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Beschluss

6 A 767/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1026.6A767.16.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil, mit dem es zur Neubescheidung des Verbeamtungsbegehrens verpflichtet worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil, mit dem es zur Neubescheidung des Verbeamtungsbegehrens verpflichtet worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das beklagte Land stützt sich auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. 1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das beklagte Land begründet die geltend gemachten ernstlichen Zweifel damit, dass die vom Verwaltungsgericht aus der Beweisaufnahme gezogenen Schlussfolgerungen im Widerspruch zu den im Straf- und Verwaltungsverfahren erfolgten Zeugenaussagen stünden. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Versuche unternommen, diese Widersprüche aufzuklären; für den Kläger sprechende Aussagen seien ungeprüft übernommen, gegen ihn sprechende Aussagen mit teils fadenscheinigen Argumenten beiseitegeschoben worden. Das beklagte Land rügt mit diesem Vorbringen die Tatsachenfeststellungen bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft. Damit dringt es nur teilweise durch und stellt auf diese Weise das Entscheidungsergebnis nicht in Frage. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht im Wege der freien Beweiswürdigung gewonnenen richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind nur dann gegeben, wenn die Tatsachenfeststellungen ernsthaft fragwürdig erscheinen, weil etwa das Verwaltungsgericht Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze außer Acht gelassen hätte oder seine Überzeugung aus sonstigen Gründen unvertretbar wäre. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 – 8 C 108.82 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 –, juris, Rn. 15, vom 15. Oktober 2014 – 6 A 208/14 –, juris, Rn. 7 f., vom 25. Juli 2014 – 6 A 1872/13 –, juris, Rn. 7, und vom 14. Mai 2014 – 6 A 1366/13 –, juris, Rn. 4. Gemessen daran zieht das Zulassungsvorbringen Tatsachenfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nur teilweise durchgreifend in Frage. Das beklagte Land stützt im angefochtenen Bescheid seine Einschätzung, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zum einen darauf, dass er bei einer in seiner Gegenwart begangenen Straftat nicht eingeschritten sei, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Zum anderen komme die Art und Weise hinzu, wie er unter Nutzung des Dienstausweises versucht habe, auf den Feuerwehrmann dahin einzuwirken, ihn unbehelligt zu lassen; er habe diesem gegenüber bedrohlich geäußert, der Zeuge solle doch aufpassen, was er tue bzw. sage, habe ihm den Polizeiausweis hingehalten und dabei tief in die Augen gestarrt. Ergänzend verweist es auf das Fehlen besonderer positiver und für den Kläger sprechender Momente, wie etwa einer rückhaltlosen Mitwirkung an der Ermittlung des (Diebstahls-)Sachverhalts; er habe nicht einmal ansatzweise derartige Bemühungen auf sich genommen. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich als unvertretbar, soweit sie das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstausweises betrifft (a). In Bezug auf das unterbliebene Einschreiten gegen in seiner (des Klägers) Gegenwart begangene Straftaten sowie die mangelnde Mitwirkung an der Diebstahlsaufklärung hat das beklagte Land hingegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Beweisermittlung bzw. Beweiswürdigung dargetan (b). Im Ergebnis dringt daher das beklagte Land mit seinem Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht durch (c). a) Die Grenzen einer vertretbaren Beweiswürdigung überschreitet das Verwaltungsgericht, soweit es zu der Feststellung gelangt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Kläger seinen Dienstausweis eingesetzt habe, um den Zeugen L. dazu zu bewegen, ihn nicht in die Ermittlungen einzubeziehen. Das beklagte Land hat mit dem Zulassungsvorbringen zutreffend darauf verwiesen, dass der Zeuge L. die maßgebliche Situation in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 12. September 2014 durch die Kreispolizeibehörde I. und bei seiner persönlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. März 2016 geschildert habe, ohne dass dabei Widersprüche zu Tage getreten seien. Dies betrifft insbesondere auch die Angaben, der Kläger habe ihm (dem Zeugen L. ) den Dienstausweis „vor die Nase gehalten“ und sinngemäß geäußert, „wir sollten aufpassen, was wir tun“. Wenn das Verwaltungsgericht trotz dieses Verhaltens meint, es bestünden keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter Einsatz des Dienstausweises versucht habe, den Zeugen L. dazu zu bewegen, ihn unbehelligt zu lassen, ist dies nicht mehr vertretbar. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente, der Kläger habe seine Personalien freiwillig angegeben, durch das Vorzeigen des Dienstausweises die Ermittlung seiner Person ermöglicht und den Zeugen L. sogar aufgefordert, seine Personalien den Polizeibeamten mitzuteilen, sind nicht tragfähig. Denn das Interesse des Klägers daran, einen Zeugen zu bewegen, ihn als möglicherweise Tatbeteiligten unbehelligt zu lassen, entfällt nicht, wenn seine Personalien bekannt sind; gerade dann ist es aus der Sicht des Klägers von erheblicher Bedeutung, dass der Zeuge nichts für ihn Nachteiliges aussagt. Unabhängig davon zeigt der zeitliche Ablauf, dass der Kläger die Weitergabe seiner Personalien erst zu einem Zeitpunkt angeregt hat, als seine Anwesenheit am Ort des Geschehens und seine Identität ohnehin nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden konnten. Zu dem vom Verwaltungsgericht weiter angeführten Umstand, der Zeuge L. habe „in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angegeben, sich durch den Kläger eingeschüchtert gefühlt zu haben“, führt das beklagte Land zu Recht an, dass das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht weiter nachgefragt habe. Dass der Zeuge L. den Eindruck eines Einschüchterungsversuchs durch den Kläger von sich aus in der mündlichen Verhandlung nicht erneut geschildert hat, weil er dies mittlerweile als unzutreffend ansieht, ist unter diesen Gegebenheiten fernliegend; die dahingehende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht mehr vertretbar. Unabhängig davon dürfte es mit Blick auf die Begründung der mangelnden charakterlichen Eignung in dem angefochtenen Bescheid („Art und Weise ..., wie er unter Nutzung seines Dienstausweises versucht hat, auf den Feuerwehrmann Einfluss zu nehmen“) nicht entscheidend sein, ob sich der Zeuge letztlich tatsächlich eingeschüchtert gefühlt hat, sondern ob das Verhalten des Klägers dazu geeignet war, eine Einschüchterung zu bewirken mit dem Ziel, in Bezug auf ihn (den Kläger) „die ganze Sache auf sich beruhen zu lassen“. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der konsistenten Aussage des Zeugen L. hat weder das Verwaltungsgericht aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. b) Das Zulassungsvorbringen zieht aber die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das unterbliebene Einschreiten des Klägers gegen in seiner Gegenwart begangene Straftaten sowie die mangelnde Mitwirkung an der Diebstahlsaufklärung nicht schlüssig in Zweifel. Nach Auffassung des beklagten Landes spricht – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen H. und N. nicht, dass sie sich mit ihrer Aussage selbst belastet hätten. Denn sie hätten sich nicht dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt, da das Strafverfahren eingestellt worden und eine Wiederaufnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Vielmehr spreche das Motiv, dem befreundeten Kläger im Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu helfen, gegen die Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen. Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass angesichts dieser Umstände das Argument der „Selbstbelastung“ deutlich an Gewicht verliert und die Hilfe für einen Freund eine mögliche Motivation für eine falsche Aussage darstellt. Aber der Umstand, dass eine anderweitige Beweiswürdigung hier (ebenso) gut vertretbar oder aus Sicht des beklagten Landes sogar überzeugender wäre, führt noch nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der freien Überzeugungsbildung überschritten hätte, zumal es bei einer Aussage der Zeugen zu ihren eigenen Lasten verbleibt. Das beklagte Land trägt weiter vor, der Kläger habe entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts seine Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung vermissen lassen. Es könne seine Einschätzung nicht darauf stützen, dass der Kläger die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Ausbildungsleitung am 9. September 2014 (zwei Tage nach dem Vorfall) gemeldet habe. Denn Kommissaranwärter seien ohnehin zu einer entsprechenden Anzeige verpflichtet, die sich zudem auf die Mitteilung lediglich des Tatvorwurfs und der wesentlichen Umstände beschränke. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht vielmehr bereits deswegen nicht nachgekommen, weil er ein wichtiges Detail gegenüber der Ausbildungsleitung verschwiegen bzw. falsch dargestellt habe. Während er gegenüber RI Q. , Sachbearbeiter der Ausbildungsleitung, geäußert habe, er habe den Dienstausweis vorgezeigt, weil er keine anderen Ausweispapiere mitgeführt habe, habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, er habe den Dienstausweis vorgezeigt, obwohl er seinen Personalausweis dabei gehabt habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lassen sich daraus indessen nicht herleiten. Mit diesem Einwand berücksichtigt das beklagte Land nicht hinreichend, dass es die dem Ablehnungsbescheid zu Grunde liegenden Eignungszweifel (u.a.) darauf gestützt hat, dass der Kläger sich der „Aufklärung seiner Rolle bei dem Diebstahl bzw. der seiner Freunde entzogen“ und „nicht einmal ansatzweise“ Aufklärungsbemühungen unternommen habe. Auf diese Begründung, die mangelnde Mitwirkung des Klägers bei der Aufklärung des Diebstahls, bezog sich auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts (Angabe der Personalien, Vorlage des Dienstausweises, Mitteilung an die Ausbildungsleitung, Weitergabe der Personalien an alarmierte Polizeibeamte, vgl. S. 10 der Urteilsabschrift). Inwieweit der mit dem Zulassungsvorbringen vorgetragene Umstand, der Kläger habe gegenüber der Ausbildungsleitung verschwiegen bzw. falsch dargestellt, dass er seinen Dienstausweis vorgezeigt habe, obwohl er andere Ausweispapiere mit sich geführt habe, für die Aufklärung des Diebstahlsvorwurfs und damit auch für den Vorwurf mangelnder Mitwirkung bei dieser Aufklärung relevant sein könnte, wird nicht verständlich. Ebenfalls ohne Erfolg greift das beklagte Land die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der auf dem Wagen befindliche Käse und die Flammkuchen von den Zeugen H. und N. zuvor aus den Buden entnommen worden wären. Die Staatsanwaltschaft Q1. und das Amtsgericht C. seien übereinstimmend von der Tatbestandserfüllung durch alle drei Beschuldigten (auch durch den Kläger) ausgegangen, anderenfalls hätte die Einstellung des Verfahrens nicht nach § 153 StPO erfolgen dürfen, sondern hätte § 170 Abs. 2 StPO Anwendung finden müssen. Dem dürfte man zwar entnehmen können, dass das Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts nicht zwingend ist. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung ergeben sich daraus indessen nicht. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht weiter aufgeklärt hat, wie das Diebesgut (wenn nicht durch die Zeugen) auf den Wagen gelangt sein könnte. Das beklagte Land greift ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, es sei durchaus überzeugend, dass der Kläger erst durch die Unruhe, die durch die „Flucht“ des Zeugen N. und das Eintreffen der Feuerwehr entstanden sei, darauf aufmerksam geworden sei, dass der Zeuge H. den Wagen genommen habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Einlassungen des Klägers in der abschließenden Anhörung in dem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren, in dem er geäußert habe, er habe sich „im Nachhinein darüber geärgert, dass er nicht konsequenter auf Herrn H. eingewirkt habe, seine Tat zu unterlassen bzw. rückgängig zu machen“. Die Aussage verdeutliche, dass er die Mitnahme des Karrens durch den Zeugen H. bemerkt habe und ihm bewusst gewesen sei, dass sich auf dem Karren Diebesgut befunden habe. Mit diesem Vorbringen dringt das beklagte Land nicht durch. Die angeführte Äußerung des Klägers im Disziplinarverfahren mag zwar auch den Schluss zulassen, der Kläger habe bereits früher die Mitnahme des Karrens bemerkt. Dass dieses Beweisergebnis zwingend und damit die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar ist, lässt sich dem Vergleich mit der Äußerung im Disziplinarverfahren jedoch nicht entnehmen. Dafür ist die Formulierung „bzw. rückgängig zu machen“, die auch eine spätere Wahrnehmung des Karrens nicht ausschließt, zu unpräzise. Eine unvertretbare Beweiswürdigung folgt schließlich nicht daraus, dass das beklagte Land einen anderen als vom Verwaltungsgericht angenommenen Ablauf des Geschehnisses am 6. September 2014 „für am wahrscheinlichsten“ hält. Es schildert in diesem Zusammenhang unter Heranziehung der verschiedenen Zeugenaussagen insbesondere ausführlich das Verhalten und die zurückgelegten Wege des Zeugen N. . In welcher Hinsicht daraus ernstliche Zweifel an der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht folgen könnten, wird indessen nicht erkennbar. Allein der Hinweis, das Verwaltungsgericht habe diesen Ablauf „nicht hinreichend gewürdigt“, reicht dafür nicht aus. c) Auch wenn das beklagte Land nach Vorstehendem (vgl. a) dargelegt hat, dass die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht teilweise unvertretbar ist, führt dies gleichwohl nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags auf der Grundlage des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel. Denn das beklagte Land hat die Zweifel an der charakterlichen Eignung in dem streitgegenständlichen Bescheid – wie oben dargestellt – nicht allein auf die Art und Weise der Nutzung des Dienstausweises gestützt, sondern auch auf das unterbliebene Einschreiten hinsichtlich des Diebstahls; außerdem hat es für die Schwere der Pflichtverletzung mit als maßgeblich angesehen, dass der Kläger später „nicht einmal ansatzweise“ Aufklärungsbemühungen auf sich genommen habe. Hinsichtlich der beiden letzteren Gesichtspunkte hat das beklagte Land die Beweiswürdigung – wie unter b) ausgeführt – nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Entfällt danach eine die Prognoseentscheidung (mit)tragende Erwägung, ist die konkrete, vom Dienstherrn getroffene Entscheidung nicht mehr von hinreichenden Erwägungen gestützt und daher insgesamt fehlerhaft. Etwas anderes gilt nur, wenn die Behörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits eine einzelne Erwägung sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein tragend ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2017 – 6 B 977/17 –, juris, Rn. 11 f., m.w.N. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung, ob die Art und Weise der Nutzung des Dienstausweises möglicherweise für sich gesehen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers begründet, unterliegt nicht der Beurteilung des Senats bzw. Gerichts, sondern ist durch den Dienstherrn in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zu treffen. Sind damit nach Vorstehendem im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme gegeben, der Bescheid sei wegen des der Eignungseinschätzung zugrunde gelegten unzutreffenden Sachverhalts rechtswidrig, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, das beklagte Land habe allgemeine Wertmaßstäbe missachtet, weil es die Anforderungen an die Charakterfestigkeit überspannt habe. Allerdings dürfte das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme, dass „unter Berücksichtigung des zuvor unauffälligen und positiven Ausbildungsverlaufs sowie der augenfälligen groben Dummheit des Verhaltens der drei Beteiligten von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Fehlverhalten des Klägers auszugehen“ sei, in unzulässiger Weise seine eigene Wertung an die Stelle derer des beklagten Landes gesetzt haben. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das Zulassungsvorbringen formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage. Das Vorbringen des beklagten Landes zu diesem Zulassungsgrund wird lediglich zusammengefasst mit der Feststellung, die Berufung sei zuzulassen, weil „die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ,hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage' i.S.d. Beschlusses des OVG NRW vom 04.12.2008 ‑ 6 B 1520/08 – grundsätzliche Bedeutung hat“. Unabhängig davon ergibt sich aus den weiteren Ausführungen nichts zu Gunsten des beklagten Landes. Es macht geltend, dass es die im gegen den Kläger geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Q1. – 19 Js 288/14 – gewonnenen Erkenntnisse als „hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage“ für die Einschätzung der charakterlichen Eignung ansehe, der Kläger dies hingegen bestreite und das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit sehe, Zeugen, die sich bereits im Strafverfahren geäußert hätten, erneut vorzuladen. Die diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen (wohl) zu entnehmende Frage, ob eine „hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage“ dann vorliegt, wenn der „Eignungseinschätzung ein Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, der in identischem Umfang bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war“, ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Ob die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine tragfähige tatsächliche Grundlage für die Eignungseinschätzung bilden können, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa Umfang und Tiefe der Beweisaufnahmen, dem Tatvorwurf im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sowie auch den konkreten Erwägungen für die (negative) Eignungseinschätzung. 3. Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 B 68/14 ‑, juris, Rn. 11. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Den Ausführungen lässt sich weder ein vom Verwaltungsgericht aufgestellter, tragender abstrakter Rechtssatz entnehmen, noch lässt sich erkennen, in Bezug auf welchen tragenden abstrakten Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte die behauptete Divergenz vorliegen soll. Soweit das beklagte Land verschiedene Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheidungsspielraum des Dienstherrn und dessen eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit zitiert, macht es mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen unzutreffenden Sachverhalt angenommen, allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend, die nicht geeignet ist, den Zulassungsgrund der Divergenz zu begründen. Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht seiner Überprüfung ausdrücklich den (nicht abweichenden) Rechtssatz voran, dass die Eignungsentscheidung des Dienstherrn nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr habe allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, könne nicht überzeugen. Damit beanstandet das beklagte Land allein die – seiner Auffassung nach – unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. In gleicher Weise wird mit dem Vorbringen, die im Rahmen der Eignungseinschätzung vorgenommene Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliege der eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilung des Dienstherrn, allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend gemacht. Eine Abweichung von einem in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz folgt daraus nicht. Eine Divergenz wird schließlich nicht dargelegt mit dem auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats gestützten Vorbringen, es wäre angesichts des nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums seitens des Verwaltungsgerichts ausreichend und ratsam gewesen, sich auf die der Verwaltungsentscheidung zu Grunde liegenden Akten zu stützen und keine eigene Beweiserhebung und -würdigung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).