Beschluss
13 A 2174/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0927.13A2174.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungs-fähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Recht-sprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufge-stellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Daran fehlt es hier. a) Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nicht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1977 – I C 33.71 – aufgestellten Rechtssatz abweicht. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes in der Regel Glaubhaftmachung genügt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung keinen hiermit in Widerspruch stehenden und insbesondere nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die Verfolgung nachgewiesen werden müsse. Es ist vielmehr in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (Urteilsabdruck S. 5 oben) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum nicht glaubhaft gemacht habe (Urteilsabdruck S. 7 unten). b) Einen Rechtssatz, dass nur Widersprüche, die den Kernbereich des Verfolgungsschicksals betreffen, geeignet sind, Zweifel an den Ausführungen des Asylsuchenden zu wecken, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger angeführten Entscheidungen nicht aufgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt, es sei von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn ein in wesentlichen Punkten unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen unbeachtet bleibe. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris, Rn. 14. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung nur den Rechtssatz wiederholt, es gehöre zu den Obliegenheiten des Asylsuchenden, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der, als wahr unterstellt, politische Verfolgung ergebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, juris, Rn. 15. Abgesehen davon betraf die vom Verwaltungsgericht festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit den Kernbereich des Vortrages des Klägers, nämlich seinen Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben. c) Einen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zeigt der Kläger nicht auf und hat das Verwaltungsgericht auch nicht aufgestellt. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N. Mit seinem Vorbringen, dass das Gericht entschieden habe, ohne sich näher und umfangreicher mit der Sache des Klägers zu befassen und insbesondere sachbezogene Fragen zu stellen, macht der Kläger einen Aufklärungsmangel geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 13 A 1570/17.A -, juris, Rn. 3, m. N; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -, juris, Rn. 5, m. N. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht dargelegt, weil die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rn. 17 m. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 ‑ 13 A 1502/17.A -, juris, Rn. 14, m. N. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung enthält die Antragsschrift nicht. Es fehlt an jeglichen konkreten Angaben dazu, was seitens des Klägers bei weiteren Fragen noch vorgetragen worden wäre bzw. von welchem Vortrag abgesehen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).