Beschluss
20 A 1002/17.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0928.20A1002.17PVL.00
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Leitsätze
Ist ein Orchester zu einer selbstständigen Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 3 LPVG erklärt worden, dürfen Mitglieder des Orchestervorstandes im Sinne der §§ 54 ff. des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 gleichzeitig in den Personalrat eines solchen Orchester gewählt werden. Mitglieder des Orchestervorstands sind nicht als solche zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW befugt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Orchester zu einer selbstständigen Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 3 LPVG erklärt worden, dürfen Mitglieder des Orchestervorstandes im Sinne der §§ 54 ff. des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 gleichzeitig in den Personalrat eines solchen Orchester gewählt werden. Mitglieder des Orchestervorstands sind nicht als solche zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW befugt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Antragsteller sind hauptberufliche Mitglieder der E. Symphoniker. Der Rat der M. E1. hatte am 30. Oktober 1975 die E. Symphoniker zu einer selbstständigen Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts erklärt. Vom 21. bis 24. Mai 2016 fanden die Wahlen zum Orchestervorstand der E. Symphoniker und zum Beteiligten zu 1. statt. Es wurden jeweils dieselben fünf Beschäftigten zu Mitgliedern sowohl des Beteiligten zu 1. als auch des Orchestervorstands gewählt. Der Beteiligte zu 1. besitzt zusätzlich drei Ersatzmitglieder, darunter die Antragsteller zu 1 und 2. Das Wahlergebnis für die Personalratswahl wurde am 28. Mai 2016 bekannt gegeben. Am 13. Juni 2016 haben die Antragsteller das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht: Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Orchestervorstand und im Personalrat verstoße gegen § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW. Der Orchestervorstand sei zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der (Teil‑)Dienststelle im Sinne der genannten Norm befugt und damit insoweit Teil der Arbeitgeberseite. Dies folge insbesondere aus der Befugnis gemäß den §§ 58 ff. des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK), Ordnungsstrafen verhängen zu können. Die Inkompatibilität einer Tätigkeit im Orchestervorstand mit einer gleichzeitigen Tätigkeit im Personalrat ergebe sich auch daraus, dass der Orchestervorstand ein Organ sui generis sei, das unabhängig von den Leitungspersonen einerseits und vom Personalrat andererseits agieren müsse, wenn es seine Rechte und Pflichten ordnungsgemäß ausüben wolle. § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW sei durch die in Rede stehenden Wahlen unterlaufen worden. Diese hätten getrennt voneinander durchgeführt werden müssen. Das Wahlverfahren sei formal nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Wahlvorstand habe in unzulässiger Weise auf eine Personalunion der beiden Gremien hingewirkt. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Personalrats im Hinblick auf § 14 LPVG NRW. Es gehe hier um einen besonderen Personalrat, nämlich den eines Kulturorchesters mit verschiedenen Instrumentengruppen. Diese müssten bei der Zusammensetzung des Personalrates jeweils berücksichtigt werden. Die Antragsteller haben beantragt, die vom 21. bis 24. Mai 2016 erfolgte Wahl des beteiligten Personalrats für ungültig zu erklären. Die Beteiligten haben jeweils beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben im Wesentlichen vorgetragen: Eine Tätigkeit im Personalrat sei mit derjenigen im Orchestervorstand vereinbar. Der Orchestervorstand leite seine Befugnisse nicht aus der Dienstherreneigenschaft ab, sondern erhalte seine Legitimation aufgrund der Wahl durch die Orchestermitglieder. Er sei nicht zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt. Vielmehr solle er gemäß den §§ 57 ff. TVK einen reibungslosen Ablauf des Orchesterbetriebes gewährleisten. Insoweit ähnele seine Aufgabe der eines Personalrates. Bei der Befugnis in den §§ 58 ff. TVK, Ordnungsstrafen zu verhängen, handele es sich nicht um eine arbeitsrechtlich und personalvertretungsrechtlich bedeutsame