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Beschluss

4 A 1801/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1019.4A1801.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung  gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg  wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, „inwiefern in Pakistan eine innerstaatliche Schutzalternative vorhanden ist, wenn dem Asylsuchenden in Pakistan ein Verstoß gegen das Blasphemiegesetz vorgeworfen wird“, „welche innerstaatliche Schutzalternative einer solchen Person zur Verfügung steht“, „ob bereits eine Strafanzeige erstattet sein muss, damit einem Asylsuchenden eine innerstaatliche Schutzalternative versagt wird“ und „inwiefern in Bezug auf die Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG einem Asylsuchenden eine staatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, wenn das Strafmaß des § 295b PPC eine mehrjährige Strafe androht“, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung angenommen, es sei dem Kläger nicht gelungen, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Daneben müsse er sich auf eine innerstaatliche Schutzalternative verweisen lassen, weil ihm, sein Vorbringen als wahr unterstellt – landesweite Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz). Bezogen auf die eigenständig tragende Annahme, es fehle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes ebenso wie für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG an glaubhaftem Vortrag zum Verfolgungsschicksal, sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.