde vor, dass diese sicherstellen sollten, dass die Ziele der Unfallvermeidung und Begrenzung der Unfallfolgen bei der Flächennutzungsstrategie Berücksichtigung finden, insbesondere unter dem Aspekt von Sicherheitsabständen und/oder anderen einschlägigen Maßnahmen. Damit wird deutlich, dass Sicherheitsabstände durch andere Maßnahmen ersetzt werden können, die ebenso der Gewährleistung der Sicherheit der Erdgasleitung dienen. Dies entspricht - wie gezeigt - dem einschlägigen Sicherheitskonzept des Gasbranchenverbandes DVGW. Der von der Klägerin zitierte Forschungsbericht Nr. 285 „Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines“ der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) aus dem Jahr 2009 zwingt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Für den Bericht wurden im Wesentlichen Unfallberichte aus Nordamerika ausgewertet. Dies habe ergeben, dass für eine Risikoanalyse zur Flächennutzungsplanung die Wirkungen der Wärmestrahlung und der Druckwelle bis zu einer Entfernung von 350 m, gemessen ab Mitte der Pipelinetrasse, zu berücksichtigen seien. Vgl. BAM, Forschungsbericht Nr. 285, S. 30. Eine valide Abstandsempfehlung kann darin indes nicht gesehen werden. Der Bericht weist selbst darauf hin, dass die vorgestellte Abschätzmethode weiterer Validierung bedarf. Dementsprechend sehen die Empfehlungen zum Schluss des Berichts auch keine Abstandswerte vor, sondern weitere Untersuchungen zur Validierung der Abschätzmethode von Schadensradien an Pipelines. Vgl. BAM, Forschungsbericht Nr. 285, S. 31. Hinzu kommt, dass nach den Angaben einer Mitautorin des Forschungsberichts die darin ausgewerteten Unfälle zum Teil schon lange zurück gelegen hätten und mit einem Stand der Technik verbunden gewesen seien, wie er heutzutage als überholt gelten müsse. Schon aus diesem Grund seien die Abstandsempfehlungen höchstens als Empfehlung - für die Flächennutzungsplanung - zu verstehen, eine Forderung könne daraus nicht abgeleitet werden. Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, Rn. 48. Der Stand der Technik (§ 2 Abs. 2 GasHDrLtgV), wie er in dem DVGW-Arbeitsblatt G 463 von 2001 beschrieben ist, kann auch nicht als im Zeitpunkt der Planfeststellung überholt angesehen werden. Zwar waren die technischen Regeln zu diesem Zeitpunkt bereits seit über zehn Jahren keiner Überarbeitung mehr unterzogen worden. Zudem gaben die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 - 7 MS 72/11 u. a. -, juris, und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, zur Thematik der Einhaltung von Mindestabständen durch Pipelines zu schutzbedürftigen Objekten der Fachwelt Anlass, die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen aufzugreifen. So wurde die damals bereits begonnene Revision des DVGW-Arbeitsblatts G 463 mit Blick auf diese Rechtsprechung zurückgestellt, um etwaigen Konkretisierungs- sowie Änderungsbedarf noch berücksichtigen zu können. Vgl. Reimann, gwf - Gas|Erdgas, 2015, 348 (349). Das DVGW-Arbeitsblatt G 463 ist dann im Juli 2016 in einer überarbeiteten Version veröffentlicht worden. An dem oben beschriebenen Sicherheitskonzept, das primär an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und so den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gewährleistet, hat es unverändert festgehalten. (Mindest)Abstände sind darin weiterhin nicht enthalten. Der dargestellte Befund, dass das planfestgestellte Vorhaben den technischen Sicherheitsanforderungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG entspricht, wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass Störfälle - wie der von Dipl.-Ing. (FH) L3. in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2014 (Beiakte 1, S. 26) beschriebene - nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können. Vielmehr ist die technische Sicherheit gewährleistet, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen ist in den technischen Regelwerken gemäß § 49 Abs. 2 EnWG in vielfältiger Weise berücksichtigt. Vgl. Säcker/König, in: Berliner Kommentar Energierecht, 3. Aufl. 2014, § 49 EnWG, Rn. 16; Görisch, in: Kment, EnWG, Kommentar, 2015, § 49, Rn. 6, jeweils m. w. N.; Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 49 Rn. 5. Diesen Anforderungen wird hier - wie bereits dargelegt - mit Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln genügt. 