Beschluss
1 A 2132/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1018.1A2132.17.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Teilweise verfehlt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen bereits das Darlegungserfordernis i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, und im Übrigen zeigt es nicht das Vorliegen des – nur sinngemäߠ– geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel dieser Art an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt i. S. v. § 36 BeamtVG. a) Zur Begründung ihres Zulassungsbegehrens nimmt die Klägerin vorab auf ihren (bisherigen) „gesamten (…) Vortrag und die dortigen Beweisanerbieten“ Bezug. Das genügt ersichtlich nicht den dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils fehlt. Dazu, dass die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen keine Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darstellt, vgl. den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2014 – 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. b) Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. aa) Mit dem Zulassungsantrag werden, so die zusammenfassende Einleitung der Begründung, „die Feststellungen des Gerichtes zur Bestandskraft der Kausalität zwischen Unfall der Klägerin und der von ihr geklagten Körperschäden“ angegriffen. Die Klägerin rügt demnach sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Erwägung gestützt, die von der Klägerin angenommene Kausalität des Dienstunfalls vom 1. März 2010 für ihre spätere Dienstunfähigkeit und ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2015 sei bereits mit bestandkräftigen Bescheiden der Unfallkasse Post und Telekom (Versagung von Unfallausgleich im Bescheid vom 6. Oktober 2010; Versagung eines Zuschusses zu einer Kur, Bescheid vom 15. Mai 2014) verneint worden. Zur näheren Begründung führt die Klägerin im Kern aus: Bestandskräftige Bescheide der Unfallkasse Post und Telekom (Unfallkasse) gälten im hier maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland nicht, da diese eine andere Rechtspersönlichkeit sei als die Unfallkasse (Nr. 1. der Zulassungsbegründung). Bejahe man gleichwohl eine solche Bindungswirkung, so fehle es im Widerspruchsbescheid vom 2. November 2015 (betreffend den Zuschuss) jedenfalls an dem dann erforderlichen Hinweis, dass die entsprechenden Feststellungen der Unfallkasse auch Bestandskraft für etwaige Anträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz haben würden (Nr. 2. der Zulassungsbegründung). Widersprüchlich seien schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass „aufgrund der Ausführungen der Ärztin Frau B. , kein Gutachten (…) eingeholt worden sei“ (Nr. 3. der Zulassungsbegründung). Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht die Bestandskraft vorliegender Bescheide entgegengehalten, sondern, wie allerdings erst eine genauere Lektüre der Entscheidung zeigt, in der Sache entschieden. Dieser Befund ergibt sich zunächst schon aus den Ausführungen auf Seite 8, zweiter Absatz, der Ausfertigung des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht der Sache nach auf die angefochtenen Bescheide Bezug nimmt und das darin erfolgte Vorgehen billigt. Dort stellt das Gericht nämlich fest, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der im Zuschussverfahren bestandskräftig verneinten Kausalitätsfrage nicht gehalten gewesen sei, die Ursächlichkeit erneut ärztlich begutachten zu lassen; sie habe sich vielmehr auf die bestandskräftigen Feststellungen der UK PT „beziehen“ dürfen. Diese Bezugnahme der Beklagten bestand ausweislich der angefochtenen Bescheide aber darin, die unfallbedingten Befunde nach eingehender Auswertung der von der Unfallkasse zur Verfügung gestellten und der der Deutschen Post AG bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht als wesentliche mitwirkende und damit rechtlich relevante Ursache für die Dienstunfähigkeit anzusehen (Ausgangsbescheid vom 18. Dezember 2015) bzw. die Feststellung zu treffen, dass „der anerkannte Dienstunfall (…) ohne wesentliche Folgen ausgeheilt“ sei (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016), die Kausalität also nach einer eigenen Sachprüfung zu verneinen. Die Einschätzung, auch das Verwaltungsgericht habe eine Sachprüfung vorgenommen und der Klägerin nicht schon die Bestandskraft der Bescheide vom 6. Oktober 2010 und 15. Mai 2014 entgegengehalten, wird durch dessen weitere Äußerung (UA Seite 8, dritter Absatz) nachhaltig bestätigt, die Kammer sehe angesichts des Inhaltes des Arztbriefes der Frau B. auch keinen Anlass, ein gerichtliches medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Diese Äußerung setztvoraus, dass eine Sachprüfung im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund steht sie auch nicht, wie die Klägerin indes meint, im Widerspruch zu dessen entscheidungstragender Rechtsauffassung. bb) Die Berufung kann auch nicht mit Blick auf das Zulassungsvorbringen unter Nr. 3 der Begründungsschrift nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (oder Nr. 5) VwGO zugelassen werden, welches sich näher mit der Frage der Kausalität befasst. (1) Das gilt zunächst für die Rüge, das Gericht übersehe den Zweck der Untersuchung durch Frau B. . Denn dieser Vortrag berührt nicht die (zutreffende) Feststellung im angefochtenen Urteil, Frau B. habe die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Probleme der Klägerin mit ihrem rechten Handgelenk lediglich ohne nähere Begründung