Beschluss
11 A 1591/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0928.11A1591.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Derartige ernstliche Zweifel legt der Beklagte nicht dar. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 ‑ 3 B 105.92 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) Nr. 11 = NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); ferner etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 49, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Soweit die Zulassungsbegründung zur bauplanungsrechtlichen Situation anmerkt, dass die Errichtung eines Ersatzbaus nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB an gleicher Stelle zulässig wäre, dies aber weder beabsichtigt noch beantragt worden sei, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17 = juris, Rn. 29, insoweit ausgeführt (S. 10 des Entscheidungsabdrucks), dass es nicht darauf ankomme, ob die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ersatzbaus tatsächlich vorlägen, denn die nach § 9 Abs. 8 FStrG zur Entscheidung über einer Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot berufene Straßenbaubehörde sei nicht befugt, einschlussweise über bebauungsrechtliche Vorfragen zu entscheiden. Allenfalls in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Unzulässigkeit baulicher Nutzung eines Grundstücks nach dem Bebauungsrecht feststehe, könne eine durch das Anbauverbot verursachte (zusätzliche) Härte verneint werden. Dem ist die Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. Insbesondere legt sie nicht dar, dass eine baurechtliche Unzulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens feststehe. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auch im Zulassungsverfahren bestreitet, dass eine Renovierung des bestehenden Gebäudes wirtschaftlich unzumutbar wäre, greift er weiterhin eine bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ersatzbaus für ein Wohngebäude auf, die - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in der heute geltenden Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht mehr enthalten ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt die Zulassungsbegründung mit dem Argument, mit der Errichtung eines gänzlich neuen Gebäudes werde der nach § 9 Abs. 1 FStrG festgeschriebene Schutzzweck verhindert und dieser Zustand auf Jahrzehnte verfestigt, nicht dar. Auch insoweit ist eine Aufbereitung des Streitstoffes unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, vgl. zu diesem Kriterium Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194, nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Aspekt ausgeführt (S. 12 des Entscheidungsabdrucks), dass auch nach Auffassung des Beklagten der Altbau grundsaniert und erweitert werden dürfte, wodurch seine Standzeit ebenfalls verlängert werde. Zudem gehe der Beklagte davon aus, dass eine Ausnahmegenehmigung für einen Ersatzbau dann erteilt werden könnte, wenn das vorhandene Gebäude tatsächlich in einem solchen Zustand wäre, dass eine (Wieder‑) Herstellung gesunder Wohnverhältnisse nur durch einen Neubau und nicht durch eine Sanierung erreicht werden könnte. Inwieweit diese Ausführungen zu dem bereits erstinstanzlich behandelten Argument unrichtig seien, begründet der Beklagte nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die durch das Anbauverbot für die Kläger vermittelte „Härte“ beabsichtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt (S. 10 ff. des Entscheidungsabdrucks), dass die Einhaltung des Anbauverbots unter den gegebenen besonderen Umständen nicht erforderlich im Hinblick auf die vom Gesetz erstrebten baulichen Verhältnisse in dem Schutzstreifen an der Bundesfernstraße sei. Durch die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück der Kläger werde die bauliche Situation im Bereich der Schutzzone um die Bundesfernstraße unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Anbauverbots nicht nachteilig beeinflusst. Das geplante Wohnhaus würde außerhalb der engeren Schutzzone von 20 m nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG stehen und wäre wegen seines Abstandes zur Straße und der vorhandenen Nachbarbebauung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung nicht geeignet, zu Sichtbeeinträchtigungen oder Ablenkungen des fließenden Verkehrs zu führen. Soweit die Nutzung des geplanten Wohnhauses zu einer Belastung der Bundesfernstraße mit Zufahrts- und Zugangsverkehr führe, sei eine nachteilige Beeinflussung der baulichen Situation der Straße und im Bereich der Schutzzone damit aber - ausnahmsweise - nicht verbunden. Denn bei dem Zufahrts- und Zugangsverkehr handele es sich nicht um zusätzlichen Verkehr. Das neue Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten würde das vorhandene Wohnhaus mit ebenfalls zwei Wohneinheiten ersetzen. Die bauliche Situation bleibe im Hinblick auf den Zufahrts- und Zugangsverkehr gleich und werde gerade nicht nachteilig beeinflusst. Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Er wiederholt lediglich die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. April 1975 - IV C 55.74 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15 = juris, Rn. 24, vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17 = juris, Rn. 29, vom 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 ‑, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 24 = juris, Rn. 19, und vom 8. August 1986 - 4 C 3.85 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 25 = juris, Rn. 12 ff., und auch vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Grundsätze zu den Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 FStrG. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte und das angegriffene Urteil von denselben rechtlichen Maßstäben ausgehen, hätte es der Darlegung schlüssiger Gegenargumente bedurft, um einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 206. Selbst wenn zugunsten des Beklagten eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Gründen in der Aussage der Zulassungsbegründung angenommen wird, wonach allein maßgeblich sei, ob sich das Vorhaben auf die vom Gesetz angestrebte bauliche Situation im Schutzbereich der Straße, hier nämlich die Freihaltung von privaten Zu- und Abfahrten, auswirke, werden damit Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Der Beklagte legt schon nicht dar, worin die mit dem in Rede stehenden Vorhaben verbundene Auswirkung auf die vom Gesetz angestrebte Freihaltung des Schutzbereichs der Bundesfernstraßen von privaten Zu- und Abfahrten besteht, wenn das Vorhaben die bauliche Zufahrts- und Zugangssituation unberührt lässt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die besonderen Umstände abgestellt, aus denen sich ein im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG beachtlicher Ausnahmefall ergibt. Soweit es zur Feststellung eines Ausnahmefalls insbesondere darauf abgehoben hat, dass der beabsichtigte Ersatzbau keinen zusätzlichen Zufahrts- und Zugangsverkehr erwarten lässt, ist dagegen nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Oberverwaltungsgerichts hat dieser Aspekt regelmäßig Beachtung gefunden, wenn es - wie hier - um dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG unterfallende Bauvorhaben auf Grundstücken ging, die bereits über bestehende Zufahrten an die Bundesfernstraße angeschlossen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1982 ‑ 4 C 1.80 ‑, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 20 = juris, Rn. 17, und vom 8. August 1986 - 4 C 3.85 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 25 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 1995 - 23 A 2811/93 -, S. 12 des Entscheidungsabdrucks, und - 23 A 2676/93 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks. Bei der gebotenen, die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigenden Betrachtungsweise ist für ein Vorhaben eine fernstraßenrechtliche Härte (erst) dann nicht beabsichtigt, wenn eine im Hinblick auf Sinn und Zweck des Anbauverbots atypische Situation vorliegt, die verlässlich und auf Dauer eine Erhöhung der Nutzung der Zufahrt zur Bundesfernstraße ausschließt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1995 - 23 A 2811/93 -, S. 12 des Entscheidungsabdrucks. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der Erwägung, dass die Errichtung und Nutzung eines Wohnhauses die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der Bundesfernstraße typischerweise durch Zufahrts- und Zugangsverkehr gefährdet, in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass eine atypische Situation vorliege, da sich der Zufahrts- und Zugangsverkehr durch das geplante Vorhaben nicht verändern werde. Zugleich hat es auf die Möglichkeit des Beklagten hingewiesen, die Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 FStrG mit einer Auflage oder Bedingung zu versehen, um sicherzustellen, dass auf dem Grundstück der Kläger tatsächlich nicht mehr Wohneinheiten entstehen. Dass diese Feststellungen unzutreffend wären, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. 2. Für den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nichts ersichtlich. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte schon keine klärungsbedürftige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur formuliert, sind die Grundsätze in Bezug auf das Eingreifen von Anbauverboten nach § 9 Abs. 1 FStrG und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 FStrG in der oben zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Einzelfälle sind einer grundsätzlichen Klärung indes nicht zugänglich. Dies gilt umso mehr, als es bei der Erteilung einer Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55.74 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15 = juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).