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Beschluss

13 A 2323/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0904.13A2323.16A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.         , C.    , wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2016 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , C. , wird abgelehnt. 1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf war abzulehnen, weil die zu dessen Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. a) Die Berufung ist nicht wegen der durch die Kläger gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, (1) „ob einem vorverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen, der vor seiner Flucht von den landesweit operierenden iranischen Sicherheitsbehörden Bassidji und Sepah nach Ansicht des Gerichts asylerheblich verfolgt worden ist, im Iran eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, (2) „und ob diesem bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine asylrechtlich relevante menschenunwürdige Behandlung droht,“ (3) „ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon aufgrund der Asylantragstellung i.V.m. dem – sei es auch nur formalen – Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe und Missionstätigkeit gegenüber Landsleuten in Deutschland (hier: bei einer evangelischen Freikirche mit missionarischen Glaubensverständnis) bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevante Repressalien wegen tatsächliche[n] oder sogar nur vermeintliche[n] Glaubensabfall[s] vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen,“ (4) „dies insbesondere wenn [er] aus dem Glaubensverständnis [seiner] Kirche missionarisch tätig sein muss und will, und ob es ihm zugemutet werden kann, Verfolgungsgefahr dadurch zu entgehen, dass er sich missionarische[r] Tätigkeit enthält und sein Christentum ausschließlich im häuslich-privaten Bereich ausübt“ zuzulassen, weil das Zulassungsvorbringen insoweit nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen genügt. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 – 13 A 1555/17.A – Juris Rn. 4 f. und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A – Juris Rn. 4 f. jeweils m.w.N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt dabei nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 – 13 A 1555/17.A – Juris Rn. 6 f.; vom 23. Juni 2016 – 13 A 1245/16.A – Juris Rn. 6; vom 17. Januar 2014 – 16 A 51/14.A – Juris Rn. 5 und vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – Juris Rn. 10 ff. jeweils m.w.N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger ziehen mit der ersten und der zweiten Frage die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, sie seien im Falle ihrer Rückkehr in den Iran bei einer Wohnsitznahme in Teheran vor staatlicher Verfolgung sicher, weil lediglich ein eher im örtlichen oder regionalen Umfeld der Stadt bzw. Provinz Zanjan verwurzelter Konflikt mittlerer Intensität bestehe, der noch nicht ein Ausmaß erlangt habe, dass sie landesweit verfolgt oder gesucht würden. Das Zulassungsvorbringen zeigt mit dem allein angeführten pauschalen Hinweis auf die Aussage in einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, bei dem Iran handle es sich weiterhin um ein durch die obersten Religionsbehörden geprägtes, autoritär geführtes Staatswesen, wo weder eine unabhängige Justiz existiere noch eine effektive staatliche bzw. justizielle Kontrolle der religiösen Geheimdienste und Sicherheitsbehörden, aber keine Erkenntnisquellen dafür auf, dass die maßgeblich aus den persönlichen Schilderungen der Kläger selbst gezogene Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts angesichts der wahren tatsächlichen Verhältnisse im Iran zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unzutreffend sein muss. Sinngemäß sind die vorstehenden Ausführungen auch auf die dritte Frage zu übertragen, soweit die Kläger mit dieser die Auffassung vertreten, dass einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon aufgrund einer Asylantragstellung in Deutschland und einem – sei es auch nur formalen – Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe und Missionstätigkeit gegenüber Landsleuten in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtserhebliche Verfolgung drohe, und es mithin auf die durch das Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich behandelte und im Ergebnis verneinte Frage nach der Ernsthaftigkeit der Konversion gar nicht ankomme. Denn auch insoweit benennen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen keine Erkenntnisquellen, die die von ihnen vertretene Auffassung stützen. Hinsichtlich der vierten, jedenfalls teilweise wohl auch als Rechtsfrage, formulierten Fragestellung erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen bereits nicht, wieso die Kläger überhaupt von einer Klärungsbedürftigkeit ausgehen. Denn auf die Frage, ob ein vom Islam zum Christentum konvertierter iranischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung befürchten muss, wenn er nach dem Glaubensverständnis seiner Kirche missionarisch tätig sein muss und will, und ob es ihm zugemutet werden kann, einer Verfolgungsgefahr dadurch zu entgehen, dass er sich einer missionarischen Tätigkeit enthält und sein Christentum ausschließlich im häuslich-privaten Bereich ausübt, kommt es vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus gar nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen können, dass dem formalen Übertritt der Kläger zum christlichen Glauben tatsächlich eine ernsthafte innere Hinwendung zum