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Urteil

1 A 908/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1130.1A908.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Übergangsbeihilfe Zug um Zug gegen Rückgabe eines Zulassungsscheins. Der Kläger war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren; seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 30. September 2000. Bereits am 7. August 2000 erteilte ihm das Kreiswehrersatzamt L. antragsgemäß einen Zulassungsschein, mit dessen Hilfe sich der Kläger auf die den Inhabern eines solchen Scheins vorbehaltenen Stellen im öffentlichen Dienst bewerben konnte. Mit Bescheid vom 31. August 2000 gewährte die Wehrbereichsverwaltung IV dem Kläger eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 10.991,67 DM (= 5.619,95 Euro). Sie berief sich dabei auf die Regelung des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG) in der damaligen Fassung – SVG a. F. –. Danach betrug die Übergangsbeihilfe für Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert des nach § 12 Abs. 2 SVG a. F. zustehenden Betrages (des Sechsfachen der Dienstbezüge des letzten Monats), der sich im Falle des Klägers auf 21.983,34 DM (= 11.239,90 Euro) belief. Der Zulassungsschein enthielt einen Hinweis, der den Wortlaut des § 12 Abs. 5 SVG a. F. wiedergab. Danach konnten Inhaber eines Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG wählen, es sei denn, dass sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungsgemäße Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden waren. Der Kläger bewarb sich nach Beendigung seiner Dienstzeit zu keinem Zeitpunkt auf eine nach § 10 SVG a. F. vorbehaltene Stelle im öffentlichen Dienst. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 beantragte der Kläger unter Berufung auf das Wahlrecht, auf das er im Zulassungsschein hingewiesen worden war, die „Auszahlung des Zulassungsscheins“ gegen Rückgabe des Zulassungsscheins. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr E. , Berufsförderdienst N. , vom 25. November 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Rückgabe des Zulassungsscheines zwar auf der Grundlage des bei Erteilung des Zulassungsscheins geltenden Rechts nicht fristgebunden gewesen sei. Durch das am 1. Juni 2005 in Kraft getretene Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz (BfFEntwG) sei das SVG aber dahingehend geändert worden, dass das Recht aus dem Zulassungsschein einer begrenzten Gültigkeit unterliege. Gemäß § 9 Abs. 6 SVG erlösche das Recht aus dem Zulassungsschein für dessen Inhaber (nunmehr) nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung. Danach sei eine Auszahlung des einbehaltenen Betrages der Übergangsbeihilfe nicht mehr möglich. Ab dem 31. Mai 2013 sei die Rückgabe aller vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgehändigten und nicht zuvor zurückgegebenen Zulassungsscheine „verfristet“. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 98 SVG berufen. Danach gelte zwar für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BfFEntwG vorhandenen Versorgungsempfänger weiterhin das SVG in der bisherigen Fassung. Dies betreffe auch die Rückgabefrist des § 9 Abs. 6 SVG. § 98 SVG setze aber voraus, dass der Inhaber des Zulassungsscheins als Versorgungsempfänger im Sinne des Gesetzes zu definieren wäre. Dafür hätte der Kläger zu diesem Stichtag jedoch tatsächlich Versorgungsleistungen beziehen müssen. Dies sei nicht der Fall, da er bereits mit Ablauf des 30. September 2000 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden sei. Den hiergegen am 11. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr – Unterabteilung II 4 – Berufsförderung – vom 11. Februar 2015 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Maßgeblich sei, ob der Kläger am 31. Mai 2005 – dem Tag vor dem Inkrafttreten des BfFEntwG – Versorgungsempfänger gewesen sei, da § 98 SVG von „vorhandenen“ Versorgungsempfängern spreche. Der Kläger müsse also zu diesem Stichtag tatsächlich Versorgungsleistungen bezogen haben. Das sei jedoch nicht der Fall. Die hier als Versorgungsleistungen in Betracht zu ziehenden Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG habe der Kläger jedoch längstens bis zum 30. September 2003 beziehen können. Sonstige Versorgungsleistungen nach § 3 SVG seien nicht erkennbar. Die bis zur fraglichen Gesetzesänderung vorhandene potentielle Möglichkeit, eine Versorgungsleistung in Form der Auszahlung der anteiligen Übergangsbeihilfe bei Rückgabe des Zulassungsscheins zu gewähren, mache den Kläger nicht zu einem Versorgungsempfänger i. S. d. § 98 SVG, sondern nur zu einem Versorgungsberechtigten. Im Ergebnis sei damit das Recht aus dem Zulassungsschein bei der beantragten Rückgabe im Oktober 2014 erloschen gewesen. Die erfolgte Änderung des SVG im Jahr 2005 sei als unechte Rückwirkung auch verfassungsrechtlich zulässig gewesen. Der Kläger hat am 4. