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Beschluss

4 A 1804/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1010.4A1804.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte bei sachgerechter Würdigung seines Vorbringens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, mindestens aber subsidiären Schutzes gelangen oder jedenfalls ein Abschiebungsverbot feststellen müssen, richtet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., m. w. N. Dass, wie der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag im Ergebnis ignoriert habe, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2017 – 4 A 1274/17.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, er sei im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb sowie aufgrund politischer Differenzen von Nachbarn bedroht worden, in Erwägung gezogen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2, vorletzter Absatz, und Seite 6, zweiter Absatz bis Seite 7, erster Absatz). Bei diesem Vortrag handelt es sich um den wesentlichen Kern des klägerischen Vorbringens, wie es in der Niederschrift über die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wiedergegeben ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in diesem oder anderem Zusammenhang entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.