Beschluss
1 A 1698/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1016.1A1698.16.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.807,54 Euro und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.502,89 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.807,54 Euro und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.502,89 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Teilweise verfehlt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen bereits das Darlegungserfordernis i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, und im Übrigen zeigt es nicht das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) auf. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel dieser Art an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch, ihn laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob die planmäßige Beurteilung gemäß ZDv 20/6 Anlage 8 (Nr. 8)– Anlassbeurteilung – schon zum 31. März 2015 erstellt worden wäre und damit diese Beurteilung in die Berechnung der Beförderungsreihenfolge zum Dienstgrad Hauptmann mit diesem Datum sowie rechtzeitig zum frühestmöglichen Beförderungstermin zum 1. April 2015 hätte einfließen können. a) Zur Begründung seines Zulassungsbegehrens wiederholt der Kläger vorab pauschal „sein gesamtes, erstinstanzliches Vorbringen“. Das genügt ersichtlich nicht den dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils fehlt. Dazu, dass die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen keine Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darstellt, vgl. den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2014 – 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. b) Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Insoweit rügt der Kläger zunächst die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA, letzter Satz des ersten Absatzes = Seite 2 f.), die Entscheidung des Kommandos Einsatzverbände Luftwaffe vom 19. Dezember 2013 enthalte keine Ausführungen mehr zum Nichtbestehen der Sperrklausur auch bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Punktes, stelle aber auch nicht fest, dass die Klausur als „bestanden“ zu werten gewesen wäre. Hiermit habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass seiner – des Klägers – Beschwerde mit der Entscheidung vom 19. Dezember 2013 vollumfänglich, also nicht nur „bezogen auf die fehlende zu erreichende Punktzahl in der Frage 15 und der zu erreichenden Gesamtpunktzahl im Leistungsnachweis stattgegeben“ worden sei. Denn nach dem Tenor der Entscheidung werde der Beschwerde stattgegeben, und die Klausur sei als nicht bewertet angerechnet worden. Das trifft insgesamt nicht zu. Die weitere Beschwerde vom 23. September 2013 zielte ausweislich des in der Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2013 anwaltlich formulierten Antrags auf die Aufhebung der Bewertung des Leistungsnachweises Flugsicherung JL 02/13 mit 42,5 Punkten und einem Ergebnis von 4,69 Punkten sowie auf die Neubewertung des Leistungsnachweises ab. Diesem Begehren ist mit der (vom Kläger hingenommenen) Entscheidung vom 19. Dezember 2013 tatsächlich nicht entsprochen worden, und zwar in einer für einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbaren Weise. Denn nach deren Tenor (Nr. 2) und nach der beigefügten Begründung hat das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe lediglich entschieden, dass die Teilnahme am JL-Lehrgang Nr. 02/13 „als nicht bewertet angerechnet“ werde und dass die bereits angetretenen Teilnahme am JL-Lehrgang Nr. 03/13 somit nicht als Wiederholung (sondern als Erstversuch) zähle. Diesen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt. Auf Seite 2 der Urteilsausfertigung führt das Gericht unter erkennbarer Bezugnahme auf den Beschwerdebescheid vom 28. August 2013 (dort Seite 2, dritter Absatz: „führten letztendlich zum Nichtbestehen des Lehrgangs“) nämlich aus: „Die Lehrgangsteilnahme wurde nun nicht mehr als 'nicht bestanden', sondern als 'nicht bewertet' angerechnet“. Ferner trifft die Darstellung des Verwaltungsgerichts zu, nach der die Entscheidung vom 19. Dezember 2013 nicht die Feststellung enthält, die Klausur sei als „bestanden“ zu werten. Vor dem Hintergrund des klaren Entscheidungssatzes unter Nr. 2 des Tenors der Entscheidung vom 19. Dezember 