Personalangelegenheit. Im Übrigen sei der Personalrat dabei nicht zu beteiligen. Auch sei davon seit vielen Jahren kein Gebrauch mehr gemacht worden. Weitere Gruppen seien nicht zu bilden gewesen. Das LPVG NRW sei insoweit abschließend. Auch im Übrigen sei das Wahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere habe es getrennte Wahlgänge gegeben. Mit Beschluss vom 24. März 2016 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Personalratsmitglieder dürften zugleich dem Orchestervorstand angehören. Dies verstoße insbesondere nicht gegen § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW. Mitglieder des Orchestervorstandes seien keine Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift. Die Befugnis, Ordnungsstrafen nach § 58 TVK zu verhängen, sei nicht aus der Eigenschaft als Dienststellenleiter abgeleitet, sondern aus der Wahl zum Orchestervorstand. Darin liege ein spezielles Selbstorganisationsrecht der Beschäftigten des Orchesters. Dies bestätige § 57 Abs. 4 TVK, wonach die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Musikers durch die §§ 54 bis 60 TVK nicht berührt würden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW nicht erfüllt, wenn Personalmaßnahmen nur vereinzelt verhängt würden. Dies sei aber bei Ordnungsstrafen auf der Grundlage des TVK der Fall. Abschließende Personalentscheidungen treffe der Orchestervorstand nicht. Formelle Mängel bei der Durchführung der angefochtenen Wahl seien nicht ersichtlich. Es müssten keine „Orchestergruppen“ berücksichtigt werden. § 6 LPVG NRW regele die Gruppenbildung bezüglich Beamten und Arbeitnehmern eindeutig und abschließend. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führen sie ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen an: Der Ratsbeschluss von 1975 zur Verselbstständigung der E. Symphoniker sei inhaltlich und rechtlich völlig überholt. Er bilde daher keine tragfähige Rechtsgrundlage mehr für die Errichtung einer selbstständigen Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 3 LPVG NRW. Die Ausführungen zum Leiter der Dienststelle seien widersprüchlich. Es sei unklar, welche Person welche Leitungsbefugnis im Hinblick auf die Teildienststelle "E. Symphoniker" ausübe. Die vom Beteiligten zu 2. während des Beschwerdeverfahrens dazu vorgelegten Unterlagen seien nur verwaltungsinterne Anordnungen; der Rat sei dabei nicht beteiligt worden. Der Wahlvorstand sei nicht neutral gewesen, sondern habe gezielt auf eine Personalunion von Personalrat und Orchestervorstand hingewirkt. Dies ergebe sich insbesondere aus den Wahlaufrufen des Wahlvorstandes unter Berücksichtigung der 40-jährigen Vorgeschichte mit Einheitswahlen. Die Wahlen im Jahre 2016 seien zwar erstmals formal getrennt, inhaltlich jedoch im bisherigen Sinne durchgeführt worden. Die Wahlaufrufe des Wahlvorstandes seien nach dem Empfängerhorizont der Orchestermitglieder auszulegen. Danach sei der Hinweis darauf, man könne sich für beide Ämter aufstellen lassen, gewissermaßen als "Sollvorschrift" zu verstehen. Der Orchestervorstand solle nach § 57 Abs. 1 TVK für einen reibungslosen Ablauf des Orchesterbetriebs sorgen; dies sei der Sache nach eine Arbeitgeberfunktion und ziele in eine andere Richtung als die Aufgaben eines Personalrats. Bei einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in Orchestervorstand und Personalrat würden die künstlerische und die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung miteinander vermischt. Dies führe seit langem zu Interessenkonflikten und starken Spannungen innerhalb des Orchesters. Die Antragsteller beantragen, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligten beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wie folgt: Sinn und Zweck der Verselbstständigung einer Teildienststelle sei es, eine ungehinderte und sachgerechte Personalratsarbeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass bereits im Jahre 1975 der zuständige Beigeordnete zum besonderen Dienststellenleiter für die Teildienststelle "E. Symphoniker" bestellt worden sei, verdeutliche, dass diese Dienststelle schon damals im personalvertretungsrechtlichen Sinne habe verselbstständigt werden sollen. Der derzeit zuständige Beigeordnete Lohe übe seine ihm zustehende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich auch tatsächlich aus. Der Wahlvorstand sei neutral gewesen. Dessen Rundmail vom 14. April 2016 ändere daran nichts. Insbesondere enthalte sie keinen Aufruf, nur in Personalunion zu wählen. Der Beteiligte zu 2. macht ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen geltend: Da die E. Symphoniker eine eigenständige Dienststelle seien, wählten nur die Orchestermitglieder den Beteiligten zu 1. Im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Zahl der Orchestermitglieder (etwa 120 Beschäftigte) im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung (etwa 9.100 Beschäftigte) gewährleiste dies, dass die sich aus der Orchesterarbeit ergebenden Belange der Musiker personalvertretungsrechtlich besser berücksichtigt werden könnten. Dienststellenleiter der E. Symphoniker sei der Beigeordnete I. -H. M1. . Dieser treffe in seinem Bereich selbstständig Personalentscheidungen. Das Recht dazu habe ihm der Oberbürgermeister übertragen. Außerdem führe der Beigeordnete die Vierteljahresgespräche mit dem Beteiligten zu 1. gemäß § 63 LPVG NRW, an denen auch die Orchesterdirektorin G. und Herr C. als Intendant der E. Symphoniker und der Tonhalle teilnähmen. Der Ratsbeschluss der Stadt E1. von 1975 sei nach wie vor gültig. Der Wahlvorstand habe seine Neutralität gewahrt. Die Zusammenlegung von Wahlterminen und die Personenidentität von Wahlvorständen fänden sich auch etwa bei Wahlen zu Kommunalvertretungen, zum Landes- und Bundestag und zum Europaparlament. Dies verringere den organisatorischen und finanziellen Aufwand. Entscheidend seien jeweils getrennte Wahlgänge und Wahlzettel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag, die vom 21. bis 24. Mai 2016 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 1. für ungültig zu erklären, ist zulässig. Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW können unter anderem drei wahlberechtigte Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller sind drei wahlberechtigte Beschäftigte der E. Symphoniker. Die Zwei-Wochen-Frist ist eingehalten worden. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl zum Personalrat ausweislich seiner bei Gericht vorgelegten Unterlagen am Samstag, den 28. Mai 2016, durch Aushang (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW) bekannt gemacht. Da das Fristende auf einen Samstag gefallen wäre, lief die Wahlanfechtungsfrist am Montag, dem 13. Juni 2016, ab (vgl. §§ 79 Abs. 2 LPVG, 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 222 Abs. 2 ZPO bzw. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). An diesem Tag ging der Wahlanfechtungsantrag bei Gericht ein. Die Antragsteller haben auch in ihrer Antragsschrift mehrere relevante Einzelsachverhalte vorgetragen, die als tragfähige Wahlanfechtungsgründe nicht von vornherein ausscheiden. Zur notwendigen Begründung eines Wahlanfechtungsantrags siehe OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2014 - 20 A 1888/13.PVL -, juris, Rn. 29 f. Der Antrag ist aber unbegründet. Die in § 22 Abs. 1 LPVG NRW genannten Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung liegen nicht vor. Bei der Wahl ist nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit verstoßen worden (dazu 1. bis 5.). Unter wesentlichen Vorschriften sind alle zwingenden Regelungen des Gesetzes und der Wahlordnung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 ‑ 6 PB 18.06 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 16 A 196/09.PVL - (Beschlussabdruck, S. 6, n. v.). Vorschriften über das Wahlverfahren sind alle Bestimmungen, die sich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl befassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 ‑ 6 PB 18.06 -, juris, Rn. 11, und vom 26. November 1997 - 6 P 12.95 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 16 A 196/09.PVL - (Beschlussabdruck, S. 6, n. v.). 1. Die zwingenden Vorgaben des § 10 LPVG NRW zu den Wahlberechtigten sind eingehalten worden. Es waren nur Orchestermitglieder als Beschäftigte der Dienststelle "E. Symphoniker" zur Wahl des Beteiligten zu 1. zuzulassen. Die E. Symphoniker sind eine selbstständige Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 3 LPVG NRW. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss des Rates der M. E1. vom 30. Oktober 1975, der auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 LPVG NRW in der Fassung vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) gefasst wurde. Dieser Ratsbeschluss ist nicht durch die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren benannten, seit 1975 erfolgten Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen unwirksam geworden. Insbesondere liegen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, die E. Symphoniker zu einer selbstständigen Teildienststelle zu erklären, so dass der Ratsbeschluss nach wie vor auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage beruht. Gemäß § 1 Abs. 3 LPVG NRW in der derzeit geltenden Fassung können Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle von den obersten Dienstbehörden zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt werden, sofern der Nebenstelle oder dem Teil der Dienststelle eine selbstständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht. Dies ist hier immer noch der Fall. Ausweislich der Erklärung des Oberbürgermeisters der M. E1. vom 27. September 2017 nehmen die Beigeordneten bzw. Leiter von Teildienststellen seit jeher die personelle und sachliche Regelungskompetenz für ihren Dezernatsbereich wahr. Dies wird bestätigt etwa durch Nr. 3.3 der Personalwirtschaftlichen Regelungen des Oberbürgermeisters vom 29. April 2003, wonach der Fachdezernent Personalauswahlentscheidungen treffen darf. Ähnliches ergibt sich aus Anlage 1 der Geschäftsanweisung zur Stellenbudgetierung und Personalkostenbudgetierung des Oberbürgermeisters vom 1. Juli 2016. Danach obliegt die Zuständigkeit für die Personalauswahl unter anderem für das "Institut 41/211 - Orchester" dem jeweiligen Fachbereich, also dessen Leiter. Diese Übertragung von Entscheidungsbefugnissen bewegt sich im Rahmen der Organisationshoheit des Oberbürgermeisters und bedurfte keiner Bestätigung durch den Rat. Der Rat musste die E. Symphoniker nach der Änderung des § 1 Abs. 3 LPVG NRW auch nicht erneut zu einer selbstständigen Dienststelle erklären. Denn einen entsprechenden Beschluss gibt es bereits und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teildienststellenfähigkeit der E. Symphoniker sind auch nach der Änderung der Rechtslage noch erfüllt. 2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Orchestervorstand und Personalrat ist mit § 11 LPVG NRW vereinbar. Diese Vorschrift, die das passive Wahlrecht regelt, zählt zu den wesentlichen Vorschriften über die Wählbarkeit. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 22 Rn. 65. Ein Verstoß dagegen liegt hier nicht vor. Insbesondere hindert § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW nicht die gleichzeitige Tätigkeit im Personalrat und im Orchestervorstand. Nach dieser Regelung sind unter anderem diejenigen Beschäftigten für den Personalrat nicht wählbar, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Beschäftigte in diesem Sinne sind solche, die nach dem Stellenplan oder der Geschäftsordnung die Befugnis besitzen, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden. Darunter fallen nicht Personen, die solche Entscheidungen lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden sind. In der Regel wird die Entscheidungsberechtigung in der Zeichnungsbefugnis zum Ausdruck kommen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 6 P 7.09 -, juris, Rn. 13 (zum niedersächsischen Personalvertretungsrecht), und vom 22. Juni 2005 ‑ 6 P 2.05 -, juris, Rn. 21 (zum Berliner Personalvertretungsrecht); OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1979 - CL 8/79 -, juris, Rn. 6. Der Begriff "Personalangelegenheiten der Dienststelle“ im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW meint Personalangelegenheiten, die von der Leitung der Dienststelle entschieden werden. Es reicht nicht aus, dass Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Dienststelle betroffen sind, solange sie nicht auf die Dienststellenleitung zurückgehen. Die entscheidungsbefugten Beschäftigten müssen vielmehr für die Dienststellenleitung handeln. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW, zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen die notwendige Trennung zwischen den Funktionen der Personalverwaltung und den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen. Ein Beschäftigter, der personalrechtliche Entscheidungen trifft, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit Personalangelegenheiten befasst sein, um sich nicht selbst kontrollieren zu dürfen oder zu müssen. Vgl. zur Pflichten- und Interessenkollision BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 6 P 7.09 -, juris, Rn. 21 (zum niedersächsischen Personalvertretungsrecht), vom 6. September 2005 - 6 PB 13.05 -, juris, Rn. 3 (zum BPersVG), und vom 22. Juni 2005 - 6 P 2.05 -, juris, Rn. 15 (zum Berliner Personalvertretungsrecht); OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1985 - CL 17/84 -, RiA 1986, 184; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 11 Rn. 25. Die entscheidungsbefugten Beschäftigten müssen also in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte der Dienststelle für die Dienststellenleitung entscheiden. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. November 1992 - 18 L 8463/91 -, juris, Rn. 17 (zu Ratsmitgliedern, die gleichzeitig Beschäftigte der Dienststelle sind). Dass Personalangelegenheiten im Sinne der genannten Vorschrift nur solche meint, die für die Dienststellenleitung entschieden werden, ergibt sich auch aus der historischen Entwicklung der Norm: Der Begriff der Personalangelegenheiten war ursprünglich durch die Bezugnahme auf die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW festgelegt. Diese Einschränkung ist in der LPVG-Novelle 2007 aufgegeben worden. Kompetenzen in Personalangelegenheiten, die zum Verlust der Wählbarkeit führen, sind nunmehr nicht nur aus dem Mitbestimmungskatalog des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW abzulesen. Nicht wählbar sind vielmehr auch diejenigen Beschäftigten, die (nur) in anderen Personalangelegenheiten selbstständig entscheiden dürfen. Darauf, ob die Personalangelegenheiten personalvertretungsrechtlich mit der Folge relevant sind, dass sie zwischen Dienststelle und Personalrat förmlich zu verhandeln sind, kommt es nicht mehr an. So können Kompetenzen in sozialen Angelegenheiten des § 72 Abs. 2 LPVG NRW jetzt zugleich Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten umfassen, z. B. die Gewährung und Versagung von Leistungen, die aus sozialen Erwägungen an Beschäftigte erfolgen. Auch die Gewährung oder Versagung von Urlaub oder Dienstbefreiung sowie das Recht, selbstständig zu kündigen oder Änderungen des Arbeitsvertrages vorzunehmen, können die Wählbarkeit ausschließen. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 11 Rn. 25, m. w. N.; Havers/Giesen, LPVG NRW, 10. Aufl., § 11 Rn. 11; siehe auch LT-Drucks. 14/4239, S. 89: "Mit dieser Neuregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die sonstigen Beauftragten in einen Interessenkonflikt geraten können, wenn sie als Personalratsmitglied tätig sind." Zu Personalangelegenheiten können auch Disziplinarmaßnahmen - vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 1974 ‑ VII P 6.73 -, juris, Rn. 13, und vom 27. Mai 1960 ‑ VII P 13.59 -, (Beschlussabdruck S. 6; insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 10, 344); a. A., aber ohne Begründung, Gronimus, Personalvertretungsrecht NRW, S. 52 unter 4.2.3 - oder Abmahnungen i. S. v. § 74 Abs. 2 LPVG NRW gehören. Vgl. Bülow, LPVG NRW, 2016, § 11 Rn. 9; a. A., aber ohne Begründung, Welkoborsky/Baumgarten/Berg/Vormbaum-Heinemann, LPVG NRW, 6. Aufl., § 11 Rn. 2. Die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW muss auf Dauer angelegt sein, also zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2005 ‑ 6 PB 13.05 -, juris, Rn. 4 (zum BPersVG). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Beschäftigte ‑ quantitativ gesehen ‑ überwiegend mit Personalangelegenheiten betraut ist. Die Wählbarkeit ist aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Beschäftigte nur vereinzelt, etwa vertretungsweise, eine Personalmaßnahme zu treffen hat. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 11 Rn. 27, m. w. N. Der Annahme einer selbstständigen Entscheidungsbefugnis steht nicht entgegen, dass ein Beschäftigter nicht allein entscheidungsbefugt ist, sondern mit seiner Stimme "lediglich" an der Willensbildung eines entscheidungsbefugten Gremiums mitwirkt. Denn das Wesentliche einer selbstständigen Entscheidungsbefugnis besteht darin, dass die Entscheidung ‑ sei es auch als Mitglied eines Gremiums ‑ eigenverantwortlich und unabhängig von Weisungen getroffen wird. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. November 1992 - 18 L 8463/91 -, juris, Rn. 17. Nach diesen Maßgaben sind die Mitglieder des Orchestervorstandes keine Beschäftigten im Sinne des § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW. Sie sind nicht im Sinne dieser Norm zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt. Denn soweit ihnen überhaupt eine Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis der Orchestermusiker zusteht, leiten sie diese nicht von der Dienststellenleitung ab, handeln also insoweit nicht als Beschäftigte der Dienststelle für die Dienststellenleitung. Regelungen über den Orchestervorstand finden sich in den §§ 54 ff. TVK. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Wesentlichen in § 57 TVK festgelegt. Diesen Bestimmungen lässt sich aber kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es sich bei den Mitgliedern des Orchestervorstandes um Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW handelt. Das gilt zunächst für die in § 57 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 TVK enthaltenen Regelungen. Danach wird der Orchestervorstand bei verschiedenen Angelegenheiten beteiligt, ermittelt in näher bezeichneten Fällen Auffassungen des Orchesters und vertritt diese gegenüber dem Arbeitgeber, kann Bedenken gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und wird in bestimmten Fällen vom Arbeitgeber unterrichtet. Daraus folgt jeweils keine Befugnis zu selbstständigen und endgültigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten. Vielmehr wird mit diesen Bestimmungen allein die Einbindung des Orchestervorstands in das Orchester betreffende Entscheidungen anderer Stellen geregelt. Auch aus § 57 Abs. 1 Satz 1 TVK ergeben sich keine selbstständigen Entscheidungsbefugnisse im Sinne des § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung hat der Orchestervorstand darauf hinzuwirken, dass ein reibungsloser Ablauf des Orchesterbetriebs gewährleistet wird. Die Antragsteller sehen darin arbeitgeberähnliche Befugnisse und gehen aufgrund ihrer Erfahrungen davon aus, dass in Anwendung dieser Norm der Orchestervorstand das Funktionieren des Orchesterbetriebs typischerweise höher gewichten wird als etwaige entgegenstehende Bedürfnisse eines einzelnen Orchestermitglieds. Ihnen ist zuzugeben, dass aus der gleichzeitigen Tätigkeit im Orchestervorstand und im Personalrat Interessenkollisionen folgen können, möglicherweise strukturell häufiger als bei Personalratsmitgliedern, die nicht dem Orchestervorstand angehören. § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW schließt aber nur die Wählbarkeit der Beschäftigten mit einer selbstständigen Entscheidungsbefugnis im Sinne dieser Bestimmung aus, nicht generell die Wählbarkeit aller Beschäftigten, bei denen sich aufgrund verschiedenster Umstände Interessenkollisionen ergeben können. Eine dahingehende erweiternde Auslegung verstieße gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift. Sollten sich die Orchestermitglieder der E. Symphoniker von Personen, die gleichzeitig dem Orchestervorstand und dem Personalrat angehören, aufgrund von möglichen Interessenkollisionen nicht sachgerecht vertreten fühlen - wie es die Antragsteller jedenfalls für sich schildern -, steht es ihnen frei, bei der nächsten Wahl andere Personen in diese Gremien zu wählen. Selbstständige Entscheidungsbefugnisse im Sinne des § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW ergeben sich schließlich auch nicht aus der aus § 57 Abs. 3 i. V. m. §§ 58 ff. TVK folgenden Befugnis des Orchestervorstandes, Ordnungsstrafen gegen die Musiker des Orchesters zu verhängen. Nach § 57 Abs. 3 TVK ist der Orchestervorstand berechtigt und verpflichtet, Verstöße gegen die dienstlichen Verpflichtungen der Musiker zu verfolgen. § 58 TVK bestimmt, wann solche schuldhaften Verstöße vorliegen, und sieht vor, dass Ordnungsstrafen verhängt werden können. Die §§ 59, 60 TVK regeln die Ordnungsstrafen (schriftliche Verwarnungen und Geldbußen) und das Festsetzungsverfahren. Bei dieser Befugnis, Ordnungsstrafen zu verhängen, handelt es sich nicht um eine Ermächtigung, Personalangelegenheiten "der