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Urteil

7 D 52/15.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1011.7D52.15NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr.   , Erweiterung Getreidelager R    - der Stadt F.         ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. , Erweiterung Getreidelager R - der Stadt F. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. - F. - H. , L. X. , Erweiterung Getreidelager R - der Antragsgegnerin, mit dem Planungsrecht für die Erweiterung des bestehenden Fachbetriebs der Beigeladenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen werden soll. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks L. X. 18, F. (Gemarkung H. , Flur 16, Flurstück ). Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut, das von der Antragstellerin selbst bewohnt wird. Der Bebauungsplan überplant eine Gesamtfläche von rund 17.300 m². Auf einer Fläche von rund 4.300 m² besteht bereits ein Fachbetrieb der Beigeladenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Dieser seit ca. 1960 an diesem Standort bestehende Bezugs- und Absatzhandel von regional angebautem Getreide und sonstigen Produkten des ländlichen Bedarfs wird genossenschaftlich betrieben. Westlich des Bestandsbetriebes ist auf rund 11.000 m² eine Erweiterung der Betriebsfläche geplant. Dieser unbebaute Bereich wird bislang als Pferdekoppel genutzt. Ziel des Angebotsplans ist es, zur Verbesserung der Betriebslogistik und Reduzierung der Fahrverkehre die Lagerstätten auf dem Bestandsgelände aufzugeben und auf der Erweiterungsfläche zusammen zu fassen. Der Bebauungsplan setzt den überwiegenden Teil des Plangebiets als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ fest. Dabei wird das Sondergebiet in die Teilflächen SO 1 (Bestandsbetrieb) und SO 2 (Erweiterungsfläche) gegliedert. In Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen heißt es: „Die Eingriffe in Natur und Landschaft können nicht vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden. Daher werden die laut Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 3.094 m² gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB auf einem Teilstück der Ökokontofläche “G. Busch Nordost“ der Stadt F. (Gemarkung G1. , Flur 10, Flurstück tlw.) festgesetzt. Die hiermit belegte Fläche ist dem Eingriff durch die „Erweiterung des Getreidelagers R “ im Ökokonto zuzuordnen.“ Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Im Februar 2011 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, um eine geplante Umstrukturierung und Erweiterung ihres Betriebes zu ermöglichen. Am 29.3.2011 fasste der Rat der Antragsgegnerin den am 11.4.2011 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. - F. - H. , L. X. , Erweiterung Getreidelager R -. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung am 1.2.2012 wurden zahlreiche Einwendungen gegen den Plan - auch von der Antragstellerin - vorgebracht. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 26.6.2012 den Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung in der Zeit vom 24.9.2012 bis einschließlich 23.10.2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus F. -M. öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde in dem Amtsblatt Nr. 22 vom 13.9.2012 öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend wurde in dem Amtsblatt Nr. 24 vom 27.9.2012 bekannt gegeben, dass die Planungen (zweite Ausfertigung) zusätzlich in der Zeit vom 17.10.2012 bis einschließlich 23.10.2012 in den Vereinsräumen der St. L1. Schützenbruderschaft eingesehen werden können. Mit am 12.10.2012 eingegangenem Schreiben brachte die Antragstellerin Einwendungen vor. Nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeitete die Antragsgegnerin den Bebauungsplan. In seiner Sitzung am 24.9.2013 beschloss der Rat die Planänderungen und die eingeschränkte öffentliche Auslegung im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 12.8.2013 bis 12.9.2013. Mit Beschluss vom 10.12.2013 hob der Rat den Beschluss vom 24.9.2013 zur eingeschränkten Offenlage auf und beschloss die rückwirkende Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 29.3.2011 sowie die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes und der Begründung in der Zeit vom 2.1.2014 bis einschließlich 1.2.2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus F. -M. . Dieser Beschluss wurde unter Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 38 vom 19.12.2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 30.1.2014 erneut Einwendungen geltend. Im Amtsblatt Nr. 3 vom 12.2.2014 machte die Antragsgegnerin