2013 kann der Formulierung im Rahmen der dortigen rechtlichen Begründung, dem Soldaten dürften „aus den Verfahrensfehlern des Leistungsnachweises“ keine Nachteile entstehen, kein hiervon abweichender Entscheidungsinhalt entnommen werden. Ferner wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine (frühere) Beförderung zum Hauptmann wäre auch bei hypothetischer Annahme eines rechtmäßigen Verlaufs des Bewertungsverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen. Das Gericht habe insoweit ohne weitere Aufklärung und damit nicht tragfähig unterstellt, dass der Kläger die Klausur auch bei deren ordnungsgemäßer Erstellung und Bewertung nicht bestanden hätte. Kausal für die verspätete Beförderung seien allein die – mit der Entscheidung vom 19. Dezember 2013 bereits zugestandene – fehlerhafte Bewertung des Leistungsnachweises und die deshalb rechtswidrige Feststellung des Nichtbestehens der Lehrgangsteilnahme. Das greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme mangelnder Kausalität der fehlerhaften Bewertung des Leistungsnachweises für den geltend gemachten Verzögerungsschaden auch auf die Erwägung gestützt hat, dass der Kläger die fragliche Klausur „nun einmal auch dann nicht bestanden hätte, wenn die Klausurbewertung ordnungsgemäß erfolgt wäre“, und das Nichtbestehen dieser Klausur zwingend die Entlassung aus dem Lehrgang zur Folge gehabt habe (UA Seite 7 f.). Ob diese vom Kläger gerügte Erwägung tragfähig sein kann, ist hier aber unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Kausalität ferner mit der selbständig tragenden Begründung verneint, aus der (im Verfahren der weiteren Beschwerde) erwirkten bloßen Nichtbewertung der Klausur bzw. der Lehrgangsteilnahme ergebe sich noch nicht die Prognose einer erfolgreichen Teilnahme am JL-Lehrgang Nr. 02/13. Diese Begründung hat das Gericht nicht nur auf Seite 8 des angefochtenen Urteils gegeben (Zeilen 9 bis 14), sondern vor allem auch schon durch seinen Verweis auf die als zutreffend angesehene Begründung „des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides“ (UA Seite 7). Mit dieser konkretisierenden Formulierung im Singular hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen, die Bezugnahme des Gerichts „auf Seite 7 der Entscheidungsgründe (…) auf die angefochtenen Bescheide“ lasse nicht erkennen, „auf welchen konkreten Bescheid es seine Entscheidungsgründe“ stütze, bzw. das Gericht verweise insoweit unzulässig auf den obsoleten Beschwerdebescheid vom 28. August 2013, klar und eindeutig allein auf den Bescheid vom 10. September 2014 Bezug genommen. Dort aber wird der Anspruch auf Schadlosstellung allein und genau mit dem Argument verneint, von der Nichtbewertung der Lehrgangsteilnahme könne noch nicht auf eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme geschlossen werden (Bescheid, Seite 2, zweiter Absatz). Dieser nach alledem an zwei Stellen im Urteil erfolgten selbständig tragenden Begründung setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen. Weiterhin macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Argumentation verkannt, dass ihm in der allein von der Beklagten verursachten Situation keine andere Möglichkeit mehr geblieben sei, seinen (Schadensersatz-) Anspruch klageweise durchzusetzen. Dieses Argument verfehlt mangels näherer Erläuterung schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Unabhängig davon überzeugt es aber auch der Sache nach nicht. Denn der Kläger hätte nicht nur gegen die Bewertung des Leistungsnachweises, sondern auch gegen die „Ablösung vom Lehrgang“ selbst vorgehen und so seine weitere Teilnahme am Lehrgang Nr. 02/13 (ggf. vorläufig, vgl. § 3 Abs. 2 WBO) weiter sichern und die Entstehung des behaupteten Schadens (bei im Übrigen erfolgreicher Lehrgangsteilnahme) verhindern können. Außerdem rügt der Kläger (unter Zuordnung der Rüge zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die Formulierung „dürfen dem Soldaten keine Nachteile entstehen“ (s. o. Seite 4, Ende des ersten Absatzes) in der Entscheidung vom 19. Dezember 2013 als das „Zugeständnis“ bzw. die Zusicherung der Beklagten verstanden werden müsse, ihn im begehrten Sinne schadlos zu stellen. Auch das überzeugt nicht. Der fragliche Satz kann weder als Zusicherung i. S. d. § 38 VwVfG (analog) noch als sonstige