Dienststelle", also für die Dienststellenleitung, zu entscheiden. Die Mitglieder des Orchestervorstands entscheiden insoweit nicht als Beschäftigte der Dienststelle. Denn die in Rede stehende Befugnis ist nicht aus der Eigenschaft als Dienststellenleiter abgeleitet. Eine Rechtsvorschrift mit einer entsprechenden Ermächtigung ist nicht ersichtlich. Eine dem Dienststellenleiter nicht zustehende Befugnis kann dieser aber nicht einem Gremium wie dem Orchestervorstand übertragen. Bei diesen Ordnungsstrafen handelt es sich auch weder um arbeitsrechtliche Abmahnungen ‑ zu diesem Begriff in Abgrenzung zu anderen Äußerungen siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 1995 - 1 A 2179/92.PVL -, juris, Rn. 10 ff., und vom 11. März 1992 - 1 A 621/91.PVL -, juris, Rn. 24 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 11 A 25/11 -, juris, Rn. 50, wonach nicht jedes Kritik-, Beanstandungs- oder Rügerecht mit der Befugnis gleichzusetzen ist, arbeits- und personalvertretungsrechtlich relevante Abmahnungen als "Vorstufe zur Kündigung" auszusprechen ‑ noch um Disziplinarmaßnahmen im dienstrechtlichen Sinne. Die genannte Befugnis ergibt sich vielmehr aus dem Selbstorganisationsrecht des Orchesters auf der Grundlage der Vorschriften des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern. Sie weist eine gewisse Parallelität zur Ordnungsstrafgewalt auf, welche Vereine oder Verbände in internen Rechtsvorschriften im Verhältnis zu ihren Mitgliedern begründen können. Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94 -, juris; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, XIX. Das Vereinsstrafrecht, Rn. 984 ff., zitiert nach juris. Die Befugnis ist damit durch die Orchestermusiker selbst legitimiert und Ausdruck eines Selbstorganisationsrechtes. Dies zeigt sich auch darin, dass der für das Orchester zuständige Personalrat bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern in keiner Weise beteiligt wird. Das ist nicht notwendig, weil es sich dabei nicht um eine Maßnahme der Dienststellenleitung handelt. Dass die in Rede stehende Befugnis nicht von der Arbeitgebereigenschaft abhängt, belegt auch § 57 Abs. 4 TVK. Danach werden die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Musikers durch die §§ 54 bis 60 TVK nicht berührt. Den Antragstellern kann zugestanden werden, dass Ordnungsstrafen nach dem TVK im Einzelfall ebenso gravierend erscheinen können wie arbeitsrechtliche Abmahnungen oder beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen. Darauf kommt es hier jedoch rechtlich nicht an, weil diese Ordnungsstrafen nicht von der Dienststellenleitung verhängt werden. Unabhängig davon besteht ein gewichtiger Unterschied darin, dass die Ordnungsstrafen als solche nicht dieselben arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Konsequenzen haben wie Maßnahmen der Dienststellenleitung (wie etwa Kündigung oder Entlassung). Der Umstand, dass das einer Ordnungsstrafe zugrunde liegende Verhalten eines Musikers gleichzeitig zu Maßnahmen der Dienststellenleitung führen kann, ändert daran nichts. Denn dann handelt es sich um eine Maßnahme einer anderen verantwortlichen Stelle und nicht notwendig derselben Art (die Verhängung einer Geldbuße ist dem Dienststellenleiter nicht gestattet). Die Mitglieder des Personalrates kämen also nicht in die Lage, eine Maßnahme, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Orchestervorstandes getroffen haben, zu kontrollieren. 3. Wahlrechtsgrundsätze sind auch nicht deswegen verletzt, weil nicht gemäß den §§ 6, 14 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW Instrumentengruppen gebildet worden sind. § 6 LPVG NRW unterscheidet nach seinem eindeutigen Wortlaut nur zwischen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Er gilt nicht für Instrumentengruppen in einem Orchester. 