Beschluss
14 A 1985/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0914.14A1985.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Das gilt zum einen für den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob männlichen syrischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter zwischen 18 und 42 Jahren, die keine Einzelkinder und wehrdienstfähig sind, bei illegaler Ausreise im Falle der Rückkehr nach Syrien, allein wegen des Wehrdienstentzuges Strafmaßnahmen drohen, die an eine auch nur unterstellte, feindliche politische Gesinnung anknüpfen," ist nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Der Senat hat die Frage mit Urteil vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE und juris, im verneinenden Sinne beantwortet. Eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet aus, da das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des beschließenden Senats gebunden ist (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris. Die Ausführungen der Kläger geben keine Veranlassung, der Frage erneut in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die weiter aufgeworfene Frage, "ob § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur Anwendung findet, wenn der Militärflüchtige mit einer Bestrafung rechnen muss, die einen Politmalus in sich trägt," ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Vorschrift betrifft die Verfolgungshandlung durch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes. Das Verwaltungsgericht hat aber weder festgestellt, dass der Kläger zu 1. den Militärdienst verweigert hat, noch dass er dies bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tun würde. Damit bleibt im Verfahren auf Zulassung der Berufung offen, ob die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage im angestrebten Berufungsverfahren überhaupt geklärt werden kann. Die Klärungsfähigkeit muss aber feststehen. Sinn und Zweck der Zulassung der Berufung zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen ist es, zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts beizutragen. Hingegen es ist nicht Sinn und Zweck der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, im Berufungsverfahren erst die Grundlage zu erarbeiten, auf der sich eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfrage vielleicht stellen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.2.2011 - 6 B 37.10 -, NVwZ 2011, 507 (509), Rdnr. 11 (zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache). Aus den gleichen Gründen bedarf es auch keiner Zulassung der Berufung, um die Rechtsfrage, falls sie sich in dem Berufungsverfahren stellen würde, dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Der Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll es als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne verlangt es in Verbindung mit den Grundsätzen der Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt es keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt aber dann gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 ‑ 1 C 13.11 ‑, juris, Rn. 10. Hier findet die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht ihre Stütze. Die Kläger haben ‑ soweit vom Zulassungsantrag problematisiert ‑ beantragt, Beweis durch Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, durch Einvernahme eines Gutachters von Amnesty International und durch Befragung des mit den Auskünften vom 2.1.2017 befassten Mitarbeiters des Auswärtigen Amtes zu erheben, dass der Kläger zu 1. auch ohne "In-den-Händen-halten" eines Einberufungsbefehls jederzeit aufgrund seines Alters mit Rekrutierung zum Militärdienst rechnen müsste, dass auch das Entfernen noch vor Antritt des Militärdienstes als Desertion angesehen würde und eine entsprechende Bestrafung mit einem "Politmalus" verbunden wäre. Es handelt sich somit um die Einholung einer Auskunft eines Sachverständigen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Zulassungsantrags die Ablehnung im Termin damit begründet, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen geklärt seien. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.3.2009 ‑ 4 B 63.08 ‑, juris, Rn. 24; Beschluss vom 30.6.2008 ‑ 5 B 198.07 ‑, Buchholz 310 § 98 VwGO, Nr. 98, Rn. 4. Wie sich aus den Ausführungen und Erkenntnisnachweisen auf S. 10 bis 17 des Urteils ergibt, hatte das Verwaltungsgericht ausreichende Sachkunde, um die Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung ‑ in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung des Senats ‑ zu beantworten. Einen Anspruch darauf, bereits im Termin alle insoweit relevanten Erkenntnismittel genannt zu bekommen, hatten die Kläger nicht. Der Umstand, dass der Hohe Flüchtlingskommissar in seinem Bericht "Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien (Februar 2017, deutsche Version April 2017) meint, die Regierung betrachte Wehrdienstentziehung nicht nur als strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen, belegt keine fehlende Sachkunde des Verwaltungsgerichts. Es handelt sich um eine durch keine tatsächlichen Erkenntnisse gestützte Meinung, die wohl eher politisch als rechtlich motiviert ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 58 ff., und juris, Rn. 56 ff. Der Umstand, dass sich der Flüchtlingskommissar dabei seinerseits auf Meinungen Dritter beruft, vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 59 ff., ersetzt keine tatsächlichen Erkenntnisse, die eine solche Meinung stützten könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.