OffeneUrteileSuche
Urteil

11 D 12/12.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1117.11D12.12AK.00
70Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011, mit dem der Ausbau der Bundesstraße 51 (B 51) dritter Bauabschnitt von Bau-km 5+100 bis Bau-km 7+700 einschließlich des Verknüpfungsbereiches mit der Landesstraße 793 (L 793) ‑ X. Straße ‑ von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+600 und der Neubau der Bundesstraße 481 (B 481n) von Bau-km 7+700 bis Bau-km 11+340 planfestgestellt worden ist. Die in den Jahren 1954 bis 1962 gebaute Umgehungsstraße im Zuge der B 51 führt südlich bzw. östlich um N. herum. Sie war zunächst eine zweistreifige und anbaufreie Strecke, die an dem an der X1. Straße endenden Zubringer zum Autobahnkreuz N. -Süd im Südwesten N1. beginnt und bis zur X2. Straße im Osten der Stadt verläuft. Sie ist aufgrund von Planfeststellungsbeschlüssen vom 12. Januar 1989 und 1. März 1995 in zwei Bauabschnitten bis Bau-km 5+100 vierstreifig ausgebaut worden. Der nun planfestgestellte Abschnitt schließt sich nach Nordosten an und sieht den vierstreifigen Ausbau bis zur X2. Straße frei von Zufahrten und ohne Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke vor, ferner den Neubau des Knotenpunktes B 51/B 481n/X2. Straße und den zweistreifigen Neubau der B 481n bis zum T. Damm im Norden der Stadt N. . Das planfestgestellte Vorhaben ist im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C.-----weg 9 (Gemarkung N. , Flur 135, Flurstück 13) mit einer Gesamtgröße von 1102 qm, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zum Haus gehört auch ein rund 80 qm großer selbst genutzter gewerblicher Teil. Das Haus wurde 1938 erbaut; die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 1994. Das Grundstück liegt unmittelbar östlich der vierstreifig auszubauenden Trasse der B 51 zwischen Bau-km 6+927 und 6+950. Auf die ursprünglich vorgesehene Inanspruchnahme von 18 qm (dauerhaft) sowie 45 qm für die Baudurchführung wurde durch Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 verzichtet. Nach den geänderten Planunterlagen soll zwischen der Trasse und dem Grundstück der Klägerin eine Lärmschutzwand in Höhe von 5,5 m errichtet werden, die einen Abstand zur Grenze des Grundstücks der Klägerin von ca. 1,7 m einhält. Nach der lärmtechnischen Unterlage vom 2. Mai 2007 wurden für das Grundstück C.-----weg 9 folgende Beurteilungspegel berechnet: Hausfront/Himmelsrichtung Stockwerk Prognose in dB(A) mit Lärmschutz Tag Nacht W EG 55 47 W 1. OG 56 48 Dabei ging der Vorhabenträger davon aus, dass das Grundstück der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Das Planfeststellungsverfahren für den vierstreifigen Ausbau der B 51 und den Neubau der B 481n wurde im Dezember 2005 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen vom 13. Februar 2006 bis 13. März 2006 in der Stadt N. öffentlich aus. Die vorherige öffentliche Bekanntmachung erschien mit einer Ergänzungslieferung im Amtsblatt der Stadt N. Nr. 3 vom 10. Februar 2006. Ob diese Ergänzungslieferung bereits am 10. Februar 2006 oder erst am 14. Februar 2006 veröffentlicht wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Bekanntmachung enthielt u. a. einen Hinweis auf die vierwöchige Einwendungsfrist, die am 10. April 2006 ablaufe, und den Ausschluss verspäteter Einwendungen. Unter Nr. 6 heißt es: „Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.“ Die Klägerin erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 5. April 2006 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die Bekanntmachung der Planfeststellung sei erst erfolgt, nachdem die Auslegung des Planes am 13. Februar 2006 bereits begonnen habe. Die entsprechende Ausgabe des Amtsblattes Nr. 3 der Stadt N. sei erst am 14. Februar 2006 erschienen. Eine Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen nach § 72 Abs. 2 VwVfG NRW sei unterblieben. Es bestehe eine Verpflichtung aus § 2 Abs. 3a FStrG, die B 51 im geplanten Abschnitt zur Autobahn aufzustufen. Die prognostizierte Verkehrsbelastung sei nur unzulänglich ermittelt worden. Eine Straße im Autobahnformat ziehe mehr Verkehr an als übliche Bundesstraßen. Daher seien die Tabellenwerte der 16. BImSchV für Autobahnen heranzuziehen. Der Prognosehorizont sei nicht ausreichend lang festgelegt. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993 seien missachtet worden. Diese habe eine Vollabdeckung der Straße oder eine Ausführung als „Züblin“-Tunnel in einer Tieflage von 5 oder 6 m gefordert. Die Strukturdaten, die der Verkehrsbelastung zu Grunde gelegt worden seien, würden im Plan nicht korrekt benannt. Der häufigere Lieferverkehr zu den Betrieben sei nicht erfasst worden. Die Einwohnerzahl für N. für das Jahr 2010 sei mit nur 254.000 angesetzt; das sei eindeutig zu wenig. Die Auswirkungen der neuesten Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 seien nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht geprüft worden, ob die Baumaßnahme unter Ausschluss des laufenden Verkehrs zügig durchgeführt werden und zusätzlich erhebliche Einsparungen erzielt werden könnten, die in einen Lärmschutzdeckel investiert werden könnten. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen würden nicht in vollem Umfang im Nahbereich des Eingriffs realisiert. Die Verpflichtung könne vor Ort in der Form der Mitfinanzierung eines zu begrünenden Lärmschutzdeckels über der B 51 erfolgen. Die Möglichkeit, den aktiven Lärmschutz im Sinne der Vorgabe nach Ziffer 10.2 Abs. 1 VLärmSchR 97 nicht bis zum Äußersten auszureizen, sei nicht genutzt worden. Von den jetzt im Plan erfassten 165 Wohngebäuden seien bereits 79 Gebäude auf genau 49 dB(A) berechnet. Schon bei geringsten Veränderungen bei den Berechnungsmodalitäten würden die Grenzwerte für weitere Gebäude überschritten. In bisherigen Verkehrsgutachten zu Grunde gelegte Rahmenbedingungen, die sich schon in der Vergangenheit nicht bestätigt hätten, seien nicht berichtigt worden. Auch die Verkehrszunahme durch die Entlastungsstraße Nord sei nicht berücksichtigt worden. Der außerordentliche Zugang an Lkw-Verkehr durch „Mautflüchtlinge“ sei nicht erfasst. Alle Parameter der Lärmberechnung seien konkret zu benennen und bürgerfreundlich zu erläutern. Die Troglage entspreche wegen der geringen Tiefe von nur 2 m nicht den Vorgaben der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993. Die Lärmschutzwände böten keinen ausreichenden Schutz, ihre Höhe sei in reinen Wohngebieten unzumutbar. Schattenwurf, Blickbehinderung und fehlender Luftaustausch führten zur Ghettobildung und Wertverlust bei den Grundstücken. Hier räche sich die Ignoranz gegenüber der aus der Bevölkerung zum 1. Bauabschnitt geforderten Linienbestimmung und Trassenführung östlich der Umgehungseisenbahn bei vorhandenem hohen Lärmschutzwall. Die Planungsvorschrift des § 50 BImSchG sei missachtet worden. Dies könne nur über § 41 Abs. 1 BImSchG durch eine abgedeckte Tieflage als Maßnahme nach dem Stand der Technik ausgeglichen werden. Die Stadt N. habe zugesagt, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Gesundheitsgefahren seien im Erläuterungsbericht nicht ausreichend kritisch gewürdigt worden. In N. sei die Feinstaubbelastung bereits erheblich. Im Erläuterungsbericht fehle die konkrete Angabe der Verfahren und Maschinen, die besonders lärm- und erschütterungsarm eingesetzt werden könnten. Im Ergebnis ergebe eine Durchsicht der Planunterlagen, dass Abwägung und Konfliktbewältigung misslungen seien, sich jedoch die Mängel im Deckblattverfahren durch eine weiter vertiefte abgedeckte Gradiente beheben ließen. Auf Grund von Einwendungen sowie Stellungnahmen und Vorschlägen der Träger öffentlicher Belange wurde das Deckblatt I ins Verfahren eingebracht. Neben Änderungen bei der Anschlussstelle X. Straße, der wassertechnischen Berechnung, der Erweiterung der Ausgleichsflächen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und einer Schadstoffabschätzung hat es eine Aktualisierung der Verkehrsprognose vom 11. September 2006 zum Gegenstand, die nunmehr auf das Prognosejahr 2020 abstellt. Als Folge ergaben sich Änderungen bei den aktiven Lärmschutzmaßnahmen; ferner wurde für den Bereich Bau-km 5+100 bis Bau-km 7+300 eine offenporige Asphaltdeckschicht mit einem Korrekturwert D StrO von - 5 dB(A) vorgesehen. Die geänderten Planunterlagen lagen vom 21. Mai 2007 bis 20. Juni 2007 öffentlich aus. Unter Nr. 8 der öffentlichen Bekanntmachung heißt es: „Da das Verfahren UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, - dass die für das Verfahren zuständige Behörde die Bezirksregierung N. und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, - dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und - dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG ist.“ Die Klägerin erhob in diesem Verfahrensabschnitt keine Einwendungen. In der Zeit vom 24. bis 27. Februar 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Die Klägerin nahm an diesem Termin nicht teil. Als Ergebnis des Erörterungstermins und aus Anlass von Stellungnahmen und Einwendungen führte der Vorhabenträger die Deckblätter II bis X in das Verfahren ein, die nicht öffentlich ausgelegen haben; Betroffene wurden benachrichtigt. Die Klägerin erhob ‑ soweit betroffen ‑ keine weiteren Einwendungen. Mit Beschluss vom 30. September 2011 stellte die Bezirksregierung N. den Plan für den Ausbau der B 51 ‑ dritter Bauabschnitt ‑ bzw. den Neubau der B 481n im fraglichen Abschnitt fest. Gleichzeitig setzte sie den in § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG für Vorhaben des vordringlichen Bedarfs vorgesehenen Sofortvollzug vorübergehend aus, da Haushaltsmittel für die Realisierung des Vorhabens noch nicht bereitstanden. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 7. bis 20. Dezember 2011 bei den Städten N. und U. öffentlich aus. Am 20. Januar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 verzichtete der Beklagte auf die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke, u. a. auf diejenige des Grundstücks der Klägerin. Am 12. September 2014 hat die Klägerin ihre Klage auf diesen Planänderungsbescheid erstreckt. Mit Bescheid vom 14. August 2014 hob der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der B 51 teilweise auf. Den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte der Senat mit Beschluss vom 4. November 2014 ab (11 B 1086/14.AK). Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ihrer Klage zunächst vollinhaltlich auf ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren und macht diese zum Gegenstand der Klagebegründung. Darüber hinaus hat sie insbesondere vorgetragen: Sie sei mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. In der Bekanntmachung zum Deckblatt-I-Verfahren gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Lärmschutgrundlagen durch das Deckblatt-Verfahren hätten komplett ersetzt werden sollen. Die erhobenen Einwendungen hätten daher weitergegolten. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei sowohl bei der ersten Auslegung 2006 als auch für das Deckblatt I im Jahr 2007 nicht rechtmäßig abgelaufen. Die Bekanntmachung der ersten Auslegung vom 13. Februar bis 13. März 2006 sei erst erfolgt, nachdem die Auslegung bereits begonnen habe. Die Bekanntmachung sei in einer „zweiten Auflage“ des Amtsblattes der Stadt N. enthalten gewesen, die mit „Ergänzungslieferung“ überschrieben gewesen sei. Diese sei nicht schon am Freitag, den 10. Februar 2006, sondern erst am 14. Februar 2006 veröffentlicht worden. Eine frühere Bekanntmachung sei auch gar nicht möglich gewesen und widerspreche der Lebenserfahrung. Daher sei die Monatsfrist für die Auslegung der Unterlagen unterschritten. Selbst wenn die Bekanntmachung noch am 10. Februar 2006 erfolgt sei, fehle es an der erforderlichen Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit, wenn die öffentliche Auslegung am folgenden Montag beginne. Daher könne ein Einwendungsausschluss von vornherein nicht greifen. Die öffentliche Bekanntmachung verstoße zudem gegen Vorgaben des damals direkt geltenden Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Die Bekanntmachung nehme nur in einem Satz auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Bezug. Dies werde den europäischen Vorgaben in zeitlicher Hinsicht nicht gerecht. Es werde auch nicht klar gesagt, dass das Vorhaben einer UVP unterstehe, noch gebe es Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 der UVP-Richtlinie eingeholt worden seien. Die Auslegung im Jahr 2007 könne diese Fehler nicht heilen, denn sie habe nur die Änderungen des Deckblattes I betroffen. Zwar sei nunmehr ausdrücklich auf die UVP-Pflicht hingewiesen worden, es sei aber in keiner Weise mitgeteilt worden, welche Dokumente auslägen. Beide Auslegungen hätten inhaltlich nicht den Anforderungen der §§ 9 Abs. 1b und 6 Abs. 3 UVPG und der UVP-Richtlinie in der damals geltenden Fassung entsprochen. Bei der ersten Auslegung hätten z. B. entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen wie die Verkehrsuntersuchung gefehlt. Es werde bestritten, dass die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)1993 ausgelegen habe. Die Auslegung im Jahr 1994 reiche nicht aus. Die UVS 1993 sei nach den damals geltenden Anforderungen unzureichend gewesen. Es fehlten Variantenprüfungen und die Ermittlung und Prüfung der erheblichen, jedoch noch nicht unzumutbaren bzw. grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen. Die zweite Auslegung werde den inhaltlichen Anforderungen erst recht nicht gerecht. Die hier ausgelegten Unterlagen einschließlich des Erläuterungsberichtes und des Landschaftspflegerischen Begleitplanes hätten sich nur auf die Änderungen im Deckblattverfahren I bezogen. Es fehle u. a. an einer allgemein verständlichen Zusammenfassung. Der nebulöse Verweis des Beklagten auf angebliche Internetveröffentlichungen führe nicht weiter. Bei beiden Auslegungen fehle eine inhaltlich ausreichende UVS, die beispielsweise die betrachteten Varianten für die B 51 einschließlich Tunnellösung (und nicht nur für die B 481n) darstelle, obwohl der Beklagte derartige Varianten geprüft habe. Selbst wenn man den Ansatz einer angeblich in den übrigen Planfeststellungsunterlagen inbegriffenen UVS für ausreichend halte, was höchst zweifelhaft sei, sei den damaligen Anforderungen der UVP-Richtlinie nicht entsprochen worden, das zeige das Beispiel der untersuchten Varianten besonders deutlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei zwingender Bestandteil des UVP-Verfahrens. Sie könne nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr nachgeholt werden. Die Öffentlichkeit könne auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anfechten, für die die Öffentlichkeitsbeteiligung gelte. Die Bezugnahme im Planfeststellungsbeschluss auf eine UVS aus dem Jahr 1993 erscheine geradezu absurd. Die UVS gehe von 31.000 Kfz/24h aus, der Planfeststellungsbeschluss hingegen von 50.560 Kfz/ 24h. Zudem habe die UVS eine Vollabdeckung mit Überschüttungsmöglichkeit vorgesehen, die nicht planfestgestellt worden sei. Die Stadt N. habe der Planung ausdrücklich vor dem Hintergrund des Ergebnisses einer abgedeckten Troglage zugestimmt. Diese Lösung habe daher nicht im Erläuterungsbericht mit einem Satz ausgeschlossen werden dürfen. Aufgrund neuerer Rechtsprechung könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass es an einer Kausalität zwischen Fehler und Planfeststellungsbeschluss fehle. Da es um zentrale Bestandteile der europäischen Beteiligungsanforderungen gehe, sei der Planfeststellungsbeschluss allein deshalb zumindest für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Es sei eine neue Linienbestimmung erforderlich gewesen, da mit der B 481n eine neue Bundesfernstraßenverbindung geschaffen werde, die im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 UVPG in der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Linienbestimmung zu prüfenden, ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einer einheitlichen Betrachtung mit der Planung der B 51 bedürfe. Die Variantenprüfung der Linienbestimmung sei in der Planfeststellung wieder aufzugreifen und in dem gebotenen Umfang und im Detail zu konkretisieren. Die Bezugnahme auf eine Linienbestimmung vom 14. Dezember 1967 für die B 481n und das Ergebnis der damaligen UVP sei verfahrensfehlerhaft, weil es damals eine UVP im Sinne des heutigen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch gar nicht gegeben habe. Daher sei im Ergebnis vom Fehlen der UVP in der Linienbestimmung mitsamt der gesetzlich vorgesehenen Trassenvariantenprüfung auszugehen. Eine Linienbestimmung fehle damit insgesamt. Der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht dem Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG. Er sei erlassen worden, ohne vorher die Abwägungsgrundlagen ausreichend zu ermitteln. Die Schadstoffuntersuchung des Büros M. aus September 2011 sei dem Beklagten erst am Datum der Planfeststellung zugegangen. Es habe im Planfeststellungsverfahren im eigentlichen Sinne gar keine Variantenprüfung gegeben, sondern einzig eine Bezugnahme auf eine vom Auftrag eng begrenzte schon damals zwölf Jahre alte UVS, die sich auf die Bestandstrasse beschränke. Das von der Beklagten gewählte gestufte Verfahren mit einer UVP vor rund 20 Jahren und einer Prüfung zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen in der Planfeststellung sei rechtlich nicht zulässig gewesen. Insbesondere seien keine Varianten geprüft worden. Damit sei eine UVP nicht durchgeführt und nicht nachgeholt. Daher fehle es an der erforderlichen Abwägungs- und Ergebnisoffenheit. Es finde sich dementsprechend nicht einmal eine Grobprüfung anderer in Betracht kommender Trassenführungen für die B 51. Die Prüfung habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt unterbleiben dürfen, dass es sich um den dritten Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens handele. Es dränge sich die Variante östlich der Umgehungsbahn geradezu auf: Am Ende des zweiten Bauabschnitts knicke die Alternativtrasse nach rechts ab, führe etwa einen Kilometer Richtung Osten, werde unter dem Bahndamm hindurchgeführt und dann parallel zum Bahndamm und der Hochspannungsleitung. Nördlich der X2. Straße werde der Bahndamm erneut gequert; sodann werde die planfestgestellte Trasse der B 481n genutzt. Dies entlaste den gesamten Kernbereich von St. N2. , der wieder zusammenwachsen könne und konzentriere Verkehrstrassen. Die Trasse führe vorwiegend über landwirtschaftlich genutzte Flurstücke und könne ebenerdig geführt werden. Der Bahndamm bilde einen Lärmschutzwall. Die Variante sei zwar einen Kilometer länger, es werde aber auch Versiegelung eingespart im Zusammenhang mit dem Knoten mit der X2. Straße, der allein zu einem Verbrauch von 20 ha Fläche führe, die großenteils versiegelt werden müsse. Die Bestandstrasse der B 51 könnte entsiegelt werden. Das Landschaftsschutzgebiet Werse-Ems-Niederung werde nur an seinem äußersten Rand tangiert. Die Alternativtrasse komme gänzlich ohne Inanspruchnahme von Wohneigentumsgrundstücken aus, es seien höchstens einige wenige Kleingärten betroffen. Auch Kosten- und Wirtschaftlichkeitserwägungen sprächen für die Alternativtrasse. Es sei lediglich für einige wenige Häuser im Außenbereich weiter östlich der Trasse für Lärmschutz zu sorgen. Geringere Kosten für Lärmschutz und für den Knoten X2. Straße führten zu Millioneneinsparungen. Die in der Klagebegründung vorgelegte Skizze solle nur die verbale Beschreibung der möglichen Trasse unterstützen und kein rechtwinkliges Abknicken der Trasse einfordern. Darüber hinaus fehlten offenbar jegliche Variantenüberlegungen zur Verlängerung des Troges und des offenporigen Asphalts. Die unter Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten im Hinblick auf Lärmschutz und Eigentumsinanspruchnahme günstigste Variante sei gar nicht ermittelt worden. Die Verkehrsprognose sei unzureichend und komme zum Nachteil der Klägerin zu einer zu geringen Verkehrsbelastung. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine Beschränkung auf den Prognosehorizont 2020. Der „Kurzbericht ‑ Ausblick Prognose 2025“ sei unzutreffend. Die knappen Ausführungen seien in keiner Weise nachvollziehbar und widersprächen zum Teil dem Gutachten für den Zeitraum bis 2020, in dem der Anstieg des Schwerverkehrs von knapp 5 % nicht berücksichtigt sei. Die Prognose genüge auch im Übrigen methodisch nicht den Anforderungen. Das Prognoseergebnis sei weder nachvollziehbar begründet noch beruhe es auf realistischen Eingangsdaten und Annahmen. Die Ergebnisse ließen sich nicht ableiten. Es fehlten die Berechnungsgrundlagen, genaue Quellenangaben und eine Beschreibung des Rechenvorgangs. Für eine Reihe von Eingangswerten gebe es keine Ableitungen. Der Verkehr für den Abschnitt X. Straße bis X2. Straße sei weiterhin zu niedrig angesetzt. Der Planfeststellungsbeschluss stelle für 2020 auf 50.560 Kfz/24h vom B. Weg bis zur X. Straße und auf 41.730 Kfz/24h von der X. Straße bis zur X2. Straße ab. Die Verkehrszählung 2010 weise für die B 51 „Umgehungsstraße N. “ 55.700 Kfz/24h aus. Die Prognose werde im Hinblick auf die Entwicklung auf den bereits ausgebauten Abschnitten den Erfahrungswerten nicht gerecht. Dort habe der Verkehr von 1990 bis 2005 um 125 % bzw. 203 % zugenommen. Er werde weiter steigen, wenn der Weiterbau der B 51 nach Osten und der B 481n nach Norden abgeschlossen sein werde. Die Ausführungen zur Aktualisierung von September 2006 seien nicht nachvollziehbar und blieben nebulös. Auswirkungen anderer Maßnahmen auf die B 51/B 481n würden nicht im Einzelnen aufgeführt. In einer früheren Unterlage sei die Einwohnerzahl von N. für 2010 mit 254.000 eingestellt, bereits jetzt habe N. 280.000 Einwohner mit steigender Tendenz. Die verkehrserhöhende „Entlastungsstraße Nord“ werde nicht aufgeführt. Auch das neue Wohngebiet in X3. -Nord und die Erschließung des neuen Gewerbegebiets B1.