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die nachteilige Fristenregelung gelte für ihn nicht, da er als Inhaber eines Zulassungsscheins ein Versorgungsempfänger im Sinne des § 98 SVG sei. Denn der Zulassungsschein stelle einen Geldersatz für die zweite Hälfte der Übergangsbeihilfe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 SVG dar, welche zur Dienstzeitversorgung zähle. Außerdem habe die Beklagte ihn in Kenntnis des Umstandes, dass er Inhaber eines Zulassungsscheins war, und damit unter Verstoß gegen die sie treffende Alimentations- und Fürsorgepflicht nicht über die Gesetzesänderung mit den sich daraus ergebenen, gegebenenfalls negativen Konsequenzen informiert. Die Berufung auf die geänderte Gesetzeslage stelle sich deshalb auch als treuwidrig dar. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Karrierecenters der Bundeswehr E. , Berufsförderdienst N. , vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2015 zu verpflichten, an den Kläger eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.619,95 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L. vom 7. August 2000. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertiefend ausgeführt: Versorgungsempfänger seien nur Personen, die Leistungen der Dienstzeitversorgung tatsächlich empfangen oder einen konkreten, aktuellen Leistungsanspruch hätten. Ehemalige Bedienstete, die vor dem Stichtag in der Vergangenheit Versorgungsleistungen bezogen hätten, fielen nicht unter diesen Begriff. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BfFEntwG habe der Kläger keine Leistungen bezogen und auch keinen Anspruch auf solche gehabt, da er weiter im Besitz des Zulassungsscheins gewesen sei. Die Aussicht, bei Rückgabe des Zulassungsscheins die noch offene Übergangsbeihilfe ausgezahlt zu bekommen, reiche nicht aus. Die Inhaberschaft eines Zulassungsscheins mache den Kläger nicht zum Versorgungsempfänger. Denn der Zulassungsschein diene als Teil der Berufsförderung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 SVG der angemessenen Eingliederung des früheren Zeitsoldaten in das zivile Erwerbsleben, nicht aber einer finanziellen Absicherung der Zeit der Qualifizierung. Deswegen habe während der Zeit der Inhaberschaft eines Zulassungsscheins auch nicht parallel dazu ein (Versorgungs-) Anspruch auf Auszahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe bestanden. Der Kläger sei bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Zulassungsscheins und die Auszahlung der hälftigen Übergangsbeihilfe vollständig saturiert worden. Die achtjährige Verjährungsfrist sei ausreichend, um jedem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich umfassend zu informieren. Die Frist diene der Rechtssicherheit und damit Gründen des Allgemeinwohls. Die vom Kläger angenommene Informationspflicht habe nicht bestanden. Durch das angefochtene, ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage unter wesentlicher Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 27. Januar 2016 (13 K 3343/15) stattgegeben. Der Kläger habe zum Stichtag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 1. Juli 2005 einen bedingten Anspruch auf hälftige Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins gehabt. Diese Rechtsposition reiche, wie eine systematische und teleologische Auslegung des § 98 SVG ergebe, aus, um ihn als Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren. Aus einem Vergleich zu § 69 BeamtVG ergebe sich, dass dem Bundesgesetzgeber der Begriff des „vorhandenen Versorgungsempfängers“ nicht unbekannt sei. Die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift stelle nicht darauf ab, ob die betreffende Person tatsächlich Versorgungsbezüge erhalten habe. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 28. März 2017 zugelassenen Berufung macht die Beklage im Wesentlichen geltend: Es sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, Inhaber der vor dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Neuregelung ausgegebenen Zulassungsscheine aufgrund des potentiellen, bedingten Geldleistungsanspruchs als „vorhandene Versorgungsempfänger“ i. S. d. § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG anzusehen. Dem stehe schon der Gesetzeswortlaut entgegen, der einen tatsächlichen Bezug von Versorgungsleistungen zum Stichtag verlange. Das ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien, nach denen die Neuregelung alle bereits erteilten und künftig erteilten Zulassungsscheine betreffen solle. Das Gesetzesverständnis der Beklagten werde durch eine systematische Auslegung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG unterstützt. Denn auch mit dessen Halbsatz 2, der allein Ansprüche der Berufsförderung betreffe, habe der Gesetzgeber zwischen Berufsförderung und Dienstzeitversorgung unterschieden. Aus § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SVG könne deshalb nicht im Wege eines Umkehrschlusses geschlossen werden, dass das SVG einen extensiven Versorgungsbegriff zu Grunde lege. Die Übergangsregelung des § 98 SVG verfolge allein den Sinn und Zweck, Versorgungsempfänger zu schützen, deren Versorgungsbezüge einer Besitzstandswahrung bedürften, weil sie unter