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Beschluss

13 A 482/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1009.13A482.17A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt haben. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A – Juris Rn. 6 und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A – Juris Rn. 4 m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es lässt bereits nicht erkennen, inwieweit es auf die als klärungsbedürftig bezeichnete Tatsachenfrage, ob die Sicherheitsbehörden in Kosovo auch dann willens und in der Lage sind, Betroffene wirksam vor Übergriffen zu schützen, wenn es sich bei den Akteuren der nichtstaatlichen Verfolgung um Angehörige einer der im Kosovo sehr mächtigen Mafia-Clans handelt, überhaupt entscheidungserheblich ankommt, nachdem das Verwaltungsgericht unabhängig von der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bereits die Behauptung der Kläger, in Kosovo durch die Mafia erpresst worden zu sein, als unglaubhaft angesehen hat (UA Bl. 5). Dieser, das angefochtene Urteil selbständig tragenden Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nichts entgegengesetzt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine unzulässige Überraschungs-entscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissen-hafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht ge-sprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Pro-zessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, Juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 13 A 1181/17.A –, Juris Rn. 9 f. jeweils m.w.N. Dies ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach § 11 AufenthG überraschend und unter offenkundiger Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für rechtmäßig befunden habe, statt diese aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten, obwohl die Kläger ihrerseits im gerichtlichen Verfahren dargelegt und belegt hätten, dass die Klägerin zu 1) inzwischen Mutter eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit geworden sei, da der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Kindes seit 20 Jahren in Deutschland lebe, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, und mittlerweile auch die räumlich-gegenständliche familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt worden sei, fehlt es bereits an der Darlegung, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil überhaupt über die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung befunden hat. Denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils geben nichts für diese Annahme her. Eine Entscheidung hierüber war bei gebotener Auslegung des Klagebegehrens im Übrigen auch nicht erforderlich, nachdem die anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich ihrer mit Schriftsatz vom 11. November 2015 formulieren Klageanträge (vgl. GA Bl. 2) gar keinen die Befristungsentscheidung betreffenden Verpflichtungsantrag gestellt und mit dem hier angeführten Sachvortrag auch keineswegs ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung in Frage gestellt hatten; die Angaben sind maßgeblich im Kontext einer aktualisierten Anschriftenmitteilung und unter Hinweis darauf erfolgt, dass erwogen werde, die asylrechtliche Klage zurückzunehmen, sobald die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusichere (vgl. GA Bl. 25, 27, 28). Dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung deshalb verletzt hätte, weil es vor seiner Entscheidung insoweit nicht auf eine klarstellende Antragstellung hingewirkt hätte, wird durch die Kläger nicht geltend gemacht und bliebe auch in der Sache angesichts der mit anwaltlichem Fachverstand formulierten Klageanträge und des Verzichts auf eine weitergehende Klagebegründung nach den vorstehenden Grundsätzen ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.