4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 43 Satz 3 EnWG gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätten (vgl. § 43 Satz 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). a) Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. grundlegend etwa BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110 (122 f.) = juris, Rn. 59, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 (186) = juris, Rn. 54; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (117) = juris, Rn. 110, und vom 28. April 2016 ‑ 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 99. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zu Grunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1 (13). Nach § 43 Satz 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn der Abwägungsmangel das Abwägungsergebnis beeinflusst haben kann. Nach den Umständen des Einzelfalls muss die nicht nur abstrakte, sondern konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planungsentscheidung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Daher kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler hinweggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 (191) = juris, Rn. 68, und vom 19. Februar 2015 - 7 C 10.12 -, juris, Rn. 44 (insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2015, 1077); OVG NRW, Urteil vom 28. April 2016 - 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 103. Im Rahmen dieser Kausalitätsprüfung genügt es nicht, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden kann, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzt. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524 (526) = juris, Rn. 23. Nach diesen Maßstäben ist die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere weder die Variantenprüfung zu Lasten der Klägerin abwägungsfehlerhaft erfolgt (b)) noch bestehen sonstige erhebliche Abwägungsfehler (c)). b) Die Variantenprüfung ist abwägungsfehlerfrei. aa) Der Senat lässt insoweit dahinstehen, ob sich die Klägerin überhaupt auf eine abwägungsfehlerhafte Trassenfestlegung berufen könnte. Nach § 5 UmwRG bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Nach der Gesetzesbegründung soll ein missbräuchliches oder unredliches Verhalten etwa dann vorliegen, wenn der Rechtsbehelfsführer erstmalig im Verwaltungsprozess Einwendungen vorbringt, im Verwaltungsverfahren aber erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bunderegierung, BT-Drs. 18/9526, S. 41. Dies kommt vorliegend in Betracht. Die nunmehr erhobene Einwendung hinsichtlich der planfestgestellten Trasse ist von der Klägerin im Anhörungsverfahren nicht vorgebracht worden. Im Gegenteil spricht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten einiges dafür, dass die Klägerin im Vorfeld der Planung an der Trassendiskussion beteiligt war und die planfestgestellte Trasse in Abstimmung mit ihr ausgewählt worden ist (vgl. Gesprächsvermerk vom 26. Februar 2014, Bl. 56 der Gerichtsakte). Sowohl die Vorhabenträgerin als auch die Planfeststellungsbehörde dürften insoweit darauf vertraut haben können, dass Einwendungen seitens der Klägerin in Bezug auf die Trassenwahl nicht bestehen. Dieses Vertrauen hat die Klägerin noch weiter gefestigt. So hat sie im Rahmen der Anhörung anlässlich der im Deckblattverfahren durchgeführten Planänderung mit Schreiben vom 12. Juni 2009 ausdrücklich erklärt, „der Streckenverlauf der NETG Gastrasse und die jeweilige Arbeitsstreifenbreite (seien) bereits mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Beirat für Natur und Landschaft bei der Stadt M4. abgestimmt“ (Beiakte 11 zu 11 D 23/14.AK, S. 1004 R). In der Gesamtschau ihrer Beteiligung am Verwaltungsverfahren liegt die Annahme nah, dass die Klägerin zumindest deutlich gemacht hat, dass ihrerseits keine Einwendung gegen die Trassenwahl besteht. Dem muss indes nicht näher nachgegangen werden. Insbesondere bedarf keiner Klärung, ob und inwieweit der von § 5 UmwRG behandelten unzulässigen Rechtsausübung eine subjektive Komponente innewohnen muss. Vgl. hierzu Schlacke, NVwZ 2017, 905 (910). bb) Denn die Planfeststellungsbehörde hat sich ohne Rechtsfehler für den planfestgestellten Trassenverlauf entschieden. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung ist auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Sätze 3 und 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. St. Rspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 33 (41) = juris, Rn. 57, vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (370) = juris, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844 (862) = juris, Rn. 169, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (118) = juris, Rn. 132. Nach diesen Maßstäben lässt die Prüfung der Varianten des Baus der Erdgasfernleitung keine Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen. Der Beklagte musste keine die Klägerin weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen. Die Planfeststellungsbehörde hat im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (PFB B. 5.3.2, S. 101 ff.) ausgeführt, dass zur Erreichung der Planungsziele (Lückenschluss im Gasversorgungsnetz der Beigeladenen sowie ihrer Schwestergesellschaften) Start- und Endpunkt der Leitungsplanung vorgegeben seien. Die Nullvariante sei wegen des bestehenden Bedarfs am Bau und Betrieb der Leitung nicht in Betracht zu ziehen. Eine vollständige Parallellage zur bestehenden Leitung Nr. 200 könne durch die zwischenzeitlich nah an die vorhandene Trasse herangerückte Wohnbebauung nicht realisiert werden. Insofern habe sich die Planfeststellungsbehörde an den Festlegungen in den Gebietsentwicklungsplänen und den Ergebnissen des Raumordnungsverfahrens orientiert. Im Rahmen der Feintrassierung seien geringfügige Änderungen zur Vermeidung übermäßiger Eingriffe sowie zur Umgehung sensibler Naturräume und Siedlungsbereiche erfolgt. Nach der näheren Darstellung der Feintrassierung führt die Planfeststellungsbehörde weiter aus, die Verfolgung anderer denkbarer Trassenführungen, z. B. eines km-mäßig kürzeren oder auch längeren Leitungsverlaufs zur Umgehung bestimmter Bereiche, würde zu einem noch stärkeren Abweichen vom Bündelungsprinzip für Leitungen und so zu ggf. stärkeren, jedenfalls aber neuen Betroffenheiten führen. Die von der Beigeladenen vorgeschlagene Vorzugstrasse habe sich als die zweckmäßigste Lösung erwiesen. Es sei die zügigste, wirtschaftlichste und umweltverträglichste Linienführung gewählt worden. Die hiergegen vorgebrachte Kritik der Klägerin lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Dabei kann sie sich nicht darauf berufen, dass die planfestgestellte Trasse im Bereich der Waldsiedlung angeblich von dem Ergebnis des vorgeschalteten Raumordnungsverfahrens abweiche. Denn die nach ihrer Auffassung raumgeordnete Trasse verläuft im Bereich der Gemeinschaftsgrundschule „Waldschule“, deren Funktionsfähigkeit die Klägerin als Ausdruck ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als wehrfähigen Belang geltend machen kann, im Wesentlichen gleich. Die von der Klägerin befürchteten Auswirkungen eines Störfalls der planfestgestellten Erdgasleitung im Umfeld der Gemeinschaftsgrundschule „Waldschule“ würden bei dem von ihr geschilderten Trassenverlauf in vergleichbarer Weise auftreten, da die Alternativtrasse erst auf Höhe der „Waldschule“ vom planfestgestellten Trassenverlauf abweicht, die Schule mithin nicht ausspart. Unabhängig davon liegt keine Abweichung von dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens vor. Die Raumordnerische Beurteilung vom 12. Juli 1996 (ABl. L1. 1996, S 234) weist für den Bereich des E. Waldes darauf hin, dass aus Sicht der Höheren Landschaftsbehörde einer Weiterführung des Verfahrens nur unter der Voraussetzung habe zugestimmt werden können, dass man alle technischen Möglichkeiten zur Vermeidung von Eingriffen ausschöpfe. U. a. gehörten dazu insbesondere eine detaillierte Bestandsaufnahme der Vegetation (und im Einzelfall der Fauna) zur Ermittlung der Trasse mit den geringsten bau- und anlagenbedingten Auswirkungen. Darin kommt bereits zum Ausdruck, dass es im Bereich des E. Waldes auf Höhe der Waldsiedlung noch zu Abweichungen von der Antragstrasse des Raumordnungsverfahrens kommen könne. Dies wird bestätigt durch die Feststellung der Bezirksplanungsbehörde, dass die Anforderungen der Höheren Landschaftsbehörde erst bei der Feintrassierung umgesetzt werden könnten. Jedenfalls für den hier interessierenden Bereich in der Nähe der Waldsiedlung sah die Raumordnerische Beurteilung daher ausdrücklich die Möglichkeit von Abweichungen der nur in ihren groben Zügen beurteilten Antragstrasse vor. Dem entspricht es, dass sich der Abbildung des im Amtsblatt der Stadt L1. bekanntgegebenen raumordnerisch abgestimmten Trassenverlaufs nur eine grobe Linienführung entnehmen lässt. Dessen ungeachtet entfaltete die Raumordnerische Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 30. Oktober 2013 keine Wirkung mehr. Nach § 23g Satz 4 des Landesplanungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Raumordnerischen Beurteilung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. Nr. 46 vom 1. August 1994, S. 474) wird