den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG fielen. Einfachgesetzliche Leistungen – wie Übergangsbeihilfen – würden von dieser Norm aber bereits nicht erfasst. Die Übergangsbeihilfe habe auch nicht den Zweck einer lebenslang bereitgestellten stillen Reserve, die der ausgeschiedene Soldat jederzeit geltend machen könne. Sie solle allein die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben erleichtern. Das Verwaltungsgericht trenne die einheitliche Rechtsposition der Inhaberschaft eines Zulassungsscheins künstlich auf, wenn es zwischen ihr und einem bedingten Anspruch auf die hälftige Übergangsbeihilfe unterscheide. Ein Vergleich mit § 69 BeamtVG überzeuge ebenfalls nicht, weil dort lediglich in der Überschrift von „vorhandenen Versorgungsempfängern“ die Rede sei. In § 69 BeamtVG sei stattdessen die Rede von „vorhandenen Ruhestandsbeamten“ und „sonstigen Versorgungsempfängern“. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Die Übergangsbeihilfe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 SVG stelle eine Versorgung dar. „Vorhandene“ Versorgungsempfänger seien nicht nur solche Personen, die Versorgungsleistungen tatsächlich erhalten. Es genüge, wenn die Person noch Vorteile aus früheren Dienstleistungen gegen den Dienstherrn habe. Die Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG würden nicht zwischen „alten“ und „neuen“ Inhabern von Zulassungsscheinen differenzieren. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber nur „neue“ Inhaber von Zulassungsscheinen der Befristung habe unterwerfen wollen. Das Gesetzesverständnis der Beklagten würde zu Ergebnissen führen, die fürsorgepflichtwidrig seien und gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen würden. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 30. November 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Übergangsbeihilfe zuerkannt. Der angefochtene Bescheid vom 25. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, eine Übergangsbeihilfe Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L. vom 7. August 2000 zu zahlen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.619,95 Euro aus § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Var. 2, Abs. 5 Satz 1 SVG in der Fassung bis zur Geltung des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes – BfFEntwG – vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234), im Folgenden: SVG a. F.. Danach können Inhaber eines Zulassungsscheins unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG wählen, es sei denn, dass sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden sind. Diese Vorschrift findet nach der Übergangsregelung des § 98 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), im Folgenden: SVG, im vorliegenden Fall Anwendung (dazu I.). Die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 SVG a. F. liegen vor (dazu II.). I. Die Regelung des § 12 SVG a. F. ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf den Fall des Klägers anwendbar. Allgemein zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsbegehren etwa: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 113 Rn. 102 ff. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SVG. Diese aus Anlass des BfFEntwG geschaffene Übergangsregelung sieht vor, dass sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2005 – vgl. Art. 6 BfFEntwG – vorhandenen Versorgungsempfänger nach bisherigem Recht regeln, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Kläger ist ein am 1. Juni 2005 „vorhandener Versorgungsempfänger“ (dazu 1.). Die Inhaberschaft des vor diesem Zeitpunkt erteilten und zu diesem Zeitpunkt noch i. S. v. § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a. F. nutzbaren Zulassungsscheins begründet ein mit dem Versorgungsverhältnis sachlich und rechtlich zusammenhängendes weiteres Rechtsverhältnis (dazu 2.). Die bis zum Ablauf des 31. Mai 2005 geltende Rechtslage ist für den Kläger günstiger (dazu 3.). 1. Der Kläger ist ein im Zeitpunkt der Gesetzesänderung „vorhandener Versorgungsempfänger“ i. S. d. § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG. a) „Versorgungsempfänger“ sind (ehemalige) Soldaten, die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung wiederkehrende oder einmalige Versorgungsleistungen beziehen oder bezogen haben oder deren bereits bestehender Anspruch auf solche Versorgungsleistungen noch nicht erfüllt ist. So im Wesentlichen auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2011– OVG 6 B 8.09 –, juris, Rn. 21. Versorgungsleistungen der Soldaten auf Zeit im Sinne des SVG sind – insoweit sind sich auch die Beteiligten einig – jedenfalls die in § 3 Abs. 4 SVG aufgeführten Dienstzeitversorgungen. „Vorhanden“ im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG sind alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch lebenden Versorgungsempfänger im oben genannten Sinne. Gemessen daran ist der Kläger ein vorhandener Versorgungsempfänger. Er hat nach Ablauf seiner Dienstzeit als ehemaliger Soldat auf Zeit vor dem 1. Juni 2005 Leistungen der Dienstzeitversorgung erhalten. Die Beklagte hat ihm nämlich mit Bescheid vom 31. August 2000 eine Übergangsbeihilfe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3, § 12 SVG in Höhe von 10.991,67 DM (= 5.619,95 Euro) gewährt. 