Beschluss
14 A 2358/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1016.14A2358.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob Asylsuchenden aus Syrien aufgrund drohender Rückkehrbefragungen Flüchtlingsschutz oder lediglich subsidiärer Schutz zu gewähren ist", ist nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Der Senat hat die in der Frage vorausgesetzte beachtliche Wahrscheinlichkeit für alle Asylbewerber, im Rahmen einer Rückkehrbefragung mit Verfolgungshandlungen überzogen zu werden, unter Aufgabe älterer Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 31 ff., und juris, Rn. 29 ff., verneint. Wegen zu erwartender Rückkehrerbefragungen ist also weder Flüchtlingsschutz noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Hier ist vom Bundesamt auch nicht deswegen, sondern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wegen des Bürgerkriegs subsidiärer Schutz gewährt worden. Eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet entgegen der Auffassung des Klägers aus, da das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des beschließenden Senats gebunden ist (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Vgl. im Einzelnen den die Nichtzulassungsbeschwerde gegen vorbenanntes Urteil zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 18.5.2017 ‑ 1 B 98.17 ‑, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.