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Beschluss

12 E 303/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0915.12E303.17.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.       aus L.    bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus L. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Der Klage des Klägers kann bei einer am Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe orientierten Prüfungstiefe eine gewisse (hinreichende) Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Angesichts des in der Klage konkret bezeichneten (Ablehnungs-)Bescheids der Beklagten vom 28. Juni 2016, nunmehr in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017, bezieht sich die vom Kläger mit der Klage begehrte "Eingliederungshilfe" auf die in dem Ablehnungsbescheid genannten Fachleistungs-/Betreuungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens. Soweit diesbezüglich § 41 SGB VIII i. V. m. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Anspruchsgrundlage angesehen wird, spricht Überwiegendes dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen, wie von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommen, nicht vorliegen. Denn nach der Vollendung des 21. Lebensjahres eines Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 73, m. w. N. Daran dürfte es hier fehlen. Der Sachstandsbericht vom 20. August 2015 des Trägers, von dem der Kläger ambulant betreut wird, dürfte unabhängig von der Frage der Mitwirkungsbereitschaft des Klägers für einen erkennbaren und schon Fortschritte zeigenden Entwicklungsprozess nichts hergeben. Anders verhält es sich indes, wenn auf § 53 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX als Anspruchsgrundlage abgestellt wird. Auch insoweit ist die Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, jedenfalls im Außenverhältnis zum Kläger aufgrund der Weiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eines entsprechenden, von der Betreuerin des Klägers beim Landschaftsverband S. gestellten Antrags an die Beklagte zuständig (geworden). Auf einen noch zu fördernden Entwicklungsprozess kommt es im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage nicht an. Auch liegt es jedenfalls bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen Prüfungstiefe nicht auf der Hand, dass mit den in Rede stehenden Fachleistungs-/Betreuungs-stunden die Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dies gilt insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den zuvor genannten Stunden um Teilhabeleistungen gemäß § 53 Abs. 3 und 4 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX handelt. Angesichts eines Teils der in dem zuvor genannten Sachstandsbericht aufgeführten Ziele dienen die Fachleistungsstunden auch dazu, das Wohnen des Klägers in der betreuten Wohnform aufrecht zu erhalten und zu stabilisieren. Dass der Kläger (auch) insoweit keine Mitwirkungsbereitschaft zeigt, kann dem Sachstandsbericht jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden. Der Zwischenbericht des Trägers vom 22. Mai 2017, der auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015 eingeht, spricht vielmehr sogar von einer kontinuierlichen Zusammenarbeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).