2. Die Inhaberschaft des vor dem 1. Juni 2005 erteilten und zu diesem Zeitpunkt noch i. S. v. § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a. F. nutzbaren Zulassungsscheins begründet auch ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG. Der Begriff „Rechtsverhältnis“ ist nicht auf das Versorgungsverhältnis beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen rechtlichen Beziehungen des Versorgungsempfängers zu seinem Dienstherrn, die ihre rechtliche Grundlage im SVG haben und damit in einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Versorgungsfall stehen. Darunter fallen insbesondere die Ansprüche der Berufsförderung, die der Gesetzgeber in Abschnitt I des SVG kodifiziert hat. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aufgrund der Auslegung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteile vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11 –, juris, Rn. 66, und vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 und 1521/01 –, juris, Rn. 91, m. w. N.; ferner Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 und 2 BvL 11/60 –, juris, Rn. 16 ff. (ausführliche Zurückweisung der „subjektiven“ Theorie, die auf die Motive des Gesetzesverfassers in ihrem geschichtlichen Zusammenhang abstellt). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), der Systematik (systematische Auslegung), ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische oder genetische Auslegung), die einander nicht ausschließen, sondern sich ergänzen. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. März 2013– 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11 –, juris, Rn. 66. Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sprechen ebenso wie die Gesetzesmaterialien für eine weite Auslegung des Begriffs der „Rechtsverhältnisse“. Dieser ist schon nach seinem – allgemeinen wie rechtlichen – Wortsinn umfassender zu verstehen als das nur die Versorgung der Soldaten im engeren Sinne (Dienstzeitversorgung, Beschädigtenversorgung) betreffende Versorgungsverhältnis. Insbesondere auch der Umstand, dass der Begriff im Plural verwendet wird, streitet dafür, auch die weiteren (Rechts-) Beziehungen zwischen den Beteiligten mit einzubeziehen. Dieses weite Verständnis wird durch den Regelungsinhalt der Übergangsvorschrift im Übrigen belegt. Die weiteren Regelungen des § 98 Abs. 1 SVG betreffen überwiegend nicht die Dienstzeitversorgung, sondern gerade Maßnahmen der Berufsförderung. So enthält etwa § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SVG eine zeitliche Konkretisierung für einen bestimmten Teilbereich der Berufsförderungsmaßnahmen. Danach gilt das bisherige Recht für die erweiterten Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit nur, soweit dies mit dem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Auch § 98 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SVG befassen sich ausdrücklich mit Förderungsmaßnahmen. Sie nehmen Bezug auf die Minderungstatbestände und -umfänge nach § 5 SVG. Ein weites Verständnis des Begriffs „Rechtsverhältnisse“ entspricht schließlich auch dem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die Maßnahmen der Berufsförderung zu der Dienstzeitversorgung stehen. Dies gilt insbesondere für den hier betroffenen Zulassungsschein, der als Maßnahme der Berufsförderung Auswirkungen auf die Übergangsbeihilfe als Dienstzeitversorgung hat. § 3 Abs. 1 SVG weist den Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit den gemeinsamen Zweck zu, eine individuelle Qualifizierung zu ermöglichen. Die Soldaten auf Zeit sollen auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereitet werden. Diese Zeiten sollen finanziell abgesichert werden, und den Soldaten auf Zeit soll zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verholfen werden. Damit wird der Gesetzgeber auch der besonderen tatsächlichen wie rechtlichen Stellung der Soldaten auf Zeit gerecht. Diese verpflichten sich gegenüber ihrem Dienstherrn zeitlich befristet. Mit Ablauf der jeweiligen Verpflichtungszeit endet das Soldatendienstverhältnis, und den ehemaligen Soldaten, die regelmäßig die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand noch nicht erreicht haben, soll der Übergang in die zivile Berufstätigkeit erleichtert werden. Die Leistungen der Beklagten bei Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit bilden dabei ein umfassendes Leistungspaket, das aus mehreren – teils aufeinander bezogenen – Ansprüchen des Soldaten besteht. So kann der Soldat auf Zeit u. a. die Erteilung eines Eingliederungs- oder eines Zulassungsscheins beantragen. Nach § 9 Abs. 4 SVG sind Inhaber dieser Scheine auf eine nach § 10 SVG vorbehaltene Stelle einzustellen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Von dieser Wahl hängen aber auch unmittelbar Dienstzeitversorgungsansprüche ab. Inhabern eines Eingliederungsscheins wird die Übergangsbeihilfe um 75 Prozent gekürzt und sie haben keinen Anspruch auf Übergangsgebührnisse, jedoch auf Ausgleichsbezüge. Inhaber eines Zulassungsscheins haben nur Anspruch auf die hälftige Übergangsbeihilfe; sie behalten aber den Anspruch auf Übergangsgebührnisse. Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Inhalt der Gesetzesmaterialien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004– 2 B 28.04 –, juris, Rn. 5, und OVG NRW, Urteile vom 13. August 2010 – 1 A 1260/08 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N., und vom 15. September 2004 – 15 A 4544/02 –, juris, Rn. 27 bis 31, wonach Erwägungen zur Entstehungsgeschichte bzw. zu sich allein aus ihr (und nicht aus dem Gesetzestext) erschließenden subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers nur als ergänzende Stütze eines nach den übrigen Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnisses herangezogen werden dürfen. Aus ihnen ergibt sich nämlich, dass der Gesetzgeber jede Art von Schlechterstellung verhindern wollte. So heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 98 Abs. 1 SVG, vgl. BT-Drs. 15/4639, S. 20 und BR-Drs. 877/04, S. 35, dass es sich um eine Übergangsvorschrift zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen handele. Hierdurch werde sichergestellt, dass die gesetzlichen Neuregelungen auf vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nur dann anzuwenden seien, wenn sie im Einzelfall günstiger als die bisherigen Regelungen seien. Im Ergebnis ist § 98 Abs. 1 SVG eine Klausel der Besitzstandswahrung. Ebenso: VG München, Urteil vom 3. Februar 2017 – M 21 K 14.4998 –, juris, Rn. 28; VG Münster, Urteil vom 4. September 2014– 5 K 1329/12 –, juris, Rn. 40 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt dem eingeklagten Anspruch auf Zahlung einer Übergangsbeihilfe Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins ein – bestehendes – Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG zugrunde. Dieses ist entstanden, nachdem der Kläger auf seinen Antrag hin einen Zulassungsschein nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SVG a. F. erhalten hatte. Ein solchermaßen entstandenes Rechtsverhältnis endet erst dann, wenn aus dem Zulassungsschein selbst keine Ansprüche des ehemaligen Soldaten mehr resultieren können. Letzteres ist der Fall, wenn der ehemalige Soldat entweder mit Hilfe des Zulassungsscheins als Beamter oder dienstordnungsmäßig Angestellter angestellt oder als Angestellter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist oder wenn er unter Rückgabe des nicht im vorgenannten Sinne „verbrauchten“ Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 (und 3) SVG a. F. gewählt hat, vgl. § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a. F. Keine der beiden genannten Varianten ist hier bisher eingetreten. 3. Das bisherige Recht ist für den Kläger auch günstiger und damit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SVG auf ihn anzuwenden. Anders als § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG (n. F.) sieht § 12 SVG a. F. keine Frist vor, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss. II. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a. F. liegen zu Gunsten des Klägers vor. Danach kann ein Inhaber des Zulassungsscheins unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass er mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamter oder dienstordnungsmäßig Angestellter angestellt oder als Angestellter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist. Nach § 12 Abs. 3 SVG a. F. betrug für Inhaber eines Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden Betrags – vorliegend nach Nr. 5 das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei Ausübung der Wahlmöglichkeit können somit die verbleibenden weiteren 50 Prozent der (vollen) Übergangsbeihilfe beansprucht werden. Der Kläger hat als Inhaber eines Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG Zug um Zug gegen Rückgabe des Scheins beantragt. Er hat den Zulassungsschein auch nicht eingesetzt, um als Beamter oder Angestellter tätig zu werden. Die eingeklagte Übergangsbeihilfe ist mit 5.619,95 Euro rechnerisch richtig ermittelt worden, § 12 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 SVG a. F. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982– 6 C 92.78 –, juris, Rn. 22. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers berechtigt den Schluss hätte ziehen können, dass dieser auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten wird. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hätte die Beklagte selbst nach ihrer eigenen – hier nicht zu bewertenden – Praxis noch bis Mitte 2013 – also bis zu einem Zeitpunkt circa ein Jahr vor der Antragstellung des Klägers – diesem ohne weiteres die anteilige Übergangsbeihilfe ausgezahlt, obwohl seit Aushändigung bereits 13 Jahre vergangen gewesen wären. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur die Auslegung einer Übergangsvorschrift betrifft.