Beschluss
19 E 133/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.19E133.17.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz und ordnet ihm insoweit Rechtsanwalt M. C. in E. bei, als die Beklagte im angefochtenen Kostenbescheid vom 21. April 2016 Bestattungskosten in Höhe von mehr als 1.324,43 Euro festgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz und ordnet ihm insoweit Rechtsanwalt M. C. in E. bei, als die Beklagte im angefochtenen Kostenbescheid vom 21. April 2016 Bestattungskosten in Höhe von mehr als 1.324,43 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt bzgl. der im streitigen Bescheid vom 21. April 2016 mitberücksichtigten Kosten für das anonyme Urnenfeld in Höhe von 475,00 Euro. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. Der Kläger kann die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen und die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit mit ihr die Aufhebung des Kostenbescheids bzgl. des darin angesetzten Betrags für die Urnengrabstätte begehrt wird. Die Kosten für die Urnenbeisetzung sind anders als die Kosten für die Einäscherung nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2015 ‑ 19 A 2635/11 ‑, juris, Rdn. 31. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, durfte die Beklagte die Einäscherung des am 10. Dezember 2015 verstorbenen Bruders des Klägers veranlassen, nachdem die Frist von zehn Tagen für die Durchführung der Einäscherung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW abgelaufen war und der Kläger sich am 15. Dezember 2015 geweigert hatte, die Bestattung in Auftrag zu geben. Diese Frist soll Gesundheitsgefahren verhindern, die nach dem Einsetzen des Verwesungsprozesses von einer unbestatteten Leiche ausgehen können. Mit der Einäscherung der Leiche des Bruders des Klägers endete jedoch die gegenwärtige Gefahr, die von ihr aus hygienischen Gründen zunächst ausging. Auch konnte die Totenasche mit der Aufnahme der Asche in die Urne dem Verstorbenen zugeordnet werden. Damit war die Gefahrenlage, die § 55 Abs. 2 VwVG NRW für den ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt durchgeführten Verwaltungszwang – hier die Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW - voraussetzt, beseitigt. Die Weigerung des Klägers, seiner Bestattungspflicht nachzukommen und die Urne beisetzen zu lassen, führt nicht zur Annahme einer (neuen) gegenwärtigen Gefahr, denn die Beisetzungsfrist für Totenasche beträgt 6 Wochen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW). Die Urne muss nicht unmittelbar im Anschluss an die Einäscherung beigesetzt werden (vgl. auch § 15 Abs. 5 Satz 4 BestG NRW). Für die Behörde besteht regelmäßig ausreichend Zeit, den Bestattungspflichtigen mittels Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufzufordern, seiner Beisetzungspflicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist nachzukommen. Besonderheiten die dem Erlass einer solchen Ordnungsverfügung mit anschließendem Vorgehen im gestreckten Vollstreckungsverfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW hier ausnahmsweise entgegenstehen könnten, vermag der Senat nicht festzustellen. Hierzu genügt die Weigerung des Bestattungspflichtigen, die Urne beizusetzen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Weigerung macht weder den Erlass der Ordnungsverfügung, die dem Bestattungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglichen soll, entbehrlich, noch überwindet sie die vom Gesetzgeber zwingend vorgegebene Trennung zwischen Grundverwaltungsakt und Verwaltungsvollstreckung. Anderenfalls würde die Tatbestandsvoraussetzung der „gegenwärtigen Gefahr“ in § 55 Abs. 2 VwVG NRW entwertet und durch eine im Gesetz nicht vorgesehene Prognose, ob der Ordnungspflichtige freiwillig seiner Bestattungspflicht nachkommen werde, ersetzt. Auch ein Interesse an erleichtertem Verwaltungshandeln mag ein solches Ergebnis rechtlich nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weil sie den ansonsten zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen setzt. Der Kläger macht allein geltend, der streitgegenständliche Kostenbescheid berücksichtige nicht, dass faktisch seine Ehefrau wegen seiner Vermögenslosigkeit für die Beerdigungskosten ihres Schwagers aufkommen müsse, weil ihr Vermögen bei der Prüfung eines Übernahmeanspruchs aus § 74 SGB XII mitberücksichtigt werde. Diese Auffassung übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Senats (bereits) die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus § 74 SGB XII geltend zu machen, eine unbillige Härte im Sinne von § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW ausschließt. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 ‑ 19 A 488/13 ‑, NWVBl. 2016, 68, juris, Rn. 55 ff. Die Prüfung des Kostenübernahmeanspruchs nach § 74 SGB XII erfolgt danach in einem selbständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts. Ob bereits ein Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII gestellt und ob diesem entsprochen ist, ist ‑ wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat ‑ für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheids ohne Belang. Ebenso wenig ist es relevant, ob in den Fällen des § 74 SGB XII die Regelungen über die Einstandsgemeinschaft, insbesondere § 19 Abs. 3 SGB XII, Anwendung finden. Vgl hierzu Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB, Rn. 68. Diese Frage kann nicht im anhängigen Klageverfahren, sondern nur in einem sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).