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Beschluss

6 A 442/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.6A442.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernst-lichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägers, für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Angestelltenverhältnis bzw. Tarifbeschäftigungsverhältnis gebe es keine Höchstaltersregelung; diese gelte vielmehr nur für die originäre Einstellung. Während die frühere Regelung des § 6 LVO NRW die Wortfolge „Einstellung oder Übernahme“ verwendet habe, sei in § 14 LBG NRW (Neufassung des Gesetzes vom 14. Juni 2016, GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW n. F.), der die Regelung des § 15a LBG NRW (Fassung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW. S. 938; im Folgenden: LBG NRW a. F.) wortgleich übernommen habe, nur noch von „Einstellung“ die Rede. Bereits aus der Legaldefinition des Begriffs in § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F., wonach die „Einstellung“ eine Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ist, folgt, dass bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses stets eine Einstellung im Sinne des Gesetzes vorliegt, unabhängig davon, ob möglicherweise zuvor bereits ein Angestelltenverhältnis mit dem beklagten Land bestand. Denn auch in diesen Fällen erfolgt die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die „Übernahme“ von bereits im Angestelltenverhältnis Beschäftigten ist demnach vom Oberbegriff der „Einstellung“ mit umfasst. Es stünde zudem mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Widerspruch, wenn Bewerbern, die sich bereits in einem Angestelltenverhältnis mit dem beklagten Land befinden, bei einer Verbeamtung keine Höchstaltersgrenze entgegengehalten würde. Denn die Erwägungen für die geforderte Höchstaltersgrenze – insbesondere die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit im Beamtenverhältnis und den Versorgungsansprüchen auf der Grundlage des Alimentations- und Lebenszeitprinzips – kommen bei einer „Übernahme“ in das Beamtenverhältnis ebenso zum Tragen wie in den Fällen, in denen die Einstellung in das Beamtenverhältnis zugleich die erstmalige Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem beklagten Land bedeutet. Vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 17 ff. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein- Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 16. September 2015 bestätigt diese Erwägungen. Darin wird zudem mehrfach auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 Bezug genommen, der ebenfalls gerade Fälle der „Übernahme“ von Lehrern zum Gegenstand hatte, die sich bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befanden. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff. Weiter kommt in der Begründung zum Ausdruck, dass das Gesetz unter den Begriff der „Übernahme“ nur die Fortsetzung eines bestehenden Beamtenverhältnisses (Umwandlung von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 16 LBG NRW; Versetzungen von einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 BeamtStG oder § 25 Absatz 4 LBG NRW; Übernahme kraft Gesetz oder aufgrund eines Rechtsanspruchs) fassen will. Dies ist auch der Grund dafür, weshalb dieser Begriff in der Gesetzesneufassung des § 14 LBG NRW keine Verwendung (mehr) gefunden hat. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9759, S. 24. 2. Ohne Erfolg kritisiert der Kläger den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Insoweit genügt bereits die Darlegung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil dem Zulassungsantrag nichts von Substanz dafür zu entnehmen ist, aufgrund welcher Zusammenhänge auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen sein soll. Abgesehen davon entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 –, a.a.O., Rn. 12 ff., sondern auch der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist hier weder im LBG NRW a. F. noch im LBG NRW n. F. enthalten. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 15. Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit ist demnach ohne Bedeutung dafür, welche Rechtslage maßgeblich ist. 3. Mit dem Einwand, die Überprüfung der Vereinbarkeit des Einstellungshöchstalters mit höherrangigem Recht durch das Verwaltungsgericht sei unzureichend, weil es seine Argumentation auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (2 C 26.10) stütze, das aber gerade vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei, wird die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht in Frage gestellt. Auch insoweit lässt es der Zulassungsantrag an hinreichender Darlegung dazu fehlen, aufgrund welcher Erwägungen die Neuregelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht unvereinbar sein soll. Im Übrigen verstößt die gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren gemäß § 15a Abs. 1 LBG NRW a. F. (= § 14 Abs. 3 LBG n.F.) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 16 ff. Danach stellt auch der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass bei regulärem Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren die die Versorgung amortisierende Zeitspanne von 19,5 Jahren bei einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren um mehrere Jahre überschritten werde, die Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht nicht in Frage, da neben der Amortisation weitere Aspekte (durchschnittliches tatsächliches Ruhestandseintrittsalter liegt unterhalb regulärer Altersgrenze, Verschiebungen durch Ausnahmetatbestände, Beihilfeansprüche etc.) zu berücksichtigen sind. Vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 19. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen des § 14 Abs. 10 LBG NRW n. F. werden ebenfalls nicht aufgezeigt. Der mit dem Zulassungsvorbringen angeführte Umstand, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07) die Ausnahmeregelungen wegen erheblicher Normenunklarheit beanstandet, führt schon deswegen nicht weiter, weil sich die entsprechenden Ausführungen auf die voraussetzungslose Ausnahmemöglichkeit des damaligen § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW bezogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, juris, Rn. 28. Entsprechende voraussetzungslose Ausnahmeregelungen finden sich indessen in § 14 Abs. 10 LBG NRW n. F. nicht. Unabhängig davon ist der – vom Kläger für sich in Anspruch genommene – Verzögerungstatbestand des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F., der eine „Verzögerung des beruflichen Werdegangs“ voraussetzt, im Wege der Auslegung einer hinreichenden Konkretisierung zugänglich. 4. Der Kläger stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er könne sein Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F. stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Rahmen dieser Vorschrift kann, wie vom Kläger gefordert, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. a. Aus dem vom Kläger dargelegten Umstand, dass sein Verbeamtungsbegehren in der Vergangenheit fehlerhaft abgelehnt worden sei – etwa mit Bescheid vom 13. August 2012 –, folgt nicht, dass die Anwendung der jetzt geltenden wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn die konkludente Ablehnung durch Abschluss des Arbeitsvertrags bzw. dessen Entfristung ist ebenso wie der Bescheid vom 13. August 2012 bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F. (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a. F.) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 –, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris, Rn. 41. b. Aus dem vom Kläger weiter angeführten Umstand, dass sein Übernahmeantrag vom 10. August 2015 nicht beschieden worden sei, folgt ebenfalls nicht, dass die jetzige Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig wäre. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F. Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris, Rn. 42. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, die dem Antrag des Klägers vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 32. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Es widerspräche im Übrigen der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 32. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger deshalb auch auf eine das behördliche Ermessen reduzierende Folgenbeseitigungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, muss der Dienstherr nicht aufgrund einer Folgenbeseitigungslast eine Ausnahme vom Höchstalter zulassen, und besteht auch keine über die in § 14 LBG NRW n.F. normierten Ausnahmevorschriften hinausgehende Verpflichtung des beklagten Landes zur Verbeamtung im Wege der Folgenbeseitigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 31 f., 35 ff. Damit ist auch dem sinngemäßen Vorbringen des Klägers die Grundlage entzogen, in seinem Fall greife der Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast in gleicher Weise ein wie bei denjenigen, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Verbeamtung beantragt haben. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob man rechtlich überhaupt Anträgen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Regelungen entgegenhalten kann, die sich nicht auf die Übernahme, sondern die Einstellung beziehen“, lässt sich im Wege der Auslegung des Gesetzes sowie auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung in der oben dargestellten Weise beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Landesgesetzgeber überhaupt zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt sei oder ob dies nicht hätte im Beamtenstatusgesetz geregelt werden müssen, kann ebenfalls ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei der für das Beamtenstatusrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestehenden konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dies ist in Bezug auf die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen der Fall. Dementsprechend haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht, das die nordrhein-westfälische Regelung des Höchstalters für verfassungsgemäß hält, eine Gesetzgebungskompetenz des Landes zugrunde gelegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a. a. O., Rn. 16 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).