christlichen Glauben zugrunde liegt. Insofern liegen auch die weiteren Ausführungen der Kläger zur Verfolgungssituation von missionierenden oder sich in einer vergleichbar exponierten und öffentlichkeitswirksamen Weise betätigenden Konvertiten sowie ein in diesem Zusammenhang erhobener Vorwurf, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ab, neben der Sache. b) Das angefochtene Urteil versagt den Klägern nicht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, die Kläger vor Schluss der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im Iran in Betracht gezogen werden könnte und dass seitens des Gerichts Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels der Klägers vom Islam zum Christentum bestehen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 – 13 A 2220/16.A – Juris Rn. 4 f. m.w.N. und vom 5. September 2016 – 13 A 1697/16.A –, Juris Rn. 37. Im Übrigen besteht insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 – 13 A 2220/16.A – Juris Rn. 6 f. m.w.N. und vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A – Juris Rn. 28 ff. Hiervon ausgehend sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung eine Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts auf eine inländische Fluchtalternative für die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran in Betracht zu ziehen ist. Das Verwaltungsgericht hat das nach dem normativen Prüfprogramm zwingend in die Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehende Ausschlusskriterium einer inländischen Fluchtalternative nach § 3e AsylG in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich aus dem Vorbringen der Kläger selbst abgeleitet, namentlich aus den Schilderungen der Kläger zu dem konkreten Hintergrund ihres Konflikts mit der iranischen Staatsgewalt, zu Art und Ausmaß der Repressionen, denen sie an ihrem Herkunftsort im Iran vor ihrer Flucht ausgesetzt waren und zu dem Umstand, dass sie sich nach Verlassen ihres Herkunftsortes für rund drei Monate bei einem Freund in Teheran aufgehalten hatten, ohne dort Nachstellungen der iranischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Die hieraus durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil gezogene Schlussfolgerung, dass die Kläger (lediglich) in einen in ihrem früheren örtlichen oder regionalen Umfeld der Stadt bzw. Provinz Zanjan verwurzelten Konflikt involviert waren und den hieraus folgenden Repressionen der Sicherheitskräfte durch eine legale Verlegung ihres Wohnsitzes nach Teheran ausweichen können, liegt jedenfalls nicht außerhalb dessen, was ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter als mögliche gerichtliche Würdigung des durch die Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalts ernsthaft in Betracht zu ziehen hat. Auch eine Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich bestehender Zweifel an der Ernsthaftigkeit des formal vollzogenen Glaubenswechsels der Kläger vom Islam zum Christentum bestand nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift ausführlich zu ihrem Glaubenswechsel angehört. Dabei muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbstverständlich auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das Gericht nach einer abschließenden Würdigung des mündlichen Vorbringens und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks im Lichte der sonstigen aktenkundigen Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass der Vortrag der Kläger zur Ernsthaftigkeit ihres Glaubenswechsel unglaubhaft ist. c) Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger leidet das angefochtene Urteil schließlich nicht an einem Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO, weil es hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mit einer (hinreichenden) Begründung versehen wäre. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 13 A 1366/17.A – Juris Rn. 2 f. m.w.N. Hiervon kann keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nachvollziehbar – wenn auch in knapper Form – unter Ziffer III der Urteilsabschrift u.a. ausgeführt, dass sich weder aus dem durch die Kläger geltend gemachten Vorverfolgungsschicksal, noch aus der ärztlich attestierten psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergebe. Die durch die Kläger in der Urteilsbegründung offenbar vermisste ausdrückliche Würdigung ihres Vorverfolgungsschicksals (auch) unter dem Gesichtspunkt eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich dabei klar erkennbar aus der einleitenden Formulierung „Andere Gründe“, mit der das Verwaltungsgericht deutlich macht, dass neben der sodann erstmals thematisierten psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2., auch das bereits zuvor unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewürdigte Vorverfolgungsschicksal der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht rechtfertigt, ohne die zuvor zur Verneinung einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran angeführten Gründe wiederholen zu müssen. Dies ist auch konsequent, weil im Fall einer durch das Verwaltungsgericht – wie hier – unter dem Gesichtspunkt des Flüchtlingsschutzes verneinten Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran jedenfalls aus diesem Grund auch keine Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bei Rückkehr in den Iran drohen kann. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 3. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten war gemäß § 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bot. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.