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Beschluss

4 A 2395/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1012.4A2395.15.00
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Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.9.2015 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.9.2015 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wie die Klägerin mit der Antragsschrift dargelegt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es spricht gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.3.2014 und ihr Widerspruchsbescheid vom 5.8.2014 rechtswidrig sind. Entgegen der dortigen Annahme dürfte es der Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf eine Unvollständigkeit des Antrags zu berufen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich eine Behörde unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen darf. Eine derartige Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 ‒ 8 C 11.15 ‒, NVwZ 2017, 876 = juris, Rn. 22, m. w. N. Ein derartiges behördliches Fehlverhalten der Beklagten dürfte hier darin liegen, dass sie nach Erkennen der Unvollständigkeit des Antrags am 16.10.2013 die Klägerin nicht zur Vervollständigung aufgefordert hat. Damit dürfte sie die ihr nach § 25 Abs. 1 VwVfG auferlegte Beratungspflicht verletzt haben. Sie hatte ausweislich des Vermerks vom 16.10.2013 bereits an diesem Tag ‒ und damit während der bis zum 31.10.2013 laufenden Antragsfrist (Nummer 8.1.3 der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 in der Fassung der Änderung vom 19.8.2013, im Folgenden: Förderrichtlinie) ‒ Kenntnis davon, dass die Unterschrift der Klägerin auf der Anlage 2 zu ihrem Antrag vom 1.10.2013 fehlt. Die Beklagte ist zwar nicht verpflichtet, Antragsunterlagen bereits bei ihrem Eingang vor Ablauf der Antragsfrist anlasslos darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen genügen. Eine derartige „Vorprüfung“ gebietet § 25 Abs. 1 VwVfG nicht. Stellt die Behörde jedoch schon bei kursorischer Sichtung der Antragsunterlagen fest, dass der Antrag offensichtlich fehlerhaft ist, hat sie den Antragsteller regelmäßig auf ein solches Defizit seines Antrags und die Beseitigung des Fehlers hinzuweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 ‒ 8 C 11.15 ‒, NVwZ 2017, 876 = juris, Rn. 24. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus Nummer 8.1.8 der Förderrichtlinie. Danach kann die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden, wenn der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen vorlegt. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller jedenfalls nicht damit rechnen, dass die Behörde, die das Fehlen antragsbegründender Unterlagen vor Fristablauf erkennt, von einer fristgerechten Nachforderung absieht und stattdessen nach Fristablauf den Antrag wegen fehlender Unterlagen ablehnt. Auch aufgrund der automatisch versandten Eingangsbestätigung der Beklagten vom 14.10.2013 musste die Klägerin den Eindruck gewinnen, dass die Beklagte kurzfristig die Vollständigkeit des Antrags prüfen und eventuell zur Nachreichung auffordern werde. In der Mail des Bundesamtes für H. heißt es: „Eine Prüfung auf Vollständigkeit der vorgelegten Antragsunterlagen wird in Kürze erfolgen. Sollten für die weitere Antragsbearbeitung notwendige Dokumente / Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung mit der Aufforderung, diese noch nachzureichen.“ Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck des Gesetzes bei Berücksichtigung der verspäteten Handlung verfehlt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin die unterschriebene Anlage 2 zu ihrem Antrag mit ihrem Widerspruch am 11.4.2014 nachgereicht, so dass eine Förderung im Förderjahr 2014 (Nummer 8.2.2 der Förderrichtlinie) noch hätte erfolgen können.