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Urteil

1 A 2065/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0907.1A2065.16.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 27. Mai 2014, 15. August 2014 und 28. Juli 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 verpflichtet, den Klägern zu der auf die Anträge des vormaligen Klägers vom 17. Mai 2014 und 11. August 2014 festgesetzten Beihilfe eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.545,63 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neugefasst: Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 27. Mai 2014, 15. August 2014 und 28. Juli 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 verpflichtet, den Klägern zu der auf die Anträge des vormaligen Klägers vom 17. Mai 2014 und 11. August 2014 festgesetzten Beihilfe eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.545,63 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind als Erben Gesamtrechtsnachfolger des am 10. April 2015 verstorbenen Herrn G. X. L. C. (zukünftig: vormaliger Kläger) und begehren die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflegeheimunterbringung des vormaligen Klägers und dessen bereits am 8. Juli 2014 verstorbenen Ehefrau (noch) für den Zeitraum von April bis Juni 2014. Hinsichtlich der ursprünglich auch rechtshängigen Aufwendungen für die Monate März 2013 bis einschließlich März 2014 ist die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen worden. Beide Eheleute waren im streitigen Zeitraum als Pflegebedürftige mit der Pflegestufe I in einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht. Sowohl für den 1923 geborenen beihilfeberechtigten vormaligen Kläger als auch für dessen 1919 geborene Ehefrau galt ein Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI im Jahr 1995 bestand aufgrund des damaligen Alters der Eheleute (71 und 75 Jahre) keine Möglichkeit eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Ein Anspruch auf Pflegewohngeld bestand nicht. Der vormalige Kläger erhielt im streitigen Zeitraum eine monatliche Bruttopension in Höhe von 3.071,03 Euro; seine Ehefrau bezog eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 534,96 Euro, einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (39,05 Euro) und eine sogenannte Mütterrente (84,42 Euro). Bis einschließlich April 2014 erhielt der vormalige Kläger aus der Pflegeversicherung monatlich 34,05 Euro. Obwohl für ihn bereits ab April 2014 die Pflegestufe I festgesetzt wurde, erhöhte sich die Zahlung der Pflegeversicherung aufgrund verspäteter Antragstellung erst ab Mai 2014 auf monatlich 340,95 Euro. Für die Ehefrau erfolgten Zahlungen der Pflegeversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum von monatlich 340,95 Euro. Unter Beifügung der entsprechenden monatlichen Rechnungen des Pflegeheimes wurden regelmäßig Beihilfeanträge gestellt. Neben der Aufwendung „Betreuungsbedarf“, welche ausnahmslos als beihilfefähig anerkannt wurde, enthielten die Rechnungen des Pflegeheims noch die Einzelpositionen Pflegesatz, Investitionskosten, Einzelzimmerzuschlag, Unterkunft und Verpflegung sowie Ausbildungsumlage. Von diesen Einzelpositionen erkannte der Beklagte für den nicht mehr streitbefangenen Leistungszeitraum März 2013 bis einschließlich März 2014 den Pflegesatz und die Ausbildungsumlage als beihilfefähig an. Für Unterkunfts- und Verpflegungskosten wurde aufgrund der jeweiligen Ergebnisse der Eigenanteilsberechnung keine Beihilfe gezahlt. Beihilfezahlungen für Investitionskosten sowie den Einzelzimmerzuschlag wurden abgelehnt. Die jeweils hiergegen eingelegten Widersprüche wurden zurückgewiesen. Unter dem 17. Mai 2014 beantragte der vormalige Kläger Beihilfezahlungen für die den Leistungszeitraum April und Mai 2014 betreffenden Pflegekosten. Er legte Rechnungen des Pflegeheims vor, wonach für seine stationäre Pflege im April – basierend auf der Pflegestufe 0 – insgesamt 2.607,70 Euro und im Mai – unter Berücksichtigung der Pflegestufe I – 3.191,18 Euro berechnet wurden. Seiner Ehefrau wurden für April insgesamt 3.091,90 Euro und für Mai ebenfalls 3.191,18 Euro in Rechnung gestellt. Mit Beihilfebescheid vom 27. Mai 2014 erkannte der Beklagte bzgl. der Ehefrau die Pflegekosten (Pflegesatz Stufe I) sowie die Ausbildungsumlage als beihilfefähig an und bewilligte eine Beihilfe unter zusätzlicher Gewährung eines Pflegezuschusses für April in Höhe von 1.164,55 Euro und für Mai in Höhe von 1.210,95 Euro. Aufgrund der Eigenanteilsberechnung wurde für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten keine Beihilfe gezahlt. Für die Investitionskosten sowie den Einzelzimmerzuschlag wurde eine Beihilfe abgelehnt. Hinsichtlich des vormaligen Klägers wurde nur die Leistung „Betreuungsbedarf“ anerkannt und eine Beihilfe jeweils in Höhe von 79,45 Euro bewilligt. Über die sonstigen Pflegekosten wurde zunächst noch keine Entscheidung getroffen, da bisher kein Erstattungsnachweis der Pflegeversicherung vorgelegt worden sei. Hiergegen legte der vormalige Kläger unter dem 9. Juni 2014 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15. August 2014 erkannte der Beklagte für den Monat Mai 2014 die Pflegekosten (Pflegesatz Stufe I) als beihilfefähig an