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Beschluss

12 A 1335/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1005.12A1335.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO greifen nicht durch. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Vorausleistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 abgelehnt, weil der Kläger jedenfalls für das Studienfach/Teilgebiet Germanistik die für die Gewährung von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an vorzulegende Leistungsbescheinigung, die den Leistungsstand des vierten Fachsemesters ausweist, erst nach Ablauf der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. Dezember 2010, die bis zum 31. Juli 2015 gültig war) am 26. September 2013 eingereicht habe und diese auch eine Weiterförderung ab September 2013 nicht zulasse, weil darin nicht der Leistungsstand der bis dahin zurückgelegten 6 Fachsemester nachgewiesen sei. Dies wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich infrage gestellt. Der Kläger greift mit dem Zulassungsantrag zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, die Bescheinigung über den Stand der Leistungen nach dem vierten Fachsemester sei nicht fristgerecht vorgelegt worden. Seiner dazu umfangreich und wiederholend dargelegten Auffassung, es komme nur darauf an, ob der Studierende den Leistungsstand tatsächlich innerhalb der Frist erreicht habe, nicht aber darauf, wann der Nachweis hierüber erbracht werde; Ausstellungsdatum und Übergabetermin des Nachweises seien für den Anspruch auf Ausbildungsförderung unerheblich, ist nicht zu folgen. Sie lässt sich bereits nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur "von dem Zeitpunkt an" geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Semesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG a. F.). Über den Wortlaut hinaus verkörpert der vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungs-/Leistungsnachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nach ständiger Rechtsprechung nicht eine bloße Mitwirkungspflicht des Auszubildenden, sondern ist unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 5 B 138.85 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 - 12 A 1085/13 -, juris Rn. 24 bis 26. Darauf weist das Verwaltungsgericht zutreffend hin. Die im Zulassungsantrag wiedergegebene Rechtsauffassung, auf den Zeitpunkt der Vorlage der Leistungsbescheinigung komme es nicht an, findet auch in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, - 5 C 50/88 -, juris Rn. 13 f.) keine Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht geht in dieser Entscheidung nicht davon aus, § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG a. F. gewähre dem Auszubildenden eine Nachfrist für die Erbringung der Leistungen des vierten Fachsemesters in den ersten vier Monaten des fünften Semesters, wie der Kläger behauptet, sondern führt ausdrücklich aus, Sinn der Regelung sei es, dem Auszubildenden ohne Gefahr für den Förderungsanspruch zu ermöglichen, die erforderliche Bescheinigung innerhalb einer Frist nachzureichen. BVerwG, a. a. O. Rn. 14. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt: „Hiermit trägt das Gesetz vor allem der verschiedentlich anzutreffenden Hochschulpraxis Rechnung, bestimmte Leistungen erst zum Ende des Semesters zu fordern, mit der Folge, dass die maßgeblichen Prüfungen erst im Laufe des nächsten Semesters durchgeführt werden “ (Unterstreichung nur hier), gibt dies den Wortlaut der zuvor genannten Entscheidung falsch wieder. Tatsächlich heißt es in der benannten Entscheidung: „… mit der Folge, dass die Ausstellung der entsprechenden Nachweise erst im Laufe des nächsten Semesters erfolgen kann “ (Unterstreichung wiederum nur hier). BVerwG, a. a. O., Rn. 14. Ferner wird das Zitat aus dieser Entscheidung auf S. 4 der Zulassungsbegründung um den unterstrichenen Zusatz: „ - unabhängig von einem späteren Ausstellungsdatum der Bescheinigung - “ ergänzt, den die Entscheidung nicht aufweist. In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall geht es nicht um die zeitgerechte Vorlage der Leistungsbescheinigung, sondern um die Frage, ob Prüfungsleistungen, die der Auszubildende nach dem vierten Fachsemester in einem Urlaubssemester ablegt hatte, fristgerecht erbracht waren. Ausgehend davon setzt das Bundesverwaltungsgericht die - fristgerechte - Vorlage der Bescheinigung in Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BAföG a. F., also für das vierte Fachsemester innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters, voraus. BVerwG, a. a. O. Rn. 12 und 14; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 34/85 -, juris Rn. 24. Die Ausführungen des Klägers zu den Gründen für die verspätete Vorlage des Leistungsnachweises stellen das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich infrage. Das umfangreiche Vorbringen des Klägers zielt insoweit darauf ab, mangelndes Eigenverschulden darzulegen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats darauf hin, dass es sich bei der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG a. F. um eine Ausschlussfrist handelt, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet und es auf ein Verschulden des Klägers nicht ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 - 12 A 1085/13 - juris Rn. 27, Beschluss vom 7. September 2015 - 12 A 411/14, - juris Rn. 16 ff. Dem setzt der Kläger nichts Entscheidendes entgegen. Soweit er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft und geltend macht, der Beklagte habe ihn bei der Antragstellung zur (Weiter-)förderung im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht auf die fehlende Bescheinigung nach § 48 BAföG hingewiesen, sondern dies sei erstmalig mit dem Ablehnungsbescheid vom 30. August 2013 geschehen, hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend und unter treffender Darlegung der Senatsrechtsprechung darauf abgestellt, dass die engen Voraussetzungen, unter denen es der Behörde ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf das Versäumnis der 4-Monatsfrist zu berufen, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014, a. a. O., Rn. 28 f. m. w. N., Beschluss vom 7. September 2015, a. a. O., Rn. 27. nicht vorliegen, weil dem Kläger entgegenzuhalten ist, dass er selbst verpflichtet ist, die Einhaltung der Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung in Eigenverantwortung unter Kontrolle zu halten. Dem setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen. Ausgehend davon hat es das Ausbildungsförderungsamt nicht pflichtwidrig unterlassen, die - rechtzeitige - Vorlage der Leistungsbescheinigung zu fordern, sofern dies - wie der Kläger rügt - nicht geschehen sein sollte. Von den Voraussetzungen der Weiterförderung ab dem fünften Fachsemester konnte der Kläger, der keinen Erst-, sondern einen Weiterförderungsantrag gestellt hat, mit den Hinweisen auf Formblatt 5 zum BAföG-Antrag Kenntnis nehmen. Die (hilfsweise) Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine etwaige durch die TU Dortmund verschuldete Verspätung beim Ausstellen der Bescheinigung sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, widerlegt der Kläger nicht mit dem bloßen Verweis darauf, auch bei der U. E. handelten „staatliche Mitarbeiter“, von deren Verhalten sich der Staat nicht freizeichnen könne. Damit zeigt er ein Verschulden des organisatorisch außerhalb der U. E. stehenden Beklagten nicht auf. Unabhängig davon trägt er selbst nicht vor, dass die Leistungsbescheinigung für das Fach Germanistik aus Gründen verspätet ausgestellt wurde, die die U. E. zu vertreten habe. Sein dahingehender Vortrag erstreckt sich vielmehr nur darauf, die U. E. sei nicht in der Lage gewesen, ihm den Leistungsstand im Fach Gesellschafts- und Sozialwissenschaften zu bescheinigen. Darauf kommt es aber nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Soweit sich das Zulassungsvorbringen umfangreich dazu verhält, dass der Leistungsnachweis für das zweite Hauptfach Gesellschafts- und Sozialwissenschaften (rechtzeitig und formwirksam) erbracht worden sei (S. 6 bis 10 der Zulassungsbegründung), stellt dies das Entscheidungsergebnis bereits deshalb nicht ernstlich infrage, weil das Verwaltungsgericht die Frage ausdrücklich offen gelassen hat. II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt der Kläger mit dem Verweis auf die von ihm für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen ebenfalls nicht dar, wie sich aus Nachstehendem ergibt. III. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Hinsichtlich keiner der von ihm aufgeworfenen Fragen zeigt der Kläger grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Die im Zulassungsantrag sinngemäß gestellte Frage nach der Rechtmäßigkeit einer (auch länger währenden) Unterbrechung der Gewährung von Ausbildungsförderung bei (unverschuldeter oder verschuldeter) verspäteter Vorlage der Leistungsbescheinigung gemäß § 48 BAföG ist - wie oben unter I. aufgezeigt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Dass ein Anspruch nicht besteht, wenn - wie hier - bestimmte Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, bedarf auch in Ansehung des vom Kläger betonten Existenzminimums keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, zumal er selbst darauf hinweist, dass das Existenzminimum gegebenenfalls durch Sozialhilfeleistungen sichergestellt wird. Für die weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob die Frist von vier Monaten in § 48 BAföG auch für solche Fälle eine Ausschlussfrist ist, ohne zwar sogar eine solche, bei der die Frage des Verschuldens unerheblich ist, oder nur eine Ausschlussfrist und Karenzzeit für die Leistungserbringung des Pensums für das vierte Fachsemsester noch in den ersten vier Monaten des anschließenden fünften Fachsemesters“, gilt entsprechendes. Sie erschließt sich zunächst in ihrer Bedeutung nicht hinlänglich. Soweit sie über die zuerst genannte Frage hinausgeht, wirft sie keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Es ist geklärt, dass die Leistungen des vierten Fachsemesters nicht förderunschädlich in den ersten vier Monaten des fünften Semesters erbracht werden können (s. unter I.). Die Entscheidungserheblichkeit der dritten mit dem Zulassungsantrag formulierten Frage zeigt der Kläger schließlich nicht auf. Sie zielt darauf, ob die Leistungsbescheinigung auf andere Weise als durch die Bescheinigung auf Formblatt 5 zum BAföG-Antrag, nämlich durch Vorlage der Ausdrucke zu ECTS-Leistungspunkten erbracht werden kann. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf den Eignungs-/Leis-tungsnachweis für das zweite Hauptfach Gesellschafts- und Sozialwissenschaften. Darauf kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie dargelegt, nicht an, weil bereits für das erste Hauptfach Germanistik ein Eignungs-/Leistungsnach-weis fehlte. Zwar genügte die diesbezüglich vorgelegte Formblatt-Bescheinigung den Anforderungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, doch konnte auf sie wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG a. F. nicht abgestellt werden. IV. Letztlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Beweisanregung des Klägers zur Frage seines Leistungsstandes im Fach Germanistik bis zum vierten Fachsemester musste das Verwaltungsgericht nicht nachgehen, weil es den Inhalt der vorgelegten Leistungsbescheinigung, die dies ausweist, nicht infrage stellt. Den entsprechenden Vortrag des Klägers hierzu hat das Verwaltungsgericht nicht übergangen, sondern zugrundegelegt. Ebenso war den Beweisanregungen zum sonstigen tatsächlichen Leistungsstand des Klägers (etwa zum Ende des 6. Fachsemesters bzw. zum zweiten Studienfach) bis zur Vorlage der Leistungsbescheinigung im September 2013 nicht nachzugehen, weil es darauf nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie dargelegt, nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs.1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).