die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes und der Begründung in der Zeit vom 21.2.2014 bis einschließlich 20.3.2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus F. -M. bekannt. Mit Schreiben vom 18.3.2014 brachte die Antragstellerin erneut Einwendungen vor. Am 7.4.2014 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag. Am 8.4.2014 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen. Er beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 15 vom 15.7.2014 bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat am 14.7.2015 den Normenkontrollantrag gestellt und mit Schreiben vom 26.6.2015 Einwendungen direkt gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Zur Begründung des Normenkontrollantrages trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie sei insbesondere antragsbefugt. Sie werde durch den Vollzug des Bebauungsplanes in ihrem Recht auf Abwägung der sie schützenden Lärmschutzbelange und auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verletzt. Der Antrag habe auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan sei bereits städtebaulich nicht erforderlich. Die festgesetzte Emissionskontingentierung bilde nicht das gesamte Vorhaben (Bestands-/Neubetrieb) und dessen voraussichtliches Emissionspotenzial ab. Ein Fehler im Abwägungsvorgang liege in der fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass das Gebiet in dem sie, die Antragstellerin, wohne, als reines Wohngebiet einzustufen sei. Es handele sich auch um keine Gemengelage. Die von der Antragsgegnerin bei der Zwischenwertbildung angeführten städtebaulichen Gründe für die Bildung von Lärmemissionskontingenten auf Basis der Orientierungswerte für Mischgebiete seien nicht hinreichend gewichtig. Soweit sie auf den Aspekt abgestellt habe, dass der Betrieb der Beigeladenen vor der Wohnbebauung vorhanden gewesen sei, sei dies nicht korrekt. Zwar sei der Betrieb der Beigeladenen bereits vor der angrenzenden Wohnbaubebauung vorhanden gewesen, jedoch habe die Nutzung damals nicht den heutigen Umfang gehabt. Vor dem Hintergrund dieser Umstände hätte die Antragsgegnerin bei der Berechnung und Festsetzung der Emissionskontingente die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete zugrunde legen müssen. Die Planung führe zu keiner Verbesserung der Immissionslage. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 164 - F. - H. , L. X. , Erweiterung Getreidelager R - der Antragsgegnerin vom 15.7.2014 für unwirksam zu erklären Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Es fehle an einer substantiierten Darstellung einer Beeinträchtigung ihrer Belange. Insbesondere sei eine Verletzung der Lärmschutzbelange der Antragstellerin nicht ersichtlich. Im Gegenteil bewirke der Bebauungsplan lärmschutzrechtlich für ihre Grundstückssituation eine deutliche Verbesserung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei von einer städtebaulichen Gemengelage auszugehen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Planung bedeute für die Anwohner in Zukunft eine wesentliche Verbesserung durch den Wegfall zusätzlicher Transportwege. Aufgrund der Außenbereichsrandlage ihres Grundstückes komme nur das Schutzniveau eines Misch- oder Dorfgebietes infrage. Die Antragstellerin habe somit von vornherein nicht darauf vertrauen dürfen, dass in dem an ihr Wohngrundstück angrenzenden Außenbereich keine emittierende Nutzung stattfinde. Die vorgenommene Emissionskontingentierung sei nicht zu beanstanden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 29.5.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Plannachbarin ist jedenfalls im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot und die von ihr substantiiert geltend gemachten Belastungen durch zusätzlichen Gewerbe- und Straßenverkehrslärm zu bejahen. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem Verkündungsmangel. Denn in der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es an der im vorliegenden Fall erforderlichen Kennzeichnung der außerhalb des Plangebiets liegenden, in Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichsfläche. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist Geltungsbedingung dieser Rechtsnormen. Sie verlangt, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. In einem Fall, in dem der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln. So zutreffend Hess. VGH, Urteil vom 18.5.2017 ‑ 4 C 2399/15. N -, juris. Diese Anforderung ist hier maßgeblich, ihr ist aber nicht genügt. Der Plangeber hat beim Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB bezeichneten Bestandteilen verschiedene Handlungsoptionen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich im Rahmen von Bebauungsplänen durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann eine solche Festsetzung auch an anderer Stelle als an dem Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Festsetzungen können gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Soweit der Plangeber den Ausgleich durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan an anderer Stelle durchführen will als auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann er diese Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB sowohl im sonstigen Geltungsbereich des (Eingriffs-) Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan vornehmen. Verfährt der Plangeber nach der ersten der beiden letztgenannten Alternativen - Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan - so erweitert er entsprechend den (räumlichen) Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, wie auch die gesetzliche Formulierung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB („im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans“) verdeutlicht. Letzteres ist nach der Überzeugung des Senats hier der Fall. Die unter Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung ist als Festsetzung einer Ausgleichsfläche an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan nach § 9 Abs. 1a Satz 1 1. Variante BauGB aufzufassen und erweitert dementsprechend den räumlichen Geltungsbereich dieses Plans. Dagegen, dass es sich nicht um eine Festsetzung handelt, sondern nur um einen nachrichtlichen Hinweis auf die Zuordnung einer gemeindeeigenen Ausgleichfläche, die im Rahmen eines „Ökokontos“ vorgehalten wird, als sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 2. Alternative BauGB, spricht aus Sicht des Senats durchgreifend die systematische Stellung der unter Nr. 6.3 getroffenen Regelung im Bereich der textlichen Festsetzungen und ihr Wortlaut, der ausdrücklich von einer Festsetzung ausgeht („festgesetzt“). Ob die getroffene Regelung als Festsetzung die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes verfehlt, weil etwa die genaue Lage der in Anspruch genommenen Teilfläche des im Plan näher bezeichneten Flurstücks nicht bezeichnet ist, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn wegen der systematischen Stellung der Regelung und ihres eindeutigen Wortlauts stellt auch dies den Festsetzungscharakter der Regelung aus Sicht eines vernünftigen Normadressaten nicht durchgreifend infrage. Erstreckt sich nach alledem der räumliche Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans auch auf den Ort der unter Nr. 6.3 festgesetzten Ausgleichsfläche, die in einer anderen Gemarkung als das Plangebiet selbst liegt, hätte es einer entsprechenden Verdeutlichung auch dieses Teils des Geltungsbereichs in der Schlussbekanntmachung bedurft. Die Schlussbekanntmachung vom 15.7.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 15 enthält aber weder einen textlichen Hinweis auf die außerhalb des Plangebiets liegende Ausgleichsfläche noch eine zeichnerische Darstellung der Lage dieser Fläche. Dieser Verkündungsmangel ist als sog. Ewigkeitsmangel ohne weiteres beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Plans insgesamt. Ob der Plan weitere durchgreifende Mängel aufweist, bedarf hiervon ausgehend keiner abschließenden Klärung. Mit Blick auf das Antragsvorbringen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gibt der Senat allerdings folgenden Hinweis: Im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmbelastungen dürfte der Schutzanspruch der angrenzenden Wohnbebauung durch die Antragsgegnerin im Ergebnis zutreffend beurteilt worden sein. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin, dass sich die Wohnbebauung nicht im Außenbereich, sondern in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befindet. Die Annahme des reinen Wohngebietes dürfte schon im Hinblick auf die vorhandene Schützenhalle nach Maßgabe des § 3 BauNVO ausgeschlossen sein; dies entspricht auch den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin. Der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert dürfte allerdings entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm auf einen Zwischenwert in Höhe der Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete zu erhöhen sein. Dabei ist nach dem zweiten Absatz von Nr. 6.7 TA Lärm unter anderem zu berücksichtigen, dass dem Betrieb der Beigeladenen für den fraglichen Bereich eine erheblich prägende Kraft beigemessen werden muss und er im Übrigen bereits vor der angrenzenden Wohnbebauung existent war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.