und bewilligte eine weitere Beihilfe einschließlich eines Pflegezuschusses in Höhe von 1.131,50 Euro. Hinsichtlich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten erfolgte aufgrund einer erneuten Eigenanteilsberechnung weiterhin keine Beihilfezahlung, worauf der Widerspruch aufrechterhalten wurde. Unter dem 11. August 2014 beantragte der vormalige Kläger Beihilfezahlungen u. a. für die Pflegekosten betreffend den Leistungszeitraum Juni 2014. Dem lagen Rechnungen des Pflegeheimes in Höhe von insgesamt 6.183,80 Euro zu Grunde. Mit Beihilfebescheid vom 15. August 2014 erkannte der Beklagte die Pflegekosten (Pflegesatz Stufe I) sowie die Ausbildungsumlage als beihilfefähig an und bewilligte eine Beihilfe einschließlich eines Pflegezuschusses in Höhe von insgesamt 2.329,10 Euro. Für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten wurde aufgrund der Eigenanteilsberechnung und für die Investitionskosten sowie den Einzelzimmerzuschlag schon dem Grunde nach keine Beihilfe gezahlt. Hiergegen legte der vormalige Kläger unter dem 14. September 2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014 wies der Beklagte die Widersprüche vom 9. Juni 2014 und 14. September 2014 gegen die Bescheide vom 27. Mai 2014 und 15. August 2014 zurück und führte zur Begründung aus, es sei Beihilfe entsprechend der geltenden Regelungen in maximaler Höhe gewährt worden. Gemäß der Beihilfenverordnung in der damaligen Fassung seien Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig. Erst wenn die Kosten für Unterkunft und Verpflegung den vorgeschriebenen Eigenanteil übersteigen würden, könnte dieser übersteigende Anteil als Beihilfe ausgezahlt worden. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes sei in Bezug auf die vollstationäre Pflege ausgeschlossen. Nach Vorlage einer unter Berücksichtigung der Pflegestufe I korrigierten Rechnung über die Pflegeheimunterbringung des vormaligen Klägers im April 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.085,10 Euro. Der vormalige Kläger hat bereits am 2. September 2014 – vertreten durch den Kläger zu 3. – Klage erhoben und diese mehrfach erweitert. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom 10. November 2014 die Klage in Bezug auf die im Berufungsverfahren allein noch anhängigen Leistungszeiträume April bis einschließlich Juni 2014 erweitert. Er hat zur Begründung vorgetragen, die monatlichen Pflegekosten für die Eheleute hätten die monatlichen Einkünfte aus der Pension und der Rente um über 3.000 Euro überstiegen. Eine amtsangemessene Lebensführung im Sinne eines Minimums an Lebenskomfort habe nicht bestritten werden können. Darin liege eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht. Ursprünglich hatte der vormalige Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 9.967,80 Euro begehrt. Nachdem der Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt – für den Monat Dezember 2013 einen Pflegezuschuss bewilligt hatte, ist die Klage für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich März 2014 zurückgenommen worden. Der Bevollmächtigte des vormaligen Klägers hat zuletzt beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 27. Mai 2014, 15. August 2014 und 28. Juli 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 zu verpflichten, die Beihilfeanträge betreffend die Aufwendungen für die Pflegeheimunterbringung in der Zeit von April 2014 bis einschließlich Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und hierzu eine weitere Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die erlassenen Bescheide verteidigt und weiter ausgeführt, die Investitionskosten seien seit dem 31. Dezember 2012 keine Aufwendungen, die im Rahmen der Beihilfe berücksichtigt werden könnten. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Pflegeaufwendungen scheide aus, da diese nur für beihilfefähige Aufwendungen möglich sei – dies gelte jedenfalls für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2014 entstanden seien. Sollte der Beihilfestandard im Einzelfall einen amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht ermöglichen, so sei verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze angezeigt. Ein Beihilfeanspruch könne auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Beklagten hergeleitet werden. Der Wesenskern werde insoweit nicht berührt, da der Kläger bereits einen entsprechenden Zuschuss zu seiner Beihilfe erhalten habe. Mit dem ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2016 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der noch streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet, eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.043,56 Euro zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein weitergehender Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe aus der Beihilfenverordnung, da der Beklagte diese in Bezug auf den vormaligen Kläger und dessen Ehefrau in nicht zu beanstandender Weise angewendet habe. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes sei ausdrücklich in der Beihilfenverordnung ausgeschlossen worden. Es bestehe jedoch ein Anspruch aus Fürsorgegesichtspunkten, da die konkreten Einkünfte aus der Pension und der Rente unzureichend seien, um nach Abzug der nicht durch den Beklagten bzw. die Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Diese Situation habe auch nicht durch eine zumutbare Eigenversorgung abgewendet werden können. Darin liege eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen damit, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum Beihilfen zu Aufwendungen für die vollstationäre Pflege in rechtlich maximal möglicher Höhe gezahlt habe. Soweit pflegebedingte Aufwendungen nicht gedeckt worden seien, liege dies im Verantwortungsbereich des vormaligen Klägers. Beihilfen zu den monatlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie zu den Investitionskosten seien zu Recht nicht gezahlt worden. Diese Kosten seien entweder grundsätzlich nicht beihilfefähig oder der Eigenanteil sei nicht überschritten worden. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes scheide aufgrund der Gesetzessystematik aus. Auch aus Fürsorgegesichtspunkten ergebe sich nichts anderes. Um der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerecht zu werden, sei gerade der Pflegezuschuss zum 1. Januar 2014 eingeführt worden. Darüber hinaus könne keine entsprechende Beihilfezahlung verlangt werden. Die vorliegend im Wesentlichen streitigen Investitionskosten würden bereits durch das Pflegewohngeld öffentlich gefördert. Eine parallele Finanzierung durch die Beihilfe müsse daher ausgeschlossen werden. Einem Pflegebedürftigen sei es zuzumuten, vorhandenes Vermögen bis zur Schongrenze zur Begleichung der Kosten aufzuzehren. Eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht liege nicht vor, da es sich bei den Investitionskosten nicht um unvermeidbare Aufwendungen handele. Die Kosten träfen nicht nur den Beamten, sondern jeden Bewohner der Pflegeeinrichtung. Zudem habe der Beamte durch die Wahl der Einrichtung einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe dieser Kosten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger stellen keinen Antrag. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, zu der die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 7. September 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2017 trotz des Ausbleibens der Kläger entschieden werden, da diese form- und fristgerecht geladen wurden und in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen worden ist, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern nach entsprechender Auslegung des Klageantrags als Verpflichtungsantrag i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht einen Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege ihrer Eltern für den Zeitraum von April bis einschließlich Juni 2014 zuerkannt. Der angefochtene Bescheid vom 27. Mai 2014 in der Fassung vom 28. Juli 2016 sowie der Bescheid vom 15. August 2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beklagte ist verpflichtet, eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.545,63 Euro zu zahlen. Dieser Anspruch folgt aus § 5c Abs. 2 Sätze 1 und 5 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 703) (BVO NRW 2012). Nach § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW 2012 sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes einen bestimmten Eigenanteil (hier: 70 Prozent des Einkommens im Sinne des Satzes 2) übersteigen; die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt (Satz 5). Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Klägern einen Beihilfeanspruch in Höhe von weiteren 497,93 Euro zugesprochen hatte, ist die Klage dagegen abzuweisen. Der Beihilfeanspruch des vormaligen Klägers ist mit dessen Tod im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Beihilferechtliche Ansprüche sind vererblich, sofern nicht durch förmliches Gesetz in verfassungskonformer Weise ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012– 2 C 24.10 – juris, Rn. 12 und Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 – juris, Rn. 6; jeweils unter Bezugnahme auf Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – juris, Rn. 16 ff., in dem das BVerwG seine bisherige Auffassung, der Beihilfeanspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich sei, ausdrücklich aufgegeben hat. Vor diesem Hintergrund führen die Söhne des vormaligen Klägers als dessen Erben das Verfahren fort, ohne dass es einer Klageänderung bedarf. Der Beklagte hat rechnerisch fehlerfrei Beihilfe für die Pflegekosten sowie zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten geleistet (dazu 1.). Zusätzlich hätten jedoch auch die Aufwendungen für Investitionskosten berücksichtigt werden müssen, da die mit Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642) ab dem 1. Januar 2013 erfolgte – zum streitgegenständlichen Zeitpunkt weiter bestehende – vollständige Streichung der Investitionskosten aus dem Kreis der bis dahin im Einzelfall berücksichtigungsfähigen Aufwendungen unter Fürsorgepflichtgesichtspunkten mit der Folge unwirksam ist, dass die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung der Vorschrift wieder auflebt (dazu 2.). In Anwendung dieser Vorschrift steht den Klägern ein weiterer Beihilfeanspruch zu den Investitionskosten in der oben genannten Höhe zu (dazu 3.). 