Beschluss
11 A 2669/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1020.11A2669.13.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO werden entweder nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder sind nicht gegeben. 1. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Hierbei ist der Kläger zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Zulassungsgrund entgegen der von ihm mehrfach gewählten Bezeichnung nicht die Rüge eines „Verfahrensmangels“ eröffnet, was ausschließlich nach dem ebenfalls vom Kläger angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO möglich ist. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils Im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40. b) Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Erlaubnis vom 6. Oktober 2011 in der Fassung der im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz am 25. Oktober 2013 zu Protokoll erklärten Änderung betreffend die Zulassung von Toröffnungen im Zaun zu Recht abgewiesen. Die Beurteilung erster Instanz, die behördliche Regelung finde in § 8 GO NRW eine hinreichende Rechtsgrundlage und verletze den Kläger nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Das Zulassungsvorbringen des Klägers - Begründung des Zulassungsantrages vom 23. Dezember 2013 und nachgereichte Schriftsätze vom 25. März 2015, vom 29. Mai 2015 sowie vom 20. April 2016 (jeweils mit Anlagen) - rechtfertigt keine abweichende Sichtweise. Hierzu hat der Senat im Einzelnen erwogen: aa) Der Kläger macht geltend, die „betreffende Wegeparzelle, auf dem (richtig: der) der Zaun errichtet worden ist, dient speziellen Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und unterliegt weiterhin einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime“. Die hierzu vorgetragenen Erwägungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Die vom Kläger zunächst zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 = juris - vermag die von ihm hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu rechtfertigen. Denn anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt hat die einseitige Errichtung eines Zaunes an dem Weg nicht die vollständige oder teilweise Einziehung einer Wegefläche zur Folge, die vormals von den Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans erfasst worden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 (216 f.) = juris Rn. 64 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 5, S. 4 f. = juris Rn. 15 ff. Der Weg als solcher und damit auch die Möglichkeit dessen Benutzung durch den Kläger bleiben hier vielmehr erhalten, auch wenn nicht auf voller Länge entlang der Flurstücke 27 und 35 eine Zuwegung möglich ist. Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG war demnach entbehrlich. bb) Ein Anspruch des Klägers, seine Grundstücke von jedem beliebigen Punkt aus von der Wegeparzelle auf dem Flurstück 29 erreichen zu können, ergibt sich entgegen der von ihm vertretenen Meinung nicht aus den Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes. Zwar dürfte es sich bei dem Weg um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 FlurbG handeln. Die weiteren konkretisierenden Regelungen des Flurbereinigungsplanes rechtfertigen allerdings nicht den vom Kläger gezogenen Schluss. Nr. 3.4.2.5 des Planes bestimmt unter anderem: „Die Benutzung der Wege ist, soweit gesetzlich oder in diesem Flurbereinigungsplan nicht etwas anderes bestimmt wird, zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und als Zufahrt zu Wohn- und Betriebsgebäuden gestattet“. Hieraus folgt, dass die Benutzung des Weges zu den genannten Zwecken erlaubt ist. Die Regelung besagt allerdings nicht von welcher Stelle aus diese Benutzung erfolgen kann oder muss. Dies ergibt sich ebenso wenig aus dem mit Schriftsatz vom 29. Mai 2015 nachgereichten Merkblatt. Dieses regelt gerade nicht, von welcher Stelle aus eine Zufahrt zu Grundstücken erfolgen kann oder muss. Sofern in diesem Merkblatt unbeschadet der Tatsache, dass ihm keine Rechtswirkung zukommen kann, zusätzlich angeführt ist, unter anderem die Wegebankette dürften nicht landwirtschaftlich genutzt werden, kann in dem bloßen Aufstellen des Zauns seitlich des Weges keine Bewirtschaftung dieser Fläche gesehen werden. Mit Blick auf die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz am 25. Oktober 2013 zu Protokoll gegebenen Erklärung, entsprechend der bereits im Verwaltungsverfahren erklärten Zusage, Toröffnungen im Zaun zuzulassen - deren Lage ergibt sich aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Lageplan (Bl. 78 GA) -, ist dem Benutzungsrecht des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt auch, soweit dieses Benutzungsrecht durch die ohnehin nur im Rahmen der Gesetze gewährleisteten Grundrechte geschützt sein mag. Ein Verstoß gegen den „aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ kann daher ebenso wenig erkannt werden. Die Frage, ob die durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauerte Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 25. März 2015 zutrifft, die Beigeladene habe die Möglichkeit, den „Treibweg der Milchkühe wesentlich zu vereinfachen und zu verkürzen“, bedarf nach den vorstehenden Erwägungen keiner weiteren Vertiefung. cc) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich ferner nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „jedoch die Bedeutung des Sperrens von Waldflächen im Sinne das (richtig: des) § 4 LFoG“ verkannt. Der hier streitigen Erlaubnis kommt keine sog. Konzentrationswirkung zu. Eine solche Wirkung bedarf einer hier nicht ersichtlichen besonderen gesetzlichen Anordnung, wie etwa in § 75 Abs. 1 VwVfG NRW für die Planfeststellung. Andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen werden somit durch die der Beigeladenen erteilten Erlaubnis nicht ersetzt. Wenn für die Errichtung des streitigen Zauns zusätzlich eine forstrechtliche Genehmigung nach § 4 LFoG NRW erforderlich und der Kläger durch deren Fehlen in Rechten verletzt sein sollte, die auf dem nordrhein-westfälischen Forstrecht fußen und Drittschutz vermitteln, ist es ihm unbenommen, sich an die zuständige Forstbehörde zu wenden. Diese Beurteilung gilt ebenfalls hinsichtlich der geltend gemachten „Unüblichkeit der Einzäunung von Wald“. Die Funktion einer Forstbehörde hat die Beklagte nicht inne (vgl. § 55 LFoG NRW). dd) Das vorstehend Ausgeführte gilt sinngemäß, soweit sich der Kläger auf zivilrechtliche Entscheidungen beruft, die zu seinen Gunsten ausgegangen sind. Die streitige Erlaubnis hat - wie bereits ausgeführt - keine Konzentrationswirkung und berührt erst recht nicht dem Kläger möglicherweise zustehende, auf privatrechtlichen Bestimmungen beruhende Abwehrrechte. 2. Die ferner erhobene Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Berufung. Das Vorbringen des Klägers zeigt keinen Verfahrensverstoß auf. Der Kläger macht mehrfach geltend, „das erstinstanzliche Gericht (sei) nicht seiner Aufklärungsplicht nachgekommen“. Mit den jeweiligen Ausführungen wird ein Verfahrensfehler indes nicht dargelegt. aa) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht keine Beweisaufnahme durch Anberaumung einer Ortsbesichtigung durchgeführt, greift nicht durch. Zum einen hätte es dem Kläger - zumal anwaltlich vertreten - offen gestanden, selbst einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, weshalb er sich jetzt nicht mehr auf einen möglichen Verfahrensfehler berufen kann. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Inaugenscheinnahme auch ohne ein förmliches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts waren keine Tatsachen mehr ermittlungsbedürftig. Mit Angriffen gegen diese Rechtsauffassung kann ein Verfahrensfehler aber nicht begründet werden. bb) Dies gilt auch in Bezug auf eine vermeintlich fehlende Sachaufklärung im Zusammenhang mit den vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Köln zu einer zivilrechtlichen Unzulässigkeit der Errichtung des Zaunes. Insoweit wird erneut nur eine angeblich fehlerhafte bzw. unterbliebene rechtliche Sachverhaltswürdigung erster Instanz gerügt, die allerdings dem materiellen Recht zuzuordnen ist und einen Verfahrensverstoß regelmäßig - so auch hier - nicht begründen kann. Diese Feststellung greift auch mit Blick auf den Schriftsatz vom 20. April 2016 und die dort nachgereichten Unterlagen Raum; einer Entscheidung, ob dieser nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO erfolgte Vortrag überhaupt berücksichtigungsfähig ist, bedarf es daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift; die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).