Beschluss
4 A 2106/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0914.4A2106.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit den einzelfallbezogenen Einwänden geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter oder anders aufklären müssen, gereift schon deshalb nicht durch, weil Aufklärungsmängel nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO gehören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2017 ‒ 4 A 1560/16.A ‒, juris, Rn. 18 f., m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) des Klägers verletzt. Seine Einwände, sowohl die tatsächlichen Umstände aus der mündlichen Verhandlung als auch die Sicherheitslage in Pakistan blieben außer Betracht, es sei auch nicht erkennbar, dass das Gericht den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers in der Madrassa in Frage stelle, bezeichnen keinen Gehörsverstoß. Die diesbezüglichen Einwendungen stellen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, die dem sachlichen Recht zuzurechnen sind und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2016 ‒ 4 A 490/15.A ‒, juris, Rn. 9 f. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat sich intensiv sowohl mit dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt und auch die Sicherheitslage in Pakistan in den Blick genommen. Es ist auch auf den Einwand des Klägers eingegangen, er sei Opfer des Zusammenspiels religiöser Gruppen und deren Unterstützern in der Regierung geworden. Insgesamt hat es nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger wegen der Bedrohung durch Mitglieder einer radikalen religiösen Gruppierung ausgereist sei, weil er zu den wesentlichen Aspekten seines angeblichen Verfolgungsschicksals die Unwahrheit gesagt habe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt anders gewürdigt hat als der Kläger, berührt nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht durch den Erklärungsversuch dafür aufgezeigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung oft keine passenden Antworten gegeben hat. Die rein spekulative Mutmaßung, dies könne entweder darauf zurückgeführt werden, dass der Kläger komplexe Zusammenhänge nicht verstehe oder die Verständigung mit dem Dolmetscher nicht einfach gewesen sei, zeigt nicht schlüssig auf, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten möglichen Übersetzungsfehlers oder Missverständnisses im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 ‒ 1 B 16. 04 ‒, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3. An einer entsprechenden Darlegung fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).