1. Der Beklagte hat für die Bestimmung der Beihilfe zutreffend auf die Beihilfevorschriften abgestellt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008– 2 C 19.06 – , juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 41 f. m. w. N. Für den Beihilfeanspruch der Kläger zu den pflegebedingten Aufwendungen ihrer Eltern aus den Monaten April bis Juni 2014 ist daher zunächst § 5c BVO NRW in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 15. November 2013 (GV. NRW. S. 644) – BVO NRW 2014 – heranzuziehen. a. § 5c Abs. 1 BVO NRW 2014 bestimmt, dass bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig sind. Der Beklagte hat dem vormaligen Kläger dem entsprechend eine Beihilfe für die Pflegesatz- und Betreuungskosten – einschließlich eines Pflegezuschusses nach § 5c Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVO NRW 2014 – in den Monaten April bis Juni 2014 bewilligt. b. § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW 2014, der durch die Vierte Änderungsverordnung unverändert geblieben ist, regelt, dass Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig sind. Nach Satz 2 wird für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe gezahlt, wenn die Aufwendungen einen gewissen Eigenanteil übersteigen. Unter Anwendung der Eigenanteilsregelung gewährte der Beklagte – ebenfalls rechnerisch zutreffend – keine Beihilfe für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Eine Berücksichtigung der Investitionskosten ist unterblieben. 2. Der Beklagte hat die Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung allerdings zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die ab dem 1. Januar 2013 erfolgte vollständige Streichung der Möglichkeit, im Einzelfall die bei der vollstationären Pflege anfallenden Investitionskosten im Rahmen der Beihilfe geltend zu machen, ist unwirksam. Der Verordnungsgeber erfüllt damit nicht (mehr) seine Verpflichtung, der Fürsorgepflicht entsprechende normative Vorkehrungen zu treffen (dazu a.). Ein fürsorgepflichtgemäßes Ergebnis kann auch nicht durch die Anwendung einer vorhandenen Härtefallregelung erreicht werden (dazu b.). Der vollständige Ausschluss der Investitionskosten lässt sich auch weder mit dem Hinweis rechtfertigen, es handele sich hierbei um grundsätzlich aus der Regelalimentation aufzubringende Kosten der allgemeinen Lebensführung, noch mit der Zielsetzung, die Beamten den gesetzlich Versicherten gleichzustellen (dazu c.). Vgl. allgemein zu den Anforderungen an einen Leistungsausschluss: OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, Rn. 43, und vom 12. September 2014 – 1 A 1601/13 –, juris, Rn. 32 ff. a. Der Ausschluss der Investitionskosten von der Beilhilfe wird der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gerecht. aa. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie verlangt dabei weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002– 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, juris, Rn. 14, vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris, Rn. 13, und vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, juris, Rn. 23. Im Grundsatz konkretisieren die Beihilfevorschriften das, was der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen u. a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Die systembedingt regelmäßig auftretenden Typisierungen im Beihilfebereich führen zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen, die aus Gründen der Gleichbehandlung allerdings grundsätzlich hinzunehmen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 77 ff. Die Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002– 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, juris, Rn. 17, und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013– 1 A 334/11 –, juris, Rn. 52. Im Falle des auch vorliegend praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe müssen beide aufeinander bezogenen Elemente der Fürsorgepflicht gerecht werden. Der Dienstherr darf dem Beamten namentlich nicht immer mehr Eigenvorsorge abverlangen, ohne ihm im Rahmen der Alimentation auch die finanziellen Mittel dafür bereitzustellen. Leistungskürzungen und -einschränkungen sind dabei umso kritischer zu würdigen, je mehr dasjenige, was den Beihilfeberechtigten in seiner Gesamtheit abverlangt wird, in die Nähe eines Eingriffs in die amtsangemessene Alimentation rückt. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt vor, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002– 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, juris, Rn. 16, und vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, juris, Rn. 9; ferner Beschluss vom 23. August 2010– 2 B 13.10 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 80, und vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 84, 86, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 13. Mit Blick auf solche Fälle muss der Dienstherr jedenfalls bei erkennbarem Anlass abstrakt-generelle Vorkehrungen (z. B. in Form von Härtefallregelungen) treffen, die sicherstellen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen u. a. durch Krankheit nicht gefährdet wird. bb. Gemessen hieran hat der Senat im Grundsatz keine Bedenken, wenn Beihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nur im Einzelfall nach Überschreitung eines (angemessenen) Eigenanteils des Einkommens bzw. der Alimentation des Beihilfeberechtigten geleistet wird. Diese Vorgehensweise entspricht der Doppelnatur dieser Kosten (dazu unten 2. c. aa.). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass die in § 5c Abs. 2 BVO NRW 2012/2014 vorgesehenen Eigenanteile unter Fürsorgepflichtgesichtspunkten zu hoch angesetzt wären. cc. Mit der vollständigen Streichung der Investitionskosten aus dem Beihilferegime kommt der Verordnungsgeber seiner Verpflichtung, im Krankheits- oder Pflegefall den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten sicherstellende, normative Vorkehrungen zu treffen, allerdings nicht (mehr) nach. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Streichung jedenfalls in Einzelfällen zu einer erheblichen und nicht mehr zumutbaren finanziellen Belastung von Beihilfeberechtigten führt. Die pflegebedingten Investitionskosten können sich nach der Erfahrung des Senats in diesem und etlichen vergleichbaren Verfahren monatlich durchaus auf 500,00 Euro und mehr belaufen und damit einen nicht unerheblichen Anteil der Besoldung oder Versorgung ausmachen. So entsprechen Investitionskosten in einer Höhe von 500,00 Euro etwa bei einem Versorgungsempfänger mit der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe) bei einem maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent schon über 10 Prozent der Bruttoversorgung. Eine solche zusätzliche – und darüber hinaus dauerhafte – Belastung, die bei Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen noch ein ggf. deutlich höheres Gewicht haben dürfte, kann nicht von vorneherein als gering qualifiziert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003– 2 C 36.02 –, juris, Rn. 17 f., wonach ein Leistungsausschluss, der weniger als ein Prozent der Jahresbezüge ausmacht, als gering zu bewerten ist (Kostendämpfungspauschale Niedersachsen); OVG NRW, Urteil des Senats vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 –, juris, Rn. 53. dd. Anders als der Beklagte meint, können Beihilfeberechtigte nicht generell darauf verwiesen werden, das Pflegewohngeld sei – wohl im Sinne einer „Ersatzbeihilfe“ – gegenüber entsprechenden Beihilfeleistungen vorrangig. Diese Ansicht findet weder im Pflegewohngeldrecht eine Stütze (1), noch steht sie mit den Anforderungen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Einklang (2). (1) Zwar konnte nach dem – am 15. Oktober 2014 außer Kraft getretenen – Landespflegegesetz NRW (PfG NRW) i. V. m. der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (PflFEinrVO) zu den gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten Pflegewohngeld beantragt werden. Das Pflegewohngeldrecht sieht aber einen Vorrang des Pflegewohngeldes gegenüber der Beihilfe nicht vor, sondern bestimmt (im hier maßgeblichen Zeitraum) im Gegenteil ausdrücklich einen Vorrang der Beihilfeleistungen. Nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW gelten die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und der §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen, § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW. Beihilfeberechtigten Beamten wird Pflegewohngeld dabei nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO. Diese Vorschrift normiert eine „Deckelung“ des Pflegewohngeldes in den Fällen der Beihilfeberechtigung des Heimbewohners dergestalt, dass der von der Beihilfe gewährte Zuschuss zu den Aufwendungen für Investitionskosten zusammen mit dem Pflegewohngeld die von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten Investitionskosten nicht übersteigen darf. Diese Konzeption entspricht der Bezugnahme in § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW auf die fiktive oder tatsächliche Sozialhilfebedürftigkeit des Heimbewohners und damit auf den sozialhilferechtlichen Selbsthilfegrundsatz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2013– 12 A 212/12 –, juris, Rn. 34. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 des ab dem 16. Oktober 2014 geltenden Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) vorsieht, dass Pflegewohngeld u. a. (schon) dann nicht gezahlt wird, wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Trägern anderer Sozialleistungen außerhalb des SGB XII vorgesehen ist. Die Gewährung von Pflegewohngeld scheidet damit nicht – wie zuvor – erst dann und insoweit aus, wenn und als die Beihilfe einen Zuschuss zu den Investitionskosten tatsächlich leistet, sondern schon dann, wenn die Beihilfevorschriften eine solche Leistung vorsehen. (2) Der generelle Verweis auf das Pflegewohngeld wird auch den Anforderungen der Fürsorgepflicht nicht gerecht. Er missachtet den qualitativen Unterschied, der zwischen staatlicher Hilfe besteht, die – wie das an sozialhilferechtlichen Maßstäben orientierte Pflegewohngeld – der Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung aller Bürger dient, und der finanziellen Unterstützung, die der Staat dem ihm gegenüber in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten leisten muss. Vgl. OVG, Urteil vom 26. November 2007– 1 A 35/06 –, juris, Rn. 65 ff. m. w. N. Letztere muss deutlich vor dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ansetzen. Der vollständige Rückzug der Beihilfe aus der Erstattung der Investitionskosten unter Hinweis auf die Möglichkeit des Pflegewohngeldes ist zudem deshalb fürsorgepflichtwidrig, weil damit von dem Beamten – jedenfalls mittelbar – der vorrangige Einsatz seines Vermögens bis zu der Schongrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW von 10.000 Euro verlangt wird. Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen darf indes nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012– 2 C 24.10 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 105. Unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darf der Beihilfeberechtigte durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nämlich nicht in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten, die ihn – insofern dauerhaft – finanziell so überfordern würde, dass etwa vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufgezehrt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 102, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. August 2009– 2 C 62.08 –, juris, Rn. 14. Dass – wie der Beklagte in einem anderen vor dem Senat anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahren behauptet hat – nur ein geringer Teil der beihilfeberechtigten Beamten über Vermögen oberhalb der Schongrenze verfügen soll, ändert nichts daran, dass es solche Beihilfeberechtigte dennoch ersichtlich gibt. Im Übrigen deckt sich diese pauschale Behauptung nicht mit allgemein zugänglichen Erkenntnissen. So sollen nach der als Aufsatz im Monatsbericht März (S. 61 ff.) veröffentlichten Studie der Deutschen Bundesbank „Vermögen und Finanzen privater Haushalte in Deutschland: Ergebnisse der Vermögensbefragung 2014“ Pensionäre ein Durchschnittssachvermögen (brutto) zwischen 216.100 Euro (Median) und 276.000 Euro (Mittelwert) und zusätzlich noch ein Finanzvermögen (brutto) zwischen 42.200 Euro (Median) und 92.800 Euro (Mittelwert) haben (S. 78 der Studie). Vgl. https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/ Downloads/Veroeffentlichungen/Monatsberichtsaufsaetze/2016/2016_03_vermoegen_finanzen_ private_haushalte.pdf. ee. Es hatten schließlich auch zumindest nicht alle Beihilfeberechtigten Gelegenheit, hinreichende Eigenvorsorge für die neu entstandene Belastung zu treffen. Insoweit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, ab dem konkret damit gerechnet werden musste, dass die in der Summe nicht unwesentlichen Investitionskosten vollständig aus dem Beihilferegime fallen. Eine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer sämtliche Heimkosten betreffenden Zusatzversicherung „ins Blaue hinein“ trifft den Beihilfeberechtigten nicht. Eine Kenntnis in dem vorstehenden Sinne kann aber grundsätzlich nicht vor dem 1. Januar 2013 angenommen werden. Denn das hier relevante neue – seit dem 1. Januar 2017 wieder entfallene – Kostenrisiko „Investitionskosten“ ist erst ab diesem Zeitpunkt und ohne „Vorwarnung“ durch eine bedeutsamere Diskussion der beabsichtigten Neuregelung in der Öffentlichkeit entstanden. Hinzu kommt, dass sich zahlreiche hochbetagte Beihilfeberechtigte zu dem betreffenden Zeitpunkt wegen ihres Alters und ggf. auch wegen einer schon eingetretenen Pflegebedürftigkeit gar nicht mehr zusatzversichern konnten. Davon abgesehen ist auch der in der Alimentation einkalkulierte Durchschnittssatz für die Eigenvorsorge nicht entsprechend angepasst worden. Vgl. zur grundsätzlichen Frage, ob und ab wann für einen Beamten der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung naheliegen kann: OVG NRW, Urteile vom 14. August 2013– 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 98, vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 101, und vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 –, juris, Rn. 83 ff.; ferner Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 17. Ob es investitionskostenspezifische Versicherungsangebote überhaupt gegeben hat, ist daher ohne Belang und muss folglich im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Ein Versicherungsabschluss scheidet hier nämlich von vornherein aus, weil sich der Versicherungsfall bereits mit der eingetretenen stationären Pflegebedürftigkeit realisiert hatte. b. Eine Härtefallregelung, die im Einzelfall zu einer fürsorgepflichtgemäßen Entscheidung führen könnte, ist nicht vorhanden. Vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris, Rn. 15 ff. aa. Der Verordnungsgeber hat im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 oder in einer der folgenden Änderungsverordnungen keine spezifische Härtefallregelung für den Wegfall der Einbeziehung der Investitionskosten in die Beihilfeberechnung geschaffen. bb. Die im nordrhein-westfälischen Beihilfesystem bereits vorhandenen Härtefallregelungen sind nicht geeignet, in Fällen der vorliegenden Art eine im Einzelfall fürsorgepflichtgemäße Entscheidung sicherzustellen. Dies gilt sowohl für § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2014 (1) als auch für § 77 Abs. 9 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) – LBG NRW 2009 – (2). (1) Der Verordnungsgeber kann den Beihilfeberechtigten nicht darauf verweisen, investitionskostenbedingte Härtefälle könnten durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2014 