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Beschluss

7 A 2040/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1016.7A2040.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung in tragender Weise ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB liege oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB; das Vorhaben beeinträchtige im Außenbereich als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; gehe man von einer Lage im Innenbereich aus, sei es unzulässig, weil es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Die dagegen gerichteten Ausführungen wecken nicht die - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Einwände gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben beeinträchtige im Außenbereich öffentliche Belange, erschüttern nicht die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Darstellung des Vorhabengrundstücks im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche führt nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden könnte. Der Umstand, dass der Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche darstellt, steht der Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB für sich genommen nicht entgegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.1.2014 ‑ 7 A 2417/12 -, m .w. N. Wegen der Beeinträchtigung dieser Belange, auf die das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Beurteilung des Vorhabens - falls es im Außenbereich verwirklicht werden sollte - in tragender Weise abgestellt hat, kommt es nicht darauf an, ob auch die weitere Erwägung zur Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft durch den Flächennutzungsplan der Beklagten im Bereich des Vorhabens tragfähig ist. Das Vorbringen des Klägers erschüttert ebenso wenig die Begründung des Verwaltungsgerichts, die sich auf die alternative Annahme bezieht, das Vorhaben liege im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB). Dies gilt zunächst für die Abgrenzung des vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Bereichs der näheren Umgebung. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter in Anwendung der maßgeblichen Kriterien nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die nähere Umgebung in der genannten Weise abzugrenzen ist. Auch die Einwände gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben füge sich in der maßgeblichen näheren Umgebung mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht mehr im Sinne des Gesetzes ein, weil es an prägenden Vorbildern fehle, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu näher dargelegt, dass das vom Kläger angeführte Vorbild für eine rückwärtige Bebauung - das Haus Nr. 57 - nicht maßgeblich ist; es hat hierzu aufgezeigt, dass es sich dabei um eine nicht prägende Bebauung handelt und dass andere Vorbilder in der zu betrachtenden näheren Umgebung nicht vorhanden sind. Ebenso wenig greift das Vorbringen des Klägers durch, soweit er meint, das Vorhaben füge sich auch ohne Vorbild ein, weshalb es seinerseits keine negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben entfalten könne, so dass die Verwirklichung seines Vorhabens auch bei Überschreitung des durch die Umgebung vorgegebenen Rahmens keine bodenrechtlichen Spannungen herbeiführe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass mit einer entsprechenden negativen Vorbildwirkung für die Bebauung in der maßgeblichen näheren Umgebung zu rechnen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.