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Beschluss

4 A 2053/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0919.4A2053.17.00
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Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.6.2017 und eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.7.2017 werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.6.2017 und eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.7.2017 werden abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.6.2017 hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre unzulässig. Die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) ist mittlerweile verstrichen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 1.8.2017 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 1.9.2017. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihm wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels in der nach § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Form durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten ist. Dies setzt aber voraus, dass der Rechtsschutzsuchende bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Dazu gehört insbesondere die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, DÖV 2004, 537 = juris, Rn. 5. Daran fehlt es hier. Die im vorangegangenen Eilverfahren vorgelegten Unterlagen, auf die der Kläger im Übrigen nicht einmal Bezug genommen hat, sind schon aufgrund ihres Alters ersichtlich ungeeignet, seine Bedürftigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu belegen. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 –, NVwZ 2004, 334 = juris, Rn. 16-20; BGH, Beschluss vom 12.6.2001 – XI ZR 161/01 –, BGHZ 148, 66 = juris, Rn. 5 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 7.4.2000 – 7 WF 54/00 –, FamRZ 2001, 628 = juris, Rn. 6. Auch auf den gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 31.8.2017 hat der Kläger die erforderlichen aktuellen Unterlagen, insbesondere die ihm übersandte Formularerklärung, nicht eingereicht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.7.2017 hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hilfefähige Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO nur das eigentliche Streitverfahren und nicht das PKH-Verfahren sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2016 – 4 E 1156/15 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. In der Folge kommt auch die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).