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Beschluss

4 A 2368/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1026.4A2368.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin L.     aus C.      wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die ausschließlich erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Denn der Kläger war durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertreten. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Hier ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte, der verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2016 – 4 A 2077/16.A –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht eine persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich hätte halten müssen. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in einer eigenständig tragenden Begründung den bisherigen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und befunden, auf dieser Grundlage seien die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt. Unabhängig hiervon hat es die Klageabweisung zudem auf das Bestehen einer landesinternen Schutzmöglichkeit gestützt. Bezogen auf beide dieser selbständig tragenden Begründungen, mit denen ein gewissenhafter anwaltlich vertretener Beteiligter angesichts der Ausführungen des angefochtenen Bescheids auch ohne richterlichen Hinweis rechnen musste, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb eine persönliche Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Erlangung rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.