Beschluss
18 B 1169/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1114.18B1169.17.00
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3750 € festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen. Abgesehen davon, dass die Antragsteller ihrem Antrag entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt haben, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beabsichtige Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), rechtlich nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen nichts anderes. Dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. 2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechts-schutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, ihnen mit Blick auf die dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. bzw. Vater der Antragsteller zu 2. und 3. am 21. September 2017 erteilte Duldung zur Aufnahme einer Ausbildung als KFZ-Mechatroniker ebenfalls eine Duldung zu erteilen, abgelehnt und dazu ausgeführt, den Antragstellern sei eine solche weder nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller ist ein Anordnungsanspruch weiter nicht glaubhaft gemacht. Dabei geht der Senat ungeachtet des Umstandes, dass mit der Beschwerde ausdrücklich nur eine Duldung nach Maßgabe des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begehrt wird, bei verständiger Würdigung des Vorbringens davon aus, dass das Begehren der Antragsteller zumindest sinngemäß auch auf die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gerichtet ist. In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht das ausdrücklich nur auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichtete Antragsvorbringen verstanden. a) Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne dieser Regelung folgt nicht aus dem Umstand, dass dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragsteller zu 2. und 3. eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3, 4 AufenthG erteilt wurde, denn diese Duldung begründet auch in seiner Person nicht die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit einer Ausreise: Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dringende persönliche Gründe liegen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 geltenden Fassung vor, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Der Gesetzgeber misst der Aufnahme einer Ausbildung ein das öffentliche Interesse an der an sich sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Gewicht bei und räumt dem Auszubildenden einen gesetzlichen Anspruch auf eine Duldung ein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aufnahme einer Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund nicht genügt, um in der Person des Auszubildenden eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne der §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG AufenthG zu begründen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. April 2007, BT-Drs. 16/5065 zu § 60a Abs. 2 Satz 3, S. 187; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1964/07 -, juris, Rn. 10; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 3 11/2016 Nr. 1; Kluth, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht 2016, § 60a Rn. 23. Der gesetzlichen Wertung entsprechend kann von vornherein nichts anderes für die Familienmitglieder des Auszubildenden gelten. Ihre Bleibeinteressen können, sofern sie allein vom Auszubildenden abgeleitet werden, keinesfalls höher bewertet werden als die des Auszubildenden selbst. Aus der Zuerkennung eines dringenden Grundes in der Person des Auszubildenden folgt deshalb nicht zugleich die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Eine gemeinsame Ausreise ist der Familie vielmehr ungeachtet der aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG folgenden Wertung weiterhin grundsätzlich möglich und zumutbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 18 B 336/17 -, juris. b) Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dringende persönliche Gründe liegen vor, wenn sich bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausreise. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 18 B 336/17 -, juris; Kluth, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht 2016, § 60a Rn. 23; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 3 11/2016 Nr. 1. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf Tatbestandsebene gerichtlich nachprüfbare Rechtsfrage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 18 B 336/17 -, juris; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 3 11/2016 Nr. 1. Aus den gesetzlichen Regelungen, die weder einen Familiennachzug noch die Aussetzung der Abschiebung der Familienangehörigen im Falle der Erteilung einer Ausbildungsduldung an einen Familienangehörigen vorsehen, folgt, dass dringende persönliche Gründe regelmäßig nicht schon deshalb zu bejahen sind, weil sich ein Familienmitglied für die Aufnahme einer Ausbildung im Bundesgebiet entscheidet und infolge dessen mit einer Trennung der Familienmitglieder für die Dauer der Ausbildung zu rechnen ist. Dies ist mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 und 3 der UN-Kinderrechtskonvention regelmäßig nicht zu beanstanden, weil den ausreisepflichtigen Familienmitgliedern die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland möglich ist und die gleichwohl erfolgte Trennung der Familienangehörigen auf der persönlichen Entscheidung des Ausländers beruht, trotz vollziehbarer Ausreisepflicht der übrigen Familienangehörigen eine Ausbildung im Bundesgebiet aufzunehmen. Aus Art. 8 Satz 1 der Richtlinie 2003/86/EG folgt nichts Abweichendes. Nach dieser Regelung dürfen die Mitgliedstaaten verlangen, dass sich der Zusammenführende während eines Zeitraums, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen. Über einen solchen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus verfügt der Inhaber einer Ausbildungsduldung, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Ausreisepflicht lediglich ausgesetzt ist, nicht. Der Regelung ist deshalb nicht zu entnehmen, dass eine Trennung der Familienangehörigen auch im Falle der Erteilung einer Ausbildungsduldung über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus generell unzumutbar wäre. Der Aufenthalt des Inhabers einer Ausbildungsduldung ist auch nicht einem rechtmäßigen Aufenthalt gleichzusetzen. Die Möglichkeit zur Erteilung von Ausbildungsduldungen ist hauptsächlich auf Wunsch derjenigen Betriebe, die sich für Flüchtlinge engagierten und die Hoffnung auf die Behebung des Fachkräftemangels hegten, in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Vgl. dazu insbesondere Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 18/243 vom 29. Juni 2017, S. 25077f. Der Gesetzgeber hat dem Anliegen Rechnung tragend den Aufenthaltsstatus des Inhabers einer Ausbildungsduldung in einer aus seiner Sicht sowohl den Ausbildungsbetrieben als auch dem Ausländer ausreichend Rechtssicherheit verschaffenden Weise als ein der Abschiebung entgegenstehendes Vollzugshindernis ausgestaltet und - bewusst - davon abgesehen, den Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung zu legalisieren. Vgl. BT-DRs. 18/8615, S. 48. An diese Wertung sind die Gerichte gebunden. Dies zu Grunde gelegt, kommt die Erteilung einer Duldung nach Maßgabe des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu dem Zweck, den Familienangehörigen für die Dauer der Ausbildungsduldung die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen, allenfalls ausnahmsweise und in engen Grenzen nach Ermessen der Ausländerbehörde in Betracht. So auch die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017, Teil IV 10; Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 21. Dezember 2016 - 122-39.06.13-2-16-230 -. Vom Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist im Falle der Antragsteller nicht auszugehen. Ihr Beschwerdevorbringen begründet nicht die Annahme, dem privaten Interesse der Antragsteller an einem vorübergehenden weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer der dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. bzw. dem Vater der Antragsteller zu 2. und 3. erteilten Ausbildungsduldung komme trotz der gesetzlichen Wertung, einen Familiennachzug grundsätzlich nicht zuzulassen, ein deutlich höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausreise. Der Verweis auf die Erkrankung des Antragstellers zu 3., welcher seit seiner Geburt an Krampfanfällen leidet, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil nach Maßgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2017 davon auszugehen ist, dass eine Behandlung der Erkrankung im Kosovo, wo die Antragsteller bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2014 gelebt haben und sich die Großfamilie noch aufhält, gewährleistet ist. Im Übrigen kann der Senat offen lassen, inwieweit für die Frage des Vorliegens eines dringenden persönlichen Grundes i. S. eines Ausnahmefalls von dem grundsätzlich ausgeschlossenen Familiennachzug das Alter der im Jahr 2010 und 2014 geborenen Antragsteller zu 2. und 3., die bei Nichterteilung der Duldung in Kauf zu nehmende mehrjährige Trennung der Familienmitglieder und möglicherweise fehlende regelmäßige Besuchsmöglichkeiten sowie hieraus resultierende nachteilige Folgen für die Familie und das Kindeswohl von Relevanz sein können, wenn daraus im Einzelfall eine Unzumutbarkeit einer Trennung der Familienmitglieder resultieren sollte. Jedenfalls ist dem öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung so lange der Vorrang einzuräumen, wie der Lebensunterhalt der Antragsteller nicht nachweislich ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).