Beschluss
19 A 2000/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0929.19A2000.16.00
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Leitsätze
Für die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es, wenn eine Handlung des Einbürgerungsbewerbers in objektiver Hinsicht für die Bestrebungen einer verfassungsfeindlichen Organisation förderlich und diese Förderlichkeit für den Einbürgerungsbewerber erkennbar ist, sofern die Handlung auf eine bewusste Identifizierung mit den Zielen der Organisation schließen lässt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es, wenn eine Handlung des Einbürgerungsbewerbers in objektiver Hinsicht für die Bestrebungen einer verfassungsfeindlichen Organisation förderlich und diese Förderlichkeit für den Einbürgerungsbewerber erkennbar ist, sofern die Handlung auf eine bewusste Identifizierung mit den Zielen der Organisation schließen lässt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die beiderseitigen Einverständniserklärungen gelten über die beiden senatsinternen Berichterstatterwechsel hinweg fort, die zum 1. März und 1. Juli 2017 eingetreten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 ‑ 9 B 32.96 ‑, NVwZ 1996, Beilage 5, 33, juris, Rn. 4 a. E.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 ‑ 19 A 508/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 498, juris, Rn. 2 f.; Schmidt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 87a, Rn. 14. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. In ihrer Antragsbegründung weckt die Klägerin keine solchen Zweifel. Keine ernstlichen Zweifel bestehen zunächst an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Verein „Anatolische Föderation e.V.“, eine Tarnorganisation der seit dem 1. Februar 2000 in Deutschland bestandskräftig verbotenen und seit 2002 auf der europäischen Liste der Terrororganisationen aufgeführten DHKP-C, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dadurch unterstützt, dass sie an einer Vielzahl von Kundgebungen dieser Tarnorganisation teilgenommen habe. Die Einwände, welche die Klägerin gegen diese Feststellung erhebt, sind unerheblich und teilweise sogar schon im Tatsächlichen unzutreffend. Das gilt insbesondere für ihren Einwand, von einer Vielzahl von Kundgebungen könne keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils „gerade mal zwei Kundgebungen genannt“ habe. Im Urteilstatbestand hat das Verwaltungsgericht nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Klägerin an den Veranstaltungen am 23. April 2013 und am 11. Oktober 2014 in Köln festgestellt, sondern auch für ihre Teilnahme an einer Demonstration von Mitgliedern und Aktivisten der DHKP-C zum 1. Mai 2013 in Köln sowie für ihre zumindest zeitweise Anwesenheit und Kontaktaufnahme bei einer 14-tägigen Hungerstreikaktion des „Anatolische Föderation e.V.“ im August 2013. Ob es sich hierbei um eine „Vielzahl“ von Veranstaltungen handelt, ist unerheblich. Für die Erfüllung des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine einzige Unterstützungshandlung bestehen, welche den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt. Unerheblich ist auch, dass die Kundgebungen angemeldet und nicht verboten waren. Für die Annahme einer solchen Unterstützungshandlung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Feststellung erforderlich, dass „auf der Kundgebung verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet worden sind oder ... gezielt für die Ziele der DHKP-C geworben worden ist.“ Es genügt vielmehr, dass die Teilnahme der Klägerin in objektiver Hinsicht für die Bestrebungen des Vereins förderlich und diese Förderlichkeit für die Klägerin erkennbar war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2017 ‑ 19 A 2246/15 ‑, S. 13 ff. des Urteilsabdrucks m. w. N. (demnächst in juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Interpretation des Unterstützungsbegriffs aus der Häufung von Betätigungen der Klägerin im DHKP-C nahen Umfeld sowie aus ihren engen Kontakten mit DHKP-C-Mitgliedern abgeleitet, insbesondere zu F. H. , der seit 2007 ihr Lebensgefährte und Vater ihrer im August 2013 geborenen dritten Tochter S. ist und den das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Juli 2013 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Unter diesen Umständen bedurfte es auch für den DHKP-C-nahen Aufzug am 11. Oktober 2014, an dem die Klägerin teilgenommen hat, keiner Feststellung einer Verfassungsfeindlichkeit seines Inhalts. Entgegen der Auffassung der Klägerin bleibt im angefochtenen Urteil auch nicht „völlig unklar“, wie ihr „durch eine Anwesenheit bei einer Kundgebung gegen Rassismus“ bewusst gewesen sein soll, dadurch die DHKP-C zu unterstützen. Die für eine Unterstützungshandlung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderliche bewusste Identifizierung mit den verfassungsfeindlichen Zielen der DHKP-C und ihrer Tarnorganisation „Anatolische Föderation e.V.“ hat das Verwaltungsgericht vielmehr aus ihren Kontakten zu F. H. und I. E. abgeleitet. Die Klägerin stellt diese Kontakte nach wie vor nicht in Abrede, sondern bezweifelt lediglich, „warum dies als ein Indiz für eine Unterstützung der DHKP-C angesehen wird“. Auch dieser Einwand geht ins Leere, weil das Verwaltungsgericht die genannten Kontakte nicht als selbstständige Unterstützungshandlungen gewertet hat, sondern, wie gesagt, als Indizien für die notwendige Identifizierung mit den verfassungsfeindlichen Zielen der beiden genannten Organisationen. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft der Klägerin im Verein „Anatolische Föderation e.V.“. Auch diese hat das Verwaltungsgericht zutreffend als ein Indiz für eine dauernde Identifizierung der Klägerin mit dessen Zielen eingestuft. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, sie habe damit nur ihrer Tochter kostengünstigen Gitarrenunterricht ermöglichen wollen. Ebenso wenig bedurfte es konkreter Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs mit I. E. während des 14-tägigen Hungerstreiks und kam es auch nicht darauf an, ob der Klägerin die Ermittlungen gegen E. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).