Beschluss
12 A 228/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0904.12A228.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.503,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.503,63 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 gerichtete Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die fragliche Fläche von 1,9 ha Größe sei nicht förderfähig, weil es sich im Wirtschaftsjahr nicht um eine landwirtschaftliche Fläche i. S. d. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gehandelt habe. Trüffel seien zwar nach der jüngsten Ergänzung des Anhang I zur VO (EG) 73/2009 landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese habe der Kläger auch angebaut, indem er auf der fraglichen Fläche die für die Symbiose mit den Wirtsbäumen erforderlichen Stileichen, Rotbuchen und Haselnussbäume gepflanzt und diese mit Burgundertrüffel mykorrhiziert habe, was durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen bewiesen sei. Beihilfefähig sei aber nur der Anbau auf landwirtschaftlichen Flächen, d. h. solchen, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt würden. Trüffel bildeten aufgrund ihrer physiologischen und genetischen Eigenschaften eine eigene Gruppe neben Tieren und Pflanzen, so dass keine Ackerbaufläche vorliege. Auch eine Nutzung der Antragsfläche als Dauerkultur scheide aus, weil im Jahr 2013 aus den mykorrhizierten Setzlingen noch keine Trüffel entstanden seien. Diese bildeten sich frühestens ab dem fünften Jahr aus. Vor 2017 werde der Kläger keine Erträge aus dem Trüffelanbau erzielen. Für die Annahme einer Flächennutzung mit Dauerkulturen i. S. d. Art. 2 Buchst. b VO (EG) 1120/2009 müssten wiederkehrende Erträge anfallen, weshalb es nach dem Wortlaut nicht ausreiche, dass diese erst mehrere Jahre später möglich seien. Die gegen den Ausschluss des Klägers von der Beihilfegewährung für das Wirtschaftsjahr 2014 gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht wegen der Übererklärung der beantragten Fläche und den hierfür in Art. 58 Satz 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen abgewiesen. Letzteres greift der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht an. Der Abweisung seiner Verpflichtungsklage setzt er im Übrigen nichts entgegen, was zur Zulassung der Berufung führt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt, zeigt der Kläger nicht auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014- 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22 f., m. w. N. Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit der von ihm für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage, „ob der Anbau von Trüffel, der gezielte Anbau von Trüffel und die damit verbundene Anpflanzung von Bäumen nur zu dem Zweck der Gewinnung von Trüffeln förderungsfähig ist und hierfür Agrarsubventionen zu gewähren sind,“ nicht auf. Er setzt sich mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, Art. 2 Buchst. b VO (EG) 1120/2009 fordere nach seinem Wortlaut zwingend, dass in dem Jahr, für das Förderung beantragt werde, bereits Erträge aus dem Anbau anfielen, nicht hinreichend auseinander. Mit seinem Zulassungsvorbringen, in anderen Bundesländern seien Trüffelanbauflächen förderfähig, legt er nicht einmal schlüssig dar, dass dies - in Abweichung von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - etwa in Niedersachsen, auf dessen Anwendungspraxis er sich beruft, bereits gilt, wenn an den mykorrhizierten Wurzeln der Bäume Fruchtkörper noch nicht entstanden sind. Das wird im Übrigen auch nicht aus der Antwort der Europäischen Kommission - Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung - vom 27. Januar 2017 deutlich, die der Kläger nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht hat. Dort heißt es wörtlich: „Die Erzeugung von Trüffeln auf bewirtschafteten Trüffelparzellen kann … als Dauerkultur angesehen werden … In diesem Zusammenhang ist es legitim, Trüffeln..., als „Erzeugnisse‘“ der Bäume, die die Symbiose mit den Mykorrhiza-Pilzen eingegangen sind, anzusehen…,“. Die Antwort stützt eher die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Agrarförderung allenfalls ab Entstehung von Trüffeln in Betracht kommt. Ausgehend davon stellt sich die Frage der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Anbaus von Trüffeln nicht. Diese hat das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich offen gelassen. Soweit der aufgeworfenen Frage, soweit sie auf die Anpflanzung der Bäume abstellt, daneben eigenständige grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Bestimmungen selbst, dass eine mit Bäumen bestandene Fläche nicht ohne weiteres, sondern allenfalls in Verbindung mit der Anlage einer Dauerkultur i. S. d. Art. 2 Buchst. b VO (EG) 1120/2009 förderfähig sein kann. Auch eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zeigt der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend auf. Insoweit wäre aufzuzeigen gewesen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht. Dem Zulassungsvorbringen ist demgegenüber allein die Rüge einer - vom Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfassten - unterschiedlichen Förderpraxis in den Bundesländern und einem daraus abgeleiteten Bedürfnis nach unionsrechtlicher Klärung zu entnehmen. Für eine solche Klärung bietet das Verfahren allerdings - wie dargelegt - keinen Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).