--------straße in X3. würden nicht erwähnt. Bei der Umgehungsstraße X3. reiche der Zufluss von Mautverkehr bis zur A 2 bei Beckum. Es müssten auch die Zugänge durch Expansion und Verlagerung von zwei großen Firmen mit Logistikbedarf im Bereich I.-----weg und einer großen Baustoffhandlung an der M1. berücksichtigt werden. Auch der seit 2004 bestehende Masterplan zur Entwicklung des Hafenbereichs sei nicht berücksichtigt. Der Aufstellungsbeschluss des entsprechenden Bebauungsplans vom 7. Juli 2010 habe zum Zeitpunkt der Planfeststellung längst vorgelegen. Die Verkehrsuntersuchung dieser Planung gehe für die B 51 zwischen B. Weg und X. Straße im Jahr 2025 von 51.400 Kfz-/24h aus; diese Prognose liege über der des IVV-Gutachtens, das für 2020 nur 50.600 Kfz/24h vorhersage. Daher werde die IVV-Verkehrsprognose durch die Planungen der Stadt N. widerlegt. Die Prognosen übersähen nach wie vor, dass seit Jahrzehnten geplant sei, eine durchgehend leistungsfähige Verbindung zwischen N. und der A 2 im Osten zu schaffen. Dies werde den Verkehr im fraglichen Abschnitt um 15.000 Kfz/24h erhöhen. Der Ansatz eines Lkw-Anteils von 13 % tags und 12 % nachts sei zu niedrig. Viele Lieferfahrzeuge ab 2,8 t würden fehlerhaft als Pkw gezählt. Es gebe offenkundig keine Unterlage, die entsprechend den Vorgaben der 16. BImSchV die Ermittlung einer maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und eines maßgebenden Lkw-Anteils (über 2,8 t) am Gesamtverkehr über die Nachtzeit dokumentiere. Dafür sei auf die Standardwerte der 16. BImSchV zurückzugreifen. Die lärmtechnische Untersuchung leide unter einer Reihe von Fehlern, die sich auf das Ergebnis auswirkten. Sie sei in mehrererlei Hinsicht ungenügend. Die Untersuchung sei offenkundig nicht von sachkundigen Personen erstellt worden. Es gebe keinerlei Hinweise auf die Verfasser. Die Methodik der Ermittlung der ausgewiesenen Beurteilungspegel sei nicht ausreichend dargestellt. Es fehlten Angaben, wie die Gebietsarten, die Abstände, Höhen und Geschosse ermittelt worden seien, Angaben zu Kosten von Lärmschutzmaßnahmen und Lärmschutzvarianten sowie Angaben zu den für einen Vollschutz erforderlichen Maßnahmen und Lärmberechnungen für die Außenwohnbereiche. Es sei nicht dargelegt, welche Eingangsdaten und welche Fassung der Software „Sound Plan“ verwendet worden sei. Der Beklagte habe die Fachgutachten nicht auf Plausibilität überprüft. Die Gutachten in ihren verschiedenen Fassungen hätten der Planfeststellung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Die lärmtechnische Untersuchung basiere auf falschen Prognosedaten. Das gelte insbesondere für den zu geringen Lkw-Anteil; es sei nicht nachvollziehbar, wie die Verteilung auf Tag und Nacht ermittelt worden sei. Der Beklagte habe laut Vermerk vom 1. März 2011 vom Landesbetrieb Straßen NRW eine Neuerstellung des Lärmschutzkonzepts gefordert. Diese Neukonzeption sei offenbar nicht vorgelegt worden und könne nicht in den „vier Seiten plus ein paar Tabellen“ im Verwaltungsvorgang gesehen werden. Für das Haus der Klägerin seien falsche Berechnungspunkte gewählt worden. Das Erdgeschoss beginne erst in etwa 1,5 bis 1,6 m Höhe. Daher wären bei 0,2 m über Fensteroberkante 4,2 und 7,0 m statt 2,4 und 5,2 m anzusetzen gewesen. Dabei sei noch zu klären, in welchem Verhältnis die Geländeoberkante nach dem Höhenplan zur Geländehöhe an ihrem Haus stehe. Der Abstand vom Immissionsort zur Achse der Straße sei für die Klägerin mit 36,4 m angegeben. Dies treffe für den Außenwohnbereich ersichtlich nicht zu. Es seien offenbar flächendeckend alle Außenwohnbereiche nicht berechnet und sämtliche Entschädigungsansprüche in diesem Zusammenhang verkannt worden. Die zur Umsetzung des in § 41 BImSchG vorgegebenen Lärmschutzkonzepts erforderliche Nutzen-Kosten-Prüfung einschließlich der dafür erforderlichen Grundlagendaten fehle in den Planfeststellungsunterlagen. Es seien die Kosten je Schutzfall zu betrachten, d. h. die Kosten des je durch die jeweilige Lärmschutzvariante „bewältigten“ Schutzfalls, also je erreichter Grenzwerteinhaltung. Pauschale Betrachtungen seien zulässig, wenn der Gleichheitssatz beachtet werde. An dem sich daraus ergebenden Prüfungsprogramm fehle es. Die lärmtechnische Untersuchung ermittele keine Beurteilungspegel für Außenwohnbereiche. Damit seien eine Vielzahl von Anspruchsberechtigungen nicht erkannt. Der Nutzen eines Lärmschutzkonzepts könne so nicht ermittelt werden. Es gebe weder Angaben zu den erforderlichen Maßnahmen und den Kosten für einen Vollschutz, welche Lärmschutzvarianten mit welchem Nutzen und welchen Kosten betrachtet worden seien noch zu den Kosten einzelner Lärmschutzmaßnahmen. Die von der Stadt N. beschlossene Beteiligung an den Kosten sei nicht berücksichtigt. Im Planfeststellungsbeschluss seien die Kosten je Schutzfall nicht ermittelt worden, die Prüfung sei frei von nachvollziehbaren Maßstäben. Rechne man die Kostensteigerung je bewältigtem Schutzfall, ergebe sich eine Steigerung von nur 1,7 %. Das sei verhältnismäßig. Allerdings fehlten hier die Außenwohnbereiche. Die vom Beklagten angeführte „abwägende Mitberücksichtigung“ scheide logisch aus. Die Beurteilungspegel für Außenwohnbereiche seien gesondert zu ermitteln und gesondert in die Abwägung einzuführen und gegebenenfalls zu entschädigen. Das alles sei versäumt worden, so dass eine sachgerechte Nutzen-Kosten-Betrachtung nicht habe angestellt werden können. Die örtlichen Verhältnisse seien unvollständig ermittelt. Es fehle an der Ermittlung und Prüfung erheblicher, jedoch noch nicht unzumutbarer bzw. grenzüberschreitender Lärmbelastungen. Gleiches gelte für Luftschadstoffbelastungen und Erschütterungen. Der Flächennutzungsplan der Stadt N. weise beidseitig der B 51 Wohnbauland aus. Eine angebliche Berücksichtigung einer plangegebenen Vorbelastung der Wohnhäuser nördlich der Straße „Zum Guten I1. “ sei nicht nachvollziehbar. Der Hinweis Nr. 6 in der vom Beklagten seiner Klageerwiderung als Beispiel beigefügten Baugenehmigung habe keine Regelungswirkung. Nicht berücksichtigt sei die mit der planfestgestellten Schutzvariante (5 m Lärmschutzwand) einhergehende Eigentumsbeeinträchtigung für die Klägerin. Die Luftschadstoffuntersuchungen litten ebenfalls unter fehlerhaften Prognose-annahmen. Die Übernahme der Hintergrundbelastung von einer Messstation, die nicht hinreichend auf die Übertragbarkeit der Umgebungsverhältnisse geprüft worden sei, sei fehlerhaft. Offenbar seien die Werte der Messstation N. -Geist angesetzt worden. Diese erfasse aufgrund ihrer Lage und der regelmäßi-gen Westwinde vorwiegend ländliche Hintergrundbelastung. Dagegen hätten sich Luftmassen bei dem Grundstück der Klägerin nach Überquerung der Stadt N. mit Schadstoffen angereichert. Die Messstation an der X1. Straße in N. habe in den letzten Jahren Überschreitungen bei NO 2 gemessen. Die Annahmen zur Verkehrssituation in Abbildung 5.1 des Luftschadstoffgutachtens stünden im Widerspruch zu den Angaben in der lärmtechnischen Untersuchung. Die Auswertung sei irreführend; relevant sei die Belastung in allen Wohnbereichen, hier besonders auch in den Außenwohnbereichen, die deutlich höher belastet seien als die Wohnhäuser. In den Gartenbereichen ergäben sich rechnerisch Grenzwertüberschreitungen. Es fehle ‑ auch in der vom Beklagten vorgelegten ergänzenden E-Mail ‑ eine Berechnung der Kurzzeitgrenzwerte. Die Belastungen durch Baulärm und Erschütterungen während der Bauzeit seien weder ermittelt noch seien im Planfeststellungsbeschluss Aussagen zum Schutz vor ihnen getroffen worden. Der Planfeststellungsbeschluss führe widersprüchlich aus, die AVV Baulärm sei zu beachten, aber sie könne nicht eingehalten werden. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Vorhaben entspreche nicht dem Gebot der Eingriffsminimierung in § 15 Abs. 1 BNatSchG. Die Ausgestaltung des Knotens B 51/X2. Straße führe zu vermeidbaren Eingriffen. Die Klägerin hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich ihrer durch das Vorhaben betroffenen Rechte/Interessen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen, erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss verwiesen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin sei mit ihrem Klagevorbringen gegen den Prognosehorizont, das Verkehrsgutachten, die Lärm- und Schadstoffimmissionen präkludiert, weil sie nach der Auslegung der geänderten Planunterlagen als Deckblatt I keine Einwendungen mehr erhoben habe. Die im Bereich des Grundstückes der Klägerin geplante Lärmschutzwand solle nicht auf ihrem Grundstück, sondern in einem Abstand von 1,7 m zu ihrem Grundstück errichtet werden. Es werde auf jegliche Inanspruchnahme ihres Grundstückes verzichtet. Die Offenlage der Planunterlagen sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies sei von der Stadt N. mit Schreiben vom 20. Februar 2006 bestätigt worden. Aus der Bezeichnung als „Ergänzungslieferung“ könne nicht auf eine spätere Bekanntmachung geschlossen werden. Auch die Ergänzungslieferung sei laut einem Schreiben der Stadt N. vom 14. Mai 2012 am 10. Februar 2006 erschienen und ausgeliefert worden. In einem Pressetext sei fälschlicherweise als der Tag der Bekanntgabe der 14. Februar 2006 genannt worden. Für den Bekanntmachungszeitraum vor der Planoffenlage seien nach § 73 Abs. 5 VwVfG NRW keine Fristen vorgegeben. Weitere Bekanntmachungen seien nach der Hauptsatzung der Stadt N. nicht vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei die von der Klägerin unzutreffend behauptete Verspätung der Bekanntmachung aus Rechtsgründen unschädlich. Die erforderliche Anstoßwirkung sei erreicht worden, da die Klägerin und 265 weitere Einwender fristgerecht Einwendungen erhoben hätten. Die Hinweise in den Bekanntmachungstexten hätten sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen. Aus Anzahl und Inhalt der Einwendungen gehe deutlich hervor, dass alle Verfahrensbeteiligten verstanden hätten, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit auch das UVPG-Verfahren umfasst habe. Soweit die Klägerin unzutreffend unterstelle, es handele sich um Verfahrensfehler, seien diese aus Rechtsgründen nach Maßgabe des Kausalitätserfordernisses unschädlich. Die UVP sei insgesamt konsequent und verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Unter Ziffer 4.4. des Planfeststellungsbeschlusses sei die Strukturierung der UVP auf den verschiedenen Planungsstufen mit Schwerpunkt im Planfeststellungsverfahren beschrieben, die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen werde gemäß § 11 UVPG ab Seite 58, die abwägende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG ab Seite 69 methodisch getrennt vor der abschließenden Abwägung nach § 17 FStrG dargestellt. Die planfestgestellte Variante stütze sich auf ein in der UVS 1993 noch nicht untersuchtes verbessertes Lärmschutzkonzept. Die Überprüfung des Planungskonzeptes habe bereits in der UVP eine Bestätigung des Ausschlusses der Neubautrassenführung östlich der Umgehungsbahn ergeben. Diese Trassenführung widerspreche dem Bundesfernstraßenbedarfsplan und dem Gebietsentwicklungsplan, führe zu einem erheblich größeren Eingriff in die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Umweltgüter und habe nicht das Vermeidungspotenzial, auf das sich der Ausbau der Bundesstraße im vorbelasteten Bereich mit einer zusätzlichen Lärmsanierung stützen könne. In ihren Einwendungen habe die Klägerin die Prüfung der Umgehungsbahnalternative nicht angesprochen. Die Neubauvariante östlich der Umgehungsbahntrasse sei bereits im ersten und zweiten Planfeststellungsabschnitt verworfen worden. Der Planfeststellungsbeschluss habe die Vorgaben zum Linienbestimmungsverfahren und dessen Ergebnis für den Planungsabschnitt der B 481n berücksichtigt. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gebe einen Ausbau der B 51 im vorhandenen Straßenzug vor. Daher habe für diesen Abschnitt auf eine Linienbestimmung verzichtet werden können. Das dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegte projektbezogene Verkehrsgutachten vom 11. September 2006 sowie der zuletzt erstellte Ausblick auf das Prognosejahr 2025 seien nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Klägerin auf einen Presseartikel über die Verkehrszählung 2010 beziehe sich auf den stärker frequentierten Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz N. -Süd und der X1. Straße. Für den vorliegenden dritten Abschnitt der B 51 weise die Verkehrszählung 2010 Verkehrsbelastungen in Höhe von 32.500 Kfz/24h auf dem Teilabschnitt zwischen B. Weg und X. Straße sowie 20.500 Kfz/24h auf dem Teilabschnitt zwischen X. Straße und X2. Straße auf. Die „Entlastungsstraße Nord“ sei in der Aktualisierung vom 11. März 2008 berücksichtigt; sie führe zu etwas geringeren Belastungswerten (minus 1.000 bis minus 2.000 Kfz DTV) für die B 51 und zu einer marginalen Verringerung auf der B 481n. Die bis zum Jahr 2025 zu erwartende Steigerung des Schwerverkehrs um knapp 5 % beziehe sich auf die absoluten Zahlen im Schwerverkehr und sei nicht als Anstieg in Prozentpunkten zu werten. Sie liege in einem Toleranzbereich der allgemeinen methodischen Prognosesicherheit und stelle die Verwertbarkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegten Prognoseberechnung zum Horizont 2020 nicht in Frage. Methodisch zutreffende Prognoseermittlungen könnten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf kürzere Prognosehorizonte als 15 Jahre stützen. Die „Ergänzungen zum Kurzbericht Ausblick Prognose 2025 vom 28.07.2011“ vom 14. Juni 2012 bestätigten, dass die Verkehrsmengengerüste auch bis zum Jahr 2025 noch eine Validität besäßen. Eine Fortschreibung des Prognoseergebnisses auf das Jahr 2025 ergebe nur eine marginale irrelevante Erhöhung des Prognoseimmissionspegels um bis zu 0,2 dB(A). Die lärmtechnischen Berechnungen seien mit Hilfe des DV-Programms „Sound Plan“ erstellt worden; dieses Programm sei zertifiziert und nicht zu beanstanden. Auf Grund der Komplexität der Berechnung würden nur die Ergebnisse in einer Tabelle zusammengefasst und dem lärmtechnischen Entwurf beigefügt. Dem präkludierten Hinweis auf mögliche Höhendifferenzen bei der Festlegung der Immissionsorte auf dem Grundstück der Klägerin sei nachgegangen worden. Eine vermessungstechnische Überprüfung habe am Wohnhaus im ungünstigsten Fall (1. OG) eine Höhendifferenz um fast 1,64 m ergeben. Derartige Differenzen könnten sich z. B. durch versetzte Ebenen innerhalb des Hauses erklären; sie würden typischerweise nur einwendungsbezogen berücksichtigt. Mit den höhergelegenen Immissionsorten und unter Berücksichtigung des um 5 % gestiegenen Schwerverkehranteils bis 2025 lägen die berechneten Lärmpegel mit 54,7 dB(A) am Tag und 47,1 dB(A) in der Nacht sowohl im Erdgeschoss als auch mit 56,1 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) in der Nacht im Obergeschoss unterhalb der für Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte. Am Wohngebäude der Klägerin werde Volllärmschutz erreicht. Bei der Abwägung der Lärmschutzkonzepte zu den einzelnen Lärmschutzbereichen im Planfeststellungsbeschluss sei zur Berücksichtigung von Außenwohnbereichen zutreffend davon ausgegangen worden, dass passive Lärmschutzreste nur in Obergeschosshöhe verblieben und Außenwohnbereiche dort als Balkon jeweils beim Innenwohnbereich einer Wohneinheit abwägend mitberücksichtigt werden könnten. Bei der Abwägung des Lärmschutzkonzeptes zum Bereich Birkenweg sei zutreffend berücksichtigt, dass sich nur für einen einzigen Balkon ein den Tagesgrenzwert überschreitender Beurteilungspegel im Außenwohnbereich von 59,38 dB(A) ergebe. Entgegen der Behauptung der Klägerin gebe es im Abschnitt C1.-----weg /Westseite kein aktiv ungeschütztes bereits festgesetztes Wohngebiet. Die Baugenehmigungen der Wohnhäuser nordwestlich der Straße „Zum Guten I1. “ seien mit der Maßgabe erteilt worden, dass keine Ansprüche rechtlicher oder finanzieller Art gegenüber dem Landesbetrieb Straßen NRW hergeleitet werden könnten, die sich auf Lärmschutzmaßnahmen bezögen, die auf Grund von auftretenden Lärmimmissionen auf der B 51 nötig würden. Der Rat der Stadt N. habe dem Lärmschutzkonzept der Bundesstraßenverwaltung erstmals in seiner Sitzung vom 13. September 2000 und zuletzt im Jahr 2011 in Gestalt des Deckblattes IX zugestimmt. Mehrkosten des Lärmschutzkonzeptes, die für städtebaulich wirksame Maßnahmen gefordert seien, würden von der Stadt N. getragen; dies seien Mehrkosten für eine lärmschutzneutrale Kragarmausbildung und eine transparente Ausbildung von Lärmschutzwänden im oberen Bereich. Zwischen Baulastträger und der Stadt N. sei keine Kostenübernahme zu Maßnahmen mit zusätzlichem Lärmschutzeffekt vereinbart, die im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Kostenverhältnismäßigkeit nach § 41 BImschG im Planfeststellungsverfahren grenznutzenrelevant seien. Das Gutachten zu den Luftschadstoffbelastungen sei fachlich nicht zu beanstanden. Es zeige auf, dass im Bereich des Grundstücks der Klägerin die Luftschadstoffe im Prognosefall unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte liegen. Dabei sei mit 50.600 Kfz/24h die höchste Prognoseverkehrsbelastung aus dem Teilabschnitt zwischen B. Weg und X. Straße für die Berechnung des gesamten vorliegenden Streckenabschnitts der B 51 zu Grunde gelegt worden, während für den Bereich C1.-----weg ein um 17,5 % geringerer DTV-Wert von 41.730 Kfz/24h zutreffe. Das Gutachten, das von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h ausgehe, liege daher auch dann auf der sicheren Seite, wenn von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde künftig ein Tempolimit von 100 km/h zugestanden würde. Eine Berechnung unter Zugrundelegung von 100 km/h habe ergeben, dass für das Grundstück der Klägerin keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte an mehreren Stellen Auflagen und Abwägungen zur Problembewältigung von Bauimmissionen. Dadurch sei der Straßenbaulastträger primär an die Einhaltung der AVV Baulärm gebunden. Unter Berücksichtigung weiterer Maßnahmen (möglichst geräuscharme Bauverfahren, Bauzaun, Modifizierungen der Baumaßnahmen im Hinblick auf die AVV) könnten die Voraussetzungen des § 906 BGB beim Ausbau der bestehenden Bundesfernstraße ortsüblich eingehalten werden. Vorsorglich sei die Öffnung des Entschädigungsverfahrens zum Schutz der Anwohner im Planfeststellungsbeschluss angeordnet worden. Gegenüber dem heute bestehenden Zustand werde eine Lärmsanierung an der B 51 erreicht. Damit gehe die Steigerung der Lebens- und Wohnqualität im Bereich N2. einher. Der Planfeststellungsbeschluss habe unvermeidbare Wertminderungen im Wege der Abwägung auch dann berücksichtigt, wenn Lärmvorsorgeansprüche wegen Unterschreitung der Grenzwerte nicht bestünden. Der Senat hat mit Urteil vom 15. Mai 2015 (Langtext in juris) die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen. Die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin durch Beschwerde angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats vom 15. Mai 2015 mit Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 9 B 65.15 ‑, Buchholz 406.254, UmwRG Nr. 20 = Langtext in juris aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, der Senat habe im angefochtenen Urteil mit der Begründung, mit der er die von ihm festgestellten bzw. als wahr unterstellten Verfahrensfehler als nicht ergebnisrelevant eingestuft habe, gegen die Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Nach den unionsrechtlich durch Art. 11 UVP-RL geprägten Anforderungen an das nationale Recht dürfe eine Rechtsverletzung nur verneint werden, wenn das Gericht, ohne dem Kläger die Beweislast aufzuerlegen, anhand der vom Vorhabenträger oder der Planfeststellungsbehörde vorgelegten Beweise, der Akten und Planunterlagen und der sonst erkennbaren oder naheliegenden Umstände zu der Feststellung in der Lage sei, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Statt sich die Überzeugung davon zu bilden, dass die Entscheidung des Beklagten ohne die festgestellten oder unterstellten Verfahrensfehler nicht anders ergangen wäre, habe es der Senat dann aber damit bewenden lassen, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich bzw. es sei nicht ersichtlich, dass die jeweiligen Verfahrensmängel die Sachentscheidung beeinflusst hätten. Damit habe der Senat das durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit verfehlt. Er habe deshalb die tatrichterliche Würdigung nachzuholen und dabei zu klären, ob ihm die bisher ermittelten Umstände die volle Überzeugung von der offensichtlich fehlenden konkreten Kausalität des jeweiligen Verfahrensfehlers (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG) vermittelten. Sei das nicht der Fall, müsse er versuchen, weitere für seine Überzeugungsbildung geeignete Hilfstatsachen festzustellen, etwa durch Befragung der Klägerin dazu, was sie konkret ohne den Verfahrensfehler noch vorzutragen imstande gewesen wäre. Gelinge das nicht, sei bei einem non liquet gemäß der Vermutungsregel des § 4 Abs. 1a UmwRG von der Kausalität des Verfahrensfehlers auszugehen. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht an das erkennende Oberverwaltungsgericht macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen insbesondere geltend: Sie halte an ihrem gesamten erstinstanzlichen Vortrag fest. Die Anforderung, wonach sie vortragen möge, was sie noch eingewandt hätte, wenn es die Verfahrensfehler nicht gegeben hätte, dürfe nicht zu einer Umgehung der Beweislastregel führen. Es sei unionsrechtswidrig, dass sie im gerichtlichen Verfahren die Darstellungslast treffe vorzutragen, was sie ohne den oder die behördlichen Verfahrensfehler im behördlichen Beteiligungsverfahren noch alles vorgebracht hätte. Jedenfalls im Zusammenwirken der einzelnen vom Senat bereits festgestellten und von ihr darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensfehler liege ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vor. