Beschluss
8 A 1208/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0919.8A1208.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Dabei kann offenbleiben, ob die beklagte O. L. AG hinsichtlich des Begehrens des Klägers, eine Änderungsabnahme für einen Lastkraftwagen (Lkw) durchzuführen und diesen als selbstfahrende Arbeitsmaschine anzuerkennen, passiv legitimiert ist oder ob dies allein die O. L. U. GmbH ist, die dem Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mitgeteilt hatte, die beauftragte Erstellung eines Vorschlags zur Berichtigung der Zulassungsbescheinigung könne nicht erfolgen, da das Fahrzeug keine selbstfahrende Arbeitsmaschine sei. b) Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt. Gegen ein Rechtsschutzbedürfnis spricht, dass der Kläger die Frage, ob sein Fahrzeug eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist, nur durch Antrag auf entsprechende Feststellung oder auf Änderung der Zulassungsbescheinigung gegenüber der gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörde bzw. in einem gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbindlich klären lassen kann. Vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Stra-ßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 FZV Rn. 20. Demgegenüber entfaltet die gerichtliche Entscheidung des streitgegenständlichen Verfahrens gemäß § 121 VwGO keine Bindungswirkung gegenüber dieser Behörde, da diese am Verfahren nicht beteiligt ist. Ob die Tatsache, dass der Kläger nach seinen Angaben von der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde aufgefordert wurde, zunächst eine Änderungsabnahme durch einen Sachverständigen für Kraftfahrzeugverkehr vornehmen zu lassen, ein Rechtsschutzbedürfnis begründen kann, erscheint zweifelhaft, da die Behörde an die Abnahmeentscheidung rechtlich nicht gebunden ist. Vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 1993 – III ZR 34/92 -, BGHZ 122, 85 = juris Rn. 7. c) Der Kläger zeigt mit seiner Zulassungsbegründung jedenfalls nicht auf, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug eine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne des § 2 Nr. 17 FZV ist. Nach dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das Fahrzeug keine andere Hauptfunktion als den Transport habe. Nach seiner Bauart würden weder mit noch in dem Lkw Messarbeiten vorgenommen. Dieser transportiere nur die für die Mess- und Eicharbeiten notwendigen Gewichte, die nicht mit dem Fahrzeug verbunden seien. Der mit dem Fahrzeug fest verbundene Kran diene lediglich als Hilfseinrichtung, indem er die Gewichte auf die zu eichenden bzw. zu wartenden Geräte hebe, aber keine Messungen vornehme oder auswerte. Diese Begründung stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. aa) Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung der Lkw selbst als Gewicht diene, um Waagen zu eichen, da dieser mit den geladenen Gewichten genau 50 Tonnen wiege. Ohne Nutzung des LKW als Eichgewicht müssten zusätzliche Gewichte benutzt werden, die separat transportiert werden müssten, wodurch es zu unzumutbaren Mehrfachfahrten käme. Insoweit komme dem LKW technische Bedeutung zu. Dieser Vortrag begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Mit seinem Vorbringen hat der Kläger schon nicht eine tatsächliche Geeignetheit des LKW als Eichgewicht aufgezeigt. Er hat keinen Nachweis für die behauptete Tatsache vorgelegt, dass der LKW mit geladenen Gewichten (und Treibstoff) tatsächlich genau 50 Tonnen wiegt, so dass er im Ganzen als Eichgewicht Verwendung finden kann gemäß der Mess- und Eichverordnung i. V. m. der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt und der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt. Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, dass dem LKW als Gewicht eine technische Hauptfunktion zukommt und der Schwerpunkt seiner Funktion in der Verwendung für Messarbeiten anstelle des Transports der Messgewichte liegt. Das Zulassungsvorbringen macht keine Angaben zur Häufigkeit des Einsatzes des LKW als Eichgewicht. bb) Dass die Eichgewichte von dem LKW des Klägers mittels des (fest verbundenen) Krans auf die zu eichenden Messeinrichtungen gehoben werden, macht den Lkw ebenso wenig zu einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Der Ladevorgang führt nicht dazu, dass der Lkw gemäß § 2 Nr. 17 FZV nach seiner Bauart und seinen besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten eingesetzt würde. Das Entladen der Eichgewichte ist zwar tatsächliche Voraussetzung für deren Einsatz im Rahmen der Eichung, es ist aber nicht selbst unmittelbarer Teil der Eichung. Der Entladevorgang mittels des Krans weist auch keine eichspezifischen Funktionen oder Besonderheiten gegenüber anderen typischen Entladevorgängen auf, die von LKWs aus erfolgen, wie z. B. das Abladen von Baumaterial oder von Baumaschinen für den nachfolgenden Arbeitseinsatz auf einer Baustelle. Abweichendes folgt auch nicht aus der früheren Dienstanweisung zu § 18 Abs. 2 StVZO a. F. Auch wenn man mit dem Kläger davon auszugeht, dass der Verordnungsgeber mit der Aufhebung des § 18 StVZO und Einführung des § 2 Nr. 17 FZV die Bewertungskriterien für selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht ändern wollte, bezeichnete die zu § 18 Abs. 2 StVZO a. F. erlassene Dienstanweisung Kraftfahrzeuge mit fest angebrachten Messeinrichtungen nur dann als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn das Fahrzeug aktiv an der Leistung von Arbeit (z.B. durch Stromerzeugung unter Verwendung der Antriebsmaschine) mitwirkte, vgl. VkBl. 1972, 226. Diese Voraussetzung erfüllt der Lkw des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Fahrzeug keine festangebrachte Messeinrichtung aufweist und keine Messungen durchführt oder auswertet. Dass nach dem von dem Kraftfahrtbundesamt herausgegebenen Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Messwagen zur Durchführung und Auswertung von Messungen selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind, vgl. VkBl. 2007, 696, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Charakterisierung als Messwagen setzt voraus, dass diese Fahrzeuge Messungen selbst und unmittelbar vornehmen. Der Lkw des Klägers ist – wie ausgeführt – kein Messwagen im vorgenannten Sinne, der selbsttätig Messungen durchführt und auswertet. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 ‑ 8 A 1030/15 -, NJW 2016, 968 = juris Rn. 27. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob Lkw in der Bauart des klägerischen Fahrzeugs selbstfahrende Arbeitsmaschinen darstellen oder nicht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich – wie oben (s. 1.) aufgezeigt – auf der Grundlage des § 2 Nr. 17 FZV ohne weiteres beantworten. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn – wie vom Kläger vorgetragen – tatsächlich baugleiche Fahrzeuge des Landes Rheinland-Pfalz und eines F. Unternehmens durch die jeweils zuständige Behörde als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannt sein sollten. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis würde keine Fragen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit aufwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).