verbindliche Zusage einer Schadlosstellung verstanden werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Formulierung. Denn mit ihr wird nur ein Postulat formuliert, ohne aber irgendeine bestimmte Maßnahme zur Erfüllung dieses Postulats in den Raum zu stellen geschweige denn zuzusichern/zuzusagen. Das hat der Sache nach auch schon das Verwaltungsgericht ausgeführt. Denn es hat der Annahme, es liege eine Zusicherung i. S. d. § 38 VwVfG vor, entgegengehalten, es sei „schon nicht ersichtlich, welcher bestimmte Verwaltungsakt später aufgrund dieser angeblichen Zusicherung hätte erlassen werden sollen“ (Hervorhebung durch den Senat). Dieses Verständnis der fraglichen Formulierung wird nachdrücklich durch eine Betrachtung des Gesamtzusammenhangs, in den sie gestellt ist, bestätigt. Sie dient nämlich, ohne Teil der Entscheidungssätze der Entscheidung vom 19. Dezember 2013 zu sein, allein der Begründung der Sachentscheidung, die Teilnahme am JL-Lehrgang Nr. 02/13 nunmehr „als nicht bewertet“ anzurechnen. Das aber verdeutlicht, dass dem Postulat zu vermeidender Nachteile aus der dem Adressaten ohne weiteres erkennbaren Sicht der Beklagten schon durch die erfolgte Tenorierung (Anrechnung der Lehrgangsteilnahme als nicht bewertet) hinreichend Rechnung getragen sein sollte und weiteres nicht veranlasst war. Ansonsten wären nämlich entgegen dem eigenen Postulat doch noch „Nachteile“ für den Soldaten verblieben. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Die von dem Kläger allein als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage, „wie können die besoldungs-, status- und versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Soldaten bei einem an Verfahrensfehlern leidenden Leistungsnachweis korrigiert werden“, rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie keine für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesene Rechtsfrage aufwirft. Sie betrifft nämlich keine der konkreten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den behandelten Fragen der Kausalität und der Zusicherung/Zusage. Mit ihr wird der Sache nach vielmehr eine rechtsgutachterliche Äußerung verlangt; das aber verfehlt die Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch wie der hier erhobene grundsätzlich auch voraussetzt, dass der Beamte oder Soldat zuvor mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln versucht hat, den Eintritt eines Schadens zu vermeiden; kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Schadlosstellung. Hier hätte es, wie bereits ausgeführt, dem Kläger oblegen, Rechtsmittel gegen die „Ablösung vom Lehrgang“ einzulegen, statt diese hinzunehmen und nachfolgend einen Antrag auf Schadlosstellung zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, welche der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Halbjahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG um die Hälfte) der dem Kläger nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. August 2015 geltenden Bundesbesoldungsordnung A fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 angesichts der seinerzeit maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 3) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der tenorierte Betrag (2 x 3.437,94 Euro zuzüglich 10 x 3.513,57 Euro = Jahresbezüge i. H. v. 42.011,58 Euro; diese dividiert durch den Faktor 4 = 10.502,89 Euro). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren erfolgt auf der Grundlage der §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 4 GKG. Bei der Berechnung des entsprechend den obigen Ausführungen anzusetzenden, auf den Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (2. August 2016) zu beziehenden Vierteljahresbetrages 2016 ist berücksichtigt, dass der Kläger bereits zum 1. Juli 2016 in die Erfahrungsstufe 4 aufgerückt ist. Außer Betracht bleibt die Erhöhung der Besoldung zum 1. März 2016, weil diese erst rückwirkend, nämlich durch das BBVAnpG 2016/2017 vom 21. November 2016, erfolgt ist und deshalb bei Stellung des Zulassungsantrags noch nicht einkalkuliert werden konnte. Nach alledem ergibt sich der festgesetzte Betrag (6 x 3.513,57 Euro zuzüglich 6 x 3.691,46 Euro = Jahresbezüge i. H. v. 43.230,18 Euro; diese dividiert durch den Faktor 4 = 10.807,54 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.