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Beschluss

13 A 1923/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0906.13A1923.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juni 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juni 2017 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Zwar hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er hat jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Verwaltungsgericht Aachen keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Monatsfrist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG begann mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB), mithin am 1. August 2017, zu laufen. Die Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe ist mit Ablauf des 31. August 2017 (vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB) verstrichen, ohne dass eine Antragsbegründung beim Verwaltungsgericht Aachen eingegangen ist. Unerheblich ist, dass der Kläger am 1. September 2017 die Begründung des Zulassungsantrages unmittelbar an das hierfür unzuständige Oberverwaltungsgericht gerichtet hat. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, in welchem auch die Gründe darzulegen sind, aus denen der Antrag zuzulassen ist, beim Verwaltungsgericht zu stellen, was verfassungsrechtlich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. März 2003 – 1 BvR 310/03 –, juris, Rn. 7 f. nicht zu beanstanden ist. Eine Auslegung dieser Vorschrift des Inhaltes, dass auch eine an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung des Zulassungsantrages das Verfahren und die Frist des § 78 Abs. 4 AsylG wahrt, ist unzulässig. Eine solche Auslegung widerspräche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, zudem ihrer Entstehungsgeschichte, einem Abgleich mit ähnlichen Verfahrensvorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verfahrensbeschleunigung. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Februar 1995 – 2 L 6/95 -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz - 11 A 10502/96 -, juris, Rn. 3, m. N; Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Stand April 2016, § 78, Rn. 527, m. N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 78 Rn. 34. Unabhängig hiervon war der Antrag auf Zulassung der Berufung schon allein deswegen zu verwerfen, weil die Begründung des Berufungszulassungsantrags auch gegenüber dem Oberverwaltungsgericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG vorgelegt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.