Beschluss
3 A 1807/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1024.3A1807.16.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter entscheidet über den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Der Beklagte benennt als Ansatzpunkt seiner Ausführungen weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils. Die von ihm als zweifelhaft bezeichnete Frage, „ob die aufgeführten Entscheidungsgründe im Hinblick auf das Vorliegen von höherwertigen Dienstposten auf die Systematik der Funktionszuordnung der Polizei NRW tatsächlich übertragbar sind“, lässt nicht erkennen, ob es überhaupt um die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils oder möglicherweise um diejenigen einer der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen gehen soll. Das „Vorliegen von höherwertigen Dienstposten“ ist grundsätzlich sowohl bei der Feststellung erheblich, dass dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen waren (Urteilsabdruck, Seite 7, Mitte), als auch bei der Feststellung, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. die Anzahl der besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 überstieg (Urteilsabdruck, Seite 16, unten). Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der ersten Feststellung nicht auf eine „Systematik der Funktionszuordnung der Polizei NRW“ gestützt, sondern auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift, denen der Beklagte trotz ausdrücklicher Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom 21.4.2015, ob diese zuträfen, nicht entgegen getreten ist. Hinsichtlich der zweiten Feststellung nimmt das Verwaltungsgericht ebenfalls auf Ausführungen des Beklagten Bezug. Im Übrigen würde es nicht zu einem geringeren, sondern zu einem höheren Anspruch führen, wenn diese Feststellung verneint würde. Unabhängig davon war der Beklagte seinerzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. zu einer sachgerechten Funktionsbewertung und Ämterzuordnung verpflichtet. Soweit er mit seinem Zulassungsvorbringen ausdrücken wollte, dass er dem bei der Festlegung von Funktionen, die eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erlauben, bisher nicht nachgekommen wäre, hätte er diesen Zustand zu beheben. Bis dahin musste er sich für die Gewährung von Zulagen nach § 46 BBesG a. F. an der vorgenommenen Funktionszuordnung festhalten lassen. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Für die vom Beklagten formulierte Frage, „inwiefern die Aussage, ein Beamter / eine Beamtin nehme eine höherwertige Tätigkeit nach § 46 BBesG (neu § 59 LBesG) wahr, überhaupt bei der in der nordrhein-westfälischen Polizei summarisch und nicht analytisch erstellten Funktionszuordnung so korrekt getroffen werden kann, oder ob sich – korrekterweise – eine solche Aussage mit der in NRW praktizierten summarischen Funktionszuordnung gar nicht treffen lässt“, ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Nach den obigen Ausführungen ist schon nicht ersichtlich, dass und wo das Verwaltungsgericht die vom Beklagten genannte Aussage im angefochtenen Urteil getätigt und dabei auf den Unterschied zwischen einer summarisch und einer analytisch erstellten Funktionszuordnung abgehoben haben soll. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).