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG gelte nur für absolute Verfahrensfehler. Neben den bereits festgestellten oder als wahr unterstellten Verfahrensfehlern liege ein weiterer Verfahrensfehler darin, dass keine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG in der zum Zeitpunkt der Auslegung geltenden Fassung vorgelegen habe. Dies habe sie (die Klägerin) fristgerecht gerügt. Die vom Senat im aufgehobenen Urteil vertretene Auffassung, es bedürfe keiner separaten Dokumente, die notwendigen Informationen seien enthalten und ergäben sich aus den Querverweisen auf die einzelnen Untersuchungen, sei unzutreffend. So ergebe sich aus den Erläuterungsberichten nur, dass es eine Lärmuntersuchung gebe; hieraus ergäben sich jedoch nicht die zu erwartenden Belastungen, damit Dritte ihre Betroffenheit erkennen und abschätzen könnten. Zwar werde gesagt, dass Immissionsgrenzwerte überschritten würden, es werde aber nicht näher erläutert, wo dies geschehe, wer betroffen sei und wie hoch die Überschreitung sei. Die Bezüge auf technische Normen seien nicht allgemein verständlich. Auch bei den Luftschadstoffen genüge der Erläuterungsbericht nicht den Anforderungen an eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ausgelegen hätten, obwohl der Beklagte sehr wohl anderweitige Lösungsmöglichkeiten geprüft habe und in die Entscheidung habe einstellen wollen. Hinzu komme, dass die UVS 1993, auf die sich sowohl der Erläuterungsbericht wie auch später der Planfeststellungsbeschluss bezogen hätten, nicht ausgelegen habe. Damit sei sie durch die Bekanntmachung 2006 nicht rechtzeitig und inhaltlich gar nicht über den für die Umweltverträglichkeit relevanten Inhalt der Planunterlagen informiert worden. Alle Verfahrensfehler erreichten jedenfalls kumulativ eine Schwere, die eine erhebliche und wesentliche Beeinträchtigung der Information und Beteiligung darstelle. Daher liege ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vor. Die Verfahrensfehler hätten sie vor Probleme und Einschränkungen gestellt. Schon weil nicht ansatzweise aus der Bekanntmachung im Amtsblatt hervorgegangen sei, welche Umweltauswirkungen von dem Vorhaben ausgehen könnten und welche umweltrelevanten Unterlagen vorlägen und eingesehen werden könnten, hätten sie und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann die Relevanz für sich und ihr Wohngrundstück nicht erkannt. Erst auf Hinweis eines Nachbarn, der aus alter Befassung mehr Kenntnisse zu dem Vorhaben gehabt habe, seien sie etwas tätig geworden und hätten die bekannte Einwendung abgegeben. Ohne die Verfahrensfehler hätte eine frühzeitigere und viel intensivere Befassung mit dem Vorhaben stattgefunden. So habe es ja nicht einmal den Hinweis gegeben, dass das Vorhaben der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung unterliege. Es hätte dann das Einschalten eines eigenen Sachverständigen sehr nahe gelegen. Zum Beispiel habe sie sich schon immer gefragt, warum keine Trassenverlagerung hinter die Umgehungsbahn stattfinde. Sie habe auch nicht die Rüge ableiten können, dass sich durch die hohe Lärmschutzwand das Kleinklima in ihrem Garten und Außenwohnbereich ändere und dass das nicht einmal untersucht worden sei. Derartige fachliche Hilfe habe sie nun beigezogen; genau das hätte sie ohne die Verfahrensfehler bereits 2006 gemacht und die Ergebnisse als Teil ihrer Einwendung übergeben. Unter Berufung auf die Stellungnahme des Büros für Angewandten Umweltschutz GmbH, Dipl.-Ing. I2. -Q. L. , macht die Klägerin geltend, eine alternative Trassierung der B 51 außerhalb des Ortsteils St. N2. sei unmittelbar östlich der Umgehungsbahn möglich. Eine tiefgreifende Befassung mit dieser Variante habe es einwenderseits nicht gegeben, weshalb der Beklagte diese Variante frühzeitig ausgeschlossen habe. Die Variante jenseits der Güterbahn könne alle gewollten Verkehrsfunktionen übernehmen, stehe im Hinblick auf die Versiegelung in der Bilanz nicht schlechter dar, erfordere deutlich weniger Biotopzerstörungen, entlaste hunderte Wohnungen massiv von Lärm und Schadstoffen und sei kostenmäßig im Ergebnis rentabel. Mit dieser Stellungnahme hätte der Beklagte zur sachgerechten Abwägung eine deutlich tiefergehende Prüfung vornehmen müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Befassung mit dieser Variante zu Planänderungen geführt hätte. Die Variante östlich der Güterbahn dränge sich geradezu auf. Nach dem Ergebnis der Stellungnahme des Büros für Angewandten Umweltschutz wäre der ergangene Planfeststellungsbeschluss nicht möglich gewesen, wenn sie (die Klägerin) in angemessener Weise im Beteiligungsverfahren beteiligt worden wäre. Zudem hätte sie bei näherer Befassung 2006 in ihrer Einwendung die falsche Berücksichtigung ihres Außenwohnbereichs geltend gemacht und sich darauf berufen, dass sich das Kleinklima auf ihrem Grundstück durch die hohe Lärmschutzwand ändere. Nach den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 hätte für den unbebauten Außenwohnbereich ein eigener IO angesetzt und berechnet werden müssen, der in der Mitte des unbebauten Außenwohnbereichs liege. Da hier der Lärmgrenzwert von 59 dB/A) überschritten sei, wäre es zu einem geänderten Planfeststellungsbeschluss gekommen. Es sei fehlerhaft gewesen, Planungen zum Ausbau der B 64 Richtung S. -X4. nicht zu berücksichtigen. Auf die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber anderen Personen komme es nicht an. Aus der Klagebegründung, die nach den damals geltenden Präklusionsregelungen gesetzlich auf den Umfang der Einwendungen begrenzt gewesen sei, dürfe kein Rückschluss auf die Möglichkeit weitergehender Einwendungen seitens ihrer Person geschlossen werden. Ein anderes Planfeststellungsergebnis könne schon deshalb nicht per se ausgeschlossen werden, weil es im Verwaltungsvorgang keine Prüfung und Abwägung gebe, die sich auch nur ansatzweise ausreichend mit ihren Argumenten auseinandersetze. Auf das Klageverfahren könne insoweit nicht abgestellt werden. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich ihrer durch das Vorhaben betroffenen Rechte/Interessen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen, erneut zu bescheiden. Die Klägerin beantragt hilfsweise unter Verwahrung gegen die Beweislast, 1. zum Beweis der Tatsache, dass die Ergänzungslieferung des Amtsblattes der Stadt N. Nr. 3, 49. Jahrgang, vom 10. Februar 2006, am 14. Februar 2006 erschienen ist. 1. den Vorgang der Erstellung und Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung des Amtsblattes der Stadt N. Nr. 3, 49. Jahrgang vom 10. Februar 2006 sowie der Ergänzungslieferung des ansonsten gleich bezeichneten Amtsblatts von der Stadt N. beizuziehen; 2. folgenden Zeugen zu vernehmen: Herrn H. I3. , zu laden über die Stadt N. , 48127 N. , sowie diejenigen weiteren - ggf. ehemaligen - Mitarbeiter/innen der Stadt N. , die für die Erstellung, Herstellung, Veröffentlichung und Verteilung des vorg. Amtsblattes samt Ergänzungslieferung zuständig waren. 2. zum Beweis der Tatsachen, dass eine Trasse, die - am nordöstlichen Ende des bereits umgesetzten zweiten B 51 Ausbauabschnitts für rund 1 km Richtung Osten abknickt, bis sie unter dem existierenden, ca. 7-8 m hohen Bahndamm (Umgehungsbahn) hindurchgeführt wird und - anschließend östlich parallel zum existierenden Bahndamm und der dort ebenfalls existierenden Hochspannungsfreileitung geführt wird, - dort zunächst die X. Straße und weiter nördlich die X2. Straße verknüpft und - anschließend die Bahntrasse nördlich des bisher geplanten Knotenpunktes B 51/B 481 (etwa an der bestehenden B 51-Kurve) quert und - dann die planfestgestellte Trasse der B 481n nutzt wie auch auf S. 15 f. der Klagebegründung vom 2. März 2012 (dort fälschlich mit Datum 20. Januar 2012 bezeichnet) skizziert sowie im klägerischen Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 insbesondere unter Bezugnahme auf die textlichen und zeichnerischen Darstellungen der ‑ Anlage K 12 ‑ (Stellungnahme der B.A.U. GmbH vom 14. Oktober 2016) näher dargestellt, a) verkehrlich geeignet ist, die Planziele, die lt. den Planungsunterlagen neben der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der B 51 selbst und der Schaffung einer neuen nördlichen Verbindung bis zum T. Damm (B 481) in der kleinräumigen verkehrlichen Entlastung der X. Straße und der X2. Straße sowie ihren Knoten mit der B 51 bestehen, zu erreichen; b) geeignet ist, bei einer Lärmgesamtbilanzierung (Untersuchung, welche Anzahl Anwohner/innen durch die B 51, Ortsumfahrung N. , 3. Bauabschnitt innerhalb der Pegelbereiche der Tag- und Nacht-Lärmorien-tierungswerte der DIN 18005-1, Stand Juli 2002, betroffen sind) gegenüber der planfestgestellten Trasse zu einer reduzierten Anzahl von Lärmbetroffenen zu führen; c) geeignet ist, die Anzahl der durch die B 51, Ortsumfahrung N. , 3. Bauabschnitt, luftschadstoffbetroffenen (PM 10 , PM 2,5 , NO x ) Personen gegenüber der planfestgestellten Trasse zu reduzieren; d) geeignet ist, die Anzahl der betroffenen Grundeigentümer und den Umfang der durch die B 51, Ortsumfahrung N. , 3. Bauab-schnitt, in Anspruch zu nehmenden Wohngrundstücke (Anzahl und Gesamtfläche in qm) gegenüber der planfestgestellten Trasse zu reduzieren; e) weder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht noch dazu führt, dass tangierte Schutzgebiete (insb. das Landschaftsschutzgebiet) naturschutzfachlich erheblich beeinträchtigt werden; f) gegenüber der planfestgestellten Trasse zu reduzierten Gesamtkosten führt, wobei zu den Kosten auch die Aufwendungen für aktiven und passiven Schallschutz der beiden Varianten zählen, g) bautechnisch unter Einhaltung der geltenden Trassierungsparameter umsetzbar ist, jeweils ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten. 3. zum Beweis der Tatsache, dass im Zuge einer Trasse, die - am nordöstlichen Ende des bereits umgesetzten zweiten B 51 Ausbauabschnitts für rund 1 km Richtung Osten abknickt, bis sie unter dem existierenden, ca. 7-8 m hohen Bahndamm (Umgehungsbahn) hindurchgeführt wird und - anschließend östlich parallel zum existierenden Bahndamm und der dort ebenfalls existierenden Hochspannungsfreileitung geführt wird, - dort zunächst die X. Straße und weiter nördlich die X2. Straße verknüpft und - anschließend die Bahntrasse nördlich des bisher geplanten Knotenpunktes B 51/B 481 (etwa an der bestehenden B 51-Kurve) quert und - dann die planfestgestellte Trasse der B 481n nutzt, wie auch auf S. 15 f. der Klagebegründung vom 2. März 2012 (dort fälschlich mit Datum 20. Januar 2012 bezeichnet) skizziert sowie im klägerischen Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 insbesondere unter Bezugnahme auf die textlichen und zeichnerischen Darstellungen der ‑ Anlage K 12 ‑ (Stellungnahme der B.A.U. GmbH vom 14. Oktober 2016) näher dargestellt, a) eine gleich leistungsfähige Verknüpfung mit der X2. Straße, wie sie planfestgestellt ist, einerseits kostengünstiger und andererseits flächensparender (weniger Versiegelung) ausgeführt werden kann, b) die bestehende Trasse der B 51 (als Kompensationsmaßnahme) entsiegelt werden könnte, so dass es ‑ auch unter Berücksichtigung von zuvor a) ‑ bei dieser Trasse zu einer geringeren Gesamtversiegelung kommt als bei der planfestgestellten Variante, ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten. 4. zum Beweis der Tatsache, dass das gegenständliche Vorhaben unter Zugrundelegung der Verkehrszahlen des Gutachtens des Büros M. vom September 2011, ergänzt um den fachlich zutreffenden LKW-Anteil, sowie von Immissionsfaktoren, die die Emissionen der Fahrzeuge im tatsächlichen Betrieb widerspiegeln, im Wohnbereich und im Außenwohnbereich (Garten und Terrasse) der Klägerin zu Überschreitungen der in der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Langzeit- (Jahreswerte) und Kurzzeitgrenzwerte (Stunden- bzw. Tageswerte) sowie der Anzahl der zulässigen Überschreitungen bei den Schadstoffen - NO 2 (§ 3 der 39. BImSchV); - PM 10 (§ 4 der 39. BImSchV); - PM 2,5 (§ 5 der 39. BImSchV); erheblich beitragen wird und dass es im Falle der Umsetzung der planfestgestellten Bauweise keine nachträgliche Möglichkeit gibt, die Unterschreitung der genannten Grenzwerte sicherzustellen, ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten. 5. zum Beweis der Tatsache, dass die UVS 1993 bei beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen des gegenständlichen Planfeststellungsverfahrens nicht Gegenstand der Auslegung war, folgende Zeugen zu vernehmen: Die Mitarbeiter/innen beim Beklagten und bei der Vorhabenträgerin, die für die Zusammenstellung und/oder Verteilung (an die Auslegungsstellen) der auszulegenden Unterlagen zuständig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf seinen gesamten bisherigen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor: Die gerichtliche Prüfung beschränke sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht als in ihrem Ausgang noch offen bezeichneten Fragen zu den beiden gerügten Verfahrensfehlern. Andere Fragen, die die Klägerin nach der Zurückverweisung vortrage, seien bereits abschließend behandelt und stünden nicht mehr erneut zur Diskussion. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sei auch klar, dass es sich um relative Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG handele. Diese Fehler seien im Ergebnis unerheblich. Die Offenlegungsdauer sei rein rechnerisch nur um einen Tag verkürzt gewesen. Die Klägerin habe sich in ihrer zehnseitigen Einwendung in 24 Punkten ausführlich zu den Planfeststellungsunterlagen geäußert. Sie habe ihre Einwendung bereits fünf Tage vor Ablauf der Einwendungsfrist unterzeichnet. Daher könne sich eine verkürzte Offenlage der Planunterlagen nicht ausgewirkt haben. Nichts anderes gelte für den Fehler, dass die Bekanntmachung keine ausreichenden Informationen über vorliegende Umweltinformationen enthalten habe. Fehler in der Öffentlichkeitsbeteiligung könne die Klägerin nur dann als Verletzung eigener Rechte geltend machen, wenn sie selbst sich nicht sachgerecht habe beteiligen können. Dies sei aber geschehen, da sie auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen umfangreiche Einwendungen erhoben habe. Eine etwa unvollständige Hinweisbekanntmachung habe für ihre Einwendungen keine Rolle gespielt. Im Übrigen sei wegen der gegenüber allen anderen Planbetroffenen inzwischen eingetretenen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen, dass der unterstellte Fehler einer unzureichenden Auslegungsbekanntmachung kausal für den Planfeststellungsbeschluss sein könne. Dies ergebe sich auch aus dem die Zurückverweisung des Verfahrens anordnenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Ein weitergehender, die Planfeststellungsentscheidung beeinflussender Vortrag der Klägerin sei schon deshalb ausgeschlossen, weil selbst der umfangreiche Vortrag im Klageverfahren vom erkennenden Senat ohne Annahme einschränkender Präklusionswirkungen geprüft und im Ergebnis zurückgewiesen worden sei. Die Ausführungen der Klägerin bzw. ihres Gutachters L. seien keinesfalls neu. Alle Aspekte seien bereits von der Planfeststellungsbehörde abschließend gewürdigt und entschieden worden. Sie hätten auch sämtlich Eingang in die mehrtägige Verhandlung, richterliche Würdigung und das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 2015 gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Beiakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sie dringt weder mit ihrem im Hauptantrag formulierten Anfechtungsantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (A.) noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch (B.). A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung, die er durch den Plan-änderungsbescheid vom 12. August 2014 erhalten hat. Die Klägerin hat diesen Planänderungsbescheid am 12. September 2014 in ihre Klage einbezogen. Der festgestellte Plan und die nachträgliche Änderung verschmelzen zu einem einzigen Plan; es kommt inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen diese Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 ‑ 9 A 31.07 ‑, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15, S. 2, m. w. N. I. Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319). Hieran ändert der Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 nichts, da trotz des Entstehens einer einheitlichen Planungsentscheidung die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Sep-tember 2011 ist § 17 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861). Der Senat überprüft den streitigen Planfeststellungsbeschluss unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG. Diese Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen. Vgl. zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142. Hiervon ausgehend leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Das Grundstück der Klägerin wird für das Vorhaben nach der insoweit erfolgten Planänderung nicht mehr in Anspruch genommen, weshalb dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für ihr Eigentum keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 19 Abs. 2 FStrG) zukommt. Die von der Planung also nur mittelbar - nach ihrem Vortrag insbesondere durch Lärmimmissionen und Luftschadstoffe - betroffene Klägerin kann daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollprüfungsanspruch) beanspruchen. Sie kann nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (363 f.), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 133 f. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2012 ‑ 9 A 20.11 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 71 f. Aus § 4 UmwRG ergeben sich keine weitergehenden Rechte für die Klägerin. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 ‑ 11 D 14/14.AK ‑, juris, Rdnr. 33 bis 49. II. Hieraus folgt zunächst, dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass bei der Planung naturschutzrechtliche Belange, wie beispielsweise etwa diejenigen des Landschaftsschutzes, des Artenschutzes oder weitere Gesichtspunkte des allgemeinen Naturschutzes nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen dem Allgemeininteresse. Private Interessen werden hierdurch nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 ‑ 9 A 17.06 ‑, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64, S. 18. Auf die Einhaltung des sogenannten Minimierungsgebots in § 15 BNatSchG kann sich die Klägerin daher nicht berufen. Ebenso wenig kann sie anführen, dass die Ausgestaltung des Knotens B 51/X2. Straße zu „vermeidbaren Eingriffen“ führe. III. Die Einwände der Klägerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses greifen nicht durch. 1. Die Klägerin macht geltend, die Bekanntmachung der ersten Auslegung sei erst erfolgt, nachdem die Auslegung bereits begonnen habe, dadurch fehle es an der erforderlichen Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit und der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung verstoße gegen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Zudem habe keine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), vorgelegen. Schließlich habe eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten nicht ausgelegen. a) Die Klägerin kann sich gemäß § 4 UmwRG grundsätzlich auch auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung des nach dem 25. Juli 2005 eingeleiteten Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) berufen. Nach Art. 10a Abs. 1 der im Zeitpunkt der Offenlegung noch geltenden Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 S. 40 ‑ im Folgenden: UVP-Richtlinie ‑), der durch Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. Nr. L 156 S. 17) in die UVP-Richtlinie eingefügt worden ist (im Folgenden: Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie), stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Damit kann die Klägerin die „verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit“ der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage anfechten, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ein unselbstständiger Teil eines Planfeststellungsverfahrens ist. b) Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler liegen zum Teil vor bzw. werden vom Senat unterstellt. aa) Die öffentliche Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 verstößt gegen Vorgaben des im Jahr 2006 unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie in der Fassung des Art. 3 Abs. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie wird die Öffentlichkeit über Folgendes informiert: a) den Genehmigungsantrag; b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, …; c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen; d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf; e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 der UVP-Richtlinie eingeholt wurden; f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden; g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 5 der UVP-Richtlinie. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie war nach deren Art. 6 Abs. 1 Satz 1 von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland jedoch erst durch das am 15. Dezember 2006 in Kraft getretene Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (BGBl. I S. 2819) umgesetzt worden. Da die in Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie getroffenen Regelungen über die Bekanntmachung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, waren sie nach dem 25. Juni 2005 unmittelbar anzuwenden, vgl. hierzu zusammenfassend Ruffert, in: Calliess, Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit europäischer Grundrechtecharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 288 AEUV Rdnr. 47 ff., m. w. N., und mithin auch für die vorliegende Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 maßgebend. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Bekanntmachung im Hinblick auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Nr. 6 nur den Hinweis enthält: „Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.“ Aus dem Hinweis auf § 9 Abs. 1 UVPG in der damals geltenden Fassung ergab sich, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung war (vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Es fehlen aber die nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) der UVP-Richtlinie erforderlichen „Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden“. Der Bekanntmachungstext enthält keinerlei Hinweis darauf, welche vom Vorhabenträger gemäß Art. 5 der UVP-Richtlinie vorgelegten Informationen verfügbar waren und von der Öffentlichkeit eingesehen werden konnten. bb) Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Deckblattes I im Amtsblatt der Stadt N. vom 18. Mai 2007 entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) der UVP-Richtlinie sowie dem am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, wonach bei der Bekanntmachung anzugeben ist, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Der Bekanntmachungstext enthält nur den Hinweis, „dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten …“. Aus diesem Hinweis ergibt sich nicht, „welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden“. cc) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin eine verspätete Bekanntmachung der am 13. Februar 2006 begonnenen Auslegung. Art. 6 Abs. 6 der UVP-Richtlinie in der hier maßgebenden Fassung des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2003/35/EG regelt keinen genauen Zeitrahmen für die Dauer einer Auslegung, sondern fordert nur „ausreichend Zeit“, um die Öffentlichkeit zu informieren sowie zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit. § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG verweist insoweit auf § 73 VwVfG. Daher wäre die in § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW vorgesehene Monatsfrist für die Dauer der Auslegung nicht eingehalten, wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, dass die Bekanntmachung erst nach Beginn der Auslegung veröffentlicht wurde. Dies wird zu ihren Gunsten unterstellt, weshalb dem in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 1 nicht nachzugehen war. dd) Dagegen führt der weitere Einwand der Klägerin, die Auslegung der Planunterlagen habe inhaltlich weder den Anforderungen der §§ 9 Abs. 1b und 6 Abs. 3 UVPG in der damals geltenden Fassung noch der UVP-Richtlinie entsprochen, weil eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG und eine Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten gefehlt habe, nicht zu einem Verfahrensfehler. Die Betroffenen sollen durch die Auslegung der Planunterlagen nach § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht verlangt. Dementsprechend muss die Auslegung nicht notwendig alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern kann sich auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um „als Laie" den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Dazu gehören Gutachten nur dann, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 (152), m. w. N. Die UVP-Richtlinie verlangt vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellt ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt. Es reicht aus, wenn die erforderlichen Angaben sich aus verschiedenen Unterlagen ergeben, etwa aus dem Erläuterungsbericht, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffuntersuchung. Sie müssen auch nicht zwingend in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument dargestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (312 f.). Weder § 6 UVPG noch der UVP-Richtlinie ist eine Pflicht zu standardisierten oder schematisierten Darstellungsweisen zu entnehmen. Es bleibt demgemäß dem Vorhabenträger überlassen, ob er von der Möglichkeit der Darstellung in Form einer (eigenständigen und abgeschlossenen) Umweltverträglichkeitsstudie Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 ‑ 4 C 11.96 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138, S. 254. Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (312 f.). Diesen Anforderungen entspricht das hier zur Überprüfung stehende Verfahren. Der Vorhabenträger hatte der Anhörungsbehörde gemäß § 6 UVPG in der damals geltenden Fassung diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Auswirkungen des Vorhabens ‑ hier des Ausbaus der B 51 ‑ auf die Umwelt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) ergeben, nämlich die Erläuterungsberichte vom 5. Dezember 2005 (Unterlage 1, Beiakte 2) und vom 2. Mai 2007 mit Schadstoffabschätzung (Unterlage 1-I, Beiakte 8), die Erläuterungsberichte zum wassertechnischen Entwurf vom 5. Dezember 2005 (Unterlage 11.1, Beiakte 2) und vom 2. Mai 2007 (Unterlage 11.1-I, Beiakte 8), die lärmtechnischen Unterlagen vom 5. Dezember 2005 und 2. Mai 2007, bestehend aus den detaillierten Erläuterungsberichten zur lärmtechnischen Untersuchung, den Berechnungen der Beurteilungspegel für Lärmvorsorge für die Bebauung (Unterlagen 12.1 und 12.2, Beiakte 3, und Unterlagen 12.1-I und 12.2-I, Beiakte 9), den Landschaftspflegerischen Begleitplan einschließlich der artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 13, Beiakte 4 bzw. Unterlage 13-I, Beiakte 8). Diese Unterlagen haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens öffentlich ausgelegen. Inhaltlich enthalten diese Unterlagen umfangreiche Feststellungen zu den Untersuchungen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens und insbesondere die erforderlichen Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 UVPG. Dabei mag zutreffen, dass die Klägerin Belastungen speziell für ihr Grundstück den ausgelegten Unterlagen nicht ohne Weiteres entnehmen konnte. Es war aber zumindest „in groben Zügen“ zu erkennen, dass ihr Grundstück durch den unmittelbar westlich gelegenen Straßenbau durch Lärm und Luftschadstoffe belastet wird. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrer Einwendung vom 5. April 2006 gerade zu diesen beiden Punkten umfangreich Stellung genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner gesonderten Auflistung, welche Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung gehören. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über ein geplantes Vorhaben erfordert nicht zwingend die Zusammenfassung aller notwendigen Informationen in einer gesonderten Planunterlage. Ihrer Funktion, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen zu unterrichten und den Betroffenen einen Anstoß zu geben, sich mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen und über die Notwendigkeit diesbezüglicher Einwendungen schlüssig zu werden, kann die öffentliche Auslegung auch dann gerecht werden, wenn die notwendigen Angaben zwar in verschiedenen Planunterlagen enthalten sind, Wechselwirkungen jedoch nicht ausklammern. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4, S. 2 f. Derartige Wechselwirkungen waren hier aus den ausgelegten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich, weil insbesondere der ausgelegte Erläuterungsbericht (Unterlage 1, Beiakte 2) auf S. 13 bis 20 unter den Nrn. 5. und 6. bei der Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und der Darstellung der geplanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ausdrücklich Querverweise auf die lärmtechnischen Untersuchungen, die Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen und den Landschaftspflegerischen Begleitplan, mithin auf die weiteren Unterlagen enthält, die ebenfalls Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung waren. Im Hinblick auf Luftschadstoffe findet sich unter Nr. 5.1.2 der Hinweis, dass zulässige Grenzwerte nicht überschritten werden. Es mag zutreffen, dass die dem Erläuterungsbericht als Anhang 1.2 beigefügte Schadstoffabschätzung für die Klägerin als Laie nicht nachvollziehbar ist. Es bleibt jedoch der entscheidende Hinweis, dass ‑ auch in Bezug auf ihr Wohngrundstück ‑ zulässige Grenzwerte nicht überschritten werden. Damit waren im Anhörungsverfahren entgegen der Meinung der Klägerin die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung hinreichend deutlich benannt. Darin liegt auch die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 UVPG geforderte allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG. Der Erläuterungsbericht (vgl. Unterlage 1, Beiakte 2) enthält auf S. 3 f. auch eine Darstellung der Varianten ‑ hier ist insbesondere die im Bereich des Grundstücks der Klägerin geprüfte Tunnellösung erwähnt ‑ und damit eine Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten. Die von der Klägerin vorgetragene Trassenführung östlich der Güterumgehungsbahn kam nicht ernsthaft in Betracht (vgl. unten A.III.1.d) bb), S. 47 ff.) und musste daher nicht als anderweitige Lösungsmöglichkeit aufgezeigt werden. Der Umstand, dass im Erläuterungsbericht auf eine Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1993 hingewiesen worden ist, die 1994 ausgelegen habe (vgl. Unterlage 1, S. 2, Beiakte 2), erforderte entgegen der Meinung der Klägerin nicht, dass auch diese Studie im Rahmen der Auslegung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung hätte ausgelegt werden müssen. Abgesehen davon, dass bis zur Offenlegung der Planunterlagen zwischenzeitlich über zehn Jahre verstrichen und deshalb ohnehin - wie geschehen - neue Untersuchungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens erforderlich waren und durchgeführt wurden, war diese Umweltverträglichkeitsstudie nur ein Entscheidungsparameter, wobei der Beklagte sich für die dort favorisierte Tunnellösung nicht entschieden hat. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur für das konkrete Vorhaben mit der für dieses Vorhaben gewählten Trasse vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 ‑ 4 C 5.95 ‑, BVerwGE 100, 238 (250), und vom 5. März 1997 ‑ 11 A 25.95 ‑, BVerwGE 104, 123 (128). Im Übrigen waren der Klägerin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993 bekannt; dies ergibt sich aus den Seiten 3 und 7 ihrer Einwendung vom 5. April 2006. Die Beteiligten haben bereits in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2015 unstreitig gestellt, dass diese Studie bei den Öffentlichkeitsbeteiligungen nicht auslag, so dass dem in der mündlichen Verhandlung am 17. No-vember 2017 hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 5 nicht mehr nachzugehen war. Nach der ständigen (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste auch die Verkehrsprognose nicht ausgelegt werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 134 f., und vom 6. Oktober 2010 ‑ 9 A 12.09 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212, S. 187. Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin ihre Betroffenheiten auch ohne diese Unterlage vollständig geltend machen konnte. Die Verkehrsbelastung der B 51 ließ sich dem Erläuterungsbericht vom 5. Dezember 2005 für das Prognosejahr 2015 sowie den Erläuterungen zum Deckblatt I vom 2. Mai 2007 für den Prognosehorizont 2020 entnehmen. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 5. April 2016 unter den Nrn. 3, 4, 6, 7, 11, 12 und 13 umfangreich dargelegt, dass die „prognostizierte Verkehrsbelastung“ „nur unzulänglich ermittelt“ worden sei. Die Klägerin war durch die gewählte Verfahrensweise nicht gehindert, überhaupt Einwendungen oder solche in der notwendigen inhaltlichen Tiefe zu erheben. Die ausgelegten Unterlagen waren im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG ohne Weiteres geeignet, der Klägerin die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen ist. Dementsprechend hat die Klägerin das Anhörungsverfahren dazu genutzt, mit Schreiben vom 5. April 2006 ausführliche Einwendungen zu erheben, insbesondere zu den von ihr für ihr Wohnhausgrundstück befürchteten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. c) Die festgestellten bzw. unterstellten Verfahrensfehler fallen nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler. Sie sind nicht nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin hier auch für den Fall mehrerer Bekanntmachungsfehler. Eine Kumulation der vorliegend festgestellten bzw. unterstellten Fehler ist nicht damit vergleichbar, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung gänzlich unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) oder dass eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung überhaupt nicht durchgeführt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Die hier vorliegenden bzw. unterstellten Defizite der Bekanntmachung der Planauslegung sind keine wesentlichen Verfahrensfehler. Sie betreffen bloße Bekanntmachungsdetails, von denen die gebotene Anstoßwirkung der Bekanntmachung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht abgehangen hat. Aus dem Text der Bekanntmachung ergab sich mit der gebotenen Klarheit, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste (Nr. 6 des Bekanntmachungstextes) und dass die ausgelegten Planunterlagen die Grundlage auch dieser Beteiligung bilden sollten. Die gerügten Mängel betrafen nicht den wesentlichen Bekanntmachungsinhalt; Unionsrecht gebietet daher nicht, sie unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung als erheblich zu behandeln. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung (kein Hinweis auf UVP-Pflichtigkeit und auf die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen) BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, BVerwGE 141, 171 (176); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 ‑ 4 A 5.14 ‑, BVerwGE 154, 73 (89 f.), mit ähnlicher Wertung. Dass die erforderliche Anstoßwirkung trotz des nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachungstextes erreicht worden ist, zeigt die große Zahl von Einwendungen Privater und von Trägern öffentlicher Belange. Es steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der betroffenen Öffentlichkeit keine Verfahrensgarantien genommen wurden, weil Einwendungen wegen eines unzureichenden Bekanntmachungstextes unterblieben oder für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevante Gesichtspunkte deshalb nicht vorgebracht worden sind. d) Die vorliegenden bzw. unterstellten Verfahrensfehler führen gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG NRW weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch ‑ als rechtliches Minus ‑ zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil diese Fehler nach der Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Entscheidung des Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben. aa) § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG stellt klar, dass bei relativen Verfahrensfehlern ‑ anders als bei absoluten Verfahrensfehlern ‑ § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsakts kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG vermutet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 ‑ 4 A 5.14 ‑, BVerwGE 154, 73 (83, 85 f.), und Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 9 B 65.15 ‑, Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20, S. 30. Nicht jeder relative Verfahrensfehler führt daher zu einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 10a der UVP-Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten die Rechte zu bestimmen, bei deren Verletzung ein Rechtsbehelf in Umweltsachen eingelegt werden kann. Dabei darf die Auslegung der durch die UVP-Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Der Unionsgesetzgeber habe in keiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines Rechtsbehelfs vorgebracht werden könnten. Jedenfalls habe er die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler geltend zu machen, nicht an die Voraussetzung knüpfen wollen, dass dieser Fehler Auswirkungen auf den Inhalt der angegriffenen endgültigen Entscheidung habe. Da die Richtlinie unter anderem zur Festsetzung von Verfahrensgarantien diene, müsse die betroffene Öffentlichkeit grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können. Jedoch habe nicht jeder Verfahrensfehler zwangsläufig Folgen, die sich auf den Inhalt einer solchen Entscheidung auswirken könnten, so dass ein Fehler, bei dem dies nicht der Fall sei, denjenigen, der ihn geltend macht, nicht in seinen Rechten verletze. In einem solchen Fall erscheine das Ziel der UVP-Richtlinie nicht gefährdet. Die Mitgliedstaaten hätten einen „beträchtlichen Spielraum“ hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung darstelle. Daher könne es zulässig sein, dass nach dem nationalen Recht keine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 10a Buchstabe b der UVP-Richtlinie vorliege, wenn nach den Umständen des konkreten Falles nachweislich die Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. In Bezug auf das Kausalitätskriterium dürfe dem Rechtsmittelführer aber nicht die Beweislast aufgebürdet werden; es sei vielmehr auf von der zuständigen Behörde vorgelegte Beweise und die vorliegende Akte abzustellen. Dabei sei die Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen habe, die geschaffen worden seien, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 ‑ C‑72/12 (Altrip) -, NuR 2013, 878 (881 f., Rdnr. 46 bis 54). Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in § 4 Abs. 1a UmwRG umgesetzt. Erkenntnismittel des Gerichts sind die vom Vorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegten Beweise sowie die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und Planunterlagen, aber auch sonst erkennbare oder naheliegende Umstände. Erkenntnisziel ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der in Betracht kommenden Erkenntnismittel die Möglichkeit abzeichnet, dass der Verfahrensmangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein kann. Dabei ist es Sache des Gerichts, unter anderem auch die Schwere des geltend gemachten Verfahrensfehlers zu gewichten und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 ‑ 4 A 5.14 ‑, BVerwGE 154, 73 (86 f.). Lassen sich aus allen verfügbaren Erkenntnissen keinerlei Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit gewinnen, dass die Sachentscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre, kann das Gericht diesen Umstand tatrichterlich frei würdigen und ihm gegebenenfalls erhebliche Bedeutung beimessen, ohne dass dies für sich genommen den Überzeugungsgrundsatz verletzt. Als Hilfstatsache für die Überzeugungsbildung kommt auch eine Befragung der Klägerin dazu in Betracht, was sie konkret ohne der Verfahrensfehler noch vorzutrage imstande gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 9 B 65.15 ‑, Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20, S. 36. Gelingt dem Gericht diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG, die der Sache nach für den Fall eines non liquet eine materielle Beweislastregel zu Lasten der Behörde enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 ‑ 4 A 5.14 ‑, BVerwGE 154, 73 (87). Daher bedeutet eine Befragung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht, dass sie insoweit eine Darlegungslast trifft. Der Senat hat daher davon abgesehen, eine diesbezügliche Frage - wie von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. November 2017 unter Hinweis auf den Schriftsatz vom gleichen Tag angeregt - dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. bb) In Anwendung von § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG NRW steht nach einer Gesamtschau der entscheidungserheblichen Unterlagen und des Vortrags der Klägerin zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die von der Klägerin gerügten Bekanntmachungsfehler die angefochtene Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, also die angegriffene Entscheidung ohne die vorliegenden oder unterstellten Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin nach der ersten Auslegung im Februar/März 2006 fristgerecht in einem zehnseitigen Schreiben umfangreiche Einwendungen ‑ gegliedert in insgesamt 24 Punkte ‑ gegen das Vorhaben erhoben hat. Sie hat daher von ihren Informations- und Beteiligungsrechten umfassend Gebrauch gemacht. Ein Großteil der von der Klägerin erhobenen Einwendungen bezog sich gerade auf die sie berührenden Umweltauswirkungen des Vorhabens. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass ihr Grundstück durch Lärm und Luftschadstoffe betroffen sei. Die Klägerin hat hier bereits erwähnt, dass eine Trassenführung östlich der Güterumgehungsbahn denkbar sei. Sie hat sich auch auf eine Verschlechterung des „Kleinklimas“ auf ihrem Grundstück berufen, indem sie geltend gemacht hat, die Höhe der Lärmschutzwände sei gegenüber der Wohnbebauung unzumutbar. Schattenwurf, Blickbehinderung und fehlender Luftaustausch führten u. a. zur Ghettobildung (Einwendung, S. 7). Im Hinblick auf insgesamt 266 Einwendungen Privater sowie zahlreiche Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ist der Senat davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass eine ausreichende Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit gegeben war. Dies gilt umso mehr, als sich der Widerstand gegen den Ausbau der B 51 im Bereich St. N2. auch im öffentlichen Raum in Form einer Bürgerinitiative formiert hat und Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in der Tagespresse war. Zudem hat es die Klägerin nach der öffentlichen Auslegung des Deckblatts I unterlassen, weitere Einwendungen zu erheben. Sie hat ferner nicht an dem Erörterungstermin teilgenommen, um ihre bisherigen Einwendungen zu vertiefen, zu erläutern oder ergänzend vorzutragen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Klägerin offensichtlich meinte, hinreichend Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gehabt zu haben. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung kann zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch dann nicht erkannt werden, wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie ohne die Verfahrensfehler unter Vorlage eines Gutachtens eine Trassenführung östlich der Güterumgehungsbahn vorgeschlagen hätte. Der Senat ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Beklagte auch dann in der Bestandstrasse weitergeplant hätte, wenn die Klägerin das Gutachten des Büros für Angewandten Umweltschutz, Dipl.-Ing. L. , vom 14. Oktober 2016 schon damals vorgelegt hätte. Die hierin entwickelte Lösung kam für die Planungsentscheidung offensichtlich nicht in Betracht. Das Gutachten geht nämlich von unzutreffenden Prämissen aus: So wird u. a. auf der Basis der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eine Trassenführung mit einer Gesamtbreite von 20 m vorgeschlagen. Die RASt 06 ist jedoch nicht anwendbar. Sie gilt für Erschließungsstraßen, angebaute Hauptverkehrsstraßen und anbaufreie Hauptverkehrsstraßen mit plangleichen Knotenpunkten. Hierunter fällt die B 51n nicht, da sie als anbaufreie Hauptverkehrsstraße mit planfreien Knotenpunkten konzipiert ist. Zudem verliefe sie nach dem Vorschlag des Gutachters im 3. Bauabschnitt östlich der Güterumgehungsbahn nicht durch bebaute Gebiete und wäre dementsprechend keine Stadtstraße. Nach den vom Beklagten zutreffend herangezogenen und bis 2013 für die Entwurfsgestaltung noch maßgeblichen Richtlinien für die Anlage von Straßen - RAS ‑ Teil Querschnitte (RAS-Q 96), eingeführt durch allgemeines Rundschreiben Nr. 28/1996 vom 15. August 1996, VkBl. 1996 S. 481, käme der vom Gutachter zu Grunde gelegte RQ 20 nur für Verkehrsstärken bis maximal 30.000 Kfz/24h zur Anwendung (Ziffer 3.1.3 der RAS-Q 96). Für die B 51 werden 40.700 Kfz/24h prognostiziert (hierzu noch unten A. IV. 4. c) bb), S. 69 ff.), so dass der Planung zutreffend der RQ 26 zu Grunde gelegt worden ist. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin in diesem Punkt unschlüssig: Es ist nicht plausibel, dass sie ohne die Verfahrensfehler eine Planung der B 51 als Stadtstraße vorgeschlagen hätte, obwohl sie andererseits in ihrer Einwendung vom 5. April 2006 (S. 2) und später in der Klagebegründung geltend gemacht hat, die B 51 müsse auf Grund des geplanten Ausbauzustandes zur Bundesautobahn hochgestuft werden (hierzu sogleich unter A. IV. 1.). IV. Die Einwände der Klägerin gegen die materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses greifen ebenfalls nicht durch. Der von der Klägerin im Einwendungsverfahren erhobene Einwand, die B 51 sei zur Autobahn aufzustufen, trifft nicht zu. Der erkennende (vormals 23.) Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 20. September 1999 ‑ 23 D 98/95.AK ‑ betreffend den vierstreifigen Ausbau der B 51 von Bau-km 3+740 bis Bau-km 5+100 im zweiten Bauabschnitt auf Seite 12 ausgeführt: „Die zur Prüfung dieser Behauptung gebotene Gesamtschau der planfestgestellten Trasse mit dem bereits fertiggestellten ersten Bauabschnitt der Ortsumgehung N. und dem sich im Nordosten anschließenden Streckenabschnitt zeigt, dass die Straße insbesondere nicht als Verlängerung der Bundesautobahn 43 planerisch entwickelt wird. Dies erweist sich an der Verknüpfung der B 51 mit der X1. Straße im Süden von N. . Hier stellt sich die Umgehungsstraße als Fortführung der alten Fahrbahn der B 51 (X1. Straße) dar, mit der sie über eine Kreuzung verknüpft ist. Die Verbindung zu dem als Autobahnzubringer zur A 1 und A 43 fungierenden Teil der B 51 erfolgt dagegen mittels zweier gebogener Verbindungsstreifen, die jeweils 90 o -Winkel beschreiben.“ Diese Bewertung wird durch den nunmehr planfestgestellten dritten Bauabschnitt der B 51 nicht in Frage gestellt, zumal sowohl die B 51 als auch die B 481n nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Bundesstraßen aufgenommen und eingestuft sind. Vgl. BT-Drucks. 15/3412, S. 42, Nr. 1646, und S. 46, Nr. 1817. Hieran ist der Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit dieser Einstufung sein Ermessen überschritten haben könnte, sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich. 2. Der Vortrag der Klägerin, es sei eine neue Linienbestimmung erforderlich gewesen und die Bezugnahme auf die 1967 durchgeführte Linienbestimmung sei unzureichend, greift nicht durch. a) Eine Linienbestimmung war im vorliegenden Fall gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG weder für die B 51 noch für die B 481n erforderlich, da es sich bereits kraft Gesetzes um Ortsumgehungen handelt. So ausdrücklich BT-Drucks. 15/3412, S. 42, Nr. 1646, und S. 46, Nr. 1817. b) Darüber hinaus ist eine dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren vorgelagerte Linienbestimmung keine formelle oder materielle Voraussetzung der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet. Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den Linienabstimmungs- oder -bestimmungsvorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (311 f.), ebenfalls zu einer fernstraßenrechtlichen Linienbestimmung aus den 1960er Jahren, und Urteil vom 6. November 2013 ‑ 9 A 14.12 ‑, BVerwGE 148, 373 (378 f.). Daher ist unerheblich, dass es zum Zeitpunkt der 1967 durchgeführten Linienbestimmung eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht gab. Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde eine eigenständige Abwägung zur Trassen- und Variantenwahl vorgenommen (vgl. PFB B. 5.3.3.1, S. 90 ff.). Diese Entscheidung muss den rechtlichen Anforderungen genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 ‑ 9 A 64.07 ‑, BVerwGE 134, 308 (312). Diese Voraussetzung ist erfüllt (vgl. unten A. IV. 4. b), S. 60 ff.). Die Vermutung der Klägerin, der Beklagte habe eine „gestufte Prüfung“ vorgenommen, indem er im Planfeststellungsverfahren ausschließlich Umweltauswirkungen geprüft habe, die nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993 als „erster Stufe“ waren, trifft nicht zu. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene § 15 Abs. 4 UVPG, wonach die Prüfung der Umweltverträglichkeit in der Linienbestimmung nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden kann, ist hier nicht zur Anwendung gekommen. Den umfangreichen Ausführungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, B. 4.4 ff., S. 55 bis 77) ist nicht zu entnehmen, dass nur Umweltauswirkungen geprüft werden sollten, die nicht schon Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993 waren. Das folgt schon daraus, dass die in der Studie von 1993 favorisierte Tunnellösung gerade nicht planfestgestellt worden ist. Erst recht fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge haben kann, dass ein Fehler, der im abgeschichteten Teil der auf die Linienbestimmung bezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgetreten ist, sich bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses fortsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 ‑ 9 A 14.12 ‑, BVerwGE 148, 373 (379). 3. Die vom Beklagten durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. In materiellrechtlicher Hinsicht kann die Klägerin allerdings nicht nur geltend machen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, sondern auch, dass sie zwar durchgeführt wurde, aber mit wesentlichen Fehlern behaftet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 ‑ C‑72/12 (Altrip) -, NuR 2013, 878 (881, Rdnr. 36-38); daran anknüpfend OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 ‑ 8 B 356/14 ‑, NWVBl. 2014, 472. Das folgt aus Art. 10a der UVP-Richtlinie, der eine weiterreichendere Regelung enthält als § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Derartige wesentliche Fehler liegen aber nicht vor. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Zu diesen „UVP-pflichtigen Vorhaben“ gehört gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch das vorliegend planfestgestellte Vorhaben, da die hierfür vorgesehene Vorprüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt die UVP-Richtlinie in deutsches Recht um. Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie ‑ und damit auch durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ‑ keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält sich materiellrechtlicher Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung. Daher hat der Projektträger schon bei Antragstellung Angaben darüber zu machen, wie sich sein Vorhaben auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der Wechselbeziehungen, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter auswirkt. Auf der Grundlage dieser Angaben hat die Planungsbehörde die Öffentlichkeit zu beteiligen sowie ihrerseits die Umweltauswirkungen zusammenfassend darzustellen und zu bewerten. Für die Planungsbehörde ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ein eingeschobener formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange. Sie dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 ‑ 4 C 5.95 ‑, BVerwGE 100, 238 (243, 245 ff.). Dementsprechend gebieten die UVP-Richtlinie und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht, dass Umweltauswirkungen anhand standardisierter Maßstäbe oder in standardisierten oder schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch kein „Suchverfahren“, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären und gar Antworten auf in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragen gefunden werden müssten. Die UVP-Richtlinie fordert, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderlichen Grundlagen für ein „Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen“ eines Projekts liefert (Vorbemerkung, Erwägungsgrund 6); deshalb muss der Projektträger Angaben vorlegen „zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird“ (Art. 5 Abs. 2 der UVP-Richtlinie). Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fordert für die vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen, dass sie u. a. eine „Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt“ enthalten, und schreibt dafür die „Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG) vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (377). Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 ‑ 9 A 1.13 ‑, BVerwGE 150, 92 (97). Wie bereits zur Frage der Auslegung der Planunterlagen dargelegt, verlangen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellen ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt. Es reicht aus, dass dem Planfeststellungsbeschluss mehrere zeitnah erstellte Untersuchungen zu den von dem Vorhaben berührten Umweltbelangen zu Grunde lagen und diese einer ausführlichen Würdigung unterzogen wurden. Die erforderlichen Angaben können sich etwa aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Erläuterungsbericht, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffuntersuchung ergeben. Sie müssen auch nicht zwingend in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument dargestellt werden. Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 ‑ 9 A 64.07 ‑, BVerwGE 134, 308 (312 f.). Die von der Klägerin unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 UVPG und die Linienbestimmung aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines „gestuften Verfahrens“ stellt sich hier nicht. Die vom Beklagten neben zahlreichen weiteren Unterlagen angeführte UVS von 1993 ist nur ein „Mosaikstein“ der Umweltverträglichkeitsprüfung, die durch aktuelle Untersuchungen zu ergänzen war und auch ergänzt worden ist. Soweit die Klägerin die Bezugnahme des Beklagten auf die UVS von 1993 als „absurd“ bezeichnet, sei der Hinweis erlaubt, dass die Klägerin gerade die Verwirklichung der in dieser UVS favorisierten, jedoch nicht planfestgestellten Tunnellösung fordert. Denn die Klägerin rügt in ihrem Einwendungsschreiben vom 5. April 2006 ausdrücklich, die Ergebnisse der UVS von 1993 seien missachtet worden. b) Die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss dargelegte Umweltverträglichkeitsprüfung genügt inhaltlich den vorstehend aufgezeigten Maßstäben. Wie oben dargelegt (A.III.1.b) dd), S. 40) hatte der Vorhabenträger dem Beklagten gemäß § 6 UVPG im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ergeben. § 11 Satz 1 UVPG sieht vor, dass die zuständige Behörde sodann auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahme nach den §§ 7 und 8 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a UVPG eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen erarbeitet, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Nach § 11 Satz 4 UVPG kann die zusammenfassende Darstellung in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Das ist hier geschehen. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 58 bis 69 eine derartige zusammenfassende Darstellung gegeben. Sie deckt inhaltlich die Vorgaben des § 11 Satz 1 UVPG ab. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG aufgezählten Gesichtspunkte sind vollständig abgearbeitet. Es schließt sich auf Seite 69 bis 77 die in § 12 UVPG vorgesehene Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG an. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vermissten „erheblichen, jedoch noch nicht unzumutbaren bzw. grenzwertüberschreitenden Umweltauswirkungen“ mussten im Hinblick auf das umfassende an den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV orientierte Lärmschutzkonzept des Beklagten und das vom Gutachterbüro M. erstellte Luftschadstoffgutachten von September 2011 nicht gesondert ermittelt und dargestellt werden. Sie spielen eine Rolle bei der Prüfung, ob die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG besteht, die mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 ‑, BVerwGE 148, 353 (362, 364), mithin für die Vorprüfung, ob überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin musste sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf alle betrachteten oder denkbaren Varianten beziehen, sondern durfte sich auf diejenige Variante beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 ‑ 4 C 5.95 ‑, BVerwGE 100, 238 (250). Das folgt bereits daraus, dass die UVP-Richtlinie und damit das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Änderung oder Verschärfung materiell-rechtlicher Zulassungsvoraussetzungen enthalten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage einer Grobanalyse solche Alternativen, die als weniger geeignet erschienen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung ausscheiden darf. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 ‑ 9 A 9.10 ‑, juris, Rdnr. 33. Damit darf die Planfeststellungsbehörde Planungsalternativen, die nach einer Art Grobanalyse in einem früheren Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailprüfung und damit auch (im Detail) für die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 ‑ 4 B 92.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104, S. 48 f. In Betracht kommende andere Lösungen müssen daher nicht selbst Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sein. Die UVP-Richtlinie beschränkt sich in Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Nr. 2 des Anhangs III ebenso wie § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG ausdrücklich auf die Forderung, dass der Vorhabenträger gegebenenfalls eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten gibt und Angaben zu den wesentlichen Auswahlgründen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 ‑ 4 A 18.99 ‑, BVerwGE 112, 140 (150). Die Pflicht zur förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt immer erst ein, wenn sich der Vorhabenträger für ein bestimmtes Projekt entschieden hat und dessen Zulassung beantragt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 -, Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3, S. 9. So ist der Beklagte hier vorgegangen. Er hat im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen seiner Ausführungen über die Umweltverträglichkeit auf Seite 57 f. ausdrücklich auf die Variantenprüfung im Abschnitt B. 5.3.3 (S. 90 bis 95) verwiesen. Das entspricht den Anforderungen der UVP-Richtlinie und des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG. Weitergehende inhaltliche Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich weder aus der UVP-Richtlinie noch aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 4. Die Planung hält das in § 17 Satz 2 FStrG enthaltene Abwägungsgebot ein. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass ‑ erstens ‑ eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass ‑ zweitens ‑ in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass ‑ drittens ‑ weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. grundlegend etwa BVewG, Urteil vom 7. Juli 1978 ‑ 4 C 79.76 u. a. ‑, BVerwGE 56, 110 (122 f.). Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zu Grunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 ‑ 4 A 11.02 ‑, BVerwGE 120, 1 (13). Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG (inzwischen: § 17 Satz 2 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW) sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Daher kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne ‑ das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange ‑ das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, BVerwGE 141, 171 (191). Als nur mittelbar von dem Vorhaben Betroffene kann die Klägerin eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und ‑ wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung ‑ der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie dem gegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 ‑ 9 A 20.11 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 71 f. Nach diesen Maßstäben sind die Belange der Klägerin rechtsfehlerfrei abgewogen worden. b) Die Prüfung der Varianten des Ausbaus der B 51 lässt keinen Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen. Der Beklagte musste keine die Klägerin weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung auszuscheiden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 ‑ 9 A 9.10 ‑, juris, Rdnr. 33. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.), m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten zu Lasten der Klägerin kein Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung unterlaufen. aa) Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt, welche Überlegungen ihn dazu bewogen haben, sich unter den näher untersuchten Varianten - einschließlich der sog. Null-Variante - für die planfestgestellte zu entscheiden (PFB B. 5.3.3.1 f., S. 90 ff.). Die sog. Null-Variante auszuschließen, d. h. von dem Ausbau nicht Abstand zu nehmen, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat ausgeführt, dass die B 51 in ihrem jetzigen Zustand nicht in der Lage ist, die aufkommenden Verkehrsströme sicher und zügig zu bewältigen und die entsprechenden Verkehrsmengen aufzunehmen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin selbst geht vielmehr von noch größeren Verkehrsmengen aus und weist darauf hin, dass die B 51 als Umgehungsstraße N. die meistbefahrene Bundesstraße im Münsterland sei. bb) Zudem ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG die hier vorliegende gesetzliche Feststellung des vordringlichen Bedarfs für die nachfolgende straßenrechtliche Planfeststellung verbindlich. Der Planungsträger ist jedoch nicht gehindert, etwa statt des Ausbaus einer Bestandstrasse eine Neubaustrecke als Trassenalter-native zu erwägen. Allerdings ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Planungsträger sich beim Ausbau eines bereits vorhandenen Straßenzuges - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen gegen eine Neutrassierung ausspricht und auf dieser Grundlage entsprechende Planungsalternativen verwirft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171, S. 134, m. w. N. cc) Es ist abwägungsfehlerfrei, dass sich der Beklagte in der Variantenprüfung in erster Linie aus Kostengründen gegen die von der Klägerin geforderte Tunnellösung oder Einhausung entschieden hat. In die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die eine oder andere Trassen- oder Ausführungsvariante dürfen Kostengesichtspunkte einfließen. Denn das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159, S. 67, m. w. N., und vom 3. März 2011 ‑ 9 A 8.10 ‑, BVerwGE 139, 150 (178 f.). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, als eigenständigem öffentlichen Belang in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Er kann nach den konkreten Umständen des Falles sogar das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, BVerwGE 141, 171 (193). Der Beklagte hat unter Berufung auf erhebliche Mehrkosten eine Tunnellösung in Form eines Leichtbautunnels (System „Züblin“) als Planungsvariante (PFB B. 5.3.3.2., S. 93) unter Verweis auf das Lärmschutzkonzept (PFB B. 5.3.5.1.2, S. 103 f., und B. 5.3.5.1.5, S. 112 f.) verworfen. Im Planfeststellungsbeschluss hat der Beklagte die Kosten für einen (Standard-)Tunnel mit 42,12 Mio. Euro beziffert, für einen Leichtbautunnel (System „Züblin“) mit 21,6 Mio. Euro (S. 113). Demgegenüber hat er die Kosten für das in der Planfeststellung gewählte Lärmschutzkonzept für diesen Teilbereich mit 11.173.814 Euro (S. 103) bzw. 10,45 Mio. Euro (S. 113) angegeben. Für einen „Züblin-Tunnel“ fielen damit Mehrkosten von 10,132 Mio. Euro (S. 103) oder 10,15 Mio. Euro (S. 113) an, d. h. die Kosten pro geschützter Wohneinheit würden von 14.389 Euro (S. 103) bzw. 14.418 Euro (S. 113) auf 26.899 Euro (S. 104) ansteigen, das stehe außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Darüber hinaus würden für eine weitere Gradientenab-senkung der Trasse auf etwa 6 m Mehrkosten von rund 10,6 Mio. Euro anfallen (S. 104, 113). Danach würde eine „Tunnellösung“ gegenüber der planfestgestellten Lösung insgesamt mehr als 20 Mio. Euro zusätzliche Kosten verursachen. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zwar hat die Klägerin Kostenansätze für einzelne Komponenten des Lärmschutz-konzepts in Frage gestellt, jedoch hiermit insgesamt nicht dargetan, dass die (Vergleichs-)Berechnungen des Beklagten gänzlich neben der Sache liegen. Denn es erschließt sich von selbst, dass Tunnelbauwerke, Teilabdeckungen und Einhausungen nebst Gradientenabsenkung - im vorliegenden Fall auf etwa 6 m - gegenüber dem Straßenbau auf der freien Strecke wesentlich höhere Kosten verursachen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 ‑ 9 A 9.10 ‑, juris, Rdnr. 34; ferner ergänzend Bundesministerium für Verkehr, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/1998 vom 28. Juni 1998, VkBl. S. 848, i. V. m. Leitfaden für die Planungsentscheidung „Einschnitt oder Tunnel“, S. 7 ff. Bei Baukosten, die jedenfalls deutlich höher liegen als bei einem konventionellen Straßenbau, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte gegen die in Rede stehenden Alternativen entschieden hat. Vgl. ergänzend BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 9 A 68.07 -, juris, Rn. 18. Es kommt hinzu, dass ein Tunnel gegenüber der planfestgestellten Lösung dauerhaft höhere Unterhaltungskosten verursacht. Zudem soll der Ausbau der B 51 wegen der Bedeutung der Verkehrsachse bei laufendem Betrieb durchgeführt werden. Die Klägerin weist in einem anderen Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die B 51 als Umgehungsstraße N. nach den Ergebnissen der Verkehrszählung 2010 die meistbefahrene Bundesstraße im Münsterland ist. Neben den durch Bauarbeiten ohnehin verursachten Behinderungen des Verkehrsflusses müssten zusätzliche Untertunnelungs- oder Einhausungsarbeiten in dem baulich verdichteten Umfeld über einen längeren Zeitraum zu einer vollständigen Sperrung der Strecke führen. Die dadurch im Stadtbereich N. verursachten Verkehrsprobleme wären kaum lösbar, weil eine geeignete Umleitung nicht zur Verfügung steht. Der Beklagte weist unter B. 5.3.12.8, S. 156, des Planfeststellungsbeschlusses zutreffend darauf hin, dass durch eine Sperrung der B 51 während der Bauzeit das untergeordnete Straßennetz erheblich belastet würde. Dies würde insbesondere die N3.---straße , den N4.--------weg sowie den M2. - und E.--------weg betreffen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht in der Lage seien, solche Ausweichverkehre aufzunehmen. dd) Schließlich liegt es auf der Hand, dass die von der Klägerin in der Klagebegründung angeführte Alternativtrasse, die am Ende des zweiten Bauabschnitts der B 51 nach rechts abknicken, dann etwa einen Kilometer nach Osten führen, die Bahntrasse queren und dann nach links abknicken und parallel zum Bahndamm nach Norden geführt werden soll, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Abgesehen von einem im Vergleich zur planfestgestellten Variante weitaus größeren Landschaftsverbrauch wären wegen des Verlassens der bisherigen Trasse unschwer erkennbar erhebliche Mehrkosten entstanden, da in diesem Falle ein vollständiger Neubau der Straße erforderlich geworden wäre. Auch hätte die Verschwenkung eine kurvenreichere und bewegte Linienführung zur Folge, was dem Charakter einer Bundesfernstraße widerspricht. Im Übrigen ließe sich die Alternativlösung auch nicht annähernd so verwirklichen, wie von der Klägerin in der Klagebegründung skizziert. Laut Erläuterungsbericht vom 5. Dezember 2005, Seite 7 (vgl. Teil A: B 51.3 Mappe 1, Unterlage 1, auch Unterlage 7.1, Beiakte 2) erhält die B 51 unter Berücksichtigung der Prognoseverkehrsmenge einen Regelquerschnitt von 26,00 m Kronenbreite (RQ 26). Die vom Beklagten noch herangezogenen und bis 2013 für die Entwurfsgestaltung maßgeblichen RAS-Q 96 sehen für den Straßenquerschnitt RQ 26 im Anhang unter 1.2.1 (Blatt 13) eine Bemessungsgeschwindigkeit von 100 bis 70 km/h vor. Die dafür erforderlichen Kurvenradien schließen die von der Klägerin skizzierte Trassenführung mit einem scharfen Rechtsknick zum Verlassen der Bestandstrasse und einem scharfen Linksknick nach Unterquerung der Güterumgehungsbahn bereits offensichtlich aus. Zudem kann wegen der Breite der Straße von einem geringfügigen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Werse-Ems-Niederung „nur an seinem äußersten Rand“ keine Rede sein. Da die Trasse östlich der Güterumgehungsbahn über mehr als 3 km bis zur X2. Straße verlaufen soll, müsste bei einer Breite von 26 m eine Fläche von ca. 8 ha neu versiegelt werden. Hinzu käme, dass die Trasse hinter der Unterquerung des Bahndamms wegen der erforderlichen Kurvenradien nicht sofort scharf nach links abknicken könnte, sondern in einem Bogen wieder an den Bahndamm herangeführt werden müsste. Das Landschaftsschutzgebiet würde also nicht „nur an seinem äußersten Rand tangiert“, sondern in erheblichem Umfang durchschnitten. Die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit, den Bahndamm nicht rechtwinklig, sondern diagonal zu unterqueren, so dass ein scharfer Linksknick östlich des Bahndamms entfiele, hätte wiederum zur Folge, dass eine Neubautrasse im Bereich des Hauses M3. nicht mehr konfliktfrei geführt werden könnte. Des Weiteren stünde die kreuzungsfreie Verknüpfung mit der X2. Straße vor der zusätzlichen Schwierigkeit, dass die neue Trasse unmittelbar östlich des Bahndamms verliefe, so dass auf der Westseite kein Platz für Verbindungsrampen zur Verfügung stünde. ee) Diese Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für die von der Klägerin unter Vorlage des Gutachtens des Büros für Angewandten Umweltschutz, Dipl.-Ing. L. , vom 14. Oktober 2016 vorgeschlagene ähnlich verlaufende Alternativtrasse. Abgesehen davon, dass dieser Vorschlag wegen des dort gewählten Straßenquerschnitts RQ 20 statt RQ 26 nicht umsetzbar sein dürfte, führte diese Trasse schon wegen ihrer deutlich größeren Länge zu einem weitaus höheren Landschaftsverbrauch als die geplante Trasse und würde auch in diesem Fall das Landschaftsschutzgebiet Weser-Ems-Niederung in erheblichem Umfang durchschneiden. Hinzu käme die im Gutachten auf Seite 8 unten angeführte Querung eines sensiblen Bereichs landwirtschaftlicher, teils naturbelassener Flächen im Südosten sowie ein aufwändigerer Anschluss an die X. Straße. Der Landschaftsverbrauch würde sich noch einmal deutlich erhöhen, wenn die Trasse, wie von Dipl.-Ing. L. in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 angedeutet, mit einem RQ 26 verwirklicht würde. Zudem lässt sich der Anschluss an die B 64 im Norden bereits wegen der unmittelbar südlich der B 64 verlaufenden Bahntrasse nicht annähernd so verwirklichen wie im Gutachten vom 14. Oktober 2016 skizziert. Für den Vergleich der Baukosten geht das Gutachten von einer Entsiegelung der Bestandstrasse ‑ Kosten hierfür werden nicht angesetzt ‑ und einer anschließenden Überplanung aus, wobei mit einem Gewinn von 250 bis 300 Euro pro Quadratmeter gerechnet werden könne. Dies ist rein spekulativ. Darüber hinaus liegt eine Überplanung ‑ deren Dauer und Ergebnis in keiner Weise abschätzbar ist ‑ nicht im Einflussbereich des Vorhabenträgers. Daher mussten sich die von der Klägerin favorisierten Varianten dem Plangeber nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Straßenzuges aus sachlich nachvollziehbaren Gründen bereits frühzeitig gegen eine Planungsalternative entscheidet, die einer Neutrassierung gleichkommt, und diese Planungsalternative aus der weiteren Betrachtung ausscheidet. In diesem Stadium der Planung bedarf es noch keiner exakten Ermittlung des jeweiligen Abwägungsmaterials. Dieses muss vielmehr „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene erste vorauswählende Entscheidung zulässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 (128), und vom 25. September 2002 - 9 A 5.02 -, juris, Rn. 41. Mit Blick hierauf brauchte der Senat den in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 hilfsweise gestellten Beweisanträgen Nrn. 2 und 3 zu der dort textlich umschriebenen Trassenvariante nicht nachzugehen. ff) Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte sich nach einer Grobanalyse abwägungsfehlerfrei für den Ausbau der Bestandstrasse der B 51 entscheiden durfte, hat er ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die Abwägungsgrundlagen für diese Ausbauvariante ausreichend ermittelt. Die Klägerin beanstandet insoweit, die Schadstoffuntersuchung sei dem Beklagten erst am Datum der Planfeststellung zugegangen. Zu den Schadstoffbelastungen hat der Beklagte unter Zugrundelegung einer Schadstoffabschätzung des Vorhabenträgers (im Anschluss an die Erläuterungen zum Deckblatt I vom 2. Mai 2007, Mappe 1, Unterlage 1-I in Beiakte 8) bereits im Planfeststellungsbeschluss Stellung genommen (S. 116 bis 118). Das Gutachten des Ingenieurbüros M. diente der Bestätigung dieser der Abwägung zu Grunde gelegten Einschätzung; es ist im Übrigen Bestandteil der planfestgestellten Unterlagen, die in das Planfeststellungsverfahren eingebracht wurden (PFB A. 2.4 Nr. 99). Die von der Klägerin angeführte E-Mail des Unterzeichners des Planfeststellungsbeschlusses an die Regierungsvizepräsidentin vom 30. September 2011 ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohne Bedeutung. Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung ist allein der Planfeststellungsbeschluss mit den zu seinem Gegenstand gemachten Unterlagen. c) Die Einwände der Klägerin zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik und einer daraus resultierenden Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung greifen nicht durch. aa) Abwägungsfehler bei den Gesichtspunkten des Lärmschutzes führen im Regelfall nicht zu einer Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach § 17e Abs. 6 FStrG a. F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2). Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334, veröffentlicht), und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 72. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem sich der Kläger gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange mit der Begründung wendet, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung des Vorhabens weit unterschätzt worden sei, die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (328), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 145 f. Die Rüge der Klägerin, der Verkehrsuntersuchung liege ein zu geringer Lkw-Anteil zu Grunde, weshalb die Lärmprognose zu gering ausgefallen sei, ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer solchen konzeptionell anderen Entscheidung aufzuzeigen, insbesondere nicht hinsichtlich einer anderen Trassenführung. Sollte eine größere Immissionsbelastung infolge eines höheren Lkw-Anteils entstehen, bestünden ohne Weiteres die Möglichkeiten entweder der Anordnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder der Erstreckung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach auch auf andere Gebäude, ohne dass es zu einer grundlegenden Umplanung des streitigen Vorhabens kommen müsste. bb) Unbeschadet des vorstehend Ausgeführten lässt sich nicht feststellen, dass die Verkehrsprognose, soweit die Klägerin hiergegen substantiierte Einwände im Klageverfahren geltend gemacht hat, fehlerhaft ist. aaa) Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen gegen die Verkehrsprognose nicht präkludiert. Mit der Novelle des UmwRG durch das Gesetz zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) hat der nationale Gesetzgeber die materielle Präklusion im Bereich der UVP-pflichtigen Vorhaben beseitigt. Nach den §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 UmwRG findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - worunter auch der hier streitige Planfeststellungsbeschluss fällt - § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG keine Anwendung. Dies gilt nach § 7 Abs. 6 UmwRG auch für Rechtsbehelfe der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genannten beteiligungsfähigen Personen. § 7 Abs. 4 UmwRG ist nach der gesetzgeberischen Intention zur „vollständigen und europarechtskonformen Umsetzung“ des vorgenannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 notwendig. Durch diese Bestimmung sei sichergestellt, dass die Präklusion auch für solche Einwendungen ausgeschlossen werde, die nicht Umweltauswirkungen, sondern andere Gesichtspunkte des Vorhabens beträfen. Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bunderegierung, BT-Drs. 18/9526, S. 43. Ob der Gesetzgeber mit dem uneingeschränkten Ausschluss der Präklusion in Rechtsbehelfsverfahren u. a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse für UVP-pflichtige Vorhaben die Vorgaben der europäischen Judikative möglicherweise übererfüllt hat, für einen uneingeschränkten Wegfall der Präklusion bei UVP-pflichtigen Vorhaben in Konsequenz der EuGH-Rechtsprechung bereits: BVerwG, Urteile vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 -, NVwZ 2017, 627 (628) = juris, Rn. 11, und vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 ‑, juris, Rn. 20 ff.; kritisch hierzu: Hildebrandt/Koch, NVwZ 2017, 1099 (1101), kann dahinstehen, nachdem angesichts der eindeutig formulierten Vorschrift für eine einschränkende Auslegung kein Raum ist. bbb) Die Verkehrsprognose ist jedoch inhaltlich nicht zu beanstanden. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 146, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38, sowie Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10. Diesen Anforderungen wird die hier der Planung zu Grunde liegende Verkehrsprognose gerecht. Der Ergebnisbericht der IVV Verkehrsdatenaktualisierung Aus- und Neubau B 51/B 481n Planfälle PO und P_RE 2020 vom 11. September 2006 (Beiakte 13) basiert auf einer Verkehrsuntersuchung von 1993 und einer aktualisierten Verkehrsuntersuchung von November 1999, sowie der Aktualisierung dieses Gutachtens von Februar 2003. Die Erstellung einer solchen Modellprognose war vorliegend aufgrund der planbedingten Umstände nach der Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der vom Beklagten noch herangezogenen RAS-Q 96 angezeigt. Eine solche Modellprognose soll auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen basieren und diese Annahmen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen umsetzen. Die Verfahrensmaßgaben einer Modellprognose wurden hier gewahrt. Die von der IVV erstellte Verkehrsuntersuchung beruht auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen. Die Gutachter haben umfangreiche Prognosegrundlagen herangezogen. So wurden insbesondere die Daten der zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Straßenverkehrszählung 2005 und eine Ergänzung einer bundesweiten Untersuchung zum Thema der mautbedingten Ausweichverkehre von schweren Lkw für Nordrhein-Westfalen von November 2005 im Ergebnisbericht ausgewertet. Der voraussichtlichen Entwicklung der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur im Untersuchungsraum wurden die Daten der Landesplanung Nordrhein-Westfalen sowie die Daten der Stadt N. zu Grunde gelegt. Auch für die Kreise X5. und H1. wurden die entsprechenden Bevölkerungsentwicklungen berücksichtigt. Im Nahbereich des Knotens B 51/X. Straße haben die Gutachter zusätzlich ein neues Wohngebiet mit Lebensmitteldiscounter berücksichtigt. Die Tendenzen der Verkehrsentwicklung, die aufgrund der Verhaltensweisen der Bevölkerung bzw. durch die Verkehrspolitik bestimmt werden, wurden in Anlehnung der Landesplanung Nordrhein-Westfalen sowie der derzeit gültigen Bedarfsplanung zum Bundesverkehrswegeplan entnommen und auf das Gebiet des Untersuchungsraums übertragen. Die Ermittlung der Prognoseverkehrsstärke betrachtet einen Prognose-Null-Fall für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung aller Maßnahmen der Bedarfspläne des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen, die als Überhang und im vordringlichen Bedarf bzw. in Stufe I eingestellt sind, sowie weitere für die Verkehrsentwicklung im Untersuchungsraum relevante Planungen der Städte und Gemeinden, um prognostisch den Planfall P_RE 2020 mit dem Prognosehorizont 2020 zu erarbeiten. Diese Vorgehensweise stimmt ebenfalls mit der Nr. 1.2.2.2 der RAS-Q 96 überein, der die Umsetzung der Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen fordert. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 100 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308, abgedruckt). Der Ergebnisbericht vom 11. September 2006 ist erweitert worden durch eine Ergänzung Planfall mit 3. Nordtangente N. vom 11. März 2008, einen Kurzbericht Ausblick Prognose 2025 vom 28. Juli 2011 und während des Klageverfahrens durch eine Ergänzung dieses Kurzberichts vom 14. Juni 2012. Demgegenüber war die in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 angesprochene Zählung aus dem Jahr 2015 nicht zu berücksichtigen, weil sie nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt worden ist. Im Ergebnis kommt die IVV für den Bereich zwischen X. Straße und X2. Straße gegenüber dem Prognose-Null-Fall 2020 (20.500 Kfz DTV) für den Planfall P_RE mit holländischen Rampen und 3. Nordtangente N. (Ergänzung vom 11. März 2008) auf 40.700 Kfz DTV, prognostiziert mithin, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der B 51 auf dem die Klägerin betreffenden Abschnitt nahezu verdoppeln wird. ccc) Diese Prognose greift die Klägerin nicht mit Erfolg an. Sie beanstandet zu Unrecht den zeitlichen Horizont der Verkehrsprognose. Die zeitliche Anknüpfung fügt sich in das Konzept ein, das dem Fernstraßenausbaugesetz i. d. F. des 5. Änderungsgesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) zu Grunde liegt. Der durch dieses Gesetz verabschiedete Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen orientiert sich an der Verkehrsentwicklung, die der Bundesgesetzgeber bis zum Jahr 2015 erwartet. Daher wäre es sogar sachgerecht gewesen, sich für das hier planfestgestellte Vorhaben des vordringlichen Bedarfs bei der Verkehrsuntersuchung auf das Jahr 2015 zu beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17. Die Planfeststellungsbehörde hat durch das auf den Prognosehorizont 2020 bezogene Gutachten vom 11. September 2006 und die auf das Jahr 2025 bezogenen Ergänzungen vom 28. Juli 2011 und 14. Juni 2012 sichergestellt, dass die Verkehrsprognose das zu erwartende Verkehrsaufkommen über den Prognosehorizont 2015 hinaus bis ins Jahr 2025 abbildet. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17. Dabei ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, dass die Verkehrsprognose für ein fernstraßenrechtliches Straßenbauvorhaben auf der Grundlage der laufend aktualisierten bundesweiten Strukturdaten und Matrizes erstellt wird. Laufende Aktualisierungen der bundesweiten Vorgaben können aus methodischen und praktischen Gründen heraus nicht gefordert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 147 f., und vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17. Soweit die Klägerin auf verschiedene nicht berücksichtigte „nachdrücklich verfolgte und in Umsetzung befindliche“ Straßenplanungen verweist, ist dem nicht weiter nachzugehen. Allerdings müssen bereits vorhersehbare Entwicklungen im Streckennetz, die sich auf die Verkehrsmenge der planfestgestellten Strecke auswirken, von vornherein bei der Verkehrsprognose berücksichtigt und im Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 ‑ 9 B 41.04 ‑, juris, Rdnr. 11. Dem trägt die Verkehrsprognose Rechnung, indem sie alle auf Seite 9 des Ergebnisberichts vom 11. September 2006 genannten Straßenbaumaßnahmen einbezieht. Demgegenüber mussten die weiteren von der Klägerin genannten Maßnahmen (durchgehend leistungsfähige Verbindung zwischen N. und der A 2 im Raum S. -X4. ) infolge fehlender Konkretisierung der Planung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, zumal ein vollständig durchgehender Ausbau der B 64 zwischen S. und N. nicht vorgesehen ist. Hieran ändert auch die im Schriftsatz der Klägerseite vom 10. April 2017 enthaltene Aufstellung von Projekten entlang der B 64 zwischen N. und S. -X4. nichts. Keine der hier aufgeführten Planungen war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ausreichend konkretisiert. Zudem dürfte diese Verbindung für Schwerverkehr aus dem Osten in Richtung N. nach Fertigstellung der in Bau befindlichen Maßnahmen A 30 (Ortsumgehung Bad P. ) und A 33 (C2. -P1. ) nur von geringem Interesse sein. Von einer bereits „vorhersehbaren“ Entwicklung kann nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nur dann gesprochen werden, wenn ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Erst dadurch wird konkretisiert, welche Straße der Vorhabenträger zu bauen beabsichtigt, so dass eine Verkehrsmenge prognostiziert werden kann. Ein solches konkretes Planungsstadium hatten zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die von der Klägerin genannten „Straßenplanungen“ nicht erreicht. Die - noch nicht existierende - „Entlastungsstraße Nord“ ist als „3. Nordtangente N. “ in der Ergänzung vom 11. März 2008 enthalten; sie führt nicht zu einer Verkehrserhöhung, sondern zu einer leichten Entlastung der B 51 zwischen X. Straße und X2. Straße (40.700 Kfz/24 h statt 41.700 Kfz/24 h nach dem Ergebnisbericht vom 11. September 2006). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten zusätzlichen 15.000 Kfz/24 h für die Umgehungsstraße sind in keiner Weise belegt oder nachvollziehbar, die Zahl scheint „gegriffen“. Hinzu kommt, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt N. im Jahr 2013 die „3. Nordtangente“ planerisch nicht mehr weiterverfolgt wird. ddd) Es war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, im Ergebnisbericht alle Eingangsdaten und Annahmen einzeln aufzuführen. Wird im Rahmen einer Verkehrsprognose für die Berechnung des zukünftigen Verkehrsaufkommens auf die aus den Strukturdaten ableitbare wirtschaftliche Gesamtentwicklung eines bestimmten Raumes und nicht auf einzelne Unternehmen und Vorhaben abgestellt, ist es methodisch grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Eröffnung einer neuen Produktionsstätte als ein bei den Strukturdaten eingerechnetes Ergebnis zu betrachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17 f. Die Prognose auf der Basis von Strukturdaten kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Klägerin einzelne Tatsachen und Vorgänge (Einwohnerzahl der Stadt N. , neues Wohngebiet und Gewerbegebiet in X3. , Eröffnung neuer Gewerbebetriebe, Masterplan zur Entwicklung des Hafenbereichs) benennt, die vermeintlich nicht berücksichtigt worden sind. Die Klägerin führt gegen die Verkehrsprognose zahlreiche Vorgänge und Einzelheiten ins Feld, kann jedoch weder nachvollziehbar darlegen, dass diese Vorgänge und Einzelheiten in die der Verkehrsprognose zugrunde liegenden Strukturdaten und sonstigen Eingangsdaten nicht eingeflossen sind noch deren Auswirkungen auf das Ergebnis der Verkehrsprognose auch nur annähernd konkretisieren oder beziffern. Dafür dass dem Gutachterbüro Eingabefehler oder Rechenfehler unterlaufen sind, fehlt jeder schlüssige Anhaltspunkt. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201, Rdnr. 125. Die Verkehrsprognose kann keine Daten in Form von Ist-Zahlen berücksichtigen, wie etwa die von der Klägerin genannte Entwicklung des Pendlerverkehrs von 2001 bis 2007, die erst nach dem Zeitpunkt der Erstellung des Ergebnisberichts vom 11. September 2006 ermittelt und ausgewertet worden sind. Die erhebliche Zunahme des Verkehrs auf der B 51 von 1990 bis 2005 bedeutet nicht automatisch, dass entsprechende Zuwachsraten auch für die Zukunft zu erwarten sind. Immerhin prognostiziert auch die IVV bis 2025 eine Verdoppelung des Verkehrs seit 2010 für den Abschnitt zwischen X. Straße und X2. Straße. Der Einwand der Klägerin, die „allgemeine Verkehrsentwicklung“ auf Bundesebene sei in der Prognose nicht erkennbar, führt nicht weiter. eee) Für einen allgemeinen „Risikozuschlag“ auf die ermittelte Verkehrsmenge, um für die Prognose „auf der sicheren Seite“ zu liegen, gibt es bei Verkehrsprognosen im Straßenverkehr keine Rechtsgrundlage. Auch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, die in Anlage 1 zu § 3 die Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen detailliert regelt, kennt derartige „Risikozuschläge“ nicht. fff) Der Ergebnisbericht vom 11. September 2006 kommt für den Planfall P_RE 2020 auf einen Lkw-Anteil von 13 % tagsüber und 12 % nachts. Der für 2025 prognostizierte weitere Anstieg des Schwerverkehranteils um knapp 5 % würde zu einem Lkw-Anteil von 13,65 % tagsüber und 12,6 % nachts führen. Die Schlussfolgerung der IVV in den Ergänzungen zum Kurzbericht Ausblick Prognose 2025 vom 14. Juni 2012, dies werde auf die einzelnen Belastungen an den Querschnitten nur marginale Auswirkungen haben, ist nachvollziehbar und plausibel. Beide Werte liegen über dem Ergebnis der Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 2010 von 11,4 % für den ganzen Tag. Da die IVV gegenüber dem Prognose-Null-Fall für 2020 fast eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens prognostiziert, bedeutet dies für den Lkw-Verkehr bei einem gegenüber der Zählung 2010 leicht steigenden Anteil in absoluten Zahlen mehr als eine Verdoppelung. Dem setzt die Klägerin nichts Substantiiertes entgegen. Die von ihr angeführten mautbedingten Ausweichverkehre auf der B 64 von N. nach S. -X4. (A 2) hat die IVV unter Zugrundelegung einer bundesweiten Untersuchung und einer darauf basierenden Ergänzung für Nordrhein-Westfalen aus November 2005 berücksichtigt und „wenig Auswirkung“ ermittelt (Ergebnisbericht vom 11. September 2006, S. 6). Dem hält die Klägerin nur nicht belegte Vermutungen entgegen. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass dem Ergebnisbericht keine Unterlage zu entnehmen ist, die entsprechend den Vorgaben der 16. BImSchV die Ermittlung einer maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und eines maßgebenden Lkw-Anteils (über 2,8 Tonnen) am Gesamtverkehr über die Nachtzeit dokumentiert. Die im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Gutachterin der IVV, Frau T1. , hat hierzu allerdings ausgeführt, dass diese Daten aus den amtlichen Verkehrszählungen übernommen worden seien. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass in den amtlichen Zählungen bis zum Jahr 2000 Fahrzeuge mit mehr als 2,8 Tonnen Gewicht als Lkw, seit dem Jahr 2005 hingegen erst Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht als Lkw gezählt wurden. ggg) Die Prognose vom 11. September 2006, an der die IVV für das Prognose-jahr 2025 festgehalten hat (Kurzbericht vom 28. Juli 2011 mit Ergänzung vom 14. Juni 2012), wird durch die im Jahr 2010 durchgeführte Straßenverkehrszählung bestätigt. Diese ergab für den Abschnitt zwischen X. Straße und X2. Straße einen DTV von 20.518 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von 11,4 %. Die Prognose der IVV vom 11. September 2006 kommt für den entsprechenden Prognose-Null-Fall 2020 auf einen DTV von 20.500 Kfz/24 h. Dass die Verkehrszahlen nicht mehr ansteigen, ist ‑ auch im Hinblick auf die Ausführungen im ergänzten Kurzbericht vom 14. Juni 2012 ‑ plausibel. Auch die von der Klägerin ins Verfahren eingeführte Verkehrsuntersuchung der Stadt N. für das Jahr 2025 zum Entwurf des Bebauungsplanes „Hafen-Center“ bestätigt die Ergebnisse der IVV: Sie kommt für den „Planfall 4“, der die vorliegende Planung einbezieht, auf 51.400 Kfz/24 h für den Bereich zwischen B. Weg und X. Straße, während die IVV 50.600 Kfz/24 h ausweist. Beide Prognosen unterscheiden sich damit nur um etwa 1,6 %; von einer „Widerlegung“ der Prognose der IVV kann daher keine Rede sein. hhh) Der Einwand der Klägerin, die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung seien nicht ableitbar, weil Berechnungsgrundlagen und Quellenangaben fehlten und der Rechenvorgang nicht beschrieben sei, greift nicht durch. Ihre Angriffe gegen die Tatsachenermittlung, Methodik und Plausibilität der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchungen erweisen sich nicht als stichhaltig. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnungen allein deshalb zu zweifeln, weil einzelne Rechenvorgänge dem Gutachten nicht zu entnehmen sind. Der Vorwurf, die Rechenverfahren seien nicht nachvollziehbar, wäre allenfalls dann berechtigt, wenn die Klägerin trotz entsprechender Nachfrage bei der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Informationen zu den Ausgangsdaten und gegebenenfalls den Rechenschritten vorenthalten worden wären. Das behauptet die Klägerin nicht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 154. Bedenken an der Fachkompetenz und der Unparteilichkeit der IVV bestehen nicht. Die IVV ist ein seit Jahrzehnten im Bereich des Verkehrswesens tätiges Gutachterbüro, das bundesweit und ‑ wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist ‑ insbesondere in Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Fällen Planfeststellungsverfahren für Straßen durch die Erarbeitung von Fachbeiträgen begleitet hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2009 ‑ 11 D 45/06.AK ‑, juris, Rdnr. 138, und vom 24. März 2014 ‑ 11 D 31/11.AK ‑, juris, Rdnr. 72. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die IVV ein seit vielen Jahren etabliertes Gutachterbüro sei, das über große Erfahrung in der Erstellung von Verkehrsuntersuchungen und -prognosen verfüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 156. cc) Aufbauend auf der nicht zu beanstandenden Verkehrsprognose hat der Beklagte die Lärmschutzbelange der Klägerin mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist unter anderem bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. aaa) Maßgeblich für den Schallschutz, den die Klägerin beanspruchen kann, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV. Hiernach ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sind solche Festsetzungen nicht vorhanden, gelten gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen im Außenbereich entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit die Werte nach Absatz 1 Nr. 1 für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete. Die Planfeststellungsbehörde ist von den richtigen Immissionsgrenzwerten für Lärm ausgegangen. Das Wohnhausgrundstück der Klägerin liegt in einem Wohngebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig -, so dass als Immissionsgrenzwerte tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) gelten. bbb) Die auf der ‑ nicht zu beanstandenden ‑ Verkehrsprognose und der bauplanungsrechtlichen Einstufung der betroffenen Grundstücke aufbauende lärmtechnische Unterlage des Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings berücksichtigt die lärmtechnische Unterlage vom 2. Mai 2007 nicht mehr die danach von der IVV erstellten Aktualisierungen der Verkehrsprognose vom 11. Sep-tember 2006 durch die weiter oben angeführten nachfolgenden Ergänzungen. Im Hinblick auf die geringfügigen Änderungen für den Prognosehorizont 2025 ist dies jedoch unschädlich. Laufende Aktualisierungen können aus methodischen und praktischen Gründen heraus ohnehin nicht gefordert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 147 f., und vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17. Dabei kann sich die Klägerin ‑ wie bereits dargelegt (vgl. A. I., S. 34) ‑ als nicht enteignend Betroffene nur auf ihre geschützten Privatbelange berufen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Maßgebend sind daher nur die Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück C.-----weg 9. Dementsprechend sind alle Einwendungen der Klägerin gegen die lärmtechnische Untersuchung, die sich nicht auf ihr Grundstück beziehen, nicht entscheidungserheblich. Zwar gehören Lärmeinwirkungen auf Menschen zu den Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Damit wird der Klägerin jedoch nicht das Recht eröffnet, die eventuell fehlerhafte Ermittlung einzelner Grenzwerte an einzelnen Grundstücken zu rügen. In der fehlerhaften Ermittlung eines Grenzwertes für ein einzelnes Grundstück läge kein wesentlicher Fehler der gesamten Umweltverträglichkeitsprüfung, die - wie oben ausgeführt (A. III. 3., S. 54) - nach Art. 5 Abs. 2 der UVP-Richtlinie nur die Hauptwirkungen für die Umwelt feststellen und beurteilen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (377). Die Lärmminderung offenporigen Asphalts ist ausreichend nachgewiesen. Offenporige Asphalte werden seit mehr als 30 Jahren verwendet, erforscht und weiterentwickelt. Ein Korrekturwert D stro - 5 dB(A), den der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zwischen Bau-km 5+100 und Bau-km 7+300 zu Grunde gelegt hat (A. 5.2.1, S. 25), kann sicher erreicht werden, vgl. BVewG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 161; ausführlich OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2009 - 11 D 45/06.AK -, juris, Rdnr. 169 ff., m. w. N., und durfte der lärmtechnischen Unterlage zu Grunde gelegt werden. Die Klägerin ist mit ihrem Einwand in der Klagebegründung, für ihr Haus seien in der lärmtechnischen Untersuchung falsche Berechnungspunkte gewählt worden, nicht ausgeschlossen. Zwar konnte der Planfeststellungsbehörde die Gestaltung im Inneren des Wohnhauses der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die Geschosshöhen nicht im Detail bekannt sein, so dass sie gerade in einem solchen Fall auf konkrete Angaben des Planbetroffenen angewiesen war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 ‑ 9 PKH 2.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 1, S. 2, für den Fall einer Außenwohnnutzung. Der Senat teilt aber die Auffassung der Klägerin, dass sie als Laie der lärmtechnischen Unterlage wegen der dort verwendeten Abkürzungen die für ihr Grundstück angenommenen Berechnungspunkte nicht entnehmen und daher auch nicht erkennen konnte, dass die Berechnungspunkte nicht zutrafen. Der Einwand greift jedoch in der Sache nicht durch. Der Beklagte hat bei einer vermessungstechnischen Überprüfung am Wohnhaus der Klägerin im ungünstigsten Fall für das erste Obergeschoss eine Höhendifferenz um fast 1,64 m festgestellt. Dieser Wert liegt noch etwas höher als die Angaben der Klägerin, die von einer Höhendifferenz von bis zu 1,6 m ausgeht. Mit zusätzlicher Berücksichtigung eines um 5% steigenden Schwerverkehrsanteils bis 2025 ergab eine Nachberechnung seitens des Beklagten 54,7 dB(A) tags/47,1 dB(A) nachts für das Erdgeschoss und 56,1 dB(A) tags/48,6 dB(A) nachts für das Obergeschoss. Damit werden die maßgebenden Grenzwerte für Wohngebiete von 59 dB(A) tags/49 dB(A) nachts eingehalten. Die Klägerin ist dieser Neuberechnung nicht mehr entgegengetreten, sondern hat nur ihre allgemeinen Einwände gegen die lärmtechnische Unterlage wiederholt. Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die lärmtechnische Unterlage greifen nicht durch. Dem Vorwurf, die Unterlage sei nicht von sachkundigen Personen erstellt worden und es gebe keinerlei Hinweise auf die Verfasser, ist nicht weiter nachzugehen. Hieraus ergibt sich nicht, dass die angestellten Berechnungen fehlerhaft sein könnten. Soweit die Klägerin zahlreiche Angaben zur Ermittlung von Gebietsarten, Abständen, Höhen und Geschossen sowie zu Kosten von Lärmschutzmaßnahmen und Lärmschutzvarianten vermisst, weist der Senat nochmals darauf hin, dass sich die Klägerin nur auf die Lärmeinwirkungen ihres Grundstücks berufen kann. Daher ist auch die Frage, ob der Beklagte laut Vermerk vom 1. März 2011 eine Neuerstellung des Lärmschutzkonzepts gefordert hat und ob und inwieweit dieses vorgelegt worden ist, nicht entscheidungserheblich. In der maßgebenden lärmtechnischen Unterlage vom 2. Mai 2007 wird auf Seite VI ausgeführt: „Die lärmtechnische Untersuchung wurde nach RLS 90 mit dem Computerprogramm „SoundPLAN 6.4 ‑ Version 28.01.2007 -“ durchgeführt, wobei örtliche Gegebenheiten wie Bebauung, Geländehöhen, Abschirmungen sowie Höhenlagen von Straßen und Bauwerken berücksichtigt wurden. Die durch die vorgesehenen Lärmschutzwände entstehenden zusätzlichen Schallreflexionen werden ebenfalls in den Berechnungsergebnissen berücksichtigt.“ Das Rechenprogramm SoundPLAN gehört zu den gängigen Rechenmodellen für die Berechnung der Schallausbreitung in komplexer Topografie. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‑ 7 D 122/06.NE -, juris, Rdnr. 74, 76. Es entspricht nach der Bestätigung des Lizenzgebers allen Anforderungen für die Durchführung von Rechenoperationen nach der 16. BImSchV i. V. m. den RLS-90 und ist in einem Testverfahren des Bundesverkehrsministeriums und der Straßenbauverwaltung überprüft worden. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 2010 - 7 KS 143/08 -, juris, Rdnr. 23. Dem ist die Klägerin in Bezug auf ihr Grundstück nicht substantiiert entgegengetreten. Sie äußert nur nicht belegte Vermutungen. ccc) Durch das mithin nicht zu beanstandende, dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegende Lärmschutzkonzept wird ‑ im Wege einer Lärmsanierung ‑ für das Grundstück der Klägerin „Vollschutz“ erreicht: Die Nachberechnung ergibt unter Zugrundelegung der höher gelegenen Berechnungspunkte im Obergeschoss 56,1 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) in der Nacht. Damit werden die Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV stellen in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, sicher, dass auch zu Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nach dem derzeitigen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 ‑, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13, S. 39. Dies übersieht die Klägerseite, wenn sie durch Herrn Dipl.-Ing. L. in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 darauf hingewiesen hat, dass es durch „Dauerlärm“ statistisch zu Todesfällen komme. Anspruch auf (weiteren) Lärmschutz besteht daher bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße grundsätzlich nur, wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 ‑ 4 C 9.95 ‑, BVerwGE 101, 1. Das ist bei dem Grundstück der Klägerin ‑ wie dargelegt ‑ nicht der Fall. Allerdings ist Lärmschutzgesichtspunkten bereits unterhalb der Erheblichkeitsschwel-le, die durch § 2 Abs. 1 der 16. BImschV als im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze bezeichnet wird, im Rahmen des nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Interessenausgleichs Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 ‑ 4 A 7.98 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149, S. 20. Es ist jedoch unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Lärmschutz nur insoweit vorgesehen hat, als darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht, mithin auf die Grenzwerte der 16. BImSchV abgestellt hat (PFB B. 5.3.5.1, S. 96 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Lärmsituation auf dem Grundstück der Klägerin durch den geplanten aktiven Lärmschutz gegenüber der gegenwärtigen Situation grundlegend verbessern wird, weil das Grundstück dem von der bereits vorhandenen Trasse der B 51 herrührenden Lärm bisher ungeschützt ausgesetzt ist. Die Klägerin hat auch keine weitergehenden Ansprüche im Hinblick auf Lärmschutz für ihren Außenwohnbereich. Außenwohnbereiche sind neben den bebauten Außenwohnbereichsflächen wie Balkonen, Loggien und Terrassen nur sonstige zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Flächen des Grundstücks wie Gartenlauben und Grillplätze, nicht jedoch ‑ wie die Klägerin offenbar meint ‑ Gärten oder das gesamte Grundstück. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 29. Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte in ihrem Außenwohnbereich schon nicht substantiiert geltend, zumal hierfür nur auf den am Wohnhaus nach der lärmtechnischen Unterlage mit mindestens 2,9 dB(A) deutlich unterschrittenen Tagesgrenzwert abzustellen ist. Daher geht der Vortrag der Klägerin, für den unbebauten Außenwohnbereich ihres Grundstücks sei ein eigener Immissionsort anzusetzen und zu berechnen, ins Leere. ddd) Da die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden, sind die Einwände der Klägerin gegen die zur Umsetzung des in § 41 BImSchG vorgesehenen Lärmschutzkonzepts erforderliche Nutzen-Kosten-Prüfung nicht entscheidungserheblich. Denn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG, die eine derartige Nutzen-Kosten-Prüfung erfordern würde, war für das Grundstück der Klägerin wegen der Einhaltung der Grenzwerte gerade nicht erforderlich. d) Der Vortrag der Klägerin zu einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe in den planfestgestellten Ergebnissen des Luftschadstoffgutachtens (Anlage Nr. 99 zum Planfeststellungsbeschluss, Beiakte 10) zeigt keinen zu ihren Gunsten durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. In dieser Hinsicht bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob ihre Einwände zutreffend sind. aa) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist bezüglich der Luftschadstoffproblematik - trotz des umfangreichen Vortrags der Klägerin zu diesem Gesichtspunkt auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 - bereits deshalb nicht abwägungsfehlerhaft, weil die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist. Grenzwertüberschreitungen sind nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG und § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38. Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 ‑ 9 A 6.03 ‑, BVerwGE 121, 57 (64). Derartige besondere Umstände sind für die Stadt N. und speziell für das Grundstück der Klägerin weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 ‑ 9 A 6.03 ‑, BVerwGE 121, 57 (65), zu einer vierspurigen innerstädtischen Ausfallstraße in Dresden mit ähnlich hoher Verkehrsbelastung wie für die B 51 prognostiziert. Hieran gemessen genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Das zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte Luftschadstoffgutachten von September 2011 (Anlage Nr. 99 zum Planfeststellungsbeschluss, Beiakte 10) kommt auf der Grundlage der vom Beklagten angegebenen Verkehrsmengen für das Jahr 2020 zu dem Ergebnis, dass die über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerte von jeweils 40 µg/m 3 sowohl für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV) als auch für Feinstaub PM 10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImschV) und der ab 2015 geltende Immissionsgrenzwert von 25 µg/m 3 für Feinstaub PM 2,5 (§ 5 Abs. 2 der 39. BImschV) mit den prognostizierten Werten von unter 30 µg/m 3 für Stickstoffdioxid, unter 24 µg/m 3 für PM 10 und unter 20 µg/m 3 für PM 2,5 , jeweils für die zur B 51 nächstgelegenen Wohnbebauung am C1.-----weg berechnet, deutlich bis weit unterschritten werden (vgl. Abbildungen 6.2, 6.4 und 6.6). Die auf S. 28 und 33 des Gutachtens referierten Ergebnisse für die Feinstaubimmissionen werden im Planfeststellungsbeschluss auf S. 117 zutreffend wiedergegeben. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass schon die im Gutachten als Hintergrundbelastung zu Grunde gelegten von der Messstation N. Geist im Jahr 2010 gemessenen Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid 25 µg/m 3 , für PM 10 22 mg/m 3 und für PM 2,5 19 µg/m 3 betragen, so dass die von dem planfestgestellten Vorhaben herrührenden zusätzlichen Schadstoffbelastungen bezogen auf das Grundstück der Klägerin gering sind. Die in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom 15. November 2017 und in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 gegen die Ergebnisse dieses Gutachtens vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Das folgt bereits daraus, dass die Stellungnahme vom 15. November 2017 davon ausgeht, die „reale Situation ist eine Innerortslage (planmäßig mit beidseitiger Bebauung) und Einschnittslage“. Dies trifft für die Wohnsituation der Klägerin nicht zu. Ihr Wohnhaus liegt – abgeschirmt durch eine 5,5 m hohe Lärmschutzwand – über 30 m von der Trasse entfernt; auf der Westseite der B 51 befindet sich in diesem Abschnitt keine Bebauung. Dementsprechend können auch Messstationen in N. , die unmittelbar an stark befahrenen und beidseitig lückenlos bebauten Straßen liegen, für die Wohnsituation der Klägerin nicht als Referenzpunkte herangezogen werden. Der Verweis des Gutachters auf „Schwachwindsituationen mit deutlicher Schadstoffkonzentrationserhöhung“ ist unplausibel. Es ist nicht ersichtlich, dass sich von der B 51 ausgehende Schadstoffe bei Schwachwind oder Windstille gerade im Bereich des über 30 m von der Trasse entfernt liegenden Wohnhauses der Klägerin sammeln und so konzentrieren, dass nunmehr die Grenzwerte der 39. BImSchV überschritten werden. Zudem handelt es sich bei den oben genannten Grenzwerten um Jahresmittelwerte, die Kurzzeitgrenzwerte liegen deutlich höher und werden erst recht nicht erreicht. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht daher zu Recht davon aus, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine atypische Situation entsteht, die bereits in der Planfeststellung Maßnahmen erfordert, und weitere Maßnahmen einer Luftreinhalteplanung vorbehalten werden können (PFB B. 5.3.5.2, S. 116 bis 118). Für den Beklagten bestand daher kein Anlass, die Luftreinhalteplanung der Stadt N. im Planfeststellungsbeschluss zu überprüfen. bb) Unabhängig davon werden - wie soeben dargelegt - die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten; das Luftschadstoffgutachten ist nicht zu beanstanden. aaa) Die Grenzwerte der 39. BImSchV beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa (Abl. Nr. L 152 S. 1). Vgl. zusammenfassend Bruckmann/Strecker, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Kommentar, Stand Januar 2017, 39. BImSchV Vorb., Rdnr. 3. Der Senat ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diese rechtlichen Maßstäbe gebunden und daher nicht befugt, eine Entscheidung auf der Basis hiervon möglicherweise abweichender wissenschaftlicher Erkenntnisse zu treffen, wie sie etwa von Prof. Dr. L1. in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2015 vorgetragen worden sind bzw. sich aus den von ihm vorgelegten umfangreichen Unterlagen ergeben („Die Biologie kennt keine Grenzwerte.“). Nach Art. 191 Abs. 3 AEUV (vgl. auch die Querschnittsklausel in Art. 11 AEUV) berücksichtigt die Union bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik ‑ hierzu gehört die Richtlinie 2008/50/EG ‑ u. a. die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten. Die gerichtliche Kontrolle, was die Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Daten angeht, beschränkt sich darauf, ob die Maßnahme offensichtlich fehlerhaft ist, ob sie einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat. Dem Gebot zur Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik ist nach der Rechtsprechung des EuGH schon dann entsprochen, wenn sich dies aus den Begründungserwägungen ablesen lässt und wenn ein Rechtsakt Überwachungsvorschriften zur Beurteilung der Wirksamkeit der getroffenen Regelungen sowie Revisionsklauseln beinhaltet, welche vorsehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung technischen Fortschritts Einfügungen, Streichungen oder Änderungen vornehmen kann. Vgl. etwa Kahl, in: Streinz (Hrsg), EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 191 AEUV, Rdnr. 121, m. w. N. Die Richtlinie 2008/50/EG sieht in ihrem Art. 32 ausdrücklich vor, dass die Kommission im Jahr 2013 die Vorschriften über PM 2,5 sowie gegebenenfalls andere Schadstoffe überprüft, und regelt Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens, das auch die Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Informationen vorsieht. Für PM 2,5 bestimmt bereits die Richtlinie selbst und ihr folgend § 5 Abs. 2 der 39. BImSchV ab 2015 einen neuen Grenzwert. Auch aus Art. 3 i. V. m. Art. 37 der Europäischen Grundrechtecharta ergibt sich kein umfassendes Recht auf gesunde Umwelt. Vgl. Borowsky, in: Meyer (Hrsg.) Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 3 Rdnr. 38. Aus der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Ohne verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über komplexe Gefährdungen ist es nicht Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln zu beobachten und zu bewerten. Diese Pflicht ist erst verletzt, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich evident untragbar geworden ist. Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 ‑ 7 A 7.10 ‑, juris, Rdnr. 17, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 ‑ 1 BvR 382/05 ‑, NVwZ 2007, 805. Das ist im Hinblick auf die Fortschreibung der Grenzwerte und der oben dargelegten in der Richtlinie 2008/50/EG ausdrücklich vorgesehenen Überprüfung nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angeführten Regelungen in § 1 Nr. 19 und 37 sowie § 23 und § 26 der 39. BImSchV zu „langfristigen und nationalen Zielen“, zum „Zielwert“ und zur „bestmöglichen Luftqualität“ ergeben keine über die Einhaltung der in den §§ 3 bis 5 der 39. BImSchV rechtsverbindlich festgelegten konkreten Grenzwerte hinausgehenden subjektiven Rechte für die Klägerin. Soweit Dipl.-Ing. L. in seiner Stellungnahme vom 15. November 2017 auf zusätzliche durch Luftschadstoffe verursachte Todesfälle in Deutschland verweist, wird übersehen, dass es sich um eine statistische Durchschnittsberechnung für ganz Deutschland handelt, die auch Wohnsituationen unmittelbar an stark befahrenen Straßen einschließt, jedoch für das Wohngrundstück der Klägerin, auf dem die rechtlich verbindlichen Grenzwerte deutlich unterschritten werden, unergiebig ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich die Luftschadstoffbelastung durch die von der Klägerin favorisierte Trassenführung östlich der Güterumgehungsbahn insgesamt nicht verringern, sondern allenfalls verlagern würde. bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin legt das Gutachten für die Schadstoffhintergrundbelastung zu Recht die Messwerte der vom LANUV im Rahmen des Luftqualitätsüberwachungssystems betriebenen Station N. Geist zu Grunde. Die Auswahl der berücksichtigten Messstationen muss den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen und gegebenenfalls bestehende deutliche Unterschiede der für die Vorbelastung im Plangebiet maßgeblichen Faktoren berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 166. Nach § 1 Nr. 22 der 39. BImSchV sind „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ Messstationen an Standorten in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Expositon der städtischen Bevölkerung sind. Dies wird in Anlage 3 B.1.c) zur 39. BImSchV dahingehend präzisiert, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station erfasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für eine größere städtische Fläche typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein. Die Station N. Geist befindet sich etwa 5 km südwestlich des Untersuchungsgebiets im Zentrum von N. zwischen Kleingärten und Wohnhäusern (Gutachten S. 18) an einem Schulgelände. Ein Gewerbegebiet liegt etwa 1,5 km östlich bis südöstlich der Station. Die in diesem Abschnitt vierstreifige B 51 verläuft ca. 200 m südlich, die B 54 ca. 700 m östlich und die B 219 ca. 500 m westlich der Station. Vgl. die Beschreibung der näheren Umgebung auf der Internetseite des LNUV, http:/www.lanuv.de/luft/messorte/steckbriefe/msge.htm. Diese Messstation ist damit die dem planfestgestellten Vorhaben nächstgelegene Station, deren Messwerte eine städtische Schadstoffhintergrundbelastung wiedergeben. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren „Zusatzbelastungen“ in eine Berechnung der Jahresmittelwerte hätten einfließen müssen. Dabei bezieht sich die Anforderung, den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Haupt-windrichtung der Station zu erfassen, auf die konkrete Lage der Messstation selbst, bedeutet jedoch nicht, dass die Station so positioniert sein muss, dass sie sämtliche stark emittierenden Schadstoffquellen der Stadt N. erfasst. Dann würde sie gerade nicht mehr die für die städtische Fläche typische Hintergrundbelastung ermitteln und wäre nicht für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ. Dagegen liegen die anderen drei vom LANUV in N. betriebenen Messstationen unmittelbar an vielbefahrenen Straßen. Die von der Klägerin angesprochene Station an der X1. Straße steht auf dem Gehweg einer stark befahrenen und beidseitig von einer geschlossenen mehrgeschossigen Bebauung begrenzten innerstädtischen Ausfallstraße in N. . Die in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom 15. November 2017 angesprochene Station N. C3. liegt ebenfalls an einer auch von Bussen stark befahrenen Innenstadtstraße mit beidseitiger mehrstöckiger Bebauung. Beide Stationen sind daher nicht geeignet, die großräumig vorhandene Hintergrundbelastung abzubilden, die im Untersuchungsgebiet ohne Verkehr auf den in die Untersuchung einbezogenen Straßen vorliegen würde (vgl. auch Luftschadstoffgutachten S. 13 unten). Zudem lassen sich die an diesen Stationen gemessenen Werte nicht auf die Wohnsituation der Klägerin übertragen, da ihr Wohnhaus – abgeschirmt durch eine 5,5 m hohe Lärmschutzwand – über 30 m von der Trasse der B 51 entfernt liegt. ccc) Nach der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Luftqualität in solchen Bereichen zu untersuchen, in denen die individuelle Aufenthaltsdauer von Menschen typischerweise einen „signifikanten“ Anteil am Mittelungszeitraum des jeweils zu betrachtenden Immissionsgrenzwerts einnimmt. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern „über einen längeren Zeitraum“ Schadstoffen ausgesetzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 ‑ 9 A 19.11 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 48. Selbst wenn man unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe - anders als im Planfeststellungsbeschluss auf S. 117 wiedergegeben - den Garten des Grundstücks der Klägerin einbezieht, werden die Grenzwerte ‑ wie oben dargelegt ‑ deutlich bis weit unterschritten. Angesichts der deutlichen Unterschreitung der Grenzwerte auf dem Grundstück der Klägerin ist nicht erheblich, dass das Luftschadstoffgutachten (vgl. Abbildung 5.1 auf S. 22) für die B 51 von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgeht, während die lärmtechnische Untersuchung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu Grunde legt und der Planfeststellungsbeschluss die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht regelt. Die prognostizierte Schadstoffbelastung liegt auch dann auf der „sicheren Seite“, wenn von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde künftig ein Tempolimit von 100 km/h zugestanden würde. Das hat der Gutachter dem Beklagten am 29. März 2012 mitgeteilt. Die Stickstoffdioxidimmissionen würden sich um höchstens 1 µg/m 3 erhöhen, die Werte für PM 10 um 1 bis 4 %, so dass auch bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Luftschadstoffgutachten die als „maximale“ Verkehrsbelastung prognostizierte Verkehrsmenge von 50.600 Kfz/24 h zu Grunde legt, während die Verkehrsprognose der IVV vom 11. September 2006 für den hier fraglichen Abschnitt nördlich der X. Straße eine Verkehrsbelastung von nur 41.700 Kfz/24 h prognostiziert. ddd) Für die Annahme, dass dem Gutachterbüro Eingabefehler oder Rechenfehler unterlaufen sind, fehlt jeder schlüssige Anhaltspunkt. Der Gutachter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 erläutert, dass die Auswirkungen der geplanten Lärmschutzwände in das Rechenprogramm eingearbeitet sind. Bedenken an der Fachkompetenz und der Unparteilichkeit des Ingenieurbüros M. bestehen nicht. Dem Senat ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass das Ingenieurbüro M. in Nordrhein-Westfalen regelmäßig Planfeststellungsverfahren durch Fachbeiträge begleitet hat. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. März 2014 ‑ 11 D 31/11.K -, juris, Rdnr 105 ff. Die in der Stellungnahme von Dipl.-Ing. L. vom 15. November 2017 angesprochenen erheblich höheren Emissionswerte bei bestimmten Dieselmotoren waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Luftschadstoffgutachtens und bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahr 2011 noch nicht bekannt. Der in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 überreichte Leitfaden der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg „Modellierung verkehrsbedingter Immissionen“ verweist auf ein „Quick-Update“ von April 2017 unter Berücksichtigung der Auswirkungen des „2015 bekannt gewordenen Diesel-Skandals“. eee) Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht der von der Klägerin vermissten Berechnung der Kurzzeitgrenzwerte (200 µg/m 3 über eine Stunde gemittelt für Stickstoffdioxid, § 3 Abs. 1 der 39. BImSchV; 50 µg/m 3 über einen Tag gemittelt für Feinstaub PM 10 ), die auf ihrem Grundstück offensichtlich nicht erreicht werden (vgl. auch die Erläuterung im Luftschadstoffgutachten S. 8 f.). fff) Nach alldem musste der Senat dem in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 gestellten Beweisantrag Nr. 4 zu behaupteten Grenzwertüberschreitungen nicht weiter nachgehen. e) Aus § 50 BImSchG ergeben sich für die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche. § 50 Satz 1 BImSchG kommt in Bezug auf Verkehrslärm und sonstige Immissionen die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 ‑ 4 A 1.04 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186, S. 188. Da sowohl die Immissionsgrenzwerte für Lärm als auch für Luftschadstoffe auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden, folgt aus § 50 Satz 1 BImSchG kein Anspruch der Klägerin auf weitere Schutzmaßnahmen etwa durch Verwirklichung einer „Tunnellösung“. Der allgemeine Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG wendet sich als objektivrechtliches Gebot an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle; er enthält aber für den Planbetroffenen kein subjektives öffentliches Recht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1981 ‑ 4 B 114.81 ‑, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 2. f) Die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Klägerin durch eine 5,5 m hohe Lärmschutzwand hat der Beklagte als abwägungserheblichen Belang gesehen und auf Seite 147 des Planfeststellungsbeschlusses behandelt. Er hat auf die Gestaltung der Wand verwiesen, die in einer Höhe über 3 m transparentes Material vorsieht, ferner auf die Anpflanzung eines Grüngürtels vor der Lärmschutzwand. Schließlich verweist er noch auf eventuelle Entschädigungsansprüche (PFB B. 5.3.12.3, S. 148). Das reicht für eine fehlerfreie Abwägung aus. Nach der Umplanung durch den Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 wird die Lärmschutzwand in ca. 1,7 m Entfernung von der Westgrenze des Grundstücks der Klägerin errichtet, die wiederum mindestens 28 m vom Wohngebäude entfernt liegt. Fragen einer Verschattung oder gar einer erdrückenden Wirkung stellen sich daher nicht. Die Klägerin hat, nachdem durch die Umplanung ihr Grundstück nicht mehr in Anspruch genommen werden muss, auch keine konkreten Belange einer Eigentumsbeeinträchtigung geltend gemacht, die in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, sondern nur „drastische Folgen für die Wohnnutzung insbesondere der Außenbereiche“ behauptet. Dabei wird jedenfalls übersehen, dass sich im Vergleich zur gegenwärtigen Situation die Nutzung des Außenbereichs erheblich verbessert, weil die bereits vorhandene B 51 im Zuge des Ausbaus erstmals mit einer Lärmschutzwand versehen wird. 5. Auch der Vortrag der Klägerin, die Belastungen durch Baulärm und Erschütterungen während der Bauzeit seien weder ermittelt worden, noch seien im Planfeststellungsbeschluss Aussagen zum Schutz vor ihnen getroffen worden, greift nicht durch. Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die Errichtung eines planfestgestellten Vorhabens ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW. Danach hat ‑ sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind ‑ der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 ‑ 7 A 11.11 ‑, BVerwGE 143, 249 (267, Rdnr. 70). Diesen Vorgaben hat der Beklagte ausreichend Rechnung getragen. § 74 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 VwVfG setzt für eine angemessene Entschädigung in Geld voraus, dass nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer – hier der Klägerin – vorliegen. Dies beurteilt sich nach der AVV Baulärm. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 ‑ 7 A 11.11 ‑, BVerwGE 143, 249 (254, Rdnr. 25). Die durch die Straßenbauarbeiten verursachten Lärm- und Schadstoffbelastungen müssen wegen ihres unregelmäßigen Entstehens nicht durch eine Lärm- bzw. Schadstoffprognose ermittelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 ‑ 9 A 8.10 ‑, BVerwGE 139, 150 (183 f.). Gleiches muss für die von der Klägerin befürchteten Erschütterungen gelten. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf Erschütterungen und (sonstige) Bauimmissionen und ‑auswirkungen unter A. 5.3 und 5.4 (S. 27 f.) verschiedene Nebenbestimmungen angeordnet, die zu einer weitgehenden Minimierung der Immissionsbelastung für die Umgebung führen. Dass es dennoch zu Beeinträchtigungen kommen kann, ist unvermeidbar. Den von der Klägerin aufgezeigten „offenkundigen Widerspruch“, die AVV Baulärm sei zu beachten, könne aber nicht eingehalten werden, sieht der Senat nicht. Es ist plausibel, dass der Beklagte die AVV Baulärm grundsätzlich heranzieht, aber gleichzeitig einräumt, es könnten „temporäre Lärmeinwirkungen oberhalb der Richtwerte … nicht gänzlich ausgeschlossen werden.“ (PFB S. 28). Genauere Regelungen kann der Beklagte nicht treffen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Unregelmäßigkeit des durch die Bauarbeiten ausgelösten Lärms eine detaillierte Lärmprognose nicht zulässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 ‑ 9 A 8.10 ‑, BVerwGE 139, 150 (184). Schließlich enthalten die Nebenbestimmungen A. 5.3 und 5.4 den Passus, dass in dem Fall, dass trotz optimierter Bauverfahren die Anhaltswerte überschritten (Erschütterungen) bzw. die Eingreifwerte (Bauimmissionen und –auswirkungen) erheblich überschritten und dadurch Schäden verursacht werden, diese „nach den Grundsätzen des § 906 BGB zu entschädigen“ sind. Dabei versteht der Senat die Nebenbestimmung 5.4 nicht so, dass – entgegen der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – als fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle der höhere Eingreifwert nach der AVV Baulärm gelten soll. Die Nebenbestimmung 5.4 ordnet die Beachtung der AVV Baulärm an und verweist im dritten Absatz ausdrücklich auf die „Richtwerte“, die folglich ebenfalls zu beachten sind. Die „Eingreifwerte“ werden im Rahmen der Entschädigungsregelung im fünften Absatz erwähnt, und zwar als Bestandteil einer Voraussetzung für eine Entschädigung nach den Grundsätzen des § 906 BGB. Durch den Verweis auf die „Grundsätze des § 906 BGB“ sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe einer Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss angegeben. Ein Überschreiten der Eingreifwerte löst daher noch nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus. Nr. 4.1. sieht bei Überschreiten bestimmter Beurteilungspegel um 5 dB(A) nur grundsätzlich ein Einschreiten vor. Nach Nr. 4.1. Satz 3 der AVV Baulärm kann auch bei einem Überschreiten des Eingreifwerts von Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen werden, soweit durch den Betrieb von Baumaschinen infolge nicht nur gelegentlich einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Werte der AVV Baulärm ergänzend auf die Grundsätze des § 906 BGB verweist. Vgl. hierzu Neumann, in: Stelkens/-Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2013, § 74 Rdnr. 87. Damit sind die Rechtspositionen der Klägerin ausreichend geschützt und berücksichtigt, und zwar gerade auch im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH. Vgl. Urteil vom 30. Oktober 2009 ‑ V ZR 17/09 ‑, NJW 2010, 1141 (1143, Rdnr. 28 f.). Der Verweis auf die Grundsätze des § 906 BGB bedeutet nicht, dass die Klägerin auf einen - nach der Rechtsprechung des BGH nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr gegebenen - zivilrechtlichen Anspruch verwiesen wird, sondern dass die Grundsätze des § 906 BGB als Maßstab für den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gelten. B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag der Klägerin, sie unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Sep-tember 2011 hinsichtlich ihrer durch das Vorhaben betroffenen Rechte/Inter-essen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen, erneut zu bescheiden, bleibt nach dem vorstehend Dargelegten ohne Erfolg. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder um die Anordnung der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach für Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Das Lärmschutzkonzept der angefochtenen Planungsentscheidung steht mit den Vorgaben der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV im Einklang; die Immissionsgrenzwerte sowohl für Lärm als auch für Luftschadstoffe werden auf den Grundstücken der Kläger sämtlich eingehalten. Das Vorhaben ist damit nicht zu Lasten der Kläger abwägungsfehlerhaft und verletzt in seiner festgestellten Form keine Rechte der Klägerin. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.