vermutet. (2) Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (oder Nr. 5) VwGO rechtfertigt sich auch nicht durch das weitere Zulassungsvorbringen, die Berichte des Dr. H. vom 7. Mai 2014 und vom 14. August 2015 sowie die hierzu erfolgten Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 14. Juni 2016 hätten bei der Beantwortung „der Frage, ob ein weiteres ärztliches Gutachten von der Kammer einzuholen gewesen wäre, (…) Berücksichtigung finden müssen“. Der Sache nach mag dies als die Rüge verstanden werden, das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt wie begehrt durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Ursächlichkeit der bei dem Dienstunfall erlittenen Handgelenksverletzung für die Versetzung in den Ruhestand (vgl. den Schriftsatz vom 14. Juni 2016, Seite 2) weiter aufzuklären. Eine solche Rüge greift nicht durch. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die – wie hier – von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell- rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies wiederum ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der– ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., und vom 21. April 2015 – 1 E 148/15 –, BA Seite 5 f., n. v., jeweils m. w. N. Der bloße Verweis auf früheres Vorbringen zur Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die hier allein maßgeblichen (vgl. den Widerspruch vom 10. Januar 2016, die Klageschrift und den Schriftsatz vom 14. Juni 2016, letzter Absatz) Beschwerden im rechten Handgelenk reicht nicht für die Annahme aus, die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen – namentlich die schon von der Beklagten herangezogene gutachterliche Stellungnahme des fachärztlichen Beraters Dr. W. vom 7. Juli 2014 – könnten wegen grober Mängel im o. g. Sinne nicht geeignet sein, diesem die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dr. W. hat in Auswertung insbesondere des am Unfalltag erhobenen radiologischen Befundes des Röntgeninstituts Mechernich vom 1. März 2010 (keine Fraktur und keine Fehlstellung am rechten Handgelenk) und des Berichts des Dr. G. vom St. B1. Krankenhaus in T. vom 2. März 2010 (keine frische knöcherne Verletzung des rechten Handgelenks) und in Kenntnis des Berichts des Dr. H. vom 7. Mai 2014 im Rahmen des den Kurzuschuss betreffenden Verwaltungsverfahrens ausgeführt: Ein wesentlich ursächlicher Zusammenhang der in der Folgezeit beklagten Beschwerden und festgestellten Befunde mit dem Dienstunfall lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit herstellen. Er ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eingetretene, über Prellungen hinausgehende strukturelle (und deshalb fortwirkende) Verletzungen. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der o. g. unfallnah erhobenen Befunde und der zeitlichen Abläufe (Beklagen von Schmerzen im rechten Handgelenk erst mit Schreiben vom 21. Januar 2014, d. h. fast vier Jahre nach dem angeschuldigten Dienstunfall) ohne weiteres nachvollziehbar. Diese Bewertung wird durch die Berichte des Dr. H. vom 7. Mai 2014 und vom 14. August 2015 nicht ansatzweise in Zweifel gezogen. Deren Inhalt begründet gerade nicht, wie die Klägerin mit der Zulassungsbegründung der Sache nach behauptet, den Verdacht einer unfallbedingten (strukturellen) Verschiebung der Handgelenksknochen. Zwar hat Dr. H. in dem Bericht vom 7. Mai 2014 noch erklärt, die angefertigten Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks der Klägerin zeigten eine leichte DISI-Fehlstellung – d.h. eine Fehlstellung der Handwurzelknochen – als Hinweis auf eine Insuffizienz des skapholunären Bandapparates. Er weist jedoch zum einen schon hier ausdrücklich darauf hin, dass – wie auch am linken Handgelenk – keine posttraumatischen Veränderungen vorlägen. Dem entsprechend diagnostiziert Dr. H. im Kern lediglich eine bereits vor dem Unfall bestehende Arthroseerkrankung beider Hände mit dem Schwerpunkt an der rechten Hand. Zum anderen hält er in seinem späteren Bericht vom 14. August 2015 bei weitgehend unveränderten Diagnosen auf der Grundlage der nunmehr durchgeführten – gegenüber einer Röntgenuntersuchung genaueren – MRT-Untersuchung an dem Befund „leichte DISI-Fehlstellung“ nicht mehr fest, sondern konstatiert nun eine regelrechte Stellung der Handwurzelknochen zueinander ohne Hinweis auf eine Läsion der Handwurzelbänder. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anwendung der Grundsätze zum beamtenrechtlichen Teilstatus. Danach ist die Bedeutung der Sache entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der monatlichen Differenz zwischen dem innegehabten (Ruhegehalt zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung am 29. August 2017) und dem erstrebten Teilstatus (Unfallruhegehalt zum selben Zeitpunkt) zu bemessen. Das führt hier unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 mitgeteilten Beträge zu einem Streitwert, der in die festgesetzte Wertstufe fällt (2.035,31 Euro abzüglich 1.727,41 Euro = 307,90 Euro; 307,90 Euro x 24 = 7.389,60 Euro). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, welche der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den gleichen Erwägungen. Der Streitwert wird, da insoweit auf den früheren Zeitpunkt der Klageerhebung am 1. März 2016 abzustellen ist, bei genauer Berechnung u. U. von dem vorstehend errechneten Wert geringfügig abweichen; es ist aber auszuschließen, dass er in eine andere als die festgesetzte Wertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.