Beschluss
8 B 595/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0927.8B595.17.00
15mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 11 K 6219/16 gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18. November 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage zulässig, aber unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Abgesehen von der hier offen bleibenden Frage, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft ist (dazu I. 5.), erweist sich der angefochtene Bescheid bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig (dazu I.). Jedenfalls aber überwiegt das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung (dazu II.). I. Der Erteilung der Genehmigung stehen weder die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken wegen der Nutzbarkeit der Platzrunde (dazu 1.) noch die Bedenken wegen der Anbindung der Platzrunde an den allgemeinen Luftraum in südlicher Richtung (dazu 2.) entgegen. Dasselbe gilt für die Einwände, nach der Errichtung der Windenergieanlage könne der Antragsteller den Flugplatz nicht mehr in einem betriebssicheren Zustand halten (dazu 3.) und die Genehmigung verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie das Gebot der Rücksichtnahme (dazu 4.). 1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, Errichtung und Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage ließen die einzig noch mögliche Platzrunde unbenutzbar werden. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage trifft dies nicht zu. Eine alternative zumutbare Platzrunde ergibt sich aus der Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs und Architekten G. D. an einen Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. vom 6. Juni 2016. Darin werden verschiedene Varianten einer Platzrunde dargestellt und bewertet. Zu der Variante 6 (dort S. 15 und 16 unter „5.6.1 Platzrunde“) heißt es, dass hierbei die Hindernisabstände von 150 m in allen Bereichen eingehalten würden, ohne dass Windenergieanlagen eingekürzt oder beseitigt werden müssten. Diese Variante der Platzrunde sei von der beantragten Anlage nicht betroffen. Die gegen diese Platzrunde angeführten Bedenken des Antragstellers greifen voraussichtlich nicht durch. Dies gilt für die Einwände wegen des Mindestabstandes zu Hindernissen (dazu a), wegen des Abstandes zwischen der Motorflug- und der Segelflugplatzrunde (dazu b), wegen gefährlicher Kurven (dazu c) und wegen des Sichtkontakts zur Landebahn (dazu d). a) Der Antragsteller wendet ein, durch die zusätzliche Kurve, die nur mit dem Mindestabstand an der sehr langen Hinderniswand geflogen werden könne, entstünde ein erhebliches zusätzliches Risiko. Diese pauschale Behauptung hat er nicht näher erläutert oder belegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich aus einem Vorbeifliegen in einem Abstand von 150 m zu Windenergieanlagen ein solch qualifiziertes Risiko ergibt. Die b. GmbH geht in ihrem für den Antragsteller erstellten Bericht (Aeronautical Study) vom 25. März 2015 unter Nr. III.1.5 (S. 13) unter Bezugnahme auf den Mindestabstand zu Hindernissen nach der Luftverkehrsordnung (LuftVO) von einem Schutzbereich von 150 m lateral um eine Windenergieanlage für alle Flugphasen aus (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LuftVO in der bis zum 5. November 2015 geltenden Fassung). Derselbe Abstand ergibt sich aus Abschnitt 5 SERA.5005 Buchstabe f Nr. 2 im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012, der die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln betrifft. Dass dieser seitliche Mindestabstand aus Sicherheitsgründen erhöht werden müsste, wenn es sich um ein längeres Hindernis handelt oder eine Kurve zu fliegen ist, folgt aus den genannten Vorschriften nicht. Dass zwingend ein größerer seitlicher Abstand als 150 m einzuhalten ist, ergibt sich auch nicht aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 3. August 2012 (veröffentlicht in Nachrichten für Luftfahrer - NfL - I 92/13 vom 2. Mai 2013, im Folgenden: Gemeinsame Grundsätze). Nach Nr. 6 dieser Gemeinsamen Grundsätze sollen unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung im Bereich der Platzrunden keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden können (Satz 1). Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich auszugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb der geplanten oder festgelegten Platzrunde errichtet werden sollen oder wenn in anderen Bereichen relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten (Satz 2). Zwar werden diese Abstände (400 m und 850 m) durch die Variante 6 der Platzrunde nicht eingehalten. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Dipl.-Ing. Architekten G. D. in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016, dort S. 7 unter 3.2, müsste bei Beachtung dieser Abstände jedoch auch ohne die streitbefangene Windenergieanlage der Flugverkehr am Flugplatz Büren eingestellt werden. Auch die aktuell geflogenen Platzrunden erfüllen diese Abstandsvorgaben nicht. Zu diesen Platzrunden hat die Deutsche Flugsicherung in ihrem Schreiben an die Bezirksregierung Münster vom 11. April 2016 (dort S. 2) mitgeteilt, die geforderten Mindestabstände von 400 m bzw. 850 m würden bei weitem nicht eingehalten. Gleichzeitig wurde empfohlen (S. 2 f.), die Festlegung einer beispielhaft skizzierten alternativen Platzrundenführung zu prüfen, welche den empfohlenen Werten für die Motorflug-Platzrunde weitgehend entspräche. Danach (S. 3) liegen in dieser Variante nur zwei Windenergieanlagen innerhalb oder näher als 400 m bzw. 850 m an der Platzrunde. Dieser Vorschlag zeigt auf, dass von den genannten Abständen nach Einschätzung der Deutschen Flugsicherung abgewichen werden kann. Dass der Antragsteller die bislang geflogenen Platzrunden gleichwohl weiterhin nutzt und für sich beansprucht, belegt im Übrigen, dass die genannten Mindestabstände im vorliegenden Einzelfall offenbar auch aus seiner Sicht ohne eine Gefährdung des Flugverkehrs unterschritten werden können. Unabhängig vom Vorstehenden sind die Gemeinsamen Grundsätze, die nach ihrer Nr. 1.1 auf Empfehlungen der International Civil Aviation Organization (ICAO) beruhen, als Richtlinien ohne rechtssatzmäßige Verbindlichkeit einzuordnen. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 4. Mai 2017 ‑ 4 MB 19/17 -, juris Rn. 22; S. auch BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, BVerwGE 154, 377 = juris Rn. 17 f. Zudem handelt es sich bei den Abstandsangaben auch nach dem Selbstverständnis der Gemeinsamen Grundsätze um Sollvorschriften. Von diesen kann also im Einzelfall abgewichen werden. So verweist Nr. 6 Satz 3 der Gemeinsamen Grundsätze für notwendige Abstände zu Hindernissen auf eine Einzelfallbeurteilung. Der Antragsteller kann Risiken beim Einhalten des erforderlichen Mindestabstands auch nicht durch seinen pauschalen Verweis auf die Tabelle 7, Spalte II der Aeronautical Study vom 25. März 2015 belegen. Diese Tabelle verhält sich nicht ausdrücklich zu Mindestabständen. Sie bezieht sich im Übrigen auf die Platzrunde aus der Übersichtskarte als Anlage 2 zur Genehmigung vom 30. Mai 1983, wie sie aus den Abbildungen 2 und 7 ersichtlich ist. Dies ergibt sich aus dem Text zu Nr. III.3.2 (S. 16, vor Abbildung 7). Danach dient die folgende Abbildung [7] als Beispiel für die zugrunde liegende Analyse und zeigt die Lage der Windenergieanlagen zur Platzrunde gemäß Flugplatzgenehmigung. b) Voraussichtlich trifft auch die Ansicht des Antragstellers, dass bei Variante 6 beide Platzrunden im Westteil zu dicht beieinander lägen, um einen gefahrlosen Flugbetrieb zu ermöglichen, nicht zu. Der Abstand zwischen der Motorflug-Platzrunde und der Segelflug-Platzrunde beträgt in Variante 6 im Bereich des Gegenanflugs 560 m. Dies ergibt sich daraus, dass diese in ihrem westlichen Teil der Variante 5 entspricht und darin der Abstand zwischen den Platzrunden gemäß der textlichen Erläuterungen (Stellungnahme vom 6. Juni 2016, S. 14, unter 5.5.1) durchgehend mindestens 560 m beträgt. Beide Varianten unterscheiden sich lediglich in der Länge des östlichen Querabflugs und der Streckenführung für den Gegenanflug. Der Gegenanflug in Variante 6 verläuft nur zur Hälfte parallel zum Endanflug und beschreibt im Übrigen einen weitläufigen Bogen um das Segelflugübungsfeld herum. Der in Nr. 2.2.3 der Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle vom 3. April 2000 (NfL II 37/00), geändert durch Bekanntmachung vom 1. August 2001 (NfL II 71/01), vorgesehene Abstand der Gegenanflugteile einer Motorflug-Platzrunde und einer Ultraleichtflug-Platzrunde von mindestens 500 m ist damit eingehalten. Dass ein solcher Abstand zu gering bemessen wäre oder für den Abstand zwischen einer Motorflug-Platzrunde und einer Segelflug-Platzrunde anderes gelten müsste, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Querabflüge der Motorflug-Platzrunde und der Segelflug-Platzrunde in Variante 6 sind - vergleichbar den aktuellen Platzrundenführungen - mehr als 500 m voneinander entfernt. c) Schließlich macht der Antragsteller - bezogen auf den westlichen Teil der Variante 6, der dem westlichen Teil der Variante 5 entspricht - geltend, bei dieser Platzrundenführung seien im westlichen Anflug zur Landebahn 08 die Kurven in Bodennähe mit großer Querneigung zu fliegen, was eine gefahrträchtige Flugsituation darstelle. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Variante 6 erfordert nämlich insoweit keine gefahrträchtigeren Kurvenflüge als die abgeknickte Platzrunde, die bisher teilweise geflogen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: In der Aeronautical Study vom 25. März 2015 findet sich auf Seite 10 die Abbildung 5 mit zwei gelb markierten alternativen Platzrunden. Unter Nr. II.4.3 ist zu der abgeknickten Platzrunde u. a. vermerkt, diese könne „aufgrund der Geometrie nicht als optimal angesehen werden (bspw. durch enge Kurvenradien)“. Unter Nr. II.4.6 heißt es, diese kleinere abgeschrägte Platzrunde gelte als ungünstig, weil ein Flughöhenabbau von der Standardplatzrundenhöhe im kurzen Queranflug üblicherweise nicht gewährleistet werden könne. Gleichzeitig ergibt sich aus Nr. II.4.3, dass diese Platzrunde - neben der anderen in Abbildung 5 dargestellten - tatsächlich geflogen wird. Außerdem ergibt ein Vergleich der Abbildung 5 der Aeronautical Study vom 25. März 2015 und der Variante 6 in der Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs und Architekten G. D. vom 6. Juni 2016, dass der westliche Queranflug der tatsächlich geflogenen, abgeknickten Platzrunde noch kürzer sein dürfte als der Queranflug in der empfohlenen Variante 6. Während die tatsächlich geflogene Platzrundenführung nördlich der Windenergieanlage verläuft, die in Abbildung 5 der Aeronautical Study vom 25. März 2015 mit „O9“ bezeichnet ist, führt die alternative Platzrundenführung bei der Variante 6 südlich an dieser Anlage vorbei. Unter Berücksichtigung dessen ist nicht nachvollziehbar, warum ein ebenfalls nicht optimaler, aber etwas längerer Queranflug mit engen Kurven in unzumutbarer Weise gefährlich(er) sein sollte. d) Gegen die Platzrunde Variante 6 spricht ferner nicht, dass vom südöstlichen Teil des Gegenanflugs die Landebahn nicht ausreichend zu sehen wäre. Bei einem Vergleich der Abbildung 5 der Aeronautical Study vom 25. März 2015 und der Variante 6 in der Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs und Architekten G. D. vom 6. Juni 2016 ergibt sich nämlich, dass der Gegenanflug der tatsächlich geflogenen größeren Platzrunde zumindest ebenso weit entfernt sein dürfte wie bei der Platzrunde der Variante 6. Ist dieser Abstand aber bei der tatsächlich geflogenen Platzrunde zumutbar, gilt Entsprechendes auch für die alternative Platzrundenführung. Dasselbe ist dem Argument entgegenzuhalten, der Gegenanflug sei zu weit entfernt, um mit einem Motorflugzeug die Landebahn notfalls im Gleitflug zu erreichen. Da es mit der genannten Variante 6 eine zumutbare alternative Motorplatzrunde gibt, bei der die streitbefangene Anlage nicht überflogen werden muss, kommt es nicht darauf an, ob die mit Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung vom 11. April 2016 vorgeschlagene Platzrunde ebenfalls zumutbar ist. Der Antragsteller hat dazu in seinem Schreiben vom 17. Juni 2016 an die Bezirksregierung N. immerhin geltend gemacht, mit dieser Platzrunde sei ein Verlust des Segelflugübungsfeldes verbunden. Die Platzrundenführung gemäß Variante 6 versucht diese Folge ersichtlich zu vermeiden. 2. Weiter wendet der Antragsteller ein, die Segel- und Motorflugplatzrunde sowie der südliche An- und Abflug seien Gegenstand der Flugplatzgenehmigung vom 30. Mai 1983, sie vermittelten ihm unabhängig von einer Verbindlichkeit für Luftfahrzeugführer ein subjektiv-öffentliches Recht, seinen Flugplatzverkehr im genehmigten Umfang unter Berücksichtigung der Platzrunden zu betreiben. Insbesondere sei die südliche Anbindung des Segelflugplatzes an den allgemeinen Luftraum Teil des genehmigten Betriebsumfangs. Durch die streitbefangene Windenergieanlage werde diese Anbindung gekappt. Nach Aktenlage trifft dies nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 7), besteht für den Flugplatz C. keine verbindliche Platzrundenführung, weil entsprechende Platzrunden weder von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgesetzt noch in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht worden sind. In der Anlage 3 zu der Genehmigung vom 30. Mai 1983 heißt es sowohl zum Segelflugbetrieb (unter 4.2.1) als auch zum Motorseglerbetrieb (unter 4.4.1) ausschließlich, dass die „Platzrunden […] südlich des Flugplatzes durchgeführt“ werden, wobei sich die Motorsegler für den Start und die Landung in den Platzrunden-Betrieb für Segelflugzeuge einzuordnen haben (vgl. 4.4.2). Die der Genehmigung als Anlage 2 beigefügte Übersichtskarte setzt ebenfalls keine Platzrunden fest, sondern stellt schon ausweislich ihrer Bezeichnung (vgl. E. 9 der genannten Genehmigung) nur eine Übersicht dar. Abgesehen davon entspricht die dort eingezeichnete Motorplatzrunde nicht derjenigen, um deren Erhaltung es dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren geht. Dies hat auch die b. GmbH in ihrer AeronauticalStudy vom 25. März 2015 unter Nr. II.4.2 und 3 festgestellt. Aus der Genehmigungsänderung vom 29. April 2005 ergeben sich ebenfalls keine festgesetzten Platzrunden. Errichtung und Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlage werden die südliche Verbindung des Flugplatzes zum allgemeinen Luftraum nach Aktenlage nicht behindern. In der vom Antragsteller mit der Antragsschrift vom 2. März 2017 überreichten Anlage 1 sind aus einer Platzrunde drei Flugkorridore nach Süden mit blauen Pfeilen eingezeichnet. Die Windenergieanlage befindet sich nicht in einem dieser Flugkorridore, insbesondere (trotz ihrer räumlichen Nähe) nicht innerhalb des mittleren Korridors. Sie soll vielmehr ausweislich der Karten vom 19. Mai 2016 (Blatt 247 der Beiakte 2a) und vom 24. Mai 2016 (Blatt 286 der Beiakte 2a) am nordöstlichen Rand des nordwestlich von X. befindlichen Windparks zwischen zwei schon bestehenden Windenergieanlagen errichtet werden, nicht aber in dem Flugkorridor zwischen den Windparks nordwestlich und nordöstlich von X. . Auf der vom Antragsteller eingereichten Karte dürfte die streitbefangene Windenergieanlage südwestlich des südlichsten Punktes des gelb markierten Segelflugübungsfeldes, auf dem Gegenanflug der größeren der beiden derzeit tatsächlich geflogenen Platzrunden links des Schriftzuges „Auf dem Sprengel“ eingezeichnet, in der Mitte mit einem kleinen nicht ausgefüllten roten Kreis versehen und von einer größeren rot gestrichelten Kreislinie umgeben sein. An dieser Stelle kann sie den An- und Abflug durch die Flugkorridore von Süden in eine Platzrunde oder aus dieser heraus nicht behindern. Gleiches gilt für die Platzrundenführung nach der oben genannten Variante 6. 3. Da es nach alledem auch nach der Errichtung und Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windenergieanlage eine zumutbare Platzrunde gibt, die nach Süden an den allgemeinen Luftraum angebunden bleibt, kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, er könne den Flugplatz in diesem Fall nicht länger in einem betriebssicheren Zustand halten. 4. Aus demselben Grund stehen auch weder § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG noch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dem Bau und Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage entgegen. 5. Die Frage, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an einem Fehler leidet, der im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führt, erscheint offen und übersteigt hier die im gerichtlichen Eilverfahren mögliche (und gebotene) summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass eine unvollständige Berücksichtigung der Auswirkungen der Anlage auf den Segelflugbetrieb kein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG, sondern ein „anderer Verfahrensfehler“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sei, der betroffenen Öffentlichkeit die in Buchstabe c) dieser Vorschrift genannte Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess aber nicht genommen worden sei, stellt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage. Er weist zwar zu Recht darauf hin, dass Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten, gerichtlichen Rechtsschutz auch in Bezug auf eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung zu gewähren. Ob die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes aber ein Schutzgut im Sinne des – im Lichte des Art. 3 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU auszulegenden – § 2 Abs. 1 UVPG betreffen, erscheint jedoch fraglich. Ebenfalls fraglich ist, ob im Rahmen der Genehmigungserteilung die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch (Leben und Gesundheit der Flugzeuginsassen) hinreichend erfasst worden sind und inwieweit ein darin liegender (formeller und/oder materieller) Mangel vom Antragsteller geltend gemacht werden kann. Die Interessen der Beteiligten sind daher unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage abzuwägen. Diese Abwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus (dazu sogleich unter II.). II. Im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Aufgrund der Degression der Vergütung für die Stromeinspeisung (vgl. § 46a des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) hat die Beigeladene zu 1. ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlage zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Hiervon abweichend erleidet der Antragsteller durch das Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine irreversiblen Nachteile. Er kann den Flugplatz während dieser Dauer auch bei einer Errichtung der in Rede stehenden Windenergieanlage weiter betreiben, weil es eine alternative Motorflug-Platzrunde gibt, die in zumutbarer Weise benutzt werden kann und den Segelflugbetrieb nicht beeinträchtigt. Daher überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlage zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen (substantiiert begründeten) Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig, da dieser im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro im Klageverfahren für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro im Klageverfahren und von 7.500,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).