Beschluss
4 A 2249/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1030.4A2249.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2017 – 4 A 1274/17.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Gemessen daran macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Gericht habe nicht erörtert, dass er unter Vorlage entsprechender Zeitungsartikel vorgetragen habe, bei einer Rückkehr nach Pakistan weiterhin der von ihm geschilderten Verfolgung ausgesetzt zu sein, nachdem dort in der Presse unter Nennung seines Namens darüber berichtet worden sei, dass er eine Ehe mit einem „Zwitter“ habe schließen wollen. Das Verwaltungsgericht hat das betreffende Vorbringen des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, vierter Absatz[1], sowie Seite 5, zweiter und dritter Absatz). Es hat erkennbar den Inhalt der vorgelegten Presseartikel und die Folgen der öffentlichen Berichterstattung lediglich anders gewürdigt als der Kläger und eine Verfolgungsgefahr nur für den Fall angenommen, dass der Kläger entgegen den Entscheidungen des Imams und des Gerichts einen „Zwitter“ heiraten sollte, was nicht mehr anstehe. Damit hat es zugleich deutlich gemacht, dass es die von dem Kläger geäußerte Befürchtung, aufgrund der Presseberichterstattung sei er „in Pakistan praktisch als ‚Freiwild‘ anzusehen“, nicht teilt. Diese von der Einschätzung des Klägers abweichende Sachverhalts- und Beweiswürdigung berührt nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.