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Beschluss

8 B 699/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1113.8B699.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 4664/16 gegen die der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. April 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 17. Februar 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage jedenfalls unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angefochtene Genehmigung den Antragsteller nicht in öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die seinem Schutz dienen. 1. Der Senat lässt ebenso wie das Verwaltungsgericht offen, ob der Eilantrag schon deshalb keinen Erfolg hat, weil die im Hauptsacheverfahren angegriffene Genehmigung unanfechtbar geworden ist. Auf das Vorbringen des Antragstellers zu dieser Frage kommt es daher nicht an. Der Eilantrag ist jedenfalls unbegründet. 2. Der Antragsteller kann auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht mit Erfolg eine Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geltend machen, weil die streitbefangene Windenergieanlage nicht innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen liege. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i. V. m. dem Flächennutzungsplan abweichend vom Regelfall, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise eine subjektive, drittschützende Wirkung zugunsten einzelner, abgrenzbarer Personengruppen zukommen kann. Nach dem zitierten Senatsbeschluss richtet sich dies nach dem auszulegenden planerischen Willen der Gemeinde, wie er sich aus der konkreten Entstehungsgeschichte ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass die im Rahmen der planerischen Abwägung ohnehin– ohne subjektivierende Wirkung – einzustellenden Nachbarbelange eine qualifizierte Berücksichtigung gefunden haben. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Plan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o. ä.) objektiviert hat. Gemessen hieran genügt es für eine nachbarschützende Wirkung grundsätzlich nicht, dass überhaupt Pufferabstände zur Wohnbebauung festgesetzt werden, um die Belange von Nachbarn zu berücksichtigen. Deren generelle Berücksichtigung gehört nämlich von vornherein zu den Aufgaben der im Allgemeininteresse erfolgenden Bauleitplanung. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, dass der Plangeber außerhalb der festgesetzten Konzentrationszonen bestehende (Nachbar‑)Belange in die planerische Abwägung einbeziehen und hierdurch selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte für einen bestimmten Personenkreis schaffen wollte, ergeben sich hieraus nicht. Die Berücksichtigung von Pufferabständen lässt nur erkennen, dass die Belange der Ortslagen bzw. der Wohnbebauung im Außenbereich grundsätzlich in die planerische Abwägung einbezogen wurden. 3. Der Antragsteller wird voraussichtlich auch nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Das Verwaltungsgericht ist insoweit in Anlehnung an die nach Nr. 6.1 TA-Lärm festgelegten Immissionsrichtwert (für Mischgebiete Buchstabe d) TA Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998) zutreffend von dem im Außenbereich zumutbaren Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts ausgegangen, weil das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, ZNER 2015, 486 = juris Rn. 6. a) Dagegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, sein Grundstück habe eine „Innenbereichslage“ mit der „Struktur eines reinen Wohngebiets“. Dies trifft nicht zu. Es befindet sich außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Außenbereich. Dies folgt aus Karten und Luftbildern, die bei „tim-online“ abrufbar sind. Einen Bebauungsplan gibt es nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 nicht. Ob der Antragsgegner bei der Festsetzung seiner Richtwerte von einem anderen Gebietscharakter ausgegangen sein mag, ist rechtlich irrelevant. Abgesehen davon geht auch der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 10. Februar 2017 jedenfalls mittlerweile davon aus, dass das Wohnhaus des Antragstellers im Außenbereich liegt. b) Der nächtliche Richtwert beträgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deswegen 35 dB(A), weil das Wohngrundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt den Kläger gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung; ein ihn im Sinne eines Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 ‑ 8 A 1710/10 -, juris Rn. 13 (zum Landschaftsschutzgebiet), und vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 27 (zum Naturschutz- und FFH-Gebiet). Auch wenn die bauliche Nutzbarkeit eines Landschaftsschutzgebietes im Vergleich zum Außenbereich ohne eine solche Festsetzung eingeschränkt ist, kommen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch dort Ausnahmen oder Befreiungen vom Bauverbot in Betracht. Daher muss auch in einem Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich mit emittierenden Anlagen gerechnet werden. Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. c) Die Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 10. Oktober 2017 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil nach dem zugrunde gelegten Berechnungsverfahren Schallimmissionen von Windenergieanlagen in großen Entfernungen unterschätzt würden. Insoweit kann offenbleiben, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windkraftanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. Jedenfalls liegt eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung – wie vorliegend – mit dem Nullwert veranschlagt wird und damit unberücksichtigt bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 8 B 1017/15 -, juris Rn. 30, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 24. Es bestehen daher auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens, das vor allem die Bodendämpfung herausrechnet, zu einer Überschreitung des Lärmrichtwerts führen würde. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf die abwegige Behauptung von Herrn T. K. unter www.windwahn.com, nach dem geänderten Prognoseverfahren müssten die Berechnungsverfahren durchschnittlich 6 bis 9 dB mehr ausweisen, genügt dafür nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (Seite 12 des Beschlussabdrucks), dass nach der zunächst erfolgten Schallimmissionsprognose vom 20. Dezember 2010 an einem 150 m näher an der streitbefangenen Windenergieanlage gelegenen Immissionspunkt eine Gesamtbelastung von 34,4 dB(A) angenommen wurde. Selbst wenn man von diesem Wert auch für das weiter entfernt liegende Wohnhaus des Antragstellers ausginge und diesen um die genannten 9 dB erhöhte, wäre der nächtliche Richtwert von 45 dB(A) durch den Summenpegel nicht überschritten. Im Übrigen hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass bei einer Berechnung nach dem Interimsverfahren zu Ungunsten des Antragstellers ein geringerer Sicherheitszuschlag angesetzt worden wäre und die danach vorgesehene frequenzselektive Betrachtungsweise regelmäßig zu schlechteren Ausbreitungsbedingungen sowie einem höheren Luftabsorptionsmaß führe. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. d) Der Antragsteller legt schließlich nicht substantiiert dar, dass er unzumutbar durch tieffrequenten Schall beeinträchtigt wäre. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 29 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -,juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 21 ff. (jeweils m. w. N.). Mit dem bloßen Hinweis auf einzelne Studien, die zu anderen Ergebnissen kommen sollen, ohne dass der Antragsteller dies in irgendeiner Weise näher erläutert hätte, legt er nicht hinreichend dar, dass der bisherige Erkenntnisstand insoweit überholt sein könnte. Aus der von ihm zitierten Studie unter anderem der Charité in Berlin aus dem Jahre 2017, wonach eine „mögliche Verbindung zwischen Infraschall-induzierten Veränderungen der Hirnaktivität und der Entstehung verschiedener physiologischer sowie psychologischer Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt“ worden sei, ergibt sich nicht, dass diese Auswirkungen auch gesundheitsschädlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).