Beschluss
13 A 2371/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1012.13A2371.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A – juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Weiterhin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei insbesondere nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 ‑ 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 5 f., und vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 5 f. Wird eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist außerdem zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts bietet, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Vorgaben von einem Antragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat der Kläger darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. hier in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 ‑ 7 UZ 422/07.A -, juris, Rn. 19. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. 1. Soweit der Kläger rügt, dass sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei, genügt sein Vorbringen nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage u. a. mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, dass für den Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe (§ 3 e AsylG). Es sei ihm möglich und zumutbar, sich in den Großstädten wie Kabul niederzulassen. Da er nur einen lokalen Konflikt mit der Familie des Mädchens schildere, könne er dort sicher leben. Der Kläger legt nicht dar, warum es dennoch entscheidungserheblich sein soll, ob in seinem Heimatdorf seine Freundin wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs gesteinigt wurde. Angesichts der vom Gericht angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative ist dies vielmehr nicht entscheidungserheblich. Die Ablehnung des Beweisantrages aus diesem Grunde ist daher zu Recht erfolgt. 2. Das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe bei der konkreten Gefährdungssituation nicht hinreichend seine ethnische und religiöse Identität berücksichtigt, insbesondere die Situation der Hazara, vermag ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zu begründen. Das Gericht ist in den Urteilsgründen ausführlich und unter Auswertung von Rechtsprechung sowie Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen auf die Situation der Hazara eingegangen (vgl. Seite 8 ff. des Urteils). Letztlich wendet sich der Kläger – eher im Stile einer Berufungsbegründung – gegen die Würdigung der Situation der Hazara durch das Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber – wie bereits vorstehend ausgeführt – von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 3. Auch der Vortrag des Klägers, mit den möglichen existentiellen Folgen des Verfahrensausganges für ihn und der Bedeutung des Asylgrundrechts sei es nicht vereinbar, dass sein Vorbringen bzgl. seiner exilpolitischen Betätigung wegen Verspätung unberücksichtigt geblieben sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits ausgeführt, bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der Präklusion nach den §§ 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, 87 b Abs. 3 VwGO nicht vorlagen oder ihrerseits mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).