die Raumordnerische Beurteilung spätestens nach zehn Jahren - hier also im Juli 2006 - unwirksam. Der Planfeststellungsbehörde musste sich auch keine alternative Trassenführung aufdrängen, die unter Vermeidung einer Annäherung an die Waldsiedlung und unter Umgehung der „Waldschule“ erst im weiteren Verlauf auf die raumgeordnete Trassenführung im E. Wald trifft. Die Vorzugswürdigkeit dieser als DK-1 und DK-2 bezeichneten Trassenvarianten sieht die Klägerin darin, dass die Annäherung an die „Waldschule“ und die Wohnnutzung der Waldsiedlung hätten vermieden werden können. Zudem hätte ein naturschutzfachlich schützenswertes Feuchtgebiet geschont werden können. Abwägungsfehler bei der Trassenwahl zeigt die Klägerin damit nicht auf. Bei dem von ihr ins Feld geführten Belang der Schonung eines naturschutzfachlichen Feuchtgebietes handelt es sich nicht um einen Belang, der zugunsten der Klägerin bei der Trassenwahl zu berücksichtigen gewesen wäre. Wie bereits dargelegt kann die Klägerin - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 UmwRG - nicht die Wahrung öffentlicher Belange unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung einfordern. Sie ist vielmehr auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie und ihres Eigentumsrechts an von der Planfeststellung betroffenen Grundstücken beschränkt. Um einen solchen Belang handelt es sich bei dem Hinweis auf ein schützenswertes Feuchtgebiet jedoch nicht, zumal dieses nicht auf ihrem Gemeindegebiet, sondern in der Stadt L1. liegt. Entsprechendes gilt für die Annäherung an die Wohnnutzung der Waldsiedlung. Die Klägerin vermochte insoweit nicht substantiiert darzutun, dass sie dadurch in eigenen Rechten verletzt ist. Auf ein etwaiges Interesse der Bewohner des südöstlichen Randes der Waldsiedlung, die planfestgestellte Erdgasleitung auf Distanz zu halten, kann sie sich nicht berufen. cc) Unabhängig davon musste sich der Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin favorisierte Trassenführung nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. Vielmehr durfte sie bei der Auswahl der Trasse dem Prinzip der Leitungsbündelung folgen und die neue Erdgasleitung auf einer möglichst langen Teilstrecke parallel zu der bereits vorhandenen Erdgasfernleitung Nr. 200 planfeststellen. Denn eine Parallelführung von Leitungen drängt sich als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 VR 16.95 -, NVwZ 1996, 396 (397) = juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2004 - 11 D 116/02 -, juris, Rn. 44. Diesem Gesichtspunkt kommt auch insofern besondere Bedeutung zu, weil er als zwingend zu beachtendes Ziel der Landesentwicklung im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 seine Anerkennung gefunden hat. Nach der Vorgabe Nr. 2.8 Abs. 2 in D.II.2 hat die Nutzung vorhandener Trassen, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen. Die Planfeststellungsbehörde hat diesem Gesichtspunkt auch nicht in unzulässiger Weise ein höheres Gewicht gegenüber anderen Belangen beigemessen. Vielmehr bestätigt sich die Relevanz dieser Zielbestimmung im aktuellen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Vgl. Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016, GV. NRW. Nr. 4 vom 25. Januar 2017, S. 122. Darin heißt es unter Nr. 8.2-1 Abs. 2, dass Transportleitungen in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden sollen. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen habe Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. Gemessen daran erweist es sich nicht als abwägungsfehlerhaft, die Linienführung der planfestgestellten Erdgasleitung so auszugestalten, dass sie südlich der Waldsiedlung in einem möglichst langen Teilstück parallel zur Leitung Nr. 200 unter Nutzung der vorhandenen Trasse verläuft, selbst wenn damit unter Umständen ein insgesamt geringfügig längerer Trassenverlauf verbunden ist. dd) Kein Abwägungsfehler ist darin zu sehen, dass die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen hat, die Trasse zur Vermeidung einer Annäherung an die „Waldschule“ in größerem Abstand zur Waldsiedlung durch den E. Wald zu führen (Trassenvarianten DK-1 und DK-2 der Klägerin). Die aus Sicht der Klägerin für eine abweichende Trassenführung sprechenden Sicherheitsbedenken hat die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung ohne Rechtsfehler berücksichtigt. Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob bei einer den technischen Sicherheitsanforderungen nach § 49 Abs. 1 EnWG genügenden Erdgasfernleitung Sicherheitsbelange überhaupt zusätzlich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, so wie es etwa bei Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm oder elektromagnetische Strahlung der Fall ist, die sich unterhalb der jeweiligen Grenzwerte und damit unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle bewegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (362 f.) = juris, Rn. 38, und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. -, BVerwGE 142, 234 (289 f.) = juris, Rn. 190. Auch bei Einhaltung der immissionsbezogenen Grenzwerte gehört dort zu den erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor Lärm bzw. elektromagnetischer Strahlung. Inwieweit dieser Ansatz auf die Planfeststellung von Vorhaben übertragbar ist, deren Sicherheit sich nach Maßgabe der Einhaltung der einschlägigen Regeln bestimmt, ohne dass diese Sicherheit nach auswirkungsbezogenen Grenzwerten bemessen werden könnte, mag dahinstehen. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit oder Einzelner in die Abwägungsentscheidung eingestellt. So führt sie im Zusammenhang mit der Einwendung eines Planbetroffenen, der Sicherheitsbedenken gegen Bau und Betrieb der in der Nähe von Häusern verlaufenden Erdgasfernleitung geltend macht, aus, dass diese Sicherheitsbedenken unbegründet seien. Von einer nach den Regeln der Technik errichteten und betriebenen unterirdischen Leitung seien keine Sicherheitsgefahren zu erwarten, die es für den Grundstückseigentümer unzumutbar machen würden, die Verlegung einer solchen unterirdischen Leitung in seinem Grundstück zu dulden (PFB B. 5.3.13.5, S. 251 f.). Mit der Zurückweisung dieser Einwendung hat es die Planfeststellungsbehörde zugleich abgelehnt, den Sicherheitsbedenken durch Wahl einer alternativen Trassenführung unter Aussparung bebauter Bereiche nachzukommen. Dieser planerischen Abwägung liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass den Sicherheitsbelangen gegenüber anderen, für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Belangen kein höheres Gewicht beizumessen ist, weil die Gewährleistung der Sicherheit der Erdgasfernleitung und die Vermeidung der von ihr ausgehenden Gefahren durch die Verpflichtung zur Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgt. Damit bewegt sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des planerischen Ermessensspielraums. Sie findet ihre Stütze insoweit in dem bereits dargestellten Sicherheitskonzept der GasHDrLtgV in Verbindung mit dem Regelwerk des DVGW. Soweit die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, dass bei Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln ein rechtlich beachtliches Schadensereignis schon nicht eintreten kann, sind Sicherheitsbelange auch nicht fehlgewichtet worden. Die Forderung nach Einhaltung von Sicherheitsabständen der Erdgasfernleitung zur (Wohn)Bebauung konnte daher bei der Trassenwahl abwägungsfehlerfrei unerfüllt bleiben. c) Auch im Übrigen leidet die Abwägung nicht an Abwägungsfehlern. Der Einwand der Klägerin, die von der Erdgasleitung ausgehenden Gefahren seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift nicht durch. Wie bereits dargelegt ist die Planfeststellungsbehörde in der angegriffenen Entscheidung Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass bei Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln für die Errichtung und den Betrieb einer Gashochdruckleitung keine Gefahren für die Sicherheit entstehen. Auf die Beachtung dieser sicherheitstechnischen Vorgaben ist die Beigeladene im Planfeststellungsbeschluss verpflichtet worden (vgl. PFB A. 8.2.10, S. 42 f.). Vor der Inbetriebnahme ist die Erdgashochdruckleitung von einem Sachverständigen auf Dichtigkeit, Festigkeit und das Vorhandensein notwendiger Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen, und zu bescheinigen, dass gegen die Inbetriebnahme keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen (§ 6 Abs. 1 GasHDrLtgV). Binnen 12 Monaten nach Erteilung dieser Bescheinigung hat der Sachverständige eine abschließende Prüfung vorzunehmen, ob die Erdgashochdruckleitung den Anforderungen der GasHDrLtgV entspricht (§ 6 Abs. 2 GasHDrLtgV). Die Beigeladene ist zudem verpflichtet, den zuständigen Leitstellen der örtlichen Feuerwehren die nach dem einschlägigen Regelwerk erstellen Alarmpläne sowie Verfahrens- und Meldeabläufe zur Verfügung zu stellen (vgl. PFB A. 8.2.12, S. 43). Hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Leitung hat die Beigeladene zu beachten, dass sich das Vorhaben innerhalb der Erdbebenzone 1 und 0 befindet (vgl. PFB A. 8.2.12, S. 43). Hierzu weist der Planfeststellungsbeschluss ergänzend auf den Eurocode 8 (DIN EN 1998) hin, der zu berücksichtigen sei. Geothermische Aspekte, wie potentielle Bodenverflüssigungen und Aspekte von Verkarstungen des Untergrundes, müssten Berücksichtigung finden. Neben der eigentlichen Rohrleitung seien auch die Stationen und ggf. sonstige oberirdische Bauwerke auf potentielle Erdbebenwirkungen zu bemessen (vgl. PFB A. 8.3.1, S. 45). Von der Festlegung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen - etwa Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten - durfte die Planfeststellungsbehörde ebenso abwägungsfehlerfrei absehen wie von der Ermittlung der Auswirkungen eines Schadensszenarios. Ausgehend von der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung, der Eintritt eines Schadensfalls sei bei Beachtung aller Vorgaben - wenn auch nicht mit absoluter Sicherheit - ausgeschlossen, bedurfte es für eine fehlerfreie abwägende Gewichtung der Sicherheitsinteressen der Bevölkerung mit den für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Belangen nicht einer gesonderten Untersuchung, welche Auswirkungen ein Schadensfall hervorrufen könnte, der trotz Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen eintritt. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) enthalten weder das EnWG noch die GasHDrLtgV oder die DVGW-Regelwerke eine explizite Pflicht des Betreibers, durch vorbeugende Maßnahmen die Auswirkungen eines Störfalles zu begrenzen. § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV geht dabei von der Möglichkeit aus, dass die nach § 3 Abs. 1 zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung eines Störfalles aus irgendwelchen Gründen nicht greifen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an in der Praxis immer wieder auftretende und nicht auszuschließende Ursachen, wie z. B. menschliches Versagen, unerkannte (aber erkennbare) Mängel bei Errichtung und Betrieb der Anlage, Funktionsstörungen oder Ausfall der technischen Sicherheitsvorkehrungen nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV. Die Auswirkungen derartiger sog. „Dennoch-Störfälle“ sollen durch vorbeugende Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 UE 2899/96 -, juris, Rn. 39. Die 12. BImSchV findet auf Erdgasversorgungsleitungen indes gemäß § 1 Abs. 3 der 12. BImSchV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L Nr. 197 vom 24. Juli 2012, S. 1) - Seveso III-Richtlinie - keine Anwendung. Soweit in den hier einschlägigen Regelwerken für Gashochdruckleitungen ein ausschließlich an der Gefahrenquelle ansetzendes Schutzkonzept verfolgt wird, handelt die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie die Schutzvorkehrungen an diesen Regeln ausrichtet und Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf zurückweist. Unabhängig davon steht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass, wollte man die unterbliebene Betrachtung der Folgen eines Schadens an der Erdgashochdruckleitung als Mangel der Abwägung ansehen, ein solcher Mangel auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss gehabt hätte (vgl. § 43 Satz 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW). Aus dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss selbst ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Wie bereits oben ausgeführt hat die Planfeststellungsbehörde die konkrete Einwendung eines Planbetroffenen, der Sicherheitsbedenken gegen Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung anführte, unter Hinweis darauf zurückgewiesen, von einer nach den Regeln der Technik errichteten und betriebenen unterirdischen Leitung seien keine Sicherheitsgefahren zu erwarten (PFB B. 5.3.13.5, S. 251 f.). Diese grundsätzliche Erwägung der Planfeststellungsbehörde hängt nicht davon ab, welche Folgen mit einem dennoch eintretenden Schadensfall verbunden wären. Vielmehr ist angesichts des von ihr aufgegriffenen Sicherheitskonzepts, das an der Gewährleistung der Sicherheit der Leitung selbst ausgerichtet ist, davon auszugehen, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei Ermittlung und Berücksichtigung von Schadensszenarien nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis, etwa in Form einer veränderten Trassenführung oder der Anordnung zusätzlicher Schutzvorkehrungen, gelangt wäre. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.