4. Der Umstand, dass die Wahlvorstände für die Wahl zum Personalrat und für die Wahl zum Orchestervorstand aus denselben Personen bestanden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine vergleichbare Verfahrensweise findet bei zahlreichen Wahlen auf Kommunal-, Landes- oder Bundesebene statt und dient dazu, den organisatorischen und finanziellen Aufwand zu reduzieren. Entscheidend ist vor allem, dass es getrennte Wahlen und getrennte Wahlzettel gibt. Dies war hier der Fall. 5. Auch im Übrigen ist die Wahl fehlerfrei durchgeführt worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat der Wahlvorstand nicht seine Neutralitätspflicht bei der Durchführung der Wahl verletzt und nicht (dadurch) die Wahl behindert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW). Vgl. zu diesen Wahlrechtsgrundsätzen BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris, Rn. 35, 38 (zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten); OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 1 A 5076/04.PVL -, juris, Rn. 22, 25 (betreffend die Dienststellenleitung). Insbesondere verstoßen die Informationsschreiben des Wahlvorstands nicht gegen dessen Neutralitätspflicht. Darin hat der Wahlvorstand nicht auf eine Personalunion von Orchestervorstand und Personalrat hingewirkt. In der von den Antragstellern in Bezug genommenen "Info-Nr. 1" vom 16. Februar 2016 heißt es unter anderem: "Anders als in der Vergangenheit gehandhabt, wird bei den E. Symphonikern der Personalrat und der Orchestervorstand nicht mehr in Personalunion gewählt werden. Zu dieser neuen Situation besteht immer noch Informationsbedarf. Eine Orchesterversammlung dazu ist erst am 7. April möglich und damit zu spät für die nach der Wahlordnung nötigen Fristen, um auch am 14. April ordnungsgemäß zusammen mit dem Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung wählen zu können." Diesen Hinweisen lässt sich aber entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Wahlbeeinflussung mit der Zielrichtung einer fortgeführten Personalunion von Personalrat und Orchestervorstand entnehmen. In der "Info-Nr. 3" vom 3. April 2016 hat der Wahlvorstand unter anderem darauf hingewiesen, dass die E. Symphoniker im Mai 2016 zeitgleich einen eigenen Personalrat und in einem getrennte Wahlgang einen neuen Orchestervorstand wählen. Weiter heißt es: "Wen würdet ihr euch als Kandidaten für die Ämter wünschen? Auf der Orchesterversammlung verteilen wir eine Vorschlagsliste dazu. Ihr könnt für jedes Amt beliebig viele Kollegen vorschlagen und es ist auch möglich, eine Person für beide Ämter vorzuschlagen. Auf der Liste ist ersichtlich, wer für welches Amt wählbar ist. Wir sammeln Eure Vorschläge und werden mit den KollegenInnen, die häufig genannt werden, über eine Kandidatur sprechen." Auch darin liegt kein Aufruf dazu, nur Personen zu wählen, die für beide Gremien kandidieren. Im Ergebnis gilt dasselbe für die "Info-Nr. 4" vom 14. April 2016. Darin hat der Wahlvorstand zunächst darüber informiert, dass seit dem 12. April die Wahlausschreibung zum Personalrat der E. Symphoniker und ein Aufruf zur Wahl des Orchestervorstandes aushingen. Zur Kandidatenfindung ist ausgeführt: "Die Auswertung der Vorschlagsumfrage läuft noch. Neben diesem Weg der Kandidatenfindung kann sich selbstverständlich jede(r) selber für ein[e] Kandidatur für den Personalrat oder den Orchestervorstand oder auch für beide Ämter aufstellen lassen. Dazu möchten wir ganz ausdrücklich aufrufen." Der letzte Satz kann sich grammatisch sowohl auf den letzten Teil des vorangehenden Satzes beziehen (Kandidatur für beide Ämter) als auch auf den ganzen vorangehenden Satz (selbst für eine Kandidatur melden). Dass der Wahlvorstand ausdrücklich nur dazu aufrufen wollte, sich für beide Ämter gleichzeitig aufstellen zu lassen, lässt sich der "Info-Nr. 4" nicht hinreichend klar entnehmen. Daran ändern auch die Umstände nichts, dass es in den vorangegangenen Jahrzehnten Einheitswahlen gab, dass der Wahlvorstand identisch war, dass die Wahlen zur selben Zeit am selben Ort stattfanden und dass teilweise die gleichen Personen gewählt werden konnten. Denn es gab ausdrücklich getrennte Wahlgänge für zwei Gremien mit eigenen, unterschiedlichen Stimmzetteln. Auf die getrennten Wahlen hatte auch der Wahlvorstand ausdrücklich hingewiesen. Andere Appelle des Wahlvorstandes, nur dieselben Kandidaten in den Personalrat und in den Orchestervorstand zu wählen, haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil nach den Angaben der Antragsteller die E. Symphoniker das einzige Orchester sind, das im personalvertretungsrechtlichen Sinne eine selbstständige Dienststelle darstellt und bei dem dieselben Personen gleichzeitig im Orchestervorstand und im Personalrat tätig sind.