abgemildert werden. Danach kann der jeweils geltende Bemessungssatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW 2014 in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Erhöhung des Bemessungssatzes für Aufwendungen nach § 5c BVO NRW 2014 (stationäre Pflege) ausdrücklich ausgeschlossen ist, § 12 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW 2014. Der Senat muss in diesem Zusammenhang nicht der Frage nachgehen, ob dieser Ausschluss seinerseits fürsorgepflichtwidrig und damit unwirksam ist. Denn selbst die in einem solchen Fall wieder auflebende Vorgängerregelung des § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642) – BVO NRW 2013 – kann für die Fälle der vorliegenden Art weder unmittelbar noch mittelbar nicht als Härtefallregelung herangezogen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2017 – 1 A 3005/15 –. (2) Auch § 77 Abs. 9 Satz 1 LBG NRW 2009 (jetzt: § 75 Abs. 9 LBG NRW vom 14. Juni 2016) stellt keine Härtefallregelung dar, die die Fürsorgepflichtverletzung hinsichtlich der Investitionskosten ausgleichen könnte. Danach dürfen die Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte die Belastungsgrenze von zwei Prozent der Jahresdienstbezüge oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht übersteigen. Der Senat hat mit Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1601/13 –, juris, zwar entschieden, dass diese Härtefallregelung nicht abschließend zu verstehen ist und es einer Einbeziehung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Berechnung der Belastungsgrenze bedarf. Eine entsprechende Berücksichtigung der Investitionskosten bei der Berechnung der Zwei-Prozent-Belastungsgrenze wäre jedoch systemwidrig. Sie würde den qualitativen Unterschied zwischen den Aufwendungen für Arzneimittel und den Aufwendungen für die Investitionskosten bei der vollstationären Pflege vernachlässigen und so zu einer im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen. Anders als die Kosten für (medizinisch notwendige) Arzneimittel sind Investitionskosten – wie unten in Punkt 2. c. aa. ausgeführt – aufgrund ihrer Doppelnatur auch Kosten der allgemeinen Lebensführung, die – unter Berücksichtigung eines Eigenanteils – zu einem signifikanten Teil aus der Regelalimentation aufgebracht werden müssen. Dieser Besonderheit wird eine Belastungsgrenze von nur zwei Prozent der Jahresdienstbezüge oder der Jahresversorgungsbezüge ersichtlich nicht gerecht. Würden die Investitionskosten entsprechend der Härtefallklausel berücksichtigt, verbliebe dem Beihilfeberechtigten bei einem Eigenanteil von zwei Prozent ein Einkommensbestandteil von 98 Prozent zur freien Verfügung. Eine derartige Privilegierung ist gemessen an Art. 3 GG nicht begründbar. Im Übrigen handelt es sich bei § 77 Abs. 9 LBG NRW 2009 im Grundsatz um eine Überforderungsklausel für solche Beihilfeberechtigten, die in einem Jahr eine erhebliche finanzielle Belastung zu tragen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014– 1 A 1601/13 –, juris, Rn. 62 f. unter Verweis auf die LT-Drs. 14/8889, S. 7. Die stationären Pflegekosten stellen schon nicht einen derartigen Sonderfall dar; diese Kosten belasten den Beihilfeberechtigten nicht nur bezogen auf außergewöhnliche Jahreszeiträume, sondern regelmäßig auf unabsehbare Zeit. c. Der vollständige Ausschluss der Investitionskosten lässt sich nicht aus den vom Beklagten hierfür angeführten Gründen rechtfertigen. aa. Das Argument, bei den Investitionskosten handele es sich nicht um pflegebedingte Aufwendungen, sondern um Ausgaben, die grundsätzlich zur allgemeinen Lebensführung gehörten, greift zu kurz. Es berücksichtigt nicht, dass die Investitionskosten eine Doppelnatur aufweisen. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI fallen unter die Kostenposition „Investitionskosten“ alle Aufwendungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen. Sie sind damit – wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten – zunächst Kosten der allgemeinen Lebenshaltung. Kosten vergleichbarer Art fallen grundsätzlich auch ohne eine Pflegebedürftigkeit in gewisser Höhe an und sind aus der Regelalimentation zu tragen. Dieser Umstand rechtfertigt die beihilferechtliche Forderung nach einem angemessenen Eigenbehalt auch im Fall der vollstationären Pflege. Mit dieser Einordnung als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung hat es jedoch nicht sein Bewenden. Denn die Investitionskosten stehen zugleich in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Pflege und müssen – unumgänglich – als Pflegenebenkosten aufgebracht werden. Anders als im Regelfall, in dem die Höhe der Kosten der allgemeinen Lebensführung auf einer eigenverantworteten Entscheidung des Beamten beruht, der im Idealfall allenfalls die finanziellen Spielräume ausnutzt, die seine Alimentation bietet, hat der Beihilfeberechtigte keine Möglichkeit, die pflegebedingten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten seiner – gleichbleibenden – Alimentation anzupassen, um eine finanzielle Überlastung zu verhindern. Die Höhe der Investitionskosten hängt vielmehr von den wirtschaftlichen Entscheidungen des Trägers der Pflegeeinrichtung ab. Die Höhe der Investitionskosten lässt sich zudem – insofern im Unterschied zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung – für die Zukunft kaum sicher absehen. Die Entwicklung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten dürfte sich jedenfalls näherungsweise an der allgemeinen Teuerungsrate orientieren. Im Gegensatz dazu kann der Pflegebedürftige vorab kaum abschätzen, ob und in welchem Umfang beispielsweise ein Sanierungsstau in der konkreten Einrichtung besteht. Gerade hier muss somit ergänzend die Fürsorgepflicht des Dienstherrn greifen, dem der Schutz des Beamten vor einer derartigen krankheits- oder pflegebedingten Überlastung obliegt. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Verordnungsgeber bei der Herausnahme der Investitionskosten aus § 5c Abs. 2 BVO NRW seine Absicht, Kosten der allgemeinen Lebensführung von der Beihilfe auszuschließen, mit der Streichung allein der Investitionskosten auch nicht stringent verfolgt hat. bb. Die Streichung der Investitionskosten ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung der beihilfeberechtigten Beamten mit den gesetzlich Versicherten gerechtfertigt. Denn die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ weisen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Erst recht vermag das Bestreben nach einer Angleichung der Systeme Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008– 2 C 2.07 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Nichts anderes gilt aber für den in Rede stehenden Fall der beabsichtigten Angleichung des Beihilferechts an das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung. Denn auch dieses Sicherungssystem weist die genannten grundlegenden Strukturunterschiede zum System der Beihilfe auf. Vgl. so bereits OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 21. 3. Verstößt die Streichung der Investitionskosten durch Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 nach alledem gegen höherrangiges Recht, ist die betreffende Rechtsnorm nichtig. Dies festzustellen fällt in die Kompetenz der Fachgerichte, hier des Senats, weil Prüfungsgegenstand kein formelles Gesetz ist. Ein Anwendungsfall des Art. 100 Abs. 1 GG liegt somit nicht vor. Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe für Investitionskosten richtet sich daher nach § 5c Abs. 2 BVO NRW 2012. Danach sind Aufwendungen für Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes die monatlichen Eigenanteile übersteigen. Bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil 70 Prozent des Einkommens. Einkommen sind die monatlichen (Brutto-) Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gewährt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen. Maßgebliches Einkommen ist danach vorliegend die Bruttopension des vormaligen Klägers von monatlich 3.071,03 Euro sowie die gesetzliche Rente seiner Ehefrau (534,96 Euro). Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bleibt unberücksichtigt, da es sich bereits begrifflich um kein Einkommen i. S. d. § 5c Abs. 2 BVO NRW 2012 handelt. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Band I, Stand: Mai 2017, B I § 5d, B 78/74. Unberücksichtigt bleiben auch die der Ehefrau des vormaligen Klägers gewährten Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939; sogenannte Mütterrente). Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die – wie hier – vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Diese Zahlungen sollen im Regelfall nicht im Rahmen anderer staatlicher Unterstützungshandlungen leistungsmindernd angerechnet werden. Vgl. ausdrücklich zur Beihilfe: BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – juris, Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 – 1 BvL 3/89 –, juris, Rn. 44 zum Verhältnis Mütterrente/Sozialhilfe; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1447/08 –, juris, Rn. 58. Der Eigenanteil in Höhe von hier 70 Prozent des danach maßgeblichen Einkommens von 3.605,99 Euro beträgt 2.524.19 Euro. Von diesem Eigenanteil hat der Beklagte in Bezug auf die Unterkunfts- und Verpflegungskosten bereits für April und Juni 2014 jeweils 1.719,00 Euro und für Mai 2014 1.776,30 Euro angesetzt. Die Investitionskosten beliefen sich im April und Juni 2014 auf 1.287,00 Euro und im Mai 2014 auf 1.329,90 Euro. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsübersicht: April: Investitionskosten 1.287,00 Euro Eigenanteilsberechnung Einkünfte 3.605,99 Euro Eigenanteil (70%) 2.524,19 Euro davon bereits für Unterkunft-/ Verpflegungskosten eingesetzt 1.719,00 Euro Offener Eigenanteil 805,19 Euro Beihilfeanspruch 481,81 Euro Mai: Investitionskosten 1.329,90Euro Eigenanteilsberechnung Einkünfte 3.605,99 Euro Eigenanteil (70%) 2.524,19 Euro davon bereits für Unterkunft-/ Verpflegungskosten eingesetzt 1.776,30 Euro Offener Eigenanteil 747,89 Euro Beihilfeanspruch 582,01 Euro Juni: Investitionskosten 1.287,00 Euro Eigenanteilsberechnung Einkünfte 3.605,99 Euro Eigenanteil (70%) 2.524,19 Euro davon bereits für Unterkunft-/ Verpflegungskosten eingesetzt 1.719,00 Euro Offener Eigenanteil 805,19 Euro Beihilfeanspruch 481,81 Euro Insgesamt steht den Klägern danach ein Beihilfeanspruch in